{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00195_2022-06-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222454&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "623ac5c939d0388b0f0a74d65716e581"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.06.2022  VB.2022.00195"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.06.2022  VB.2022.00195"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.06.2022  VB.2022.00195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffeneinziehung | Waffeneinziehung. [Nichteintreten auf den versp\u00e4teten Rekurs] Ob es seitens der Vorinstanz trotz der offensichtlichen Unzul\u00e4ssigkeit des Rekurses angezeigt gewesen w\u00e4re, die Akten des Beschwerdegegners beizuziehen und den Beschwerdef\u00fchrer vor der Entscheidf\u00e4llung zur Einsicht einzuladen, oder aber den Beschwerdegegner aufzufordern, dem Beschwerdef\u00fchrer Einsicht in die dort verbliebenen Akten zu gew\u00e4hren, kann offengelassen werden. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte die M\u00f6glichkeit gehabt, am Verwaltungsgericht die Akten einzusehen, weshalb eine allf\u00e4llige Geh\u00f6rsverletzung geheilt worden w\u00e4re. Hingegen unterliess es die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zu begr\u00fcnden, weshalb auf die Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht im Rekursverfahren verzichtet werden konnte. Insofern verletzte sie das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers, was es bei der Verteilung der Gerichtskosten zu ber\u00fccksichtigen gilt (E. 3.1). Der Beschwerdegegner musste den Beschwerdef\u00fchrer nicht auf den Umstand aufmerksam machen, dass das Rekursverfahren keine Fristenstillst\u00e4nde kennt. Nur in denjenigen Verfahren, wo es Fristenstillst\u00e4nde gibt bzw. Gerichtsferien gelten, muss auf ein allf\u00e4lliges Fortlaufen von Fristen aufmerksam gemacht werden. Die Hinweise zu den Fristenstillst\u00e4nden auf der Website des Verwaltungsgerichts beziehen sich unmissverst\u00e4ndlicherweise auf das Beschwerde- bzw. das Gerichtsverfahren und nicht auf das vorinstanzliche Rekursverfahren (E. 3.2.1). Der angefochtene Beschluss wurde richtigerweise (nur) von der Staatsschreiberin unterschrieben (E. 3.2.2). Der Regierungsrat ist nicht verpflichtet, seine Rechtsmittelentscheide zu publizieren (E. 3.2.3). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:58:55", "Checksum": "9a06bdc15ce8c4386642d3d010a5db04"}