|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2022.00197
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Wiedererwägungsgesuch), hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1961, Staatsangehöriger von Italien, reiste eigenen Angaben zufolge im Kindesalter in die Schweiz ein und hielt sich zwischenzeitlich im Ausland auf, insbesondere im Militärdienst in Italien und als Koch in Deutschland. Zuletzt war er im Besitz der Niederlassungsbewilligung, kontrollbefristet bis 31. Dezember 2014. Am 18. Oktober 2014 reiste A nach Italien, wo er wegen eines Betäubungsmitteldelikts verhaftet wurde und eine mehrjährige Freiheitsstrafe in Form von Hausarrest verbüssen musste. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz ersuchte er am 22. Mai 2017 um Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung. Am 15. August 2018 wurde A hier verhaftet und am 5. Juni 2019 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Am 20. Dezember 2020 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Er ist mit einer Brasilianerin verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder. A reichte beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFFA ein, welches mit Verfügung vom 13. März 2020 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel waren alle erfolglos (Entscheid Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 13. Oktober 2020 [Rekurs-Nr. 2020.0368), Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2021 [VB.2020.00806] und Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 [2C_425/2021]). B. Am 6. Januar 2022 setzte das Migrationsamt A eine Ausreisefrist bis am 7. März 2022 an. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 beantragte A sinngemäss, die Ausreisefrist sei aufzuheben und es sei ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen, eventualiter sei eine rekursfähige Verfügung zu erlassen. Am 8. Februar 2022 teilte das Migrationsamt A mit, dass die Ausreisefrist nicht aufgehoben werde und kein Härtefall vorliege. Das Schreiben ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Diesbezüglich stellte A ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Migrationsamt am 18. Februar 2022 nicht eintrat. II. Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 8. Februar 2022 am 1. März 2022 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 4. März 2022 ab. III. Mit Beschwerde vom 30. März 2022 beantragen A und seine Ehefrau C dem Verwaltungsgericht, der Einspracheentscheid der Sicherheitsdirektion vom 1. März 2022 sei aufzuheben (recte: Rekursentscheid vom 4. März 2022) und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter beantragen sie, dass ''das Migrationsamt zu verpflichten sei, via SEM bei den italienischen Behörden die entsprechenden Sicherheitsgarantien zu erwirken bzw. sicherzustellen, dass kein Wegweisungshindernis gemäss Art. 3 EMRK mehr besteht''. Weiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen (sinngemäss). In prozessrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. sei diese wiederherzustellen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. B zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2022 wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Lic. iur. B wurde eine Notfrist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die fehlende Seite 2 der Beschwerde einzureichen und um eine Vollmacht für C einzureichen, ansonsten angenommen werde, dass das behauptete Vertretungsverhältnis nicht bestehe. A und C wurde eine Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfahrensteilnahme bzw. die Beschwerdelegitimation von C nachzuweisen, ansonsten deren Beschwerdelegitimation verneint würde. Am 25. April 2022 reichte lic. iur. B die fehlende Seite 2 der Beschwerde ein und teilte mit, dass C versehentlich in die Beschwerdeschrift eingesetzt worden sei und hiermit der Rückzug im vorliegenden Beschwerdeverfahren angezeigt werde. Weiter teilte er mit, dass A auf Ersuchen der italienischen Behörden seit dem 10. März 2022 inhaftiert sei (Rechtshilfegesuch). Die Überstellung habe noch nicht stattgefunden. Gemäss Angaben von A prüfe die zuständige Behörde in Sizilien seine Hafterstehungsfähigkeit und habe diesbezüglich für den 20. Juli 2022 einen Verhandlungstermin in Catania, Sizilien, festgelegt. Im Anschluss an diese Verhandlung werde über den Rückzug des Rechtshilfegesuches sowie die Aufhebung des Vollzugs der Reststrafe (Entlassung im Mai 2017 aus gesundheitlichen Gründen) entschieden. Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte am 28. April 2022 eine Beschwerdeantwort ein und teilte mit, dass sich A gemäss Verhaftungsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. März 2022 seit dem 14. März 2022 aufgrund einer SIS-Ausschreibung in Auslieferungshaft befinde. Gemäss Haftbefehl des Bundesamts für Justiz vom 10. März 2022 habe das ''Minstero della giustizia italiano'' die Festnahme und Auslieferung von A beantragt, da er sich der Festnahme durch die italienischen Behörden durch seine Ausreise in die Schweiz entzogen habe. A habe in Italien noch eine Reststrafe von zwei Jahren und einem Monat zu verbüssen. Diese gehe auf die vierjährige Freiheitsstrafe, welche vom ''Tribunale di Messina'' mit Urteil vom 19. Dezember 2014 ausgesprochen worden sei, zurück. Im Weiteren beantragte es die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an den Beschwerdeführer ist am 24. November 2021 (2C_425/2021) durch das Bundesgericht bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn der vorliegenden Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, vermochte sie dem Beschwerdeführer mangels vorbestehenden Aufenthaltstitels kein prozessuales Bleiberecht während des laufenden Verfahrens zu verschaffen. Ein solches hätte sich nach Ablauf der vorinstanzlich auf den 7. März 2022 angesetzten Ausreisefrist höchstens aus Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) ergeben können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt gewesen wären, was jedoch im Sinn nachfolgender Erwägungen nicht der Fall ist. Gleichwohl verfügte das Verwaltungsgericht am 5. April 2022 das vorläufige Absehen von Vollziehungsvorkehrungen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer, der im Besitz einer bis Dezember 2014 kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung war, hielt sich vom 18. Oktober 2014 bis angeblich 16. Mai 2017 in Italien auf. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung stellte er vor Ablauf der sechsmonatigen Frist von Art. 61 Abs. 2 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005; vgl. Art. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; in der Fassung vom 24. Oktober 2007]) nicht. Die vor dem Italienaufenthalt erteilte Niederlassungsbewilligung war infolgedessen erloschen. Sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 (2C_425/2021) abgewiesen. Dieses Urteil ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]) und der damit verbundenen Devolutivwirkung (BGE 138 II 169 E. 3.3) an die Stelle der Verfügung des Migrationsamts vom 13. März 2020 getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Dieser Entscheid könnte einzig durch Revision des bundesgerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 121 ff. BGG). 2.2 Auch nach rechtskräftiger Nichterteilung eines Aufenthaltstitels kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz eingereicht werden, ausser dies erweise sich als trölerisch. Wird das Gesuch bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für deren Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es wird daher auch als Gesuch um Wiedererwägung im weiteren Sinn bzw. um "Quasi-Anpassung" bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende Verfügung zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender Verfügungen zur Anwendung gelangen. Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist deshalb nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor der ersten Instanz – eine Eintretensfrage. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 3. März 2021, VB.2020.00768, E. 2.2 Abs. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.1, und 18. September 2019, 2C_393/2019, E. 3 [jeweils mit Hinweisen]). 2.3 Das Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2022 um Aufhebung der per 7. März 2022 angesetzten Ausreisefrist infolge Vollzugshindernissen sowie um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe nicht ansatzweise vorgebracht noch nachgewiesen, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtsgerichts vom 31. März 2021 in rechtserheblicher Weise verschlechtert habe. Weiter hielt es fest, es bestehe kein Anlass, die Akten des IV-Verfahrens beizuziehen, da es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen sei, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, sollten sich daraus tatsächlich rechtserhebliche neue Umstände ergeben. Sodann sei es nicht angezeigt, dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer Dokumente zu nennen, welche allfällige Vollzugshindernisse belegen könnten. Am 10. und am 14. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer erneut Eingaben beim Migrationsamt und reichte Beweismittel ein. Das Migrationsamt nahm diese als Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 trat es auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass sich auch den eingereichten Arztberichten und dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. September 2021 nicht entnehmen lasse, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rechtserheblicher Weise verschlechtert habe. Vielmehr ergebe sich daraus, dass er reisefähig und eine Behandlung in Italien möglich sei. 2.4 Die Vorinstanz stützte die Verfügung des Migrationsamts vom 8. Februar 2022 und hielt in ihrem Entscheid vom 4. März 2022 fest, dass der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht habe, die eine Neubeurteilung der Ansetzung einer Ausreisefrist und der Frage, ob ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen ist, rechtfertigen würden: So habe bereits das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass eine krankheitsbedingte Gefährdung bei der Wegweisung nach Italien nicht ansatzweise aufgezeigt worden sei. In den neuen Eingaben mache der Beschwerdeführer bezüglich seines Gesundheitszustands nichts geltend, was nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2021 bekannt gewesen sei. Die Behauptung, er leide an multiplen chronischen Krankheiten, die nicht in Italien behandelt werden könnten, sei weder neu noch im Vergleich mit dem früheren Verfahren besser substanziiert. Die Darstellung, wonach in Italien kein Gesundheitssystem bestehe, welches für ihn zumutbar sei, sei ebenfalls im ersten Verfahren zurückgewiesen worden. Auch die Tatsache, wonach er fast sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht habe, sei im ersten Verfahren berücksichtigt worden. Sodann habe ihn bereits das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass es an ihm gelegen hätte, medizinische Berichte einzureichen und er dies auch noch bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts hätte tun können. Aus den ärztlichen Berichten von Dr. med. D vom 18. Januar 2022 und von Dr. med. E vom 5. Februar 2022 gehe hervor, dass er erheblich und chronisch krank sei, sowie dass eine Rückkehr nach Italien für ihn und seine Familie eine grosse Härte darstelle. All dies sei im Vergleich zum ersten Verfahren aber nicht neu. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ein Zeugnis eines behandelnden Arztes ohnehin nur den Beweiswert einer Parteibehauptung habe, weshalb es zum Beweis einer behaupteten Tatsache nicht genüge. Weiter sei zu bemerken, dass Dr. med. E den Bereich der geforderten Objektivität wohl verlasse, wenn sie die immerhin höchstrichterlich geprüfte Wegweisung des Beschwerdeführers als ''unethisch und moralisch verwerflich'' bezeichne. Aus dem neu eingereichten Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 15. September 2021 (IV.2021.00318), mit dem es einen Entscheid der SVA aufgehoben und zur Klärung der Frage des Rentenanspruchs der IV an die IV-Stelle zurückgewiesen habe, könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass dereinst ein Rentenanspruch bejaht werde, allerdings habe bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. März 2021 festgehalten, dass er auch bei einem positiven IV-Entscheid nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten könne. 2.5 Der Beschwerdeführer beantragt in der Sache, es sei ihm aufgrund des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat weder im vorliegenden noch in den vorinstanzlichen Verfahren beantragt, dass das Migrationsamt gestützt auf Art. 83 AIG aufgrund des Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshindernisses beim SEM die vorläufige Aufnahme beantragen soll. Auf diese Bestimmung beruft sich der Beschwerdeführer indes zumindest sinngemäss, wenn er eventualiter beantragt, das Migrationsamt habe beim SEM ''abzuklären'', dass ''kein Wegweisungshindernis gemäss Art. 3 EMRK mehr besteht''. Das Migrationsamt hat in seiner Verfügung vom 8. Februar 2022 denn auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer allfällige Vollzugshindernisse nicht ansatzweise vorgebracht, geschweige denn nachgewiesen habe. 2.6 2.6.1 Das Ausländerrecht unterscheidet zwischen Bewilligungen (Art. 10–52 sowie Art. 61–63 AIG) und der vorläufigen Aufnahme (Art. 83–88a AIG). Die Bewilligungen werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt (Art. 10 und 11 AIG; Art. 66 ff. sowie Art. 88 Abs. 1 VZAE), vorbehältlich der Zustimmung des SEM in bestimmten Fällen (Art. 99 AIG; Art. 85 f. VZAE). Die vorläufige Aufnahme ist keine Bewilligung; sie setzt im Gegenteil das Vorliegen eines (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegweisungsentscheids voraus (Art. 83 Abs. 1 AIG; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; BGE 141 I 49 E. 3.5; 137 II 305 E. 3.1), der seinerseits das Fehlen einer Bewilligung voraussetzt (Art. 64 Abs. 1 AIG; vgl. zum Ganzen: BGr, 7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.2). 2.6.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvorschriften nach Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um unter anderem einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Dieser wird in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) näher konkretisiert, wonach insbesondere der Integrationsgrad, das bisherige Legalverhalten, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. 2.6.3 Vollzugshindernisse können von jedem weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE 2010/42 E. 12). Die Prüfungspflicht der kantonalen Behörden beschränkt sich dabei praxisgemäss auf klare und eindeutige Fälle (vgl. VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326, E. 5.5.1, mit Hinweisen; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00559, E. 5.2; VGr, 20. November 2013, VB.2013.307 E. 4, mit Hinweisen). Im Rahmen von Art. 83 Abs. 6 AIG haben die Kantone gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ein Antragsrecht; die vorläufige Aufnahme wird letztlich durch das SEM ausgesprochen (vgl. BGr, 7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.2). Nach Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die erwähnten drei Bedingungen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGr, 25. November 2014, D-5433/2014, E. 8.3). 2.7 Wie bereits dargelegt wurde, ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rechtskräftig abgewiesen worden. In der Folge kann ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, hat der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 11. Januar 2022 nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern sich die Situation seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2021 in rechtserheblicher Weise verändert haben soll, indem er wiederholt, er leide an multiplen, chronischen Krankheiten und das Verfahren um Erteilung einer IV-Rente sei noch hängig oder das Strafgericht habe von einem Landesverweis abgesehen. Auch die Behauptung, wonach in Italien kein zumutbares Gesundheitssystem vorhanden sei, war bereits Gegenstand im vorangehenden Verfahren. Deshalb hatte er zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids vom 8. Februar 2022 weder Anspruch auf materielle Prüfung seines Gesuchs um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, noch auf die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse. Das Migrationsamt hätte auf das Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt nicht eintreten müssen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen (vgl. VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00346, E. 4.4; VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248, E. 2.5). Entsprechend hat sich auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage zu beschränken. Dem Beschwerdeführer sind jedoch keinerlei Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass sein Gesuch trotz unveränderter Rechts- und Sachlage vom Migrationsamt materiell behandelt wurde. Sodann kann er aus der materiellen Behandlung seines Gesuchs durch die Vorinstanzen keinen Anspruch auf eine umfassende Überprüfung ableiten. Vielmehr haben die Vorinstanzen bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für sie keine wesentlich veränderten Umstände vorliegen, die eine abweichende Beurteilung gebieten würden (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7). Der Beschwerdeführer weist im vorliegenden Verfahren erneut auf die Umstände in Italien hin. Er macht geltend, in seiner Heimatregion Sizilien könne weder eine soziale Grundsicherung noch eine ausreichende kostenfreie rudimentäre Gesundheitsversorgung angetroffen werden. Zum Beweis für die unzureichende Gesundheitsversorgung verweist er auf act. … der Migrationsakten und zwei Quellen aus dem Internet (www.euro.who.int./de und www.justlanden.com/deutsch/italien/Artikel/Gesundheit). Die von ihm aufgeführten Beweismittel sind indes nicht geeignet solches zu belegen: Bei act. … der Migrationsakten handelt es sich um die Verfügung des Migrationsamts vom 31. März 2020, worin es das Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung abwiesen hatte. In der Verfügung hatte es festgellt, es treffe nicht zu, dass überlebensnotwendige Behandlungen in Italien nicht erhältlich seien. Auch aus den aufgeführten Internetquellen lässt sich seine Behauptung nicht stützen: Der Website der World Health Organization (WHO) lässt sich entnehmen, dass Italien über eine kostenlose universelle Gesundheitsversorgung verfügt. Die weitere von ihm aufgeführte Internetseite ist nicht abrufbar (Stand 16. Mai 2022). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Schweiz habe bei den italienischen Behörden Sicherheitsgarantien einzuholen. Entgegen seiner Meinung lässt sich aus dem von ihm zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 30. Mai 2017, E.T. und N.T. v. Schweiz und Italien, 79480/13) keine Pflicht der Schweizer Behörden zur Einholung einer Sicherheitsgarantie ableiten. Bei dem von ihm zitierten Urteil hatte der EGMR die Ausweisung einer Frau und ihres kleinen Sohnes, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden waren und dort während Jahren auf der Strasse gelebt hatten, zu beurteilen. Der EGMR erachtete die Ausweisung als zulässig, soweit die Schweiz die italienischen Behörden darüber informiert, damit diese bei der Rückkehr über eine Unterkunft verfügen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Flüchtling, dem bei der Rückkehr die Obdachlosigkeit droht. Seine Situation lässt sich deshalb nicht mit dem von ihm zitierten Urteil vergleichen. Vor Verwaltungsgericht bringt er neu vor, die italienischen Behörden hätten ein Auslieferungsgesuch gestellt, da er in Italien noch eine Reststrafe verbüssen müsse. Er werde die Reststrafe jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Schweiz im Hausarrest verbüssen, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht hafterstehungsfähig sei. Vom 17. April 2022 bis 19. April 2022 habe er notfallmässig wegen kardiologischen Problemen im Spital behandelt werden müssen. Aus dem Bericht gehe hervor, dass er auf eine hochprofessionelle Fachbehandlung und kompetitive Medikation angewiesen sei, ansonsten akute Lebensgefahr bestehe. Diese Entwicklungen waren dem Migrationsamt sowie der Vorinstanz zwar nicht bekannt und konnten daher nicht berücksichtigt werden. Auch diese hätten aber zu keinem anderen Resultat geführt, da auch darin keine wesentliche Änderung tatsächlicher Verhältnisse zu sehen ist: Der Umstand, dass Italien ein Auslieferungsgesuch für den Beschwerdeführer zur Verbüssung einer Reststrafe von zwei Jahren und einem Monat gestellt hat, weil er sich durch seine Ausreise in die Schweiz der Festnahme der italienischen Behörden entzogen hatte, spricht im Gegenteil nicht für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Auch die notfallmässige Einlieferung ins Spital vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, welche einen weiteren Verbleib in der Schweiz notwendig erscheinen lassen würde, ergibt sich aus dem ins Recht gelegten Bericht des Spitals F vom 19. April 2022 jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer konnte nach zwei Tagen wieder aus dem Spital entlassen werden. Es ist auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise belegt, dass er eine solche (Notfall-)Behandlung nicht auch in Italien erhalten würde. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keine massgebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage dargelegt. Das Migrationsamt hat ihm deshalb zu Recht keine Härtefallbewilligung erteilt und auch nicht die vorläufige Aufnahme beim SEM beantragt. 2.8 Nachdem die mit Verfügung des Migrationsamts vom 6. Januar 2022 festgesetzte Ausreisefrist bis am 7. März 2022 abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Der Beschwerdeführer hat gesundheitliche Probleme und ist auf eine weiterführende medizinische Behandlung in Italien angewiesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine längere Ausreisefrist zu gewähren, als gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG grundsätzlich vorgesehen. Er hat die Schweiz bis am 31. Juli 2022 zu verlassen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen. 2.9 Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist die Rückkehr des Beschwerdeführers dennoch vorsichtig zu planen. Die schweizerischen Behörden sind generell gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 19. August 2016, 2C_300/2016, E. 4.4.5; BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1). Das Migrationsamt ist angehalten, den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall sorgfältig zu planen und den vorstehend genannten Vorgaben Rechnung zu tragen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.). Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 4. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Juli 2022 bzw. im Sinn der Erwägung 2.8 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5.. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: |