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Geschäftsnummer: VB.2022.00198  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.05.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rechtliche Gehörsverletzung wegen unterlassener Anhörung. Ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der Haftrichter verletzte aufgrund der unterlassenen mündlichen Anhörung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Dieser hatte sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen nach einem Tag Bedenkfrist telefonisch zurückgezogen und damit auf eine Anhörung in diesem Verfahren verzichtet. Anlässlich dieses Telefonats wurde ihm sodann eröffnet, dass unterdessen ein Verlängerungsgesuch der Gegenpartei eingegangen sei und er eine Anhörung verlangen könne. Die daraufhin erfolgte Äusserung des Beschwerdeführers, er habe bei der Polizei diesbezüglich schon alles gesagt, wurde von der Vorinstanz als Verzicht auf eine Anhörung im Verfahren betreffend Verlängerung aufgefasst. Ein Anhörungsverzicht im Beurteilungsverfahren kann nicht auch für das Verlängerungsverfahren gelten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer keine Bedenkfrist und Frist zur anwaltlichen Beratung gewährt. Eine Vorladung zu einem Anhörungstermin, worauf er einen expliziten Verzicht hätte erklären können, wurde ihm nicht zugestellt (E. 4.2). Die unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Anhörung der Parteien und zu neuer Entscheidung.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
ANHÖRUNGSTERMIN
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
NEUENTSCHEIDUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
VERZICHT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 2 GSG
Art. 5 GSG
Art. 6 GSG
§ 64 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00198

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 24. Mai 2022

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C, vertreten durch D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und C sind seit 2012 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn E (geboren 2015). Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) wies die Kantonspolizei Zürich (fortan Kantonspolizei) mit Verfügung vom 17. März 2022 A aus der gemeinsamen Wohnung weg und auferlegte ihm ein Rayonverbot um den Wohnort als auch ein Kontaktverbot gegenüber C und dem Sohn E, jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311).

II.  

A. Mit Eingabe vom 22. März 2022, eingegangen am 23. März 2022, ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Horgen um gerichtliche Beurteilung der von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 17. März 2022 angeordneten Schutzmassnahmen und verlangte deren umgehende Aufhebung. Mit Eingabe gleichen Datums, eingegangen am 24. März 2022, beantragte C beim selben Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Schutzmassnahmen ihr und dem Sohn gegenüber um drei Monate.

B. Nachdem A sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung am 24. März 2022 telefonisch zurückgezogen hatte, schrieb das Bezirksgericht Horgen dieses Verfahren mit Verfügung vom 28. März 2022 als durch Rückzug erledigt ab.

C. Mit Urteil vom 28. März 2022 verlängerte das Bezirksgericht Horgen – ohne Anhörung der Parteien – die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 17. März 2022 angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber C bis und mit 17. Juni 2022. Vom Kontaktverbot wurde der Kontakt zu C via Rechtsvertreter und Mitglieder von Behörden zur Regelung der Kindsbelange ausgenommen. Das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn E wurde nicht verlängert.

III.  

Dagegen liess A am 4. April 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. März 2022 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer). In prozessualer Hinsicht sei dem Rechtvertreter Akteneinsicht zu gewähren und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Parteien seien persönlich anzuhören.

Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2022 wurde der Schriftenwechsel eröffnet, unter Hinweis, dass A keine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung angesetzt werde, dessen Rechtsvertreter die Akten nach deren Eingang jedoch zur Einsicht zugestellt würden. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Horgen wurden beigezogen (Verfahren GS220012-F inklusive GS220011-F) und dem Rechtsvertreter von A zur Einsichtnahme zugestellt.

Die Kantonspolizei verzichtete am 7. April 2022 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Bezirksgericht Horgen liess sich mit Eingabe vom 11. April 2022 vernehmen. C liess mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 28. März 2022 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. A liess sich am 20. April 2022 vernehmen und hielt an seinen gestellten Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmeverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 4.1; VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2 m. w. H.; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5), wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann (VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.3). Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. § 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG; VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3 m. H.). Die mündliche Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für den Gesuchsgegner bzw. die Gesuchsgegnerin ein Verteidigungsrecht dar (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 4.1). Die Anhörung dient auch der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Zwangsmassnahmengericht (dazu ausführlich VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3). Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 4.1).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 4. Mai 2020, VB.2020.00214, E. 2.2).

3.  

3.1 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen war gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom 17. März 2022 eine telefonische Auseinandersetzung zwischen den Parteien am 9. März 2022, anlässlich welcher der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verbal gedroht haben soll. Namentlich soll er zu ihr gesagt haben, dass sie nicht nach Hause kommen müsse und sofern sie dies doch tue, er ihr alle Knochen brechen und sie umbringen werde. Dadurch sei die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt worden.

3.2 Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf das Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom 24. März 2022, worin er auf eine gerichtliche Anhörung verzichtet und auf seine Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2022 verwiesen habe, dass aufgrund des Anlasses für die polizeilichen Schutzmassnahmen ein Fall von häuslicher Gewalt vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe ihrerseits glaubhaft machen können, dass zwischen den Parteien ein seit längerer Zeit anhaltender familiärer Konflikt bestehe, der sich immer mehr zugespitzt zu haben scheine, weshalb es häufiger zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Sie habe vorgebracht, dem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers ausgeliefert zu sein und überdies regelmässig mit dem Tod bedroht sowie psychisch von ihm manipuliert zu werden. Durch die verbalen Todesdrohungen fühle sie sich in Angst und Schrecken versetzt und fürchte sich vor weiteren Auseinandersetzungen. Die Beschwerdegegnerin wünsche die Trennung bzw. Scheidung, der Beschwerdeführer würde indes die Beziehung weiterführen wollen. Der Beschwerdeführer habe die telefonische verbale Auseinandersetzung vom 9. März 2022 nicht abgestritten, jedoch die ihm vorgeworfene Todesdrohung in Abrede gestellt und generell verneint, die Beschwerdegegnerin je mit dem Tod bedroht zu haben. Er habe beteuert, die Beschwerdegegnerin nie physisch angegriffen zu haben. Eine Gefährdung der psychischen und physischen Integrität der Beschwerdegegnerin sowie der Fortbestand der Gefährdung schienen glaubhaft. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes ergäben, dränge sich eine Verlängerung einzig gegenüber der Beschwerdegegnerin, nicht jedoch gegenüber dem gemeinsamen Sohn auf.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt, er – rechtsunkundig und gutgläubig – sei von der Vorinstanz am 24. März 2022 telefonisch kontaktiert und dazu überredet worden, sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen zurückzuziehen, "da es sich sowieso nur noch um vier Tage handle" und "weil es dann nichts koste". Darüber hinaus sei er von der Gerichtsschreiberin gefragt worden, ob er betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen eine Anhörung wolle. Nachdem er etwas ahnungslos reagiert habe, sei er gefragt worden, ob er denn seinen Aussagen bei der Polizei etwas anzufügen habe. Dies habe er vereint, womit er im Resultat auf eine persönliche Anhörung verzichtet habe. Die Vorinstanz habe zu beurteilen, ob die gegenläufigen Sachverhaltsdarstellungen der Parteien glaubhaft seien. Es sei schwer denkbar, wie dies ohne eine persönliche Anhörung und den vorliegend knapp gefassten Polizeiberichten stattfinden solle. Er sei von der Vorinstanz am Telefon überrumpelt worden, auf eine Anhörung zu verzichten, welche in jeder Hinsicht geboten gewesen wäre. Die Vorinstanz habe zudem willkürlich entschieden, indem sie eine Gefährdung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtet habe. Nachdem er noch nie Todesdrohungen ausgesprochen habe, die Beschwerdegegnerin mit ihrem Begehren um Schutzmassnahmen acht Tage zugewartet habe und sie in Vergangenheit diejenige gewesen sei, welche sich ihm gegenüber aggressiv verhalten, am 17. März 2022 die Frontscheibe seines Fahrzeugs zertrümmert und seine aussereheliche Affäre bedroht sowie mit ihrer Eifersucht ein Motiv habe, sich an ihm zu rächen, lägen keine Anhaltspunkte vor, die für das Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdegegnerin sprächen. Die Vorinstanz sei ohne Abklärungen und ohne Ermessensausübung einseitig von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin ausgegangen, welche damit den Zweck verfolge, einer Trennung bzw. Scheidung "vorzuspuren".

3.4 Die Vorinstanz führte hierzu im Beschwerdeverfahren aus, es sei ein bewusster Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Anhörung anzunehmen. Er sei am 23. März 2022 telefonisch kontaktiert worden, wobei ihm der Verfahrensgang erläutert worden sei. Der Beschwerdeführer habe der Gerichtsschreiberin beschieden, dass er das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen mithilfe eines Rechtsanwalts geschrieben habe, wobei er sich mit diesem beraten habe. Er werde dem Gericht bis 24. März 2022, 10.00 Uhr Bescheid geben, ob er an seinem Gesuch festhalten wolle bzw. eine Anhörung wünsche. Zu besagtem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer absprachegemäss mit der Gerichtsschreiberin telefoniert und ihr beschieden, er wolle sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurückziehen, nachdem er sich mit verschiedenen Personen beraten habe. Bezüglich des zwischenzeitlich eingegangenen Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er eine Anhörung verlangen könne, welche am Nachmittag des 28. März 2022 stattfinden werde. Der Beschwerdeführer habe der Gerichtsschreiberin daraufhin beschieden, dass er bei der Polizei schon alles erzählt habe, weshalb er auf eine Anhörung verzichte. Aufgrund der Umstände habe angenommen werden dürfen, der Beschwerdeführer verzichte nach reiflicher Überlegung (d. h. nach Ablauf einer Bedenkfrist) sowie nach stattgefundener (anwaltlicher) Beratung auf eine Anhörung durch das Gericht. Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten hätten überdies keine bestanden. Es erscheine widersprüchlich bzw. treuwidrig, wenn der Beschwerdeführer nun rüge, er sei nicht angehört worden.

4.  

4.1 Die Vorinstanz erliess mit dem angefochtenen Urteil über die Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 28. März 2022 einen definitiven Entscheid, ohne eine Anhörung der Parteien durchgeführt zu haben. Mit der Rüge, von der Vorinstanz nicht angehört worden zu sein bzw. dass diese von einem Verzicht auf eine Anhörung seinerseits ausgegangen sei, macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Im Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen wechselte die Parteirolle des Beschwerdeführers zum Gesuchsgegner und er hätte deshalb gestützt auf § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG grundsätzlich mündlich angehört werden müssen. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (VGr, 3. November 2017, VB.2017.00640, E. 2.2). Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz geltend macht – ausdrücklich und bewusst auf eine Anhörung verzichtet hatte, und damit ein Entscheid ohne seine Anhörung und ohne Einsprachemöglichkeit ergehen konnte (vgl. E. 2.3).

4.2 Aus den Telefonnotizen der zuständigen Gerichtsschreiberin der Vorinstanz ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 23. und 24. März 2022 mit dieser in telefonischem Kontakt stand. Am 23. März 2022 wurde ihm Frist bis am Folgetag eingeräumt, den Rückzug seines Gesuchs um gerichtliche Beurteilung zu überdenken. Er wurde gefragt, ob er eine Anhörung wünsche oder ob das Gericht aufgrund der Akten entscheiden solle. Das Gespräch soll damit geendet haben, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem Rechtsanwalt berate und dem Gericht bis am 24. März 2022, 10.00 Uhr entsprechend Bescheid gäbe. Anlässlich des Telefonats am 24. März 2022 wurde ihm von der Gerichtsschreiberin eröffnet, dass zwischenzeitlich das Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin eingegangen sei und er eine Anhörung verlangen könne. Die daraufhin erfolgte Äusserung des Beschwerdeführers, er habe bei der Polizei diesbezüglich schon alles gesagt, wurde der Darstellung in der Telefonnotiz vom 24. März 2022 nach von der Vorinstanz als Verzicht auf eine Anhörung im Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen aufgefasst. Eine weitere Frist, sich nochmals zu beraten oder die Möglichkeit einer Anhörung zu überdenken, wurde ihm nicht gewährt. Von der Einräumung einer – sich auf das Verlängerungsverfahren beziehenden – "Bedenkfrist" kann deshalb keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hatte sich noch während des Telefonats und nach soeben erfolgter Mitteilung des nunmehr hängigen Verlängerungsverfahrens zur Durchführung einer Anhörung zu äussern, was die "reifliche Überlegung" bezüglich eines Verzichts darauf relativiert. Eine (anwaltliche) Beratung konnte der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht wahrnehmen. Inwiefern die "Kenntnisnahme" des Beschwerdeführers in Bezug auf die Mitteilung, das Gericht entscheide folglich aufgrund der Akten, erfolgte und wie bewusst dem Beschwerdeführer diese Konsequenz gewesen ist, lässt sich aus der Telefonnotiz vom 24. März 2022 nicht ableiten. Die ihm Tags davor am 23. März 2022 eingeräumte Bedenkfrist für einen Rückzug seines Beurteilungsbegehrens und dem entsprechenden Anhörungsverzicht konnte sich schon aufgrund des zeitlichen Kontexts lediglich auf das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung beziehen. Anlässlich des Telefonats vom 23. März 2022 wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass ein Rückzug keine Auswirkungen auf ein separates Verfahren bezüglich Verlängerung zeitigte. Ein Anhörungsverzicht im Beurteilungsverfahren kann deshalb nicht auch für das Verlängerungsverfahren gelten, selbst wenn die Zwangsmassnahmengerichte praxisgemäss nur eine Anhörung für beide Verfahren durchführen, wenn sowohl die Schutzmassnahmen gerichtlich zu beurteilen sind als auch über ihre Verlängerung zu befinden ist.

Im Verfahren betreffend Verlängerung wurde dem Beschwerdeführer somit entgegen der Darstellung der Vorinstanz keine Bedenkfrist bzw. Frist zur anwaltlichen Beratung gewährt. Aus der Telefonnotiz vom 24. März 2022 kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus eigenen Stücken und nach reiflicher Überlegung einen Verzicht – auch nicht einen konkludenten – auf eine Anhörung bezüglich des separat geführten und ihm soeben eröffneten Verlängerungsverfahrens ausgesprochen hat. Eine Vorladung zu einem Anhörungstermin, worauf er einen – expliziten – Verzicht hätte erklären können (oder zu dem er unentschuldigt hätte nicht erscheinen können; vgl. E. 2.3), wurde ihm nicht zugestellt. Von einem bewussten Verzicht auf Anhörung seitens des Beschwerdeführers im Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen ist deshalb nicht auszugehen, womit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorliegt.

4.3 Die unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, konnte sich der Haftrichter so doch keinen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen (vorn E. 2.4). Nachdem dessen Aussagen denjenigen der Beschwerdegegnerin insbesondere betreffend die verbalen Todesdrohungen, welche Auslöser für die Schutzmassnahmen gewesen sind, diametral entgegenstehen, ohne dass die einen gegenüber den anderen von vorneherein als deutlich glaubhafter bezeichnet werden können, fällt dies vorliegend besonders ins Gewicht. Der Gefährdungstatbestand konnte somit nur ungenügend abgeklärt und die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend geprüft werden. Unter diesen Umständen ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen.

4.4 Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht angehört wurde. Für die Gesuchstellerin – im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin – besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.5). Das Verwaltungsgericht hat in bisherigen Entscheiden hingegen erwogen, dass das Zwangsmassnahmengericht nicht nur den Gesuchsgegner, sondern auch die Gesuchstellerin nach Möglichkeit anzuhören habe (VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 3.3; VGr, 25. November 2014, VB.2014.00612 E. 4.4 m. w. H.). Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung eines Gesuchstellers/einer Gesuchstellerin ist zumindest dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 4.3; VGr, 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.3; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 137). Die sich widersprechenden Aussagen der Parteien zu den telefonischen (Todes-)Drohungen als auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nicht zeitnah nach dem auslösenden Ereignis am 9. März 2022, sondern erst einige Zeit später – am 17. März 2022 – die Polizei aufsuchte, und der insofern bezüglich des Gefährdungstatbestands ungenügend geklärte Sachverhalt lassen eine Anhörung beider Parteien durch den Haftrichter und den dadurch zu gewinnenden persönlichen Eindruck als unabdingbar erscheinen.

4.5 Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht infrage (vgl. § 50 VRG und E. 2.4). Vielmehr ist eine Rückweisung der Sache nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zum Neuentscheid unumgänglich. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Anhörung der Parteien und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da das Resultat der vorzunehmenden Abklärungen noch offen ist, erscheint es angesichts des von den Parteien unbestrittenen anhaltenden ehelichen Konflikts gerechtfertigt, die mit Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 28. März 2022 verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen bleiben bis zum Neuentscheid durch den Haftrichter in Kraft.

5.  

5.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. m. H.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Die Kosten wären deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.). Gestützt darauf können auch einem Gemeinwesen oder einer Vorinstanz insbesondere bei Verletzung von Verfahrensvorschriften –Verfahrenskosten auferlegt werden (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung des Beschwerdeführers und der aus der nicht durchgeführten Anhörung resultierenden ungenügenden Abklärung der Gefährdungssituation sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist diese auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Der Beschwerdeführer lässt eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'800.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) für einen Zeitaufwand von zehn Stunden, der Instruktion, Aktenstudium und Erstellung der Beschwerdeschrift umfasse, beantragen. Da sich vorliegend weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen stellten und § 17 Abs. 2 VRG lediglich eine angemessene Entschädigung vorsieht, erweist sich ein Betrag von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'615.50, als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27, 63, 72, 81). Der Beschwerdegegnerin steht demgegenüber mangels überwiegenden Obsiegens ihrerseits keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. März 2022 aufgehoben und die Sache zur Anhörung und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die mit Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 28. März 2022 verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters gemäss Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr.  1'330.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.

4.    Das Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'615.50, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …