{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00198_2022-05-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222387&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0529958c510959ecf7c5adef8ad63c7d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.05.2022  VB.2022.00198"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.05.2022  VB.2022.00198"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.05.2022  VB.2022.00198"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rechtliche Geh\u00f6rsverletzung wegen unterlassener Anh\u00f6rung. Ungen\u00fcgende Sachverhaltsfeststellung. Der Haftrichter verletzte aufgrund der unterlassenen m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers. Dieser hatte sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen nach einem Tag Bedenkfrist telefonisch zur\u00fcckgezogen und damit auf eine Anh\u00f6rung in diesem Verfahren verzichtet. Anl\u00e4sslich dieses Telefonats wurde ihm sodann er\u00f6ffnet, dass unterdessen ein Verl\u00e4ngerungsgesuch der Gegenpartei eingegangen sei und er eine Anh\u00f6rung verlangen k\u00f6nne. Die daraufhin erfolgte \u00c4usserung des Beschwerdef\u00fchrers, er habe bei der Polizei diesbez\u00fcglich schon alles gesagt, wurde von der Vorinstanz als Verzicht auf eine Anh\u00f6rung im Verfahren betreffend Verl\u00e4ngerung aufgefasst. Ein Anh\u00f6rungsverzicht im Beurteilungsverfahren kann nicht auch f\u00fcr das Verl\u00e4ngerungsverfahren gelten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdef\u00fchrer keine Bedenkfrist und Frist zur anwaltlichen Beratung gew\u00e4hrt. Eine Vorladung zu einem Anh\u00f6rungstermin, worauf er einen expliziten Verzicht h\u00e4tte erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, wurde ihm nicht zugestellt (E. 4.2). Die unterlassene Anh\u00f6rung f\u00fchrte \u00fcberdies zu einer ungen\u00fcgenden Abkl\u00e4rung des Sachverhalts (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung zur Anh\u00f6rung der Parteien und zu neuer Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:58:18", "Checksum": "a45aa5b87e943f42459a72ab26246fc1"}