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Geschäftsnummer: VB.2022.00199  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.08.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Wegweisung, Kontakt- und Rayonverbot zur Ehefrau. Häusliche Gewalt umfasst auch verbale und psychische Gewalt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen sowie die ausgesprochenen Beschimpfungen sind unter den vorliegenden Umständen als häusliche Gewalt zu klassifizieren. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Schilderungen der Beschwerdegegnerin glaubhaft seien, von häuslicher Gewalt und einer fortbestehenden Gefährdung auszugehen sei sowie dass die Schutzmassnahmen ingesamt verhältnismässig seien, sind nicht zu beanstanden (E. 3). Gewährung UP. Abweisung.
 
Stichworte:
DROHUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PSYCHISCHE GEWALT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00199

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind seit dem Jahr 2011 verheiratet und lebten bis vor Kurzem mit ihren drei Kindern (C, D und E) in Wallisellen.

B. Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 17. März 2022 gegenüber A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) zum Schutz von B und den drei Kindern ein Kontaktverbot, eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und ein Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort von B sowie um den Kindergarten und das Schulhaus der Kinder, jeweils für die Dauer von 14 Tagen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 19. März 2022 (Poststempel: 20. März 2022) stellte A beim Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Massnahmen. Sodann ersuchte B am 24. März 2022 den Haftrichter um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

B. Nachdem der Haftrichter die Parteien persönlich angehört hatte, hob er mit Verfügung vom 25. März 2022 das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2022 angeordnete Kontaktverbot gegenüber den drei Kindern mit sofortiger Wirkung auf und bestätigte und verlängerte die weiteren Schutzmassnahmen (Wegweisung, Betretverbot und Kontaktverbot gegenüber B) bis zum 25. Juni 2022.

III.  

A. Dagegen gelangte A am 4. April 2022 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Schutzmassnahmen gegenüber B und den Kindern und es sei festzustellen, dass der Haftrichter und die Polizei ihre Sorgfaltspflichten ihm gegenüber verletzt hätten, indem sie ihn auf die Strasse gestellt hätten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit weiterer Eingabe vom 4. April 2022, welche am 5. April 2022 der Post übergeben wurde, ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

B. Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2022 wies das Verwaltungsgericht die postalisch eingereichte Beschwerdeergänzung vom 4. April 2022 aus dem Recht und setzte B, dem Bezirksgericht Bülach sowie der Kantonspolizei je eine Frist von 5 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung an.

C. Das Bezirksgericht Bülach verzichtete mit Eingabe vom 8. April 2022 auf eine Vernehmlassung. Sodann stellte A mit Eingabe vom 9. April 2022 ein Akteneinsichtsgesuch an das Bezirksgericht Bülach, welches das Gesuch an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Daraufhin setzte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 19. April 2022 eine Frist von 5 Tagen an, um zur Eingabe des Bezirksgerichts Bülach Stellung zu nehmen sowie um telefonisch mit der Kanzlei der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts einen Termin zur Akteneinsicht zu vereinbaren.

D. Auf ein von A am 26. April 2022 gestelltes Fristerstreckungsgesuch hin erstreckte das Verwaltungsgericht die angesetzten Fristen mit Stempelverfügung vom 27. April 2022 um sieben Tage bis zum 3. Mai 2022. Am 5. Mai 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Verwaltungsgericht und beantragte eine neue Fristansetzung, welche mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2022 abgewiesen wurde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2 Mit Verfügung vom 25. März 2022 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) zugunsten der Beschwerdegegnerin, dem Begehren um Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern entsprach er nicht. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde auch die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinen Kindern. Würde er damit das nicht verlängerte Kontaktverbot zu seinen Kindern anfechten wollen, so wäre nicht auf die Beschwerde einzutreten. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen das Rayonverbot wendet, soweit es den Kontakt zu seinen Kindern einschränkt. Zudem ficht der Beschwerdeführer die nur gegenüber der Beschwerdegegnerin geltenden Schutzmassnahmen an.

1.3 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi, § 21 N. 25).

Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2022 bildete auch die gerichtliche Beurteilung der mit Verfügung der Kantonspolizei vom 17. März 2022 angeordneten Massnahmen. Die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen galten lediglich für 14 Tage und waren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen. Die derzeit geltenden Schutzmassnahmen stützen sich nicht auf die Verfügung der Kantonspolizei vom 17. März 2022, sondern auf die Verfügung des Haftrichters vom 25. März 2022. Soweit der Beschwerdeführer die gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Massnahmen anfechten wollte, würde es ihm diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlen, weshalb auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht einzutreten wäre. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses könnte vorliegend auch nicht verzichtet werden. Einerseits stellten sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Andererseits überprüft das Verwaltungsgericht vorliegend den zulässigen Umfang der Gewaltschutzmassnahmen in Bezug auf die Verlängerung.

1.4 Insoweit der Beschwerdeführer festgestellt haben möchte, die Kantonspolizei sowie das Bezirksgericht seien unverhältnismässig gegen ihn vorgegangen bzw. hätten ihn sorgfaltswidrig behandelt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Kantonspolizei oder dem Bezirksgericht zu (Bertschi, Vorbemerkungen §§ 19–28a, N. 72 ff.; vgl. auch § 4 Abs. 1 der Kantonspolizeiverordnung vom 28. April 1999). Von einer Weiterleitung der Eingabe kann vorliegend abgesehen werden, da aufsichtsrechtliche Anzeigen nicht fristgebunden sind (vgl. § 5 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung haben die Polizei und das Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt zu erachten, wenn diese glaubhaft gemacht wird (VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3; ausführlich VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 4.3). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00796, E. 2.4).

2.5 Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.  

3.1 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der Parteien vom 16. März 2022. Gemäss übereinstimmender Aussagen der Parteien habe an diesem Tag eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, bei welcher es um die Ausweisung der Parteien aus deren Mietwohnung gegangen sei. Dabei habe sich die Beschwerdegegnerin mit der Vermieterschaft einigen wollen, der Beschwerdeführer dahingegen nicht. Bereits auf dem Weg von der Gerichtsverhandlung nach Hause habe es Streit gegeben. Am Abend sei es dann zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin beschimpft und ihr einen leichten Box in die Schulter gegeben habe.

3.2 Gemäss der die Schutzmassnahmen anordnenden Verfügung der Kantonspolizei Zürich habe die Beschwerdegegnerin bekannt gegeben, dass sich der Beschwerdeführer in einem schlechten Zustand befinden und sich gegenüber der Familie zunehmend aggressiv zeigen würde. Sie würde sich psychisch erschlagen und von ihrem Mann unter Druck gesetzt fühlen, insbesondere seien gewisse Aussagen des Beschwerdeführers sehr belastend. So habe er sich dahingehend geäussert, dass sie schon sehen werde, was passieren würde. Zudem habe sie Angst, dass er sich etwas antun könnte.

Die Beschwerdegegnerin gab sodann vor Vorinstanz an, dass es am 16. März 2022 nach einer Gerichtsverhandlung betreffend eine Mietstreitigkeit zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gekommen sei. Am Abend desselben Tages habe der Beschwerdeführer ihr dann vorgeworfen, sich mit dem Richter "verbrüdert" zu haben, und dass sie naiv sei. Sie sei nicht darauf eingegangen. Weiter habe er gesagt, dass er wisse, was nun zu tun sei und er sich Gedanken gemacht habe. Sodann äusserte er sich dahingehend, dass er Leute erschiessen und sich auf ein Gleis legen werde, wobei ihr diese Aussagen Angst gemacht hätten. Als sie in den oberen Stock gegangen sei, sei er ihr gefolgt und habe ihr das Haargummi aus den Haaren gezogen und sie habe bemerkt, dass er immer aggressiver werde. Daraufhin habe er leicht gegen eine Stehlampe geschlagen und sei grob geworden, wobei er ihr einen leichten Box gegeben und sie in die Wange und ins Ohr gekniffen habe. Bisher habe er sie aber noch nie geschlagen. Sie habe sich dann ins Bett gelegt und er habe sie beleidigt und als strohdumm bezeichnet. Früher hätten sie eine gute, harmonische Ehe gehabt, allerdings habe sich der Beschwerdeführer seit einiger Zeit verändert. Er beschimpfe sie oft und bezeichne sie als "Fotze", "Hure" oder "Arschloch" bzw. als "Schlampe", er sei aggressiv und würde sich demonstrativ nahe vor sie hinstellen. Zudem mache er bei Streitigkeiten öfters Halsabschneiderbewegungen. Stets habe sie Angst, ihn mit ihren Worten zu verärgern oder dass er wieder aggressiv werde. Sie habe auch schon die Wohnung verlassen und zu einer Freundin gehen müssen, um da Schutz zu suchen. Er sei in letzter Zeit ziemlich unberechenbar, was für sie sehr belastend sei.

3.3 Anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter gab der Beschwerdeführer an, dass es bei der Autofahrt nach Hause von der Gerichtsverhandlung zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Er habe sich von ihr hintergangen gefühlt, weil sie vor Gericht eine Vereinbarung abgeschlossen habe, er dies aber nicht gewollt habe. Er habe am Abend dann noch mit ihr sprechen wollen, aber sie habe nur gesagt, dass er sowieso immer Recht habe. Er habe sie nicht erreichen können und sie sei ins Schlafzimmer gegangen. Er habe sie dann mit unschönen Worten wie "Arschloch" betitelt, um sie zu provozieren. Er schäme sich, die Beschwerdegegnerin beschimpft zu haben, aber er hätte einfach das Gefühl gehabt, mit einer Wand zu sprechen; dabei habe er nur das Problem lösen wollen. Er sei ihr dann nachgegangen und habe weiter mit ihr sprechen wollen, habe sie aber nicht berührt. Weiter habe er ihr gesagt, sie sei dumm, wenn sie nicht erkenne, dass er nur das Beste wolle, und dass sie wissen müsse, dass es bei ihm eine Grenze von drei Mal gebe, bis etwas passieren würde. Dies sei aber keine Drohung gewesen, sondern er habe ihr nur zeigen wollen, dass sie ihm viel Wert sei, da sie ihn bereits vier- oder fünfmal hintergangen habe. Er bestritt sodann, dass er aggressiv sei, und begründet sein Verhalten mit seinem italienischen Temperament. Zwar treffe es zu, dass er eine fordernde Art habe und manchmal einen harten Ton anschlage, trotzdem sei er jeweils derjenige, der bei Streitigkeiten schlichten würde; er würde keiner Fliege etwas zu Leide tun.

3.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Schilderungen der Beschwerdegegnerin widerspruchsfrei, detailliert und lebensnah schienen und der Beschwerdeführer den Streit sodann auch bestätigen würde. Für ihre Glaubhaftigkeit spräche zudem auch, dass sie den Beschwerdeführer nicht übermässig belaste, indem sie ihre Aussage betreffend die vorgeworfenen Tätlichkeiten wieder relativiere, so etwa, dass es sich um einen leichten Schlag und nicht um einen Boxhieb gehandelt habe und er das Haargummi eher herausgezogen als gerissen habe. Sodann habe sie im Übrigen auf ein bis anhin geführtes normales, sehr gutes Eheleben verwiesen. Es sei von häuslicher Gewalt auszugehen und es sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich die Situation in Kürze entspannen würde, sondern es sei in Anbetracht der anhaltenden Beeinträchtigung der psychischen Integrität der Beschwerdegegnerin und der aktuellen Ereignisse nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie sich vor einer weiteren Eskalation und erneuter Gewalt fürchte, weshalb von einer fortbestehenden Gefährdung auszugehen sei. Da die Schutzmassnahmen (Wegweisung, Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und das Rayonverbot) geeignet seien, die Beschwerdegegnerin vor weiterer häuslicher Gewalt zu schützen, und insgesamt verhältnismässig erscheinen, seien sie zu verlängern. 

3.4.1 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzusetzen, zumal er weder die Auseinandersetzung, die stattgefundenen Beschimpfungen oder den Boxhieb bestreitet, sondern diese relativiert und die Ansicht vertritt, es hätte sich dabei nicht um häusliche Gewalt gehandelt, da er keine Gewalt angewendet habe. Insbesondere sei der Boxhieb in die Schulter eher freundschaftlicher Art gewesen und am Ohr habe er sie nicht gekniffen, sondern nur kurz festgehalten. Auch habe er sich nicht dahingehend geäussert, dass er Leute umlegen würde. Sodann bringt er vor, dass er seiner Familie nie Gewalt antun würde. Die Situation rund um die Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung sei sehr belastend gewesen und habe zu Spannungen geführt. Als die Beschwerdegegnerin dann die Vereinbarung vor Gericht eingegangen sei, sei er sehr enttäuscht gewesen.

3.4.2 Häusliche Gewalt liegt nicht nur dann vor, wenn physische Gewalt angewendet wird, vielmehr kann diese auch auf verbaler und psychischer Ebene stattfinden, indem der gefährdeten Person beispielsweise gedroht oder sie stark unter Druck gesetzt wird (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a und b GSG; oben, E. 2.1). Als solche psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten verstanden und gar Sachbeschädigungen können unter Umständen unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen, wenn sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff., S. 772; Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Mann und Frau, Definitionen, Formen und Folgen häuslicher Gewalt, Infoblatt A1, verfügbar unter: www.ebg.admin.ch > Dokumentationen > Publikationen Gewalt, besucht am: 20. Mai 2022; Cornelia Kranich Schneiter, Das neue Zürcher Gewaltschutzgesetz, FamPra.ch 2008, S. 93 f.; zum Ganzen: VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319; VGr, 5. August 2019, VB.2019.00415, E. 3.1). Auch Suiziddrohungen können eine Art der Gewaltanwendung sein, die in der Regel mit einer Verletzung der psychischen Integrität der betroffenen Person einhergehen (IST Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt des Kantons Zürich, Häusliche Gewalt, Manual für Fachleute, 1. Januar 2014, Kapitel 1, Ziffer 103 und Kapitel 2, Ziffer 203).

3.4.3 Damit sind die von der Beschwerdegegnerin glaubhaft vorgebrachten Drohungen des Beschwerdeführers, dass er schon wisse, was zu tun sei, oder dass er sich selber oder andere schädigen könnte, aber ebenso die ausgesprochenen Beschimpfungen als häusliche Gewalt zu klassifizieren. Auch die mit den Beschimpfungen einhergehenden Drohgebärden, wie dass er sich vor ihr aufbaute oder der leichte Box in die Schulter, lassen einen solchen Schluss zu. Sodann führte die Beschwerdegegnerin glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit immer wieder aggressiv und unberechenbar sei und sie ihn nicht mehr einschätzen könne. Die Vorinstanz schloss aus diesem wiederkehrenden Aggressionsverhalten des Beschwerdeführers, welches am 16. März 2022 in den Drohungen, sich oder andere zu gefährden und sie wisse schon, was passiere, gipfelte, zu Recht auf einen Fortbestand der Gefährdung. Zudem berücksichtigte die Vorinstanz auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer offenbar an der Beziehung festhalten möchte, was für die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht infrage zu kommen scheine sowie die Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung mit ungewisser Zukunft betreffend Wohnen als weiteres Konfliktpotenzial für Auseinandersetzungen zwischen den Parteien und in der Folge davon als mögliche Auslöser für aggressive Verhaltensweisen seitens des Beschwerdeführers. Insgesamt erfolgte die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht rechtsfehlerhaft, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht sodann um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

4.2.1 Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach und scheint auch sonst über kein Einkommen zu verfügen, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Da seine Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sind die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.2.2 Private, welche die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung erfüllen, haben Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Anspruch besteht dann, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2).

4.2.3 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung fällt vorliegend bereits mangels Vertretung ausser Betracht. Sodann war die Eingabe des Beschwerdeführers dem Wortsinn nach ohne Weiteres verständlich und enthielt eine genügende Begründung. Damit war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, seine Interessen vor Verwaltungsgericht selber zu wahren. Er macht denn auch gar nicht geltend, hierzu nicht fähig zu sein. Deshalb wäre ihm auch nicht von Amtes wegen eine Vertretung zu bestellen gewesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    305.--     Zustellkosten,
Fr. 1'405.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Mitbeteiligte;
c)    das Bezirksgericht Bülach;
d)    den Regierungsrat.