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VB.2022.00200
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, zzt. JVA Pöschwies, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Aufhebung ambulante Massnahme, hat sich ergeben: I. A. Das Obergericht verurteilte A am 19. Juni 2020 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten, abzüglich 486 Tage bereits erstandener Haft. Es ordnete zudem eine ambulante Massnahme an, ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. B. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) hob mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf und beschloss, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung beim Strafgericht die Anordnung einer stationären Massnahme zu beantragen. Dagegen liess A am 6. Januar 2022 an die Direktion der Justiz und des Innern rekurrieren. C. Nach Strafende versetzte das Zwangsmassnahmengericht A mit Verfügung vom 24. Februar 2022 in Sicherheitshaft, was das Obergericht am 4. April 2022 bestätigen sollte. II. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den gegen die Verfügung des JuWe vom 3. Dezember 2021 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 4. März 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie die Kosten zufolge Gewährung unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse nahm und A die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährte. III. A. Am 5. April 2022 liess A dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 4. März 2022 sei aufzuheben und die ambulante Massnahme weiterzuführen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt B, sowie Zusprechung einer Parteientschädigung. B. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 21. April 2022 unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2022 stellte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung den nämlichen Antrag. Am 4. Juli 2022 reichte Rechtsanwalt B eine weitere Eingabe ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Falls im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG ist dieser von der Kammer zu entscheiden, auch wenn über die Aufhebung einer ambulanten Massnahme gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einzelrichterlich entschieden werden dürfte (vgl. VGr, 14. April 2021, VB.2020.00894, E. 1.1). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit der Einzelrichterzuständigkeit in solchen Fällen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche für den Entscheid über die Aufhebung einer stationären Massnahme eine Kammerbesetzung verlangt (BGr, 18. August 2021, 6B_764/2021, E. 2.3 f.). 2. 2.1 Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00352, E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. 2.3 Der Beschwerdegegner hob die gegenüber dem Beschwerdeführer nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnete ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit derselben auf und stellte in Aussicht, dem Strafgericht (anstelle dieser Massnahme) gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zu beantragen. Aufgrund des im Massnahmenrecht geltenden Grundsatzes, wonach Massnahmen flexibel, einzelfall- und situationsgerecht angeordnet und geändert werden können sollen, darf das angerufene Strafgericht nach Aufhebung der ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nicht nur eine stationäre, sondern auch eine andere ambulante Massnahme anordnen (BGE 143 IV 1 E. 5). Die Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners stellt mithin nur einen einleitenden Schritt auf dem Weg zu einer möglichen Massnahmenanpassung durch das Strafgericht dar. Dem Strafgericht ist unbenommen, in Ausübung seiner vollen Kognition entgegen dem Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde eine gleichartige Massnahme erneut anzuordnen. Die Aufhebung der ambulanten Massnahme – zielgerichtet auf den Antrag einer stationären Behandlung fokussiert – darf nämlich nicht einzig dazu dienen, das Ermessen der Vollzugsverantwortlichen an dasjenige des ersten Gerichts zu stellen (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., Basel 2018 Art. 63b N 20). 2.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts entspricht keinem Rechtsschutzinteresse, den Entscheid der Vollzugsbehörde über die Aufhebung der Massnahme einer rechtsmittelweisen Überprüfung zuzuführen. Ist dem in der Folge angerufenen Strafgericht nämlich erlaubt, zum Status quo ante zurückzukehren, wie er vor der Ausgangsverfügung bestand, kann diese Verfügung die Rechtsstellung des Betroffenen nicht verschlechtern. Sie führt allein dazu, dass er sich einem selbständigen nachträglichen Entscheidverfahren stellen muss. Der Ausgang eines solchen Verfahrens ist aber komplett offen und von einer ohnehin vorzunehmenden umfassenden Prüfung durch die Strafgerichte abhängig. Dem Betroffenen entgeht bei einem Nichteintreten auf den verwaltungsrechtlichen Rekurs keine gerichtliche Überprüfung der Frage, ob die von der Vollzugsbehörde als aussichtslos erachtete Massnahme weiterzuführen ist. Würde das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz die Aufhebung der Massnahme bestätigen, bestünde die Gefahr, dass die Strafgerichte faktisch ihre Kognition nicht mehr voll ausschöpfen und sich am Verwaltungsgerichtsentscheid orientieren würden, obwohl sie daran nicht gebunden wären. Auch spricht das Beschleunigungsgebot dagegen, den Instanzenzug in derartigen Konstellationen bereits gegen die Aufhebungsverfügung zu öffnen (zum Ganzen ausführlich VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00598, E. 3 mit Hinweisen). 2.5 Die Vorinstanz hätte in Nachachtung dieser Rechtsprechung, welche zu bestätigen ist, auf den Rekurs nicht eintreten dürfen. Die Beschwerde ist demnach im Sinn der Erwägungen abzuweisen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). 2.6 Das Verwaltungsgericht ist nicht veranlasst, die Voraussetzungen der Aufhebung der Massnahme materiell zu prüfen. Es wird Sache des in der Folge angerufenen Strafgerichts sein, nach umfassender Prüfung der Sache darüber zu befinden, ob eine Weiterführung oder Anpassung der Massnahme des Beschwerdeführers angezeigt ist. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). 3.3 Der angefochtene Entscheid wies auf die mit Urteil VB.2021.00598 vom 16. Dezember 2021 begründete verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach auf Rekurse betreffend Aufhebung einer Massnahme mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, wenn in der Folge das Strafgericht über die (erneute) Anordnung dieser oder einer anderen Massnahme zu befinden hat. In der Beschwerdeschrift des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers findet sich keine Begründung, weshalb in Abweichung vom erwähnten Grundsatzentscheid über die Aufhebung einer Massnahme ein verwaltungsgerichtliches Verfahren geführt werden sollte. Ein Interesse des Beschwerdeführers an der isolierten Beurteilung der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners ist weder dargetan noch ersichtlich. Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde fällt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung demnach ausser Betracht. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |