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Geschäftsnummer: VB.2022.00201  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Covid-19-Härtefallprogramm: 4. Zuteilungsrunde


[Gestützt auf das Covid-19-Zusatzbeitragsgesetz unterstützte der Kanton Zürich vier grosse Unternehmen der Gastronomiebranche. Die Beschwerdeführerin ist eines dieser Unternehmen. Sie bringt vor, im Rahmen der Berechnung des ihr auszuzahlenden Betrags seien unter dem Titel der "Fixkosten" auch Abschreibugnen zu berücksichtigen.] Aufgrund der Regelungsmaterie (Ermessenssubventionen) hat das Verwaltungsgericht – unabhängig von der Qualifikation der Begriffe "Fixkosten" und "tatsächliche Kosten" als unbestimmte Rechtsbegriffe bzw. als Ermessenstatbestände - die dem Beschwerdegegner zustehenden Beurteilungsspielräume zu respektieren bzw. bei deren Überprüfung Zurückhaltung zu üben (E. 5). Die Nichtberücksichtigung von Abschreibungen ist sachlich begründet, weil diese anhand unterschiedlicher Methoden vorgenommen und ausgewiesen werden können, was die Vergleichbarkeit erschwert. Im Rahmen der Beurteilung der hier interessierenden dringlichen Unterstützung konnte nicht verlangt werden, dass der Beschwerdegegner die vorgenommenen Abschreibungen bzw. die dabei angewandten Methoden bei allen vier Unternehmen im Einzelnen vergleicht und nötigenfalls vereinheitlicht (E. 6.3). Insgesamt ist die von Vorinstanz und Beschwerdegegner vorgenommene Auslegung der Begriffe "Fixkosten" bzw. "tatsächliche Kosten" und damit die Nichtberücksichtigung von Abschreibungen vertretbar (E. 6.4). Abweisung.
 
Stichworte:
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
COVID-19
COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE
GLEICHBEHANDLUNG
UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 1 BV
§ 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz
§ 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00201

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm: 4. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 hiess die Finanzdirektion ein Gesuch der A AG im Rahmen der 4. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms teilweise gut und gewährte ihr einen "auszuzahlenden Beitrag" von Fr. 3'194'363.-.

II.  

Dagegen liess die A AG am 21. Dezember 2021 beim Regierungsrat des Kantons Zürich rekurrieren und in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 15. Dezember 2021 aufzuheben und der "'auszuzahlende Beitrag' bei CHF 4'214'720 (statt nur CHF 3'194'363) festzusetzen". Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 wies der Regierungsrat den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'838.- der A AG (Dispositiv-Ziff. II) und sprach dieser in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.

III.  

Am 4. April 2022 liess die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid des Regierungsrats aufzuheben und der "auszuzahlende Beitrag" bei Fr. 4'214'720.- festzusetzen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, "verbunden mit der Anweisung, die von der Beschwerdeführerin getätigten Abschreibungen in der Höhe von CHF 8'405'807 als Teil der Fixkosten zu berücksichtigen". Der Regierungsrat schloss am 14. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 beantragte die Finanzdirektion die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 16. Mai 2022 hielt die A AG an ihren Anträgen fest und reichte dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102, in der seit dem 20. März 2021 geltenden Fassung [AS 2021 153]) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz macht die Unterstützung durch den Bund zudem davon abhängig, dass das Unternehmen vor dem Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig war und nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hat. Gemäss Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.

Am 1. Dezember 2020 trat vor diesem Hintergrund die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) in Kraft (AS 2020 4919). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum 31. Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 2–6 HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass es profitabel oder überlebensfähig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a HFMV 20) sowie dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20).

2.2 Nachdem der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten wollten; namentlich konnten die Kantone die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen auch enger als der Bund formulieren (EFV, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021
[Erläuterungen HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).

Der Kantonsrat Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). So wurde namentlich in Abweichung von den bundesrechtlichen Vorgaben auf eine "Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen" verzichtet und stattdessen verlangt, dass die gesuchstellende Person in Selbstdeklaration nachvollziehbar darzulegen habe, dass der Umsatzrückgang vollumfänglich direkt auf Massnahmen der Schweizer Behörden in Zusammenhang mit Covid-19 zurückzuführen ist, wobei der Umsatzrückgang mindestens 50 % statt 40 % betragen musste. Am 25. Januar 2021 beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 202103-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108).

3.  

3.1 Das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich wurde somit in verschiedene Zuteilungsrunden unterteilt. Dabei konnten die Gesuchstellenden grundsätzlich in der 1., der 2. und der 3. Zuteilungsrunde ein (neues) Gesuch einreichen (vgl. VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 2.2 Abs. 2). Am 31. August 2021 wurde eine 4. Zuteilungsrunde des Härtefallprogramms eröffnet ("4a"), welche der Umsetzung der sogenannten "Härtefall im Härtefall"-Regelung diente (vgl. ABl 2021-09-17, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000535, S. 4 mit Hinweis auf die Motion 21.3601 "Zulassen von höheren Härtefallbeiträgen in begründeten Ausnahmefällen").

3.2 Am 5. November 2021 wurde sodann die Zuteilungsrunde "4b" eröffnet. Dabei ging es um die Verteilung der Zusatzbeiträge des Bundes gemäss Art. 12 Abs. 2 Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 15 HFMV 20 (in Kraft vom 19. Juni 2021 bis am 31. Dezember 2021 [AS 2021 356]). Diese sogenannten "Bundesratsreserven" hatten die Kantone für die ergänzende Unterstützung von Unternehmen einzusetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und an denen ein gewichtiges kantonales Interesse besteht (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 HFMV 20). Der Kanton Zürich erhielt aus den gesamten Zusatzbeiträgen des Bundes einen Anteil von 19,87 %, was Fr. 59,61 Millionen entspricht (vgl. Anhang HFMV 20).

3.3 Am 25. Oktober 2021 beschloss der Kantonsrat das Gesetz über die Verwendung der Zusatzbeiträge des Bundes an Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-Zusatzbeitragsgesetz [Covid-19-ZBG]; OS 76, 440 [in Kraft bis 31. Dezember 2021]). Gemäss § 1 Abs. 1 Covid-19-ZBG kann der Kanton Unternehmen der Gastronomiebranche Staatsbeiträge gewähren. Die Kriterien, welche für die Gewährung eines solchen erfüllt sein müssen, sind in § 2 Covid-19-ZBG geregelt. Es wird verlangt, dass die gesuchstellenden Unternehmen ihren Sitz im Zeitpunkt, der gemäss dem Bundesrecht massgeblich ist, im Kanton Zürich hatten (lit. a), eine hohe Zahl von Betrieben innerhalb und ausserhalb des Kantons führen (lit. b), die Voraussetzungen von Art. 12 Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen (lit. c), einen Umsatzrückgang im Sinn der Covid-19-Härtefallverordnung von mehr als Fr. 40 Millionen erlitten haben (lit. d), im Zeitraum, der gemäss dem Bundesrecht massgeblich ist, keinen Gewinn erzielt haben und tatsächliche Kosten hatten, denen kein Umsatz entgegensteht (lit. e), und in der 3. Zuteilungsrunde ein Gesuch um einen Staatsbeitrag gestellt haben (lit. f). Nach § 6 Abs. 2 Covid-19-ZBG kann die Finanzdirektion Ausführungsbestimmungen erlassen. Gestützt darauf erliess Letztere die Verordnung vom 3. November 2021 über die Verwendung der Zusatzbeiträge des Bundes an Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (VO Covid-19-ZBG; OS 76, 443 [in Kraft bis 31. Dezember 2021]).

4.  

4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Gastronomieunternehmen handelt und sie die in § 2 Covid-19-ZBG genannten Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung erfüllt.

4.2 Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach § 3 Covid-19-ZBG, der auf Art. 12 Covid-19-Gesetz und die Covid-Härtefallverordnung verweist (Abs. 1), allerdings grundsätzlich Abweichungen zulässt, soweit das Bundesrecht diese gestattet (Abs. 2 f.). § 4 Abs. 1 Covid-19-ZBG sieht eine Begrenzung vor, indem höchstens die ungedeckten Kosten gemäss § 2 Abs. 1 lit. e Covid-19-ZBG (also "tatsächliche Kosten, denen kein Umsatz entgegensteht") gedeckt werden dürfen. Im Einzelnen ist die "Bemessung der Beiträge" in § 2 VO Covid-19-ZBG geregelt. Dabei wird zunächst für jedes gesuchstellende Unternehmen der "berechnete Beitrag" ermittelt, der sich aus der in Art. 8b HFMV 20 (AS 2021 184) definierten Formel "Umsatzrückgang × Fixkostenanteil" ergibt (§ 2 Abs. 3 Satz 3 VO Covid-19-ZBG). Bei der Beschwerdeführerin beträgt Letzterer pauschal 25 % (Art. 8b Abs. 3 lit. c HFMV 20). Der Umsatzrückgang ist individuell zu errechnen und resultiert aus zwei Berechnungen. Zunächst ist im Sinn von Art. 5 Abs. 1 und 1bis HFMV 20 der Umsatz von März 2020 bis Februar 2021 mit dem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 zu vergleichen. Des Weiteren ist im Sinn von Art. 8b Abs. 2 HFMV 20 der durchschnittliche Umsatz der Monate März bis Juni in den Jahren 2018 und 2019 mit demjenigen der Monate März bis Juni 2021 zu vergleichen. Der so errechnete Umsatzrückgang ist mit dem Fixkostenanteil von 25 % zu multiplizieren. Die Parteien sind sich einig, dass der daraus resultierende "berechnete Betrag" Fr. 30'743'521.- beträgt.

4.3 Dieser "berechnete Betrag" ist in der Folge auf Überentschädigung zu prüfen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 VO Covid-19-ZBG). Übersteigt er die ungedeckten Kosten, die gemäss der Formel "Fixkosten (im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2021, für den Umsatzrückgang geltend gemacht wurde) × Umsatzrückgang (%) + coronabedingte Einmalkosten" definiert sind, wird der "berechnete Beitrag" auf das Niveau der ungedeckten Kosten gekürzt. Es resultiert der "erstermittelte Beitrag" (§ 2 Abs. 4 Satz 2 f. VO Covid-19-ZBG). Die Parteien sind sich in diesem Zusammenhang einig, dass der Umsatzrückgang 71,5 % (bzw. ohne Rundung 71,4653537 %) und die Einmalkosten Fr. 0.- betragen. Uneinigkeit herrscht jedoch bezüglich der Frage, ob der Begriff "Fixkosten" auch Abschreibungen umfasst oder nicht. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Gesuchsverfahrens Abschreibungen etwa für "Geräte/Apparate", "Mobiliar", "Fahrzeuge", "Immobilien" und "Immaterielle Anlagen" unter dem Titel der Fixkosten geltend gemacht.

5.  

5.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den im Rahmen der Zuteilungsrunde 4b ausgeschütteten Beiträgen – wie bereits bei denjenigen der vorangehenden Zuteilungsrunden – um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) handelt (so ausdrücklich § 5 Abs. 1 Covid-19-ZBG; vgl. VGr, 29. September 2022, VB.2022.000211, E. 3.1 f. – 14. Juli 2022, VB.2022.00095, E. 4; ferner BGr, 28. September 2022, 2C_8/2022, E. 1.3). Die Gewährung von Zusatzbeiträgen an Unternehmen der Gastronomiebranche lag damit im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats.

Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.; zum Ganzen VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4).

5.2 Unter den Verfahrensbeteiligten besteht Einigkeit, dass es sich beim Begriff der "Fixkosten" gemäss § 2 Abs. 4 VO Covid-19-ZBG um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass das Verwaltungsgericht den vorinstanzlichen Beschluss mit voller Kognition zu überprüfen habe.

Es kann offenbleiben, ob es sich beim Begriff der "Fixkosten" (bzw. bei demjenigen der "tatsächlichen Kosten" nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. e Covid-19-ZBG) tatsächlich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt oder ob es dabei um (Tatbestands-)Ermessen geht (vgl. allgemein zum unbestimmten Rechtsbegriff etwa René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1418 ff.). Denn hier ergibt sich aus dem Regelungsgegenstand – es geht um Ermessenssubventionen –, dass Beschwerdegegner und Vorinstanz ein von den Rechtsmittelinstanzen zu respektierender Beurteilungsspielraum eingeräumt wurde. Dies erhellt insbesondere auch aus dem Umstand, dass es sich beim Covid-19-Zusatzbeitragsgesetz um einen dringlichen Erlass handelte, bei welchem es um "ausgesprochene Sonderfälle" ging (Antrag des Regierungsrats zum Covid-19-ZBG [ABl 2021-09-17, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000535], S. 6 und 10 [im Folgenden: Antrag Covid-19-ZBG]). Im Sinn einer effizienten Berechnung und Auszahlung der Beiträge beliess der Gesetzgeber der Finanzverwaltung somit einen erheblichen Ermessensspielraum (vgl. auch Antrag Covid-19-ZBG, S. 10, wonach sich eine Unterstützung mit Zusatzbeiträgen im Einzelfall aus anderen, nicht im Gesetz genannten Gründen als unangemessen erweisen könne). Folglich hat das Verwaltungsgericht – unabhängig von der Qualifikation der Begriffe "Fixkosten" und "tatsächliche Kosten" –, die dem Beschwerdegegner zustehenden Beurteilungsspielräume zu respektieren bzw. bei deren Überprüfung Zurückhaltung zu üben (Donatsch, § 50 N. 29 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 419 f.; vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1049 ff.; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N. 2754 ff.).

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin verweist zu Recht auf das betriebswirtschaftliche Verständnis des Begriffs "Fixkosten", welches grundsätzlich auch Abschreibungen umfasst. Dass der kantonale Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst davon hätten abweichen und dem Begriff der Fixkosten gemäss § 2 Abs. 4 VO Covid-19-ZBG bzw. demjenigen der tatsächlichen Kosten gemäss § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. e Covid-19-ZBG einen besonderen juristischen Gehalt hätten beimessen wollen, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren haben auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf das Zusammenspiel der hier interessierenden Zusatzbeiträge mit bundesrechtlichen Vorschriften des Obligationen- wie des Konkursrechts (etwa zur Überschuldung) durchaus ihre Berechtigung.

6.2 Umgekehrt ergibt sich aus dem Wortlaut der kantonalen Bestimmungen und den Materialien nicht, dass die Auslegung der Vorinstanzen unhaltbar wäre. Ebenso wenig wird diese vom Bundesrecht ausgeschlossen, da sich diesem kein eindeutiger Begriff der "Fixkosten" entnehmen lässt: In Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz wird der Begriff nicht definiert, und bei der Auslegung der Covid-19-Härtefallverordnung ist eine solche Definition gar nicht relevant, weil die Fixkosten nur im Rahmen von Selbstdeklarationen (Art. 5a HFMV 20) und Pauschalen (Art. 8b HFMV 20) berücksichtigt werden. Den Materialien zum Covid-19-Gesetz lässt sich ebenfalls keine klare Aussage entnehmen (vgl. namentlich AB 2020 N 1323 [Votum Rösti], 1493 [Flavia Wasserfallen], 2132 [Badran], 2136 [Grossen]). Schliesslich mussten die Vorinstanzen dem von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung keine ausschlaggebende Bedeutung zumessen, geht es doch um Subventionen, die in einer ausserordentlichen Situation zugesprochen sowie schematisch berechnet und begrenzt werden.

6.3 Für die Auslegung der Vorinstanzen sprechen sodann folgende Überlegungen: Wie dargelegt, wurde mit dem Covid-19-Zusatzbeitragsgesetz die finanzielle Unterstützung für Unternehmen der Gastronomiebranche mit Sitz in Zürich geregelt, welche unter anderem "eine hohe Zahl von Betrieben innerhalb und ausserhalb des Kantons führen" und einen Umsatzrückgang von mehr als Fr. 40 Millionen erlitten haben (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, b und d Covid-19-ZBG). Dabei stand dem Kanton Zürich ein fixer Betrag von Fr. 59,61 Millionen zur Verfügung (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Covid-19-ZBG; § 2 Abs. 7 VO Covid-19-ZBG); damit sollten "tatsächliche Kosten (…), denen kein Umsatz entgegensteht" (§ 2 Abs. 1 lit. e Covid-19-ZBG) entschädigt werden. Die Zusatzbeiträge des Bundes wurden folglich auf eine beschränkte Anzahl von (insgesamt vier) beitragsberechtigten Unternehmen verteilt. Aufgrund der von vornherein begrenzten Mittel war sodann eine vollständige Entschädigung von sämtlichen tatsächlichen Kosten, denen kein Umsatz entgegensteht, vom kantonalen Gesetzgeber nicht beabsichtigt (vgl. Antrag Covid-19-ZBG, S. 9, 11) und – wie das Beispiel der Beschwerdeführerin zeigt – auch nicht möglich. Im Ergebnis dient die Höhe der anrechenbaren Fixkosten mithin nicht zur Bestimmung einer Obergrenze, sondern in erster Linie zur Bestimmung des Anteils der einzelnen Gastronomieunternehmen am zur Verfügung stehenden Betrag.

Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdegegner die vier grundsätzlich beitragsberechtigten Unternehmen der Gastronomiebranche im Rahmen der Berechnung der Beiträge gleichbehandelt hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]), indem er geltend gemachte Abschreibungen bei allen Gesuchstellenden unberücksichtigt liess. Diese Vorgehensweise ist haltbar, weil Abschreibungen anhand unterschiedlicher Methoden vorgenommen und ausgewiesen werden können (statt vieler Markus R. Neuhaus/Stefan Haag, Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. A., Basel 2016, Art. 960a N. 17 ff.), was die Vergleichbarkeit erschwert. Es konnte sodann im Rahmen der Beurteilung dieser dringlichen Unterstützung nicht verlangt werden, dass der Beschwerdegegner die vorgenommenen Abschreibungen bzw. die dabei angewandten Methoden bei allen vier Unternehmen im Einzelnen vergleicht und nötigenfalls vereinheitlicht. Folglich ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, die Gleichbehandlung der vier hier interessierenden Unternehmen der Gastronomiebranche mit Blick auf die Abschreibungen dadurch sicherzustellen, dass Letztere nicht in die Berechnung der Beiträge einflossen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie sei rechtsungleich behandelt worden. Dafür bestehen denn auch keine Anhaltspunkte.

6.4 Zusammenfassend ist die von Vorinstanz und Beschwerdegegner vorgenommene Auslegung des Begriffs der "Fixkosten" gemäss § 2 Abs. 4 VO Covid-19-ZBG bzw. der "tatsächlichen Kosten" gemäss § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. e Covid-19-ZBG und damit die Nichtberücksichtigung von Abschreibungen insbesondere aufgrund des Regelungsgegenstands vertretbar.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Hier kann deshalb nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 22'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.       120.--   Zustellkosten,
Fr. 22'120.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Regierungsrat.