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VB.2022.00202
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1985 geborene russische Staatsangehörige A erkundigte sich am 6. März 2018 in einer E-Mail beim Migrationsamt nach seinen Chancen, eine Einreisebewilligung zwecks Stellensuche zu erhalten. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass derartige Gesuche von Drittstaatsangehörigen in der Regel nicht bewilligungsfähig sind, ersuchte er am 1. Oktober 2019 um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Absolvierung eines Deutsch-Intensivkurses, welche mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 abgewiesen wurde. Die genannte Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Am 9. August 2021 ersuchte A erneut um die Erteilung einer Einreise- und (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Absolvierung eines Deutsch-Intensivkurses, welche das Migrationsamt am 6. Dezember 2021 erneut abwies. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 4. März 2022 ab. III. Mit Beschwerde vom 6. April 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm eine Einreise- und Aufenthalts-bewilligung zum Besuch einer Sprachschule zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung. Ein A mit Präsidialverfügung vom 7. April 2022 auferlegter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Wie in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist ein früheres Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zum Besuch eines Deutschkurses mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen und Notwendigkeit der Absolvierung eines Deutsch-Intensivkurses in der Schweiz sowie Zweifeln an einer gesicherten Wiederausreise abgewiesen worden. Der damalige Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. 2.2 Das Stellen eines neuen Gesuchs darf grundsätzlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1). 2.3 Vorliegend bestehen nach wie vor dieselben Bedenken gegenüber dem aktuellen Gesuch des Beschwerdeführers wie bei der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung seines letzten Gesuchs. Eine wesentliche Veränderung der Sachlage ist nicht ersichtlich. Auch die Rechtslage hat sich seit seinem letzten Gesuch nicht verändert: Die gesetzlichen Grundlagen sind dieselben wie beim damaligen Gesuch und die Praxis des Bundesgerichts wurde im hier interessierenden Bereich nicht angepasst. Insbesondere kann der Beschwerdeführer im Sinn nachfolgender Ausführungen auch aus dem inzwischen ergangenen BGE 147 I 89 (=Pra 111 [2022] Nr. 1) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage hätte das Migrationsamt auf das neue Gesuch des Beschwerdeführers somit überhaupt nicht eintreten sollen. Lediglich ergänzend ist nachfolgend darauf einzugehen, weshalb der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen (nach wie vor) nicht erfüllt. 3. 3.1 3.1.1 Ausländerinnen und Ausländer müssen gemäss Art. 5 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) bei einem vorübergehenden Aufenthalt generell Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise bieten. Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). 3.1.2 Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG werden in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert und sind namentlich dann erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Das Bundesgericht stellte diesbezüglich in einem jüngeren Entscheid klar, dass die Auslegung der genannten Bestimmungen mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) diskriminierungsfrei erfolgen und nicht zu einer ungerechtfertigten Altersdiskriminierung führen dürfe, weshalb insbesondere fixe Altersbarrieren für die Bewilligung eines Ausbildungsaufenthalts nicht statthaft sind (vgl. BGE 147 I 89 E. 2.6 = Pra 111 [2022] Nr. 1 E. 2.6). Auch die jüngste bundesgerichtliche Praxis schliesst aber nicht aus, dass bei der Beurteilung der Frage einer gesicherten Wiederausreise die konkreten persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch der bisherige Werdegang und die Berufsaussichten des Betroffenen gewürdigt und dabei auch altersbezogene Aspekte mitberücksichtigt werden. Unzulässig ist lediglich, allein aufgrund des Alters einer Person pauschale Vermutungen anzustellen, ohne die Gefährdung der Wiederausreise im konkreten Fall näher darzulegen. 3.1.3 Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, sind bei der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Sodann ist praxisgemäss auch die Notwendigkeit zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz nachzuweisen: Ausländerinnen und Ausländer werden zu Sprachschulen zugelassen, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse im Hinblick auf den geplanten Ausbildungs- oder Berufsweg im Heimatland notwendig ist und sachliche Gründe (wie persönliche Weiterentwicklungen oder berufliches Fortkommen) für einen Sprachunterricht vorhanden sind. Ziel eines Sprachaufenthalts ist es, das Gelernte im Alltag im Herkunftsland anzuwenden (vgl. VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 3 f.; BVGr, 23. Juli 2014, C-5485/2013, E. 6.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1.7). 3.1.4 Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 6. März 2018 beim Migrationsamt nach seinen Chancen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Stellensuche in der Schweiz. In seinem nachfolgenden Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 2. März 2018 verwies er im beigelegten Motivationsschreiben auf sein Interesse, während seines Aufenthalts in der Schweiz einen Arbeitgeber zu finden und in der Folge hier arbeiten zu können. Nachdem ihm das Migrationsamt mit E-Mail vom 14. März 2018 die Rechtslage erläutert und dabei auch die Möglichkeit eines Aufenthalts zu Aus- und Weiterbildungszwecken erwähnt hatte, stellte er am 11. November 2019 ein neues Einreisegesuch, welches er neu mit dem beabsichtigen Besuch eines Deutschkurses begründete. Statt wie bisher auf die sich hieraus ergebenden Jobmöglichkeiten in der Schweiz verwies er neu auf seine guten Chancen, einen Job bei einer Schweizer Firma in C (Russland) zu finden ("good chances to find a good Job in Swiss company in C (Russland)"). Nachdem dieses Gesuch am 17. Dezember 2019 rechtskräftig abgewiesen worden war, begründete er sein aktuell zur Beurteilung stehendes Gesuch mit seiner Verbundenheit zur Schweiz, den russisch-schweizerischen Beziehungen und dem Wert eines Aufenthalts in Zentraleuropa für seinen Lebenslauf. Weiter kündigte er zunächst an, nach seinem Sprachkurs ein Studium in der Schweiz aufnehmen zu wollen, wobei er zu seinen konkreten Studienplänen auch auf Rückfrage hin keine konkreten Angaben machen konnte und im Beschwerdeverfahren seine Studienpläne wieder relativierte. Seine berufliche Zukunft sieht er eigenen Angaben zufolge in "logistics and international trade between Switzerland, the European Union and Russia". 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach versucht, eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erlangen und dabei immer wieder andere Gründe angegeben: Während er zunächst einen Aufenthalt zwecks Stellensuche anstrebte und ihm die Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuchs mitgeteilt worden war, wechselte er auf ein vermeintlich erfolgversprechenderes Gesuch zwecks Absolvierung eines Sprachaufenthalts, welcher wiederum zunächst der Stellensuche in der Schweiz, später der Suche nach einem Schweizer Arbeitgeber in C (Russland) und zuletzt der Vorbereitung eines Studiums in der Schweiz dienen sollte. Dieser ständige Wechsel der Gesuchsgründe erweckt den Eindruck zielgerichteter Gesuche, welche primär dem ursprünglich angestrebten Aufenthaltszweck – der Suche nach einer Arbeitsstelle in der Schweiz – dienen sollten. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer gerade in der Schweiz seine Deutschkenntnisse verbessern will, obwohl aufgrund der hiesigen Diglossie ein Sprachaufenthalt in Deutschland oder aus finanzieller Sicht eine Fortsetzung seiner Deutschkurse in Russland näherliegen würde. Zwar geht es im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nicht an, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Besuch einer Sprachschule nur mit der Begründung zu verweigern, dass die Sprache auch anderswo erlernt werden könnte, ansonsten jeglicher Sprachaufenthalt in der Deutschschweiz verweigert werden müsste. Aber vorliegend indizieren die wechselnden Gesuchsgründe, dass der Besuch der Sprachschule nur vorgeschoben ist, um den eigentlichen Aufenthaltszweck zu verschleiern: die Suche nach einer Arbeitsstelle in der Schweiz. 3.2.3 Auch der bisherige berufliche und persönliche Werdegang deutet darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer mehr um die Stellensuche in der Schweiz als um den Spracherwerb geht: Der heute 36-jährige Beschwerdeführer ist kinderlos und unverheiratet und es sind keine besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen ersichtlich, welche seine Wiederausreise nach Russland erwarten lassen. Vielmehr deuten die Umstände gerade darauf hin, dass seine Wiederausreise gefährdet sein könnte: Gemäss seinen Angaben beim Gesuch vom 1. Oktober 2019 war er bis Ende 2017 bei der Firma D tätig und danach arbeitslos. Nach den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verfügt er in Russland nach wie vor über keine dauerhafte Arbeitsstelle, wobei er offenbar Mühe hat, dort eine passende Stelle zu finden. Er hat damit ein evidentes Interesse an einer Arbeitsstelle in der Schweiz, während aus seinem bisherigen beruflichen Werdegang nicht ersichtlich ist, weshalb er gerade eine Erwerbstätigkeit bei einer Schweizer Firma in C (Russland) anstreben sollte, wie er dies bei seinem Gesuch vom 1. Oktober 2019 noch behauptet hatte. Ebenso wenig sind seine Studienpläne glaubhaft, nachdem er hierzu auch auf Rückfrage keinerlei konkreten Angaben machen konnte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass frühere Aufenthalte in der Schweiz und die bisherige Einhaltung von Ausreiseverpflichtungen keine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die ausländerrechtlichen Vorschriften auch inskünftig eingehalten werden. 3.2.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Ausbildungsaufenthalt nicht allein aufgrund seines Alters verweigert, sondern die konkreten Umstände gewürdigt. Dabei durfte durchaus auch berücksichtigt werden, dass auch das Alter des Beschwerdeführers dessen Sprach- und Studiumspläne nicht weiter zu plausibilisieren vermochte. 3.2.5 Zusammenfassend erscheint die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert und deuten die Gesamtumstände darauf hin, dass seine Aus- und Weiterbildungspläne in der Schweiz lediglich vorgeschoben sind. Das Migrationsamt hätte auf sein erneutes Gesuch um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage überhaupt nicht eintreten müssen und die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE sind nach wie vor nicht erfüllt. Inwieweit der Beschwerdeführer die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würde und insbesondere über hinreichend finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt, muss bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr weiter erörtert werden. Da das Verfahren spruchreif
erscheint, kann auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die
Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden und ist die 3.2.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die gegenwärtige wirtschaftliche und politische Lage in Russland eine gesicherte Wiederausreise des Beschwerdeführers noch weiter infrage stellt, wenngleich dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, die diesbezügliche Entwicklung bereits vor der Gesuchsstellung vorhergesehen zu haben. Inwiefern auch dies einer Zulassung zu Aufenthaltszwecken entgegenstehen würde, kann aber letztlich offenbleiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |