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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00204
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein 1993
geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2002 im Rahmen eines
Familiennachzugs nach Deutschland ein. In Deutschland erwirkte er von 2008 bis
2014 mehrere Jugendstrafen. Am 24. April 2015 wiesen die deutschen Behörden
ihn in die Türkei aus. Am 24. November 2016 reiste A in die Schweiz ein
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Aufgrund der Erfolglosigkeit seiner
Bemühungen um Asyl, verliess A die Schweiz im Oktober 2017. Am 21. März
2019 wurde er in Deutschland zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben
Monaten verurteilt.
Spätestens am 21. Dezember 2020 reiste A erneut in die Schweiz ein
und ersuchte am 4. März 2021 wiederum um Asyl. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) trat auf das Gesuch ein, das Verfahren ist nach wie vor hängig.
B. Seit
dem 23. Juli 2021 ist A mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten
und im Kanton Zürich wohnhaften türkischen Staatsangehörigen C verheiratet. Aus
der Beziehung ging 2020 die Tochter D hervor.
Am 26. Juli 2021 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das
Gesuch mit Verfügung vom 15. September 2021 ab.
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 18. Oktober 2021 bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 4. März 2022 ab. Ebenso wies sie die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Dispositiv-Ziff. II
und III). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte sie A und sprach keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV und V).
III.
Am 6. April 2022 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er
beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts
aufzuheben und dieses anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. B zu
bestellen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. April 2022 auf
Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 5. Juli
2022 bzw. am 15. November 2022 liess das Migrationsamt dem
Verwaltungsgericht eine Trennungsmeldung des Einwohneramts der Stadt G und ein
Schreiben von C zukommen. A nahm hierzu am 14. Juli 2022, am 1. September
2022, am 16. September 2022 sowie am 5. Dezember 2022 Stellung und reichte
weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer befindet sich
in einem hängigen Asylverfahren. Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab
Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig
angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens
bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung
des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern. Deshalb ist gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen
("manifesten") Rechtsanspruchs auf ein Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung einzutreten (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; VGr,
20. Januar 2021, VB.2020.00712, E. 2.1; Constantin Hruschka in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f.).
Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen
Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2).
2.2 Der Beschwerdeführer
macht sinngemäss geltend, ihm komme gestützt auf Art. 50 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) bzw.
den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein
Aufenthaltsanspruch zu. Der Beschwerdeführer hat eine zweijährige Tochter, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Damit
liegt bei summarischer Prüfung ein Aufenthaltsanspruch vor, weshalb Art. 14
Abs. 1 AsylG der Prüfung des Gesuchs um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nicht entgegensteht (VGr, 27. Mai 2021,
VB.2020.00528, E. 2.3 und 17. April 2019, VB.2018.00804, E. 1.2;
vgl. auch BGr, 26. April 2012, 2C_459/2011, E. 1.1 [Erwägung nicht
publiziert in BGE 138 I 246]). Dementsprechend
prüften auch der Beschwerdegegner und die Vorinstanz den vorgebrachten Anspruch
materiell.
2.3 Der Beschwerdeführer hält sich derzeit als
Asylsuchender rechtmässig in der Schweiz auf. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, steht dies einem aus dem Recht auf Familienleben abgeleiteten
Aufenthaltsanspruch nicht entgegen. Der Status während des Asylverfahrens ist –
anders als die vorläufige Aufnahme unter bestimmten Umständen – nicht als
Aufenthaltsregelung zu qualifizieren, welche eine weitestgehend ungehinderte
Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (vgl. VGr, 22. Juli
2021, VB.2020.00797, E. 2.1).
3.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über die
Niederlassungsbewilligung. Gemäss der Trennungsmeldung des Einwohneramts der Stadt
G vom 13. Juni 2022 haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 1. Juni
2022 getrennt, woraufhin der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung
ausgezogen ist. Mit Eingabe vom 16. September 2022 bestätigte der
Beschwerdeführer, die Ehe nicht weiterführen zu wollen. Da der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau nicht mehr zusammenwohnen und keine tatsächliche
Ehegemeinschaft mehr besteht, kann der Beschwerdeführer aus Art. 43 Abs. 1
AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau ableiten.
4.
4.1 Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG)
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
4.2 Eine relevante Ehegemeinschaft gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE
137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Für
die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in
ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 = Pra 104
[2015] Nr. 75 E. 4.1, 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober
2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die
Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April 2021, 2C_297/2021, E. 3.1
– 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 – 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.4).
4.3 Der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau haben am 23. Juli 2021 geheiratet und leben seit dem 1. Juni
2022 getrennt. Da die relevante Ehegemeinschaft keine drei Jahre dauerte, kann
der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten.
4.4 Eheliche
Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur, kann einen wichtigen
persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG), wobei die Anforderungen
des Bundesgerichts an die Intensität und den Nachweis der häuslichen Gewalt
hoch sind (Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 50 AIG N. 26). Erfolgt die Gewaltausübung erst, wenn der
Aufenthaltsanspruch erloschen ist, weil die Eheleute das Zusammenleben bereits
vorgängig aufgegeben haben, kann das Opfer aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG
keinen Anspruch auf Weiterbestand des Aufenthaltsrechts mehr ableiten (BGE
137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 29. November 2010, 2C_590/2010, E. 2.5;
Spescha, Art. 50 N. 26).
Der Beschwerdeführer gab an, von seiner Ehefrau
körperliche und psychische Gewalt erfahren zu haben. Die geltend gemachte
häusliche Gewalt substanziierte der Beschwerdeführer jedoch nicht weiter und er
reichte keine entsprechenden Belege ein. Insbesondere ist das eingereichte
Arztzeugnis vom 11. Juli 2022, in welchem die Psychiaterin bzw. die
Psychotherapeutin des Beschwerdeführers ausführen, seine Ehefrau sei
"richtig schlimm und gemein" gewesen, nicht als Beleg für häusliche
Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG zu werten. Auch dem
Laborbericht vom 23. September 2022 sowie dem Schreiben betreffend das
Risiko, ein Koronaereignis (z. B.
Herzinfarkt) zu erleiden, können keine Hinweise auf häusliche Gewalt entnommen
werden. Der Beschwerdeführer hat die angeblich während des Zusammenlebens
seitens seiner Ehefrau erlittene körperliche und psychische Gewalt folglich
nicht hinreichend dargetan.
Die Textnachrichten, mit welchen die Ehefrau des
Beschwerdeführers ihn gemäss seiner Angabe "bedroht", er könne seine
Tochter nicht mehr sehen und diese werde einen anderen Mann als Vater
kennenlernen, wurden erst nach der Trennung verschickt. Daher könnte der
Beschwerdeführer, selbst wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers durch die
Textnachrichten psychische Gewalt ausgeübt hätte, daraus keinen
Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AIG ableiten.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer hat eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Tochter.
Wird der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme infrage
gestellt, tangiert dies das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, weshalb unter Umständen ein Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG besteht (VGr,
16. Juni 2022, VB.2021.00658, E. 2.1 und VB.2020.00548, 8. Juni
2021, E. 4.1; vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der "wichtigen persönlichen Gründe" im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird hierfür im Licht des
verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV ausgelegt (BGE 143 I 21 E. 4.1, 140 I 145 E. 3.2; BGr,
15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.2, und 9. August 2021,
2C_358/2021, E. 3.2.1; VGr, 16. Juni
2022, VB.2021.00658, E. 2.2).
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein gesetzlich
vorgesehener Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder
öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der
öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits.
Bei der Interessenabwägung
ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu
tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können
(BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.1;
EGMR, 8. November 2016, El Ghatet, 56971/10, § 46). Nach Art. 9 Abs. 3
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,
KRK, SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von
einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche
Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können,
soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1
mit Hinweis). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu
berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK), was ausländerrechtlich im
Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu geschehen
hat. Dabei ist das Kindeswohl in der Interessenabwägung nur ein – wesentliches
– Element unter anderen und somit nicht allein ausschlaggebend (BGr, 25. Juli
2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.4).
5.2 Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich
betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit
seinem Kind in der Regel ohnehin nur im Rahmen des ihm eingeräumten
Besuchsrechts leben. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich
dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt. Unter Umständen genügt es, wenn der Kontakt zum Kind
im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen
Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann. Gegebenenfalls
sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben
anzupassen (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.1, 143 I 21 E. 5.3, je
mit weiteren Hinweisen; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 3.3).
Wenn die Beziehung zwischen
einem nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigten
ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt des Kindes
nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, stellt das Bundesgericht für
die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung an den betreffenden Elternteil folgende
Anforderungen auf: Es muss eine (1) in affektiver und (2) in
wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegen; (3) diese
müsste wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die
ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten
werden können; (4) die ausreisepflichtige Person muss sich hier weitgehend
tadellos verhalten. Diese Anforderungen sind in einer Gesamtabwägung zu
würdigen (BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; VGr, 27. Mai
2021, VB.2020.00528, E. 3.5).
Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom
Bundesgericht streng gehandhabt. Es wird abgeschwächt, sofern eine
aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber dem ausländischen, die Obhut
ausübenden Elternteil zur Folge hat, dass ein Schweizer Kind mit diesem
ausreisen müsste. Im Übrigen kann das Gewicht des Kriteriums nur in
spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen relativiert werden, die es
ausnahmsweise rechtfertigen, untergeordnete Verstösse gegen die öffentliche
Ordnung nicht so stark zu gewichten, dass sie von vornherein die anderen
Kriterien aufwiegen. Dies gilt namentlich, wenn das Kind die Schweizer
Staatsangehörigkeit besitzt und der betreffende Elternteil bisher über eine Anwesenheitsbewilligung
verfügte, die elterliche Sorge innehat sowie eine sehr enge Beziehung zum Kind
pflegt (VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 4.4.1; BGr, 9. Dezember
2019, 2C_493/2018, E. 3.2, und 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 5.1 f.,
je mit Hinweisen; vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3).
5.3 Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben seit dem 1. Juni 2022 freiwillig
getrennt. Seither lebt die gemeinsame Tochter bei der Ehefrau des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer machte in seinen Stellungnahmen vom 14. Juli
2022 und vom 16. September 2022 zwar geltend, er wolle beim Gericht die
Obhut für seine Tochter beantragen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
unterdessen ein Eheschutzverfahren eingeleitet hat, um die alleinige oder
geteilte Obhut über seine Tochter zu erhalten, bestehen jedoch keine. Folglich
ist der Beschwerdeführer spätestens seit der Trennung von seiner Ehefrau vor
über sechs Monaten nicht mehr die Hauptbetreuungsperson seiner zweijährigen
Tochter. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer hätte dementsprechend zum aktuellen Zeitpunkt nicht zur Folge,
dass seine Tochter entweder mit ihm ausreisen müsste oder ihre
Hauptbetreuungsperson verlieren würde. Daher sind bei der Beurteilung des
Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 EMRK
diejenigen Voraussetzungen anzuwenden, die gemäss Rechtsprechung für den nicht hauptsächlich
betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil gelten.
5.4 Von 2008
bis 2014 erwirkte der Beschwerdeführer in Deutschland zahlreiche Jugendstrafen
und im Jahr 2019 verurteilte ihn das Landgericht E zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von sieben Monaten. Mit Urteil vom 5. Februar 2018 sprach das
Bezirksgericht F den Beschwerdeführer zudem der vorsätzlichen qualifizierten
groben Verkehrsregelverletzung sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung
schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von
18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Der
Beschwerdeführer hat sich folglich nicht weitgehend tadellos verhalten.
Die Probezeit für den vom Bezirksgericht F bedingt
ausgesprochenen Teil der Strafe ist noch nicht abgelaufen. Für eine seit dem letzten
Delikt vollzogene biografische Kehrtwende bestehen nicht genügend Hinweise. Die
Tochter des Beschwerdeführers ist nicht Schweizer Bürgerin. Es sind auch sonst
keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Straffälligkeit des
Beschwerdeführers in den Hintergrund treten lassen. Die Bedeutung des
Kriteriums des tadellosen Verhaltens ist daher nicht im Sinn der unter E. 5.2
wiedergegebenen Rechtsprechung zu relativieren.
5.5 Seitens
des Beschwerdeführers liegt kein weitestgehend tadelloses Verhalten vor. Daher ist
ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 Abs. 1
EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV trotz der Beziehung zu seiner
minderjährigen Tochter keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Beziehung
des Beschwerdeführers zu seinen Stiefkindern, seine psychischen Probleme sowie
sein längerer Aufenthalt in Deutschland vermögen daran nichts zu ändern. Ob die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter in affektiver und
wirtschaftlicher Hinsicht überhaupt eng genug wäre, um eine
Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen, kann offenbleiben.
6.
6.1 In einer
dem Beschwerdeführer in der Türkei allenfalls drohenden strafrechtlichen
Verfolgung ist kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG zu sehen, da es am notwendigen Konnex zur Ehe fehlt (vgl. Thomas
Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund
um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],
Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 81;
BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.2 – 4. Januar 2019,
2C_982/2018, E. 3.3.1 – 2C_766/2013, 1. November 2014, E. 2.2 –
2C_1062/2013, 28. März 2014, E. 3.2.2).
6.2 Der
Beschwerdeführer hält sich nach eigenen Angaben noch nicht fünf Jahre in der
Schweiz auf. Die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer kommt daher aufgrund des Vorrangs des Asylverfahrens gemäss Art. 14
AsylG nicht in Betracht (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. a AsylG). Die
ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verfolgt ferner
nicht das Ziel, ausländische Personen gegen den Missbrauch staatlicher Gewalt im
Herkunftsland zu schützen. Dafür stehen die Rechtsinstitute des Asyls oder der
vorläufigen Aufnahme zur Verfügung (VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00820, E. 5.8.1
und 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2; vgl. auch BVGr, 5. Dezember
2012, C-930/2009, E. 4.5). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verfolgung in der Türkei ist dementsprechend im Asylverfahren zu beurteilen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Beschwerdegegners sowie
von Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Vorinstanz und die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung beantragt.
8.
Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
9.1 Der
Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung.
9.2 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
9.3 Der Beschwerdeführer
ist mittellos. Hinweise darauf, dass er die Stelle bei der H GmbH gemäss
Arbeitsvertrag vom 14. November 2021 antreten konnte, bestehen keine.
Als der Beschwerdeführer Rekurs bzw. Beschwerde erhob,
lebte er noch mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau und
der gemeinsamen Tochter zusammen. Seine Ehefrau hat zwei voreheliche Kinder
(Jahrgang 2009 und 2011), die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind.
Eine Umsiedlung der Familie in die Türkei hätte sich nicht ohne Weiteres als
zumutbar erwiesen. Gemäss Feststellung der Vorinstanz wären genügend
finanzielle Mittel für einen Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 lit. c
AIG vorhanden gewesen. Der Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers hing zum
Zeitpunkt der Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung nicht von der strengen
Voraussetzung des tadellosen Verhaltens ab. Zumindest zum damaligen Zeitpunkt
war die Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung nicht offensichtlich aussichtslos. Dem
Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
9.4 Die
Vorinstanz wies die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung für das Rekursverfahren ab und auferlegte die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer. Soweit dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung im
Rekursverfahren verweigert wurden, ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Sache zur Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.5 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder
dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die
Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; für vor Verwaltungsgericht
selbständig auftretende Juristinnen oder Juristen ohne Anwaltspatent gilt in
der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde.
Nach § 9 Abs. 1 GebV VGr hat die unentgeltliche
Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand dem Gericht nach dessen
Aufforderung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und über
die Auslagen einzureichen. Lic. iur. B reichte am 5. Dezember
2022 eine Kostennote ein, in welcher sie einen Aufwand von insgesamt 9,5 Stunden
sowie eine Auslagenpauschale im Betrag von Fr. 100.- geltend macht. Die
Kosten von Fr. 100.- für Auslagen werden nicht detailliert aufgelistet und
erweisen sich als zu hoch, weshalb sie auf pauschal Fr. 50.- zu reduzieren
sind. Der geltend gemachte Aufwand von 9,5 Stunden ist angemessen. Der
Stundenansatz beträgt Fr. 170.-. Somit ist lic. iur. B mit Fr. 1'665.-
zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie ist jedoch
darauf aufmerksam zu machen, dass sich die eingereichte Honorarnote
grundsätzlich auch bezüglich des Stundenaufwands als zu wenig detailliert
erweist.
9.6 Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II bis IV des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. März 2022 werden insofern
abgeändert, als die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen werden. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf
die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer wird lic. iur. B
als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren beigegeben. Die
Sicherheitsdirektion wird angewiesen, ihre Entschädigung für das
Rekursverfahren festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden jedoch unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person seiner Rechtsvertreterin eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Lic. iur. B wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'793.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt
vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung).