|   | 

  Zum ersten gefundenen Wort >

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00206  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.06.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Familiennachzug. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zur Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG (E. 2.1). Die Familie konnte vor Verwaltungsgericht neu eine Arbeitsvereinbarung vorlegen, welche eine Anstellung der Ehefrau in einem 60%-Pensum in Aussicht stellt. Insofern hat sich der Sachverhalt gegenüber der Sachlage vor Vorinstanz wesentlich verändert (E.2.2). Die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG sind zum jetzigen Zeitpunkt fraglich. Da die Vorinstanzen noch keine entsprechende Berechnung der finanziellen Mittel in Anwendung der geltenden SKOS-Richtsätze vorgenommen hat sowie noch nicht gehalten war, die weiteren Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG zu prüfen, ist die Sache zwecks Vermeidung eines Instanzenverlusts an das Migrationsamt zurückzuweisen (E. 2.2.5). Gegenstandslosigkeit des uP-Gesuchs (E. 3.2). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ARBEITSVERTRAG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
FAMILIENNACHZUG
GEFÄLLIGKEIT
IV
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RÜCKWEISUNG
SKOS-RICHTLINIEN
TEILWEISE RÜCKWEISUNG
TÜRKEI
Rechtsnormen:
Art. 43 lit. c AIG
Art. 47 AIG
Art. 62 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00206

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch Kanzlei C, D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A geboren 1975 und türkische Staatsangehörige, heiratete am 14. Juni 2017 den in der Schweiz niederlassungsberechtigten B, geboren 1978. Sie reiste bereits am 10. Oktober 2017 in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung. Per 10. November 2019 meldete sie sich zur Pflege ihrer kranken Eltern wieder in die Türkei ab.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. März 2021 wies das Migrationsamt ein erneutes Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Verbleib beim Ehemann mangels ausreichender finanzieller Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts ab.

Am 28. September 2021 ersuchte A erneut um Erteilung einer Bewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. Januar 2022 ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. März 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. April 2022 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 12. April 2022 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 21. April 2022 liess A eine Arbeitsbestätigung der E AG einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gem.s Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder sich zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet haben (Abs. 2) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor, muss überdies innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten) um den Ehegattennachzug ersucht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4 AIG). Zudem steht die Bewilligung des Ehegattennachzugs unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 43 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AIG).

2.1.2 Ein entsprechender Anspruch auf Ehegattennachzug ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1. f).

Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (vgl. auch Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740).

2.1.3 Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2, mit Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation anerkannter Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 AIG werden praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben akzeptiert, weshalb der  Familiennachzug  auch bei einem gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der konventionsrechtlichen Vorgaben unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2 und 7.2; BGE 137 I 284 E. 2.6). Die Verweigerung des Familien- bzw. Ehegattennachzugs aufgrund der Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen ist damit grundsätzlich zulässig und stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar, selbst wenn hierdurch in das Recht auf Familienleben eingegriffen und ein eheliches Zusammenleben dauerhaft vereitelt wird (vgl. auch Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2852).

2.2  

2.2.1  Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG über hinreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer Bewilligung des Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe noch auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind noch entsprechende Ansprüche geltend machen könnten.

2.2.2 Die Vorinstanz verweigerte den Familiennachzug u. a. gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG aufgrund der unsicheren finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns und des daraus resultierenden Fürsorgerisikos. So sei der Beschwerdeführer seit 1. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er eine IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'005.- sowie eine Kinderrente von Fr. 402.- zugunsten seines Sohnes aus erster Ehe erhalte. Darüber hinaus beziehe er Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 2'139.-.  Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid deshalb zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG nicht erfüllt seien. So hätte die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass sie im Falle ihrer Einreise ein Einkommen erzielen werde, das dem Beschwerdeführer die Ablösung von den Ergänzungsleistungen ermöglichen bzw. zusammen mit der IV-Rente den Lebensunterhalt des Ehepaars decken würde. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass der mit der E AG eingegangene Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin ein Pensum von 20 % bis 80 % (bzw. 40 bis 158 Monatsstunden) vorsehe bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 25.-. Jedoch sei nicht klar, von welchen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen ausgegangen werden könne. Darüber hinaus würde der Minimallohngehalt gemäss Arbeitsvertrag lediglich Fr. 1'000.- brutto betragen, was den allgemeinen Lebensbedarf des Ehepaars von Fr. 2'431.35 pro Monat (exkl. Miete und Krankenkassenkosten) nicht zu decken vermöge. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise im November 2019 keinerlei Arbeitsbemühungen belegen können und handle es sich beim Inhaber der E AG um den Cousin des Beschwerdeführers bzw. dessen Sohn, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich beim vorgelegten Arbeitsvertrag um eine Gefälligkeitsvereinbarung handle.

2.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Hierzu reichte sie bereits vor Vorinstanz den hiervor erwähnten und wechselseitig unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der E AG vom 15. September 2019 ein, welche ihr bei Regulierung ihres Aufenthalts eine unbefristete Anstellung in Aussicht stellte. Vor Verwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin sodann zusätzlich eine Arbeitsbestätigung der E AG vom 20. April 2022 ein, in welcher ihr die E AG ein Pensum von 60 % bis 80 % als Crew-Mitarbeiterin in der Filiale F zusicherte und nach Beendigung der Probezeit ein Pensum von 100 % in Aussicht stellte. Sie selbst geht von zukünftigen Monatseinkünften in Höhe von ca. Fr. 3'000.- (brutto) und einer damit einhergehenden Ablösung des Ergänzungsleistungsbezugs ihres Ehemannes aus.

2.2.4 Die Vorinstanz ging davon aus, dass das Ehepaar bei einer Bewilligung des Ehegattennachzugsgesuchs nicht selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen vermöge, was zu einer Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführenden führte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, waren die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten unklar und liessen die Umstände Zweifel daran bestehen, ob die Beschwerdeführerin mit der Anstellung bei der E AG genügend zur Deckung des Lebensunterhalts erwirtschaften werde. Die gegen die Berücksichtigung des Arbeitsvertrags der Beschwerdeführerin mit der E AG vorgebrachten Argumente der Vorinstanz vermögen aus heutiger Sicht hingegen nicht zu überzeugen. Zwar trifft es gemäss den Akten zu, dass es sich beim Inhaber der E AG um einen Verwandten des Beschwerdeführers handelt. Dennoch kann aus diesem Umstand allein noch nicht auf eine Gefälligkeitsvereinbarung geschlossen werden. Sodann reichten die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht eine weitere Bestätigung vom 20. April 2022 ein, in welcher die E AG der Beschwerdeführerin ein Pensum von 60 % bis 80 % als Crew-Mitarbeiterin in der Filiale F zusicherte und nach Beendigung der Probezeit ein Pensum von 100 % in Aussicht stellte. Folglich würde die Beschwerdeführerin bei einem 60%-Pensum einen Lohn von Fr. 3'000.- (inkl. 13. Monatslohn) erzielen. Es ist daher durchaus denkbar, dass sie mit der in Aussicht gestellten Anstellung für den Lebensunterhalt für sich und ihren Ehemann aufkommen könnte. Ob noch von einer hinreichend konkreten Gefahr des Bezugs von Geldern der öffentlichen Hand ausgegangen werden muss, ist vertieft zu prüfen.

2.2.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Voraussetzungen der Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsunabhängigkeit seien nicht erfüllt, erweist sich damit im Nachhinein allenfalls als unrichtig. Entsprechende Berechnungen der finanziellen Mittel in Anwendung der geltenden SKOS-Richtsätze wurden von der Vorinstanz bis anhin jedoch nicht durchgeführt. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. März 2022 ist deshalb diesbezüglich aufzuheben. Sodann waren die Vorinstanzen ebenfalls noch nicht gehalten, die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug, namentlich die Voraussetzungen Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG (Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung) und Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG (Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache) zu prüfen. Zwecks Vermeidung eines Instanzenverlusts und aufgrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die Sache zur weiteren Untersuchung und zur allfälligen Bewilligung des Ehegattennachzugsgesuchs daher an das Migrationsamt zurückzuweisen. Nach der Rückweisung ist abzuklären, ob die finanziellen Verhältnisse für die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführerin ausreichen sowie, ob es sich beim Arbeitsvertrag tatsächlich um eine Gefälligkeitsvereinbarung handelt. Hierauf hat die Vorinstanz erneut über das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zu befinden. Dabei sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) verpflichtet sind, sämtliche Veränderungen, insbesondere ihre Anstellungen, Entlöhnung oder Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen betreffend, umgehend dem Migrationsamt mitzuteilen.

Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

3.  

3.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

3.2 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser wird zudem verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'462.60.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.3 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Derya Özgül.

3.3.1 Nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

3.3.2 Durch die zuzusprechende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'462.60.- ist bereits der beantragte Vertretungsaufwand abgedeckt und erscheint dieser bei den vorliegenden Verhältnissen angemessen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die entschädigungsfähigen Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung vor Verwaltungsgericht bereits durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist damit abzuweisen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.

3.3.3 Da die Beschwerdeführenden erst vor Verwaltungsgericht die Arbeitsbestätigung, welche auf die Erzielung eines allenfalls existenzsichernden Erwerbseinkommens schliessen lässt, ins Recht gelegt haben, erscheint der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerfrei und sind die Kosten des Rekursverfahrens durch die Beschwerdeführenden verursacht. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Rekursentscheids zu korrigieren (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3.3).

4.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 10. Januar 2022 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. März 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'462.60.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

       a)  die Parteien;

       b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

       c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).