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VB.2022.00208
Beschluss
der 4. Kammer
vom 28. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Kalaidos Fachhochschule, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend CAS ..., hat sich ergeben: I. A absolvierte im Jahr 2021 den Weiterbildungs- bzw. Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies [CAS]) in ... der Kalaidos Fachhochschule Schweiz, deren Trägerin die (private) Stiftung Kalaidos Fachhochschule ist. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 teilte Letztere A mit, dass sie die Abschlussprüfung am 25. März 2021 zum zweiten Mal nicht bestanden habe. Einen dagegen erhobenen internen Rekurs wies die Rekurskommission der Kalaidos Fachhochschule am 20. Juli 2021 ab. Gleich verfuhr der Rekursausschuss des Fachhochschulrats der Kalaidos Fachhochschule am 7. März 2022 mit der gegen diesen Rekursentscheid gerichteten Beschwerde, wobei A im Begleitschreiben zum Beschwerdeentscheid darauf hingewiesen wurde, dass dieser gemäss Art. 12 des Reglements zum Rechtsmittelverfahren der Kalaidos Fachhochschule vom 14. März 2019 endgültig sei. II. Am 7. April 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Beschlusses des Fachhochschulrats der Kalaidos Fachhochschule vom 7. März 2022 unter Entschädigungsfolge beantragen. Die Stiftung Kalaidos Fachhochschule und der Rekursausschuss des Fachhochschulrats der Kalaidos Fachhochschule schlossen am 19. Mai 2022 je auf Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei; Erstere beantragte zudem eine Parteientschädigung. Hierzu äusserte sich A am 3. Juni 2022. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach § 41 Abs. 1 VRG beurteilt es Beschwerden gegen verwaltungsrechtliche Akte in der Regel erst als letzte kantonale Instanz. Es gilt der Grundsatz des doppelten Instanzenzugs (vgl. Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Steht die Anordnung einer Zürcher Fachhochschule im Streit, ist dagegen deshalb zunächst Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu erheben (§ 36 Abs. 2 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]). Insofern mangelte es dem Verwaltungsgericht hier bereits an der funktionellen Zuständigkeit. 1.2 Allerdings wäre gegen den angefochtenen Beschwerdeentscheid des Rekursausschusses des Fachhochschulrats der Beschwerdegegnerin auch die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen nicht als erste unabhängige Rechtsmittelinstanz zum Entscheid berufen. So können zwar (ausnahmsweise) auch Entscheide nichtstaatlicher Hochschulen dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen unterliegen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 FaHG in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]); dies setzt jedoch voraus, dass die anordnende (nichtstaatliche) Schule oder zumindest der betroffene Studiengang vom Regierungsrat des Kantons Zürich anerkannt wurde bzw. Teil der Zürcher Fachhochschule (ZFH) ist (§ 3 und § 34 Abs. 1 FaHG; vgl. etwa VGr, 2. September 2021, VB.2021.00360, E. 1.1 betreffend eine Anordnung der HWZ). Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich indes nicht nur um eine nichtstaatliche Organisation, sie, wie auch der betroffene CAS, wurde vom Regierungsrat auch nicht anerkannt und erhält keine kantonalen Beiträge nach § 35 FaHG (vgl. Regierungsrat Zürich, Antrag vom 30. März 2022 zum Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung des Jahresberichts der Zürcher Fachhochschule für das Jahr 2021, Geschäft-Nr. 5815). Vielmehr weist die Beschwerdegegnerin "einzig" eine (institutionelle) Akkreditierung gemäss Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) auf, welche etwa Voraussetzung für das Führen der Bezeichnung "Fachhochschule" im Namen ist (Art. 29 HFKG). Sofern hier überhaupt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von § 1 VRG im Streit stehen sollte und nicht – was die privatrechtliche Organisation der Beschwerdegegnerin und die Art des betroffenen Lehrgangs nahelegen (siehe dazu www.kalaidos-fh.ch => Studium => Weiterbildung => CAS [zuletzt besucht am 20. Juli 2022]; Art. 64a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] in Verbindung mit Art. 3 lit. a und Art. 5 f. des Bundesgesetzes über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014 [SR 419.1]) – eine solche zivilrechtlicher Natur, läge die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitigkeit demnach jedenfalls nicht bei den Zürcher Verwaltungsrechtspflegeorganen, sondern allenfalls bei den Bundesbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.2; BGr, 3. Juli 2019, 1C_602/2018, E. 3.1, und 18. Januar 2016, 2C_386/2014 sowie 2C_394/2014, E. 2 mit Hinweisen). Daran vermag auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nichts zu ändern, folgt daraus doch nicht das Recht, ein Rechtsmittel bei einer sachlich unzuständigen Instanz erheben zu können (vgl. BGr, 18. Juni 2019, 2C_39/2018, E. 6.1). 1.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Auf eine Weiterleitung des Rechtsmittels kann verzichtet werden, nachdem die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG lediglich in Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden gilt und sich im vorliegenden Fall auch aus dem Bundesrecht keine solche Pflicht ergibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 54 ff.). 2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die – angemessen zu reduzierenden (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]) – Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist ausserdem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). 3. Weil hier fraglich ist, ob eine Zivilsache oder eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zur Beurteilung steht und die Beschwerdeführerin geltend macht, die behaupteten Ansprüche seien öffentlich-rechtlicher Natur, ist in der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen. Soweit nicht die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, greift der Ausschlussgrund in Art. 83 lit. t BGG nicht; ansonsten könnte nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 1). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten. 5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: |