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VB.2022.00209
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1990 geborene senegalesische Staatsangehörige A reiste am 1. April 2009 erstmals in der Schweiz ein und verblieb nach Ablauf der visumsbefreiten Dreimonatsfrist weiterhin im Land, weshalb ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. November 2009 eine Busse von Fr. 500.- auferlegt wurde. Am 10. Juli 2010 reiste er erneut in die Schweiz ein, wo er am 2. August 2010 die 1976 geborene Schweizer Bürgerin C (Ledigname) ehelichte. Aufgrund der Heirat wurde ihm zunächst eine Aufenthalts- und am 14. Juli 2015 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 26. Juli 2016 liess sich das Ehepaar scheiden. Nachdem sich Hinweise auf mehrere vor- und aussereheliche Kinder ergaben und weitere Indizien auf eine Scheinehe hindeuteten, widerrief das Migrationsamt am 13. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. September 2017. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 3. Juni 2019 teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurück. III. Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen schloss das Migrationsamt am 12. Oktober 2021 erneut auf eine Scheinehe – bzw. auf die Verheimlichung bewilligungsrelevanter Parallelbeziehungen und Kinder im Senegal – und widerrief die Niederlassungsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 1. Dezember 2021. IV. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 1. März 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 1. Mai 2022. V. Mit Beschwerde vom 8. April 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei "der Fall zur Neubeurteilung bezüglich Anzahl an Kindern des Beschwerdeführers in Senegal" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und von einem Widerruf der "Aufenthaltsbewilligung" (recte: Niederlassungsbewilligung) abzusehen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Das frühere Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) wurde per 1. Januar 2019 in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Zugleich wurden einzelne Bestimmungen angepasst. Auf das vorliegende Widerrrufsverfahren sind in analoger Anwendung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 AIG grundsätzlich noch die altrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit diese von der derzeitigen Rechtslage abweichen. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der bis Ende 2018 gültigen Fassung des AuG (heute und nachfolgend AIG) haben Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, sofern die eheliche Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt noch Bestand hat und entsprechende Ansprüche nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden sowie keine Widerrufsgründe vorliegen. Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere die Vortäuschung einer gelebten Ehe zur Aufenthaltserschleichung bzw. -sicherung. Eine Niederlassungsbewilligung kann sodann unter anderem widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Sie muss die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 25. September 2017, 2C_279/2017, E. 3.1). Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.2; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe bzw. einer die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. 2.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 28. Juli 2016 und 16. November 2016 sowie seinen eigenen Angaben in einer Stellungnahme vom 16. September 2016 (samt miteingereichten Geburtsurkunden) Vater mehrerer Kinder, welche unmittelbar vor oder während seiner hiesigen Ehe mit einer Schweizerin mit drei verschiedenen Frauen im Senegal gezeugt wurden: - D, geboren 2010, Mutter: E - F, geboren 2010, Mutter: G - H, geboren 2014, Mutter: I Auch seine frühere Ehefrau bestätigte gegenüber der Kantonspolizei J am 16. November 2016 die Existenz mehrerer Kinder, wobei sie von einem während der Ehe gezeugten Kind erst nachträglich erfahren haben will. Ihr Ehemann soll im Senegal mehrere Parallelbeziehungen und -ehen geführt haben. Zudem äusserte sie im Rückblick den Verdacht, dass sie der Beschwerdeführer lediglich wegen der Niederlassungsbewilligung geehelicht haben könnte. In einer Stellungnahme vom 16. März 2017 relativierte sie ihre Aussagen und verwies auf die polygame Kultur ihres früheren Ehemannes, wo es durchaus üblich sei, mehrere Frauen zu lieben. Sodann bestätigte sie anlässlich ihrer Befragung durch das Migrationsamt vom 10. Juli 2019 erneut, dass der Beschwerdeführer noch während ihrer Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt und eine andere Frau nach muslimischen Brauch geheiratet habe, was auch der Scheidungsgrund gewesen sei. Mit Eingaben seines damaligen Rechtsvertreters vom 10. April 2017, 15. Mai 2017, 15. August 2017 und 25. August 2020 nahm der Beschwerdeführer von seinen früheren Angaben und den Äusserungen seiner Ex-Ehefrau Abstand und liess stattdessen unter Beilage neuer Geburtsurkunden erklären, dass alle seine Kinder lange vor seiner in der Schweiz geschlossenen Ehe gezeugt worden seien. Nachfolgende Abklärungen eines Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in Dakar (Senegal) bestätigten hingegen die ursprüngliche Darstellung des Beschwerdeführers und liessen darauf schliessen, dass die nachträglich vorgelegten Geburtsurkunden mit abweichenden bzw. unverdächtigerem Geburtsdatum gefälscht waren. Überdies brachte die vertrauensanwaltliche Befragung des Vaters des Beschwerdeführers zu Tage, dass letzterer mit den oben aufgeführten Kindsmüttern und (mindestens) einer weiteren Frau nach muslimischen Brauch verheiratet war und im Senegal weitere Kinder zeugte (vgl. dazu den Bericht des Vertrauensanwalts vom 22. Juni 2020). 2.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die vertrauensanwaltlich durchgeführten Nachforschungen in Senegal nicht verwertbar, da sie nicht gestützt auf ein Rechts- bzw. Amtshilfeersuchen durchgeführt worden seien. Überdies seien die Abklärungen des Vertrauensanwalts und die Befragung des Vaters des Beschwerdeführers in Senegal gehörsverletzend gewesen, da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, an der Befragung mitzuwirken und Ergänzungsfragen zu stellen. Weiter liess er darauf verweisen, dass mit einer Heirat "nach muslimischen Brauch" das Schweizer Bigamieverbot nicht verletzt sowie der zivilrechtliche Status der "angeblich" vom Beschwerdeführer in Senegal gezeugten Kinder und die Authentizität der Geburtsurkunden nicht hinreichend abgeklärt worden sei. 2.4 Aufgrund der vertrauenswürdigen und gut dokumentierten Abklärungen des Vertrauensanwalts bestehen keinerlei ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit einer Schweizerin mehrere Parallelbeziehungen im Senegal unterhalten und kurz vor und während seiner Ehe in der Schweiz mehrere aussereheliche Kinder zeugte. Die Geburt mehrerer Kinder unmittelbar vor oder während der Ehe entspricht überdies auch seiner eigenen ursprünglichen Darstellung und den Angaben auf den von ihm selbst eingereichten Geburtsurkunden. Hierbei handelt es sich gemäss dargelegter Rechtslage um offenkundig bewilligungsrelevante Umstände, welche der Beschwerdeführer dem Migrationsamt gegenüber bereits vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte offenlegen müssen. Die Abklärungen des Vertrauensanwalts belegen überdies, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017 gefälschte Geburtsurkunden vorlegen und wahrheitswidrig behaupten liess, dass alle seine Kinder weit vor der in der Schweiz geschlossenen Ehe gezeugt worden seien. Selbst der derzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers räumte in einer Stellungnahme vom 21. Mai 2021 die Einreichung zweier "verfälschter Geburtsurkunden" durch den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein, wenngleich letzterer selbst mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Da der Beschwerdeführer der Einreichung der gefälschten Geburtsurkunden aber zumindest nicht entgegengetreten ist und erst nach dem vertrauensanwaltlichen Bericht die Sache richtigstellen liess, muss er sich das Handeln seines früheren Rechtsvertreters anrechnen lassen und hat damit nicht nur bewilligungsrelevante Umstände in offenkundiger Täuschungsabsicht verschwiegen, sondern auch aktiv über diese getäuscht und hierzu falsche Dokumente vorlegen lassen. 2.5 Es kann offenbleiben, inwieweit auch noch weitere Umstände auf eine Scheinehe und Parallelbeziehungen hindeuten, namentlich der Umstand, dass die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers ab April 2011 als Wochenaufenthalterin im Kanton J angemeldet und dort beruflich tätig war, sich der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau zunächst wenig kooperativ bei der Abklärung des Scheineheverdachts verhielten, sie teilweise widersprüchliche Angaben machten und einen nicht unerheblichen Altersunterschied aufweisen. Ebenfalls offenbleiben kann, ob das Verfahren mit Rekursentscheid vom 3. Juni 2019 zu Recht zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückgewiesen wurde, nachdem sich die Sachlage bereits damals ziemlich eindeutig präsentierte und es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, die Widersprüche in seinen eigenen Angaben und den von ihm selbst eingereichten Unterlagen aufzuklären. 2.6 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen: 2.6.1 Die durchgeführten Abklärungen durch einen Vertrauensanwalt entsprechen dem üblichen Vorgehen in solchen Fällen (anstelle vieler BGr, 31. Juli 2019, 2C_296/2019, E. 4.2.3) und stellen überdies entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine hoheitliche Tätigkeit auf fremden Staatsgebiet dar, da der Vertrauensanwalt dort keinerlei hoheitliche Befugnisse in Anspruch genommen und namentlich auch keine formellen Zeugenbefragungen durchgeführt hatte. Im Übrigen könnte sich selbst bei einer völkerrechtswidrigen Anmassung hoheitlicher Befugnisse lediglich der betroffene Staat und nicht die hiervon betroffenen Privatpersonen hierauf berufen (vgl. in Zusammenhang mit Zustellungsfragen BGE 119 Ib 429 E. 2.a in fine; BGr, 15. August 2006, 2A.79/2006, E. 3.4.3). Die vertrauensanwaltlichen Abklärungen im Senegal sind damit ohne Weiteres verwertbar und müssen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht "nach den Regeln über die Amtshilfe wiederholt" werden. Ohnehin wiesen die Indizien bereits vor den vertrauensanwaltlichen Abklärungen klar auf Parallelbeziehungen im Senegal hin und bestreitet auch der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr die Einreichung gefälschter Dokumente. 2.6.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sodann ausreichend Gelegenheit und Veranlassung, zum Ergebnis der vertrauensanwaltlichen Abklärungen und der Aussage seines Vaters Stellung zu nehmen. Anders als bei der Befragung von Belastungszeugen in einem Strafverfahren, wo die weitergehenden Garantien von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelten, musste ihm nicht Gelegenheit eingeräumt werden, bei der Befragung seines Vaters persönlich anwesend zu sein und diesem Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. auch VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00522, E 3.2). Vielmehr genügte es zur Gehörswahrung, wenn er sich vor Erlass der migrationsamtlichen Verfügung zum Untersuchungsergebnis äussern konnte, wozu ihm mit migrationsamtlichem Schreiben vom 13. April 2021 Gelegenheit gegeben wurde. 2.6.3 Weiter erscheint es für den ausländerrechtlichen Bewilligungsentscheid unerheblich, ob die nach muslimischem Brauch im Senegal eingegangenen Ehen in der Schweiz zivilrechtlich anerkennungsfähig sind und welchen zivilrechtlichen Status die vom Beschwerdeführer im Senegal gezeugten Kinder nach hiesiger Rechtsauffassung haben. Letztlich ist nicht die zivilrechtliche Anerkennungsfähigkeit, sondern das vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr substanziiert bestrittene Faktum der Parallelbeziehungen im Senegal und der hierbei gezeugten Kinder für die ausländerrechtliche Beurteilung ausschlaggebend. Hingegen erscheint es nach dargelegter Rechtslage irrelevant, inwieweit polyamouröse Beziehungen in der Heimatkultur des Beschwerdeführers üblich und von dessen früheren Schweizer Ehefrau akzeptiert wurden. 2.6.4 Die vertrauensanwaltlichen Abklärungen entsprechen sodann weitgehend den eigenen (ursprünglichen) Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Ex-Ehefrau. Es besteht kein Anlass, an den schlüssigen und durch offizielle Dokumente belegten vertrauensanwaltlichen Abklärungen zu zweifeln. Dies zumal die Einreichung gefälschter Geburtsurkunden inzwischen unstrittig ist. Angesichts des gut belegten Untersuchungsergebnisses und der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers wäre es ohnehin an diesem gelegen, das Beweisergebnis durch eine substanziierte Gegendarstellung und Gegenindizien umzustossen, während seine vagen Hinweise auf eine angeblich mangelhafte Untersuchung hierzu nicht ausreichen. Insbesondere wäre es auch am Beschwerdeführer gelegen, die offenkundige Diskrepanz zwischen seinen eigenen Aussagen und Unterlagen und den im Jahr 2017 eingereichten (gefälschten) Geburtsurkunden zu erklären. Wären die im Jahr 2017 eingereichten (gefälschten) Geburtsurkunden im Sinn der Beschwerdeschrift "durch eine dazu nicht autorisierte Person auf Geheiss einer Drittperson erstellt worden", würde dies den Beschwerdeführer keineswegs entlasten, sondern den ohnehin nicht mehr strittigen Fälschungsvorwurf weiter untermauern. 2.6.5 Von einer Gehörsverletzung im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) kann deshalb keine Rede sein. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb im Sinn des Hauptantrags des Beschwerdeführers weitere Abklärungen "bezüglich Anzahl an Kindern des Beschwerdeführers" getroffen werden müssten. 2.7 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer sich seine Niederlassungsbewilligung durch das Verschweigen seiner vor- und ausserehelichen Kinder und seiner Parallelbeziehungen im Senegal erschlichen bzw. teilweise sogar aktiv hierüber getäuscht hatte, womit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ohne weitere Sachverhaltsabklärungen als erfüllt zu betrachten ist. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt (Art. 96 AIG; BGE 135 II 1 E. 4.1). 3.2 Der Beschwerdeführer verweist auf seinen jahrelangen Aufenthalt in der Schweiz sowie seine berufliche und sprachliche Integration. Er habe während seines Aufenthalts weder Sozialhilfe bezogen noch Betreibungen gegen sich erwirkt und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er seinem Heimatland Senegal in kultureller und sozialer Hinsicht weiterhin eng verbunden sei. 3.3 Das Erlernen der deutschen Sprache, die Erzielung eines existenzsichernden Erwerbs und ein weitgehendes Wohlverhalten während des hiesigen Aufenthalts kann ohne Weiteres erwartet werden, ohne dass deshalb ein Widerruf bereits unverhältnismässig würde. Nach dargelegter Sachlage kann sodann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer sich seinen Aufenthalt und seine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz durch die Verheimlichung seiner Parallelbeziehungen und seiner Kinder im Senegal erschlichen hat. Letzteres belegt wiederum, dass er auch nach seiner Ausreise in die Schweiz weiterhin enge persönliche und sogar intime Beziehungen zu seiner Heimat unterhalten und überdies regelmässig dorthin zurückgekehrt ist. Zudem besitzt er bzw. seine Familie dort eigenen Angaben zufolge ein Haus. Im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden vom Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthalts weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch das Verschweigen seiner ausserehelichen Beziehungen und Kinder erschlichen und musste jederzeit damit rechnen, das Land nach Aufdeckung seiner Parallelbeziehungen verlassen zu müssen. Einem solchermassen prekären Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.3.1; VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679, E. 4). Dies gilt aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers selbst dann, wenn im Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.; BGE 144 I 266 E. 3.9; VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679, E. 4). Aufgrund der nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden Integration des Beschwerdeführers und der aufgrund seines missbräuchlichen Verhaltens zu relativierenden Aufenthaltsdauer erscheint dieser nicht derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zumutbar wäre, wo er auch während seines hiesigen Aufenthalts mehrere Parallelbeziehungen unterhalten und Kinder gezeugt hatte. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint damit verhältnismässig. 3.4 Aus denselben Gründen fällt ferner auch eine Bewilligungserteilung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls oder aufgrund wichtiger öffentlicher Interessen im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ausser Betracht. Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts vor. 3.5 Die Sache erscheint damit spruchreif und von weiteren Beweiserhebungen kann im dargelegten Sinn in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Des Weiteren kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |