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Geschäftsnummer: VB.2022.00210  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.10.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.02.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter


[Die 1960 geborene serbische Staatsangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Kinder, beide Schweizerbürger, leben.] Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass zwischen ihr und ihren Kindern kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3). Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern besteht. Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie von der Betreuung durch medizinisches Fachpersonal und nicht spezifisch durch ihre Kinder abhängig (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin kann sodann auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 28 AIG ableiten (E. 4). Abweisung UP. Abweisung.
 
Stichworte:
ELTERN
NACHZUG ZUM KIND
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
RENTNERBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 28 AIG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00210

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 27. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1960) ist eine Staatsangehörige Serbiens, wohnhaft in E. Ihre Tochter, B (geboren 1985) ist Schweizerbürgerin und ihr Sohn, C (geboren 1983) ist Schweizerbürger. Am 4. April 2021 stellte B ein Gesuch um Einreisebewilligung für ihre Mutter zum Aufenthalt bei ihr für 12 Monate. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 an B teilte das Migrationsamt mit, Besuchsvisa könnten nur für maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen erteilt werden. Am 7. Juni 2021 stellte A ein erneutes Gesuch um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei B. Das Migrationsamt wies beide Gesuche mit Verfügung vom 8. November 2021 ab.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 3. März 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 8. April 2022 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 3. März 2022 sei aufzuheben, das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen und dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und "auf die Leistung eines Kostenvorschusses sei im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten".

Das Verwaltungsgericht hielt in der Präsidialverfügung vom 12. April 2022 fest, eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber der Beschwerdeführerin habe bis auf Weiteres zu unterbleiben.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. April 2022 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AIG) geltend machen können, muss beim erweiterten Familien­begriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2, auch zum Folgenden). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welcher nur die betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben ist somit Vor­aussetzung dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.3).

2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch damit, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr fähig sei, für sich selbst zu sorgen. Aus einem Sprechstunden-bericht des stv. Klinikdirektors Orthopädie und eines Assistenzarztes der Klinik D vom 31. März 2022 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen Hüftbeschwerden leidet. Die Situation habe sich laut der Tochter nach einem Sturz weiter zugespitzt, wobei die Beschwerdeführerin "für mehrere Stunden/Tage gelegen habe ohne Hilfe". Trotz der Einnahme von Schmerzmitteln habe sie Schmerzen. Laut dem Bericht vom 31. März 2022 ist die Beschwerdeführerin nur rollstuhlmobil, adipös und hat einen BMI von 43,7. Bewegungen der Hüfte seien nur eingeschränkt möglich und äusserst schmerzhaft. Die Verfasser des Berichtes vom 31. März 2022 schliessen daraus, dass bei der Beschwerdeführerin eine stark erhöhte Sturzgefahr vorliege und sie praktisch immobil sei. Zudem sei bei beiden Hüftgelenken ein chirurgischer Eingriff notwendig, wobei der Eingriff auf der linken Seite nur schwer durchführbar sei. Die Verfasser schreiben sodann, dass "die Wohnsituation in der ländlichen, schlecht erschlossenen Gegend in Serbien" hierfür "absolut inadäquat" erscheine und sie "die Fortführung des derzeitig etablierten Wohnsettings mit Versorgung durch die Tochter" begrüssen würden.

2.3 Die Beschwerdeführerin vermag kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben mit ihren in der Schweiz wohnhaften Kindern zu belegen, welches durch die Nicht-erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde. Die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin leben bereits seit längerer Zeit in der Schweiz, wogegen die Beschwerdeführerin erst nach der Abweisung des Gesuchs um Einreisebewilligung durch den Beschwerdegegner in die Schweiz einreiste und davor in Serbien wohnhaft war. Vor ihrer Einreise lebte sie nicht mit ihren in der Schweiz wohnhaften Kindern zusammen. Das aktuelle Zusammenleben und die Betreuungssituation zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sind sodann einzig darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Einreise mit einem Besuchsvisum und anschliessender Wohnsitznahme in der Schweiz vollendete Tatsachen geschaffen hat. Dies kann jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden (BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.5; 10. November 2016, 2C_131/2016, E. 4.5). Somit fällt die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren in der Schweiz wohnhaften Kindern nicht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK.

3.  

Wie sich im Folgenden zeigt, scheitert ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern besteht.

3.1 Die Beschwerdeführerin legt zwar dar, dass sie betreuungs- und pflegebedürftig ist. Diese Pflegebedürftigkeit begründet jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern. Es ist eine alters- und krankheitsbedingte, nicht eine personenspezifisch ausgerichtete Pflegebedürftigkeit. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass sie in erster Linie auf Hilfe bei alltäglichen Besorgungen und auf regelmässige Betreuung durch medizinisches Fachpersonal angewiesen ist. Beides erfordert keine zwingende Wohnsitznahme bei ihrer Tochter oder ihrem Sohn in der Schweiz. Für die notwendige Unterstützung und medizinische Betreuung kann auch die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch genommen werden. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ein komplexer chirurgischer Eingriff vonnöten, der nicht in Serbien durchgeführt werden könne, begründet dies keine Notwendigkeit der Wohnsitznahme in der Schweiz.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, dass es in Serbien weder einen Pflegedienst auf dem Land, noch Verwandte gebe, die sie betreuen könnten. In E existiere keine medizinische und pflegerische Infrastruktur.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin medizinische Dienstleistungen jeweils nicht in E oder einer anderen Stadt in Südserbien, sondern im angrenzenden Kosovo in Anspruch nahm. Die Situation im Kosovo und in Serbien unterscheidet sich jedoch in Bezug auf die Verfügbarkeit von Betreuung für pflegebedürftige Personen nicht grundsätzlich. Sowohl in Serbien als auch im Kosovo gibt es ein Überangebot an Pflegekräften und eine erhebliche Arbeitslosigkeit in diesem Bereich (https://www.hs-fulda.de/forschen/wissens-und-technologietransfer/rigl-fulda/intip [Bericht vom August 2020; zuletzt besucht am 19. September 2022]; www.albinfo.ch/de/schweiz-steht-modell-fur-altersheime-in-kosova [Bericht vom 20. März 2014; zuletzt besucht am 19. September 2021]). Da sich die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin bereit erklärt haben, für ihre Mutter in der Schweiz aufzukommen, ist es ihnen auch möglich, finanziell für die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin in Serbien (oder allenfalls im Kosovo) aufzukommen, zumal die Lebenshaltungskosten dort deutlich niedriger sind als in der Schweiz. Falls, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, in Serbien oder im Kosovo keine geeignete Pflegeeinrichtung für sie gefunden werden kann – dass dies versucht wurde, wird nicht vorgebracht –, wäre es nach dem Gesagten möglich, dass diese mithilfe der aus der Schweiz geleisteten finanziellen Unterstützung von Gesundheitsfachleuten zu Hause betreut würde. Dass die Beschwerdeführerin imstande ist, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, zeigt sich bereits daran, dass sie sich bei ihren Arztbesuchen im Kosovo von einem Nachbarn begleiten liess.

3.3 Mangels personenspezifisch ausgerichteter Pflegebedürftigkeit liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung vor, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und deren in der Schweiz wohnhaften Kindern nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt.

4.  

4.1 Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

4.2 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden und ist nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.2). Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüfen darf. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.). Ob der Entscheid angemessen ist, kann das Gericht hingegen grundsätzlich – und so auch hier – nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

4.3 Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 62 Jahre alt und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter.

4.4 Nach Art. 25 Abs. 4 VZAE sind hinreichend finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welcher Schweizerbürgerinnen oder -bürger und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundes­gesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigen würde. Es müssen genügend Mittel (Renten, Vermögen) vorhanden sein, damit die betreffende Person bis an ihr Lebensende ohne Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen und ohne Ergänzungsleistungen ihr Leben in der Schweiz finanzieren kann (Erwerbslose Wohnsitznahme aus Drittstaaten, Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 19. November 2021, Ziff. 3.2, www.ma.zh.ch > Einreise > Einreise ohne Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige, auch zum Folgenden). Aufgrund der zunehmenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, restriktiv zu handhaben (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.5). Da bei einer Pflegebedürftigkeit und dem notwendigen Aufenthalt in einem Pflegeheim erfahrungsgemäss Kosten von mehreren Hunderttausend Franken auflaufen können, müssen diese mit entsprechenden Vermögenswerten sicher­gestellt werden.

4.5 Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als das ihr nach Art. 11 ELG anrechenbare Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit a ELG gilt für alleinstehende Personen ein Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.-.

Das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin besteht aus einer monatlichen Rente von umgerechnet rund Fr. 100.-. Die Tochter der Beschwerdeführerin gab zudem gegenüber dem Beschwerdegegner an, ihre Mutter verfüge über ein Vermögen von etwa Fr. 6'000.-. Die Beschwerdeführerin könnte damit nicht einmal den jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in Höhe von Fr. 19'610.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) decken und wäre deshalb berechtigt, Ergänzungsleistungen zu beziehen. Die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin haben zwar Verpflichtungserklärungen in der Höhe von je Fr. 30'000.- zugunsten der Beschwerdeführerin abgegeben. Da jedoch weder die Tochter noch der Sohn der Beschwerdeführerin in günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210; vgl. hierzu BGE 136 III 1 E. 4) leben, sind sie gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zur Verwandtenunterstützung verpflichtet. Entsprechend können sie ihre Zusagen, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen, jederzeit widerrufen und ist die Finanzierung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin damit nicht gesichert (VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.3; 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5).

Damit verfügt die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG. Indem die Vorinstanz davon abgesehen hat, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 28 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat sie dementsprechend ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt. Ob die Beschwerdeführerin über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz verfügt, kann damit offenbleiben.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist eine Person, welche nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Plüss, § 16 N. 18).

Vorliegend fehlt es für einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK sowohl an einem bestehenden familienähnlichen Zusammenleben als auch an einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern. Für eine Bewilligungserteilung nach Art. 28 AIG fehlt es der Beschwerdeführerin zudem bereits an den finanziellen Mitteln zur Wohnsitznahme in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.