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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00211
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. September 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:
3. Zuteilungsrunde,
hat sich ergeben:
I.
Die im Oktober 2016 ins Handelsregister eingetragene A GmbH
betreibt in der Stadt Zürich ein Fitnesscenter. Am 28. April 2021 ersuchte
sie die Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde
des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von
Fr. 99'521.45. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wies die
Finanzdirektion dieses Gesuch ab, weil "sich der nicht rückzahlbare
Beitrag auf höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und
2019 belaufen" dürfe und der A GmbH bereits in den vorangegangenen
Zuteilungsrunden Beiträge in diesem Umfang zugesprochen worden seien.
II.
Dagegen rekurrierte die A GmbH am 27. Mai 2021 beim
Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher den Rekurs mit Beschluss vom
16. März 2022 abwies und die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von
Fr. 1'645.- der A GmbH auferlegte.
III.
Am 8. April 2022 erhob die A GmbH Beschwerde
beim Verwaltungsgericht, wobei die betreffende Eingabe keinen (bezifferten)
Antrag enthielt. Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2022 wurde der A GmbH
deshalb Frist bis am 20. Mai 2022 gesetzt zur Einreichung einer um einen
ziffernmässig bestimmten oder bestimmbaren Antrag ergänzten Beschwerdeschrift.
Am 18. Mai 2022 teilte die A GmbH dem Verwaltungsgericht hierauf mit,
ihr sei im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms
ein nicht rückzahlbarer Beitrag von (zusätzlich) Fr. 84'431.63
auszurichten.
Die Finanzdirektion erklärte am 30. Mai 2022, auf
Beschwerdebeantwortung zu verzichten. Der Regierungsrat, vertreten durch die
Staatskanzlei, schloss mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2022 auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 12
Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102)
in der ab dem 20. März 2021 geltenden Fassung (AS 2021 153) kann der
Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone
unterstützen für Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen
Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der
Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt nach dem
Bundesgesetzgeber ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz des betroffenen
Unternehmens unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12
Abs. 1bis Covid-19-Gesetz).
In Konkretisierung dieser gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 12
Abs. 4 Covid-19-Gesetz) erliess der Bundesrat am 25. November 2020
die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20],
SR 951.262). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum
31. Dezember 2021 Geltung hatte (vgl. Art. 23 Abs. 2 HFMV 20),
welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an
den Kosten und den Verlusten beteiligt, die einem Kanton aus seinen
Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen (Art. 2–6 HFMV 20).
Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber
dem Kanton belegt hatte, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter
60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 lag (Art. 5
Abs. 1 HFMV 20). Die Höhe der auszurichtenden Darlehen, Bürgschaften,
Garantien oder Beiträge pro Unternehmen richtete sich ebenfalls nach dem
Jahresumsatz. So beliefen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen
gemäss – dem ebenfalls per 1. Januar 2022 aufgehobenen (Art. 23 Abs. 2
HFMV 20) – Art. 8a HFMV 20 im dritten Abschnitt der
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (Art. 7–11 HFMV 20) auf
höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und
2019 und auf höchstens Fr. 1'000'000.- pro Unternehmen.
2.2 Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls
ja, wie sie diese ausgestalten
wollten; namentlich konnten die Kantone die Voraussetzungen für die Gewährung
von Beiträgen auch enger als der Bund formulieren (EFV, Erläuterungen zur
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021 [Erläuterungen HFMV 20], S. 2;
Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des
Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020
8819 ff., 8822 und 8824).
Der Kantonsrat Zürich beschloss am 14. Dezember 2020
einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht
angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). So
wurde namentlich in Abweichung von den bundesrechtlichen Vorgaben auf eine
"Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen"
verzichtet und stattdessen verlangt, dass die gesuchstellende Person in
Selbstdeklaration nachvollziehbar darzulegen habe, dass der Umsatzrückgang
vollumfänglich direkt auf Massnahmen der Schweizer Behörden in Zusammenhang mit
Covid-19 zurückzuführen ist, wobei der Umsatzrückgang mindestens 50 %
statt 40 % betragen musste. Am 25. Januar 2021 beschloss der
Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde
im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den
Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des
Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben
anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106).
Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde
nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet würden (RRB 56/2021
S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten
Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm
des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer
RS-ZH02-0000000108; zum Ganzen VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2,
und 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 2.2).
3.
3.1 Das
Staatsbeitragsgesetz unterscheidet zwischen Kostenanteilen, Kostenbeiträgen und
Subventionen. Subventionen sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen
Anspruch einräumt (§ 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April
1990 [LS 132.2]). Kostenbeiträge sind hingegen Staatsbeiträge, auf die das
Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe in einem Globalbudget festgelegt
wird (§ 2a Staatsbeitragsgesetz). Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf
die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung
ergibt (§ 2 Staatsbeitragsgesetz).
3.2 Art. 12
des Covid-19-Gesetzes regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen sich der
Bund an Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligen kann. Das Covid-19-Gesetz
räumt den betroffenen Unternehmen folglich keinen Anspruch auf
Covid-19-Härtefallhilfe ein. Dasselbe gilt für die Covid-19-Härtefallverordnung
2020. Im Kanton Zürich existiert kein Gesetz, welches den Unternehmen einen
Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe einräumt. Auch in den Kreditbeschlüssen
des Kantonsrats zum Covid-19-Härtefallprogramm ist nicht vorgesehen, dass auf
die Covid-19-Härtefallbeiträge ein Anspruch bestehe. Bei den
Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des
Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich folglich um Subventionen im
Sinn von § 3 Staatsbeitragsgesetz (vgl. auch den Antrag des Regierungsrats
vom 11. November 2020 betreffend den Verpflichtungskredit für das
Covid-19-Härtefallprogramm, ABl 2020-11-20, Meldungsnummer
RS-ZH01-0000000363, S. 6).
Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen
liegt damit im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das
Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf
das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.;
zum Ganzen VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4).
4.
4.1 Als Grund
für die Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin gibt der Beschwerdegegner
in der Ausgangsverfügung vom 20. Mai 2021 an, der Beschwerdeführerin seien
bereits in den vorherigen Zuteilungsrunden Beiträge zugesprochen worden. Gemäss
den detaillierteren Ausführungen der Vorinstanz hierzu erzielte die
Beschwerdeführerin ihren Jahresrechnungen zufolge im Jahr 2018 einen
Umsatz von Fr. 434'660.25 und im Jahr 2019 einen Umsatz von
Fr. 565'029.61. Daraus folge ein durchschnittlicher Umsatz für die
genannten Jahre von Fr. 499'844.92. Von diesem massgeblichen Umsatz sei
auch der Beschwerdegegner ausgegangen, was sich daran zeige, dass er der
Beschwerdeführerin im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des
Covid-19-Härtefallprogramms einen nicht rückzahlbaren Beitrag im Sinn von Art. 7
Abs. 1 lit. c HFMV 20 in Höhe von Fr. 99'968.- ausgerichtet
habe, was mit einer Abweichung von wenigen Rappen 20 % von
Fr. 499'844.92 und damit dem Höchstbetrag nach Art. 8a HFMV 20
entspreche. Somit habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf einen
zusätzlichen nicht rückzahlbaren Beitrag, weshalb der Rekurs abzuweisen sei.
Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
sinngemäss entgegen, dass im Januar 2018 ein Mitglied der Geschäftsführung
ausgeschieden und das von ihr betriebene Fitnesscenter im September 2019
massgeblich vergrössert worden sei, sodass der in den Geschäftsjahren 2018 und
2019 effektiv erzielte Umsatz nicht repräsentativ für ihren (hypothetischen)
Umsatz in den Folgejahren sei. Statt auf den durchschnittlichen Jahresumsatz
der Jahre 2018 und 2019 sei bei der Berechnung des ihr auszurichtenden nicht
rückzahlbaren Beitrags vielmehr auf den zwischen Oktober 2019 bis und mit
Februar 2020 erzielten Umsatz abzustellen.
4.2 Streitig und
zu prüfen ist demnach, ob der der Beschwerdeführerin auszurichtende Beitrag im
Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. c HFMV 20 auf Grundlage ihres
durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 zu bemessen ist oder
(alternativ) auf den Umsatz während einer anderen bzw. späteren Periode
abgestellt werden kann.
In Ermangelung einer abweichenden kantonalen
Regelung beurteilt sich die Frage nach den bundesrechtlichen Vorgaben, wobei
das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 je in der
am 20. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung gelangen (VGr,
28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.3 mit Hinweisen).
4.3 Wie
aufgezeigt, ist dem – insofern klaren – Wortlaut von Art. 5a Abs. 1
und Art. 8a HFMV 20 nach sowohl für die Beurteilung, ob ein
Unternehmen im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie einen massgeblichen Umsatzrückgang im Sinn von
Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz erlitten hat, als auch
für die Bemessung der (maximal) auszurichtenden nicht rückzahlbaren Beiträge an
dieses grundsätzlich der Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 als
Referenzgrösse bzw. Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Zwar sieht der Gesetz-
bzw. Verordnungsgeber Ausnahmen von diesem Grundsatz vor für Unternehmen, die
erst nach dem 31. Dezember 2017 bzw. nach dem 1. März 2020 gegründet
wurden und damit noch "keine zwei vollen Umsatzjahre vor Covid-19 aufweisen"
bzw. erst ab 2020 einen repräsentativen Umsatz erwirtschaftet haben (vgl. Art. 5
Abs. 2 HFMV 20 in der bis am 31. März 2021 massgeblichen Fassung bzw.
Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 in der ab 1. April 2021 geltenden
Fassung [AS 2021 184]; siehe dazu auch Erläuterungen HFMV 20, S. 6;
ferner Voten Weichelt-Picard und Thurnherr, AB 2020 N 1637 ff.);
die Beschwerdeführerin wurde jedoch bereits im Jahr 2016 gegründet. Sie fällt
daher unter keine der genannten Kategorien, woran das Ausscheiden eines
Mitglieds der Geschäftsführung aus dem Amt im Jahr 2018 nichts ändert. Entgegen
der Beschwerde kann der betreffende Vorgang nicht mit einer Neugründung
gleichgesetzt werden.
Die tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall lassen
sich sodann auch nicht mit denjenigen vergleichen, die den Urteilen des
Verwaltungsgerichts vom 14. Juli bzw. 1. September 2022 in den
Verfahren VB.2022.00068 und VB.2022.00134 zugrunde lagen. In den genannten,
ebenfalls Gesuche um Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
betreffenden Entscheiden erkannte das Verwaltungsgericht, dass bei Unternehmen,
die vor dem 31. Dezember 2017 gegründet wurden, die ihre
Geschäftstätigkeit aber erst an einem bestimmten (bzw. genau bestimmbaren)
Datum innerhalb der Jahre 2018 und 2019 (wieder-)aufgenommen haben, für die
Berechnung des Umsatzrückgangs auf den ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit
generierten Umsatz, hochgerechnet auf zwölf Monate, abgestellt werden kann
(vgl. auch VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 6.3, und
14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.4).
Im Gegensatz zu den Beschwerdeführerinnen in den beiden
vorerwähnten Verfahren, welche während der Jahre 2018 und 2019 aus objektiven
Gründen zeitweise gar keinen Umsatz erzielen konnten, erwirtschaftete die
Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 während der gesamten
Betrachtungsdauer einen Umsatz. Wohl vermochte die Beschwerdeführerin ihren
Umsatz infolge der Anmietung neuer Räumlichkeiten und deren Umbau im
Sommer/Herbst 2019 ab Oktober 2019 merklich zu steigern (bei höheren Fixkosten);
dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, bei der Umsatzberechnung auf die
Inbetriebnahme der neuen bzw. umgebauten Räumlichkeiten des von der
Beschwerdeführerin betriebenen Fitnesscenters als Stichtag abzustellen. Blosse
Umsatzrückgänge bzw. -steigerungen während der ordentlichen Referenzperiode von
Januar 2018 bis Dezember 2019, wie sie sich etwa bei saisonalen
Nachfrageschwankungen, Aufstockungen bzw. Einsparungen beim Personal,
Preiserhöhungen, Angebotserweiterungen, verstärkten Marketingmassnahmen oder
dergleichen ergeben können, wollte der Gesetzgeber (einzig) mit der Wahl dieser
zweijährigen Betrachtungsperiode ausgeglichen wissen (vgl. AB 2020
S 879 f. und 952 f., wonach der "Mehrjahresvergleich"
eine objektive bzw. messbare Grösse darstelle und Schwankungen auffange, die
"in einem Jahr passiert sein könnten"). Die Festlegung des
durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 als Referenzgrösse für den
zur Bejahung eines Härtefalls massgeblichen Umsatzrückgang und die Bemessung
der Höchstgrenzen für die staatlichen Leistungen stellt dabei eine zulässige
Schematisierung dar und ist mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) vereinbar (VGr, 25. August
2022, VB.2022.00216, E. 5.1 mit Hinweis). Namentlich liegt keine sachlich
nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Unternehmen wie der
Beschwerdeführerin im Vergleich mit Unternehmen vor, welche erst nach dem
31. Dezember 2017 gegründet wurden bzw. ihre Geschäftstätigkeit
aufgenommen haben. Die abweichende Berechnungsmethode für Letztere ist deshalb
gerechtfertigt, weil andernfalls Zeiträume in die durchschnittliche Umsatzberechnung
einbezogen würden, in welchen diese Unternehmen gar keinen Umsatz erzielen
konnten, da sie noch nicht existierten. Dagegen würde die Beschwerdeführerin
hier unzulässig bevorzugt, wenn – wie von ihr verlangt – für die Berechnung der
Höchstgrenze des ihr auszurichtenden nicht rückzahlbaren Beitrags nach Art. 8a
HFMV 20 nur der Umsatz während fünf der nach ihren Angaben umsatzstärksten
Monate des Jahres berücksichtigt würde.
4.4 Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz bei der Bemessung der Höchstgrenze des der Beschwerdeführerin
(maximal) auszurichtenden nicht rückzahlbaren Beitrags nach Art. 8a HFMV
20 auf den von ihr in den Jahren 2018 und 2019 erzielten Umsatz abstellten und
zum Schluss gelangten, die Höchstgrenze sei bereits mit dem ihr im Rahmen der
2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms ausgerichteten nicht
rückzahlbaren Beitrags von Fr. 99'968.- erreicht.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn
ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 4'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.