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Geschäftsnummer: VB.2022.00212  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.06.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 29.08.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug mit Electronic Monitoring


Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Voraussetzungen für den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe mittels Electronic Monitoring (E. 2.1 f.). Offengelassen, wie bei teilweise vollziehbaren Ersatzfreiheitsstrafen zu berechnen ist, ob die Gesamtstrafe weniger als 12 Monate dauert und ein Vollzug mit Electronic Monitoring überhaupt in Betracht fällt (E. 2.3). Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ungenügende Gewähr für die Einhaltung der Vollzugsbedingungen bietet und nicht genügend absprachefähig ist (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSPRACHEFÄHIGKEIT
BERECHNUNGSMETHODE
DAUER
ELECTRONIC MONITORING
ELEKTRONISCHE ÜBERWACHUNG
ERSATZFREIHEITSSTRAFE
FREIHEITSSTRAFE
GESAMTSTRAFE
RESTSTRAFE
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
STRAFVOLLZUG
VOLLZUGSFORM
Rechtsnormen:
§ 38 Abs. II JVV
Art. 79b Abs. I StGB
Art. 79b Abs. I lit. a StGB
Art. 79b Abs. II StGB
§ 20 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00212

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 15. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug mit Electronic Monitoring,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Staatsanwaltschaft B bestrafte A mit Strafbefehl vom 24. August 2021 wegen versuchter Nötigung und weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 39 Tage bereits durch Haft erstanden waren. Mit Strafbefehl vom 25. März 2020 hatte die Staatsanwaltschaft B A wegen Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft, mit Strafbefehl vom 7. Februar 2020 wegen Betrugs und weiterer Delikte mit einer Geldstrafe von 180 Tages­sätzen. Mit Mitteilungen vom 4. Juli 2021 informierte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Bewährungs- und Vollzugsdienste über die nicht vollständige Bezahlung dieser Geldstrafen.

B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wies das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung das Gesuch von A um Strafverbüssung in Electronic Monitoring ab und setzte den Strafantrittstermin auf den 21. Februar 2022 fest.

II.  

A erhob dagegen am 19. Januar 2022 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern und ersuchte um Strafvollzug mittels Electronic Monitoring. Die Direktion der Justiz und des Innern wies diesen Rekurs mit Verfügung vom 9. März 2022 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

Am 7. April 2022 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 9. März 2022 sei ihm der Strafvollzug mittels Electronic Monitoring zu bewilligen. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 13. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung stellte am 27. April 2022 den nämlichen Antrag.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, da er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

2.  

2.1 Nach Art. 79b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung [Electronic Monitoring]) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b) anordnen. Sie kann die elektronische Überwachung dabei gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a); der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b); der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c); die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d); und der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (lit. e).

2.2 Der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten kann nicht mittels Electronic Monitoring erfolgen (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB e contrario). Bei unbedingten Strafen ist die insgesamt ausgesprochene Strafdauer (sog. Bruttostrafe) massgebend und nicht die nach Abzug ausgestandener Untersuchungs- oder Sicherheitshaft noch zu verbüssende Reststrafe (VGr, 23. März 2020, VB.2019.00726, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für die Möglichkeit des Vollzugs von teilbedingten Strafen mittels Electronic Monitoring ist nicht der vollziehbare, unbedingte Teil, sondern die Gesamtdauer der Strafe, d. h. der bedingte plus der unbedingte Teil, massgebend (VGr, 23. März 2020, VB.2019.00726, E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 17. März 2016, 6B_1253/2015, E. 2.6). Dem Bruttostrafenprinzip liegt die Überlegung zugrunde, dass die Vollzugsform des Electronic Monitoring für "schwere" Delikte nicht zur Verfügung stehen soll (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht [StGB/JStGB], 4. A., Basel 2019, Art. 79b StGB N. 11 mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft).

2.3 Treffen mehrere Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer zu vollziehen (Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 [V-StGB-MStG; SR 311.01]). Ob eine solchermassen zusammengesetzte Gesamtstrafe nur dann mittels Electronic Monitoring vollziehbar ist, wenn ihre Gesamtdauer zwölf Monate nicht übersteigt und ob der getrennte Vollzug der mehreren Freiheitsstrafen mittels Electronic Monitoring auch dann nicht zulässig ist, wenn die einzelnen Strafen für sich allein die Höchstdauer von zwölf Monaten nicht erreichen würden und nur die Gesamtdauer aller Strafen diese Maximaldauer überschreitet (vgl. Sophie Werninger, Die elektronische Überwachung [Art. 79b StGB], ZStrR 136/2018 S. 214 ff., 224; Koller, N. 13), ist hier nicht zu beurteilen. Offenbleiben kann insbesondere auch, in welchem Umfang die nach nicht vollständiger Bezahlung einer Geldstrafe noch teilweise vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe, die zusammen mit einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe vollzogen wird, an die Höchstdauer von zwölf Monaten anzurechnen ist. Zwar fiele das vom Beschwerdeführer gewünschte Electronic Monitoring je nach Berechnungsweise schon aufgrund der Dauer der gegen ihn ausgesprochenen Strafen ausser Betracht (eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe für eine nicht bezahlte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe für eine nicht bezahlte Geldstrafe von 60 Tagessätzen, abzüglich durch Haft erstandene 39 Tage der Freiheitsstrafe und 10 Tage ersterer Ersatzfreiheitsstrafe sowie einer Teilzahlung von Fr. 3'400.- entsprechend 113 Tagessätzen). Die Beschwerde ist mit Blick auf die nachfolgend verneinten Voraussetzungen des Electronic Monitoring (sogleich E. 3) unabhängig davon abzuweisen, ob in Anwendung der Grundsätze der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 2.2) die Strafe im Sinn von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB weniger als 12 Monate dauert.

3.  

3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen hinsichtlich angeblicher Beschäftigung bei verschiedenen Institutionen und der Pflege seines Vaters sowie seine Erklärungen, ob er Electronic Monitoring wünsche, sehr widersprüchlich gewesen seien. Damit bestünden Zweifel an der Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers, an die bei der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring jedoch hohe Anforderungen gestellt werden müssten: Die verurteilte Person müsse in der Lage sein, während der Dauer des Vollzugs eine genügende Verbindlichkeit herzustellen sowie sich an die Vollzugsbedingungen zu halten, und müsse eine ausreichend strukturierte Lebens- und Arbeitssituation nachweisen können. Einen solchen Nachweis habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die Vorinstanz erachtete damit die Gewähr, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden, als nicht vorhanden, welche gemäss Ziff. 1.3.B.g der Richtlinien für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 31. März 2017 (abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/), eine der Voraussetzungen für Electronic Monitoring bildet. Diese Richtlinien erklärt § 38 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) für massgeblich.

3.2 Mit Blick auf die aktenkundig wechselnden Angaben und Wünsche des Beschwerdeführers lassen die offenbar neu für einen Architekten ausgeübten Chauffeurdienste und Internetrecherchen sowie die Bezeichnung seiner Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit durch letzteren als "auffallend gut" die vorinstanzliche Einschätzung, wonach keine Gewähr für die Einhaltung der Vollzugsbedingungen bestehe, nicht als rechtsverletzend (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG) erscheinen (vgl. auch die Angaben des Berufsbeistands). Demnach erweisen sich unabhängig der Länge der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe (oben E. 2.3) die Voraussetzungen für deren Vollzug mittels Electronic Monitoring als nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen, womit sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB erübrigt.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).


Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Direktion der Justiz und des Innern;
c)    den Regierungsrat;
d)    die Oberstaatsanwaltschaft;

       e)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).