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Geschäftsnummer: VB.2022.00213  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.04.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat


Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung wegen Scheineheverdachts. Kognition und Beschwerdegründe (E. 1). Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen, müssen zuerst ihren Aufenthalt in der Schweiz legalisieren. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz und darf sich derzeit lediglich aufgrund des vom Verwaltungsgericht angeordneten Vollzugsstopps in der Schweiz aufhalten, was keine Legalisierung seines Aufenthalts bewirkt (E. 2.1 f.). Auch wenn eine (beabsichtigte) Scheinehe nicht leichthin angenommen werden darf, hat sich vorliegend aufgrund der zahlreichen Indizien der Verdacht auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung geplanten Ehe hinreichend erhärtet und kann von weiteren Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Dies gilt umso mehr, als dass die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Ehevorbereitung ohnehin aufgrund einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten vorzunehmen ist, was einer persönlichen Anhörung der Ehegatten im Rechtsmittelverfahren regelmässig entgegensteht (E. 2.7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und Rechtsmittelbelehrung (E. 3-5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
EHEVORBEREITUNG
EHEVORBEREITUNG
PRIMA FACIE
PRIMA-FACIE-WÜRDIGUNG
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
SUMMARISCHE PRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 83 AIG
Art. 14 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 12 EMRK
Art. 31 VZAE
Art. 98 Abs. IV ZGB
Art. 2 lit. e ZV-EJPD
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00213

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 25. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1999 geborene pakistanische Staatsangehörige A reiste am 1. September 2015 ohne das hierfür nötige Visum in die Schweiz ein und verblieb nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs und Ablaufs der ihm bis zum 26. Oktober 2017 angesetzten Ausreisefrist illegal im Land. Aufgrund seiner ausländerrechtlicher Verstösse und Hinderung einer Amtshandlung wurde er mit Strafbefehl vom 3. September 2015 von der Jugendanwaltschaft See/Oberland zu einer Busse von Fr. 80.- bzw. mit Strafbefehl vom 12. April 2019 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. In der Folge wurde er auf das Gemeindegebiet G bzw. den Bezirk H eingegrenzt und sein Härtefallgesuch am 26. Februar 2021 entsprechend der Empfehlung der Härtefallkommission abgewiesen.

Am 3. September 2021 stellten A und die ebenfalls aus Pakistan stammende und 1995 geborene Schweizerin C (nachfolgend: Verlobte) beim Zivilstandsamt der Gemeinde D ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung, welches mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung am 23. November 2021 mangels fristgerechten Nachweises eines rechtmässigen Aufenthalts abgewiesen wurde.

Hierauf ersuchte A am 28. Oktober 2021 beim Migrationsamt um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung mit seiner Verlobten, was ihm mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 verweigert wurde. Zugleich hielt das Migrationsamt fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. März 2022 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden betrachtete. Zugleich wies sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren ab und verwies auf die fortbestehende unverzügliche Ausreiseverpflichtung von A.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. April 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. eine Duldungserklärung zwecks Heirat auszustellen. Weiter sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme das Migrationsamt anzuweisen, den Wegweisungsvollzug zu stoppen und von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies wurde die persönliche Befragung der Verlobten, eine Parteientschädigung, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2022 stellte das Verwaltungsgericht A einen Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Akteneingang in Aussicht und ordnete zugleich an, dass einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen sei.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) zuerst ihren Aufenthalt in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papieren und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGer, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2). Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird, unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zwecke (sogenannte Duldungserklärung) bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen getroffen wurden.

2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und sich derzeit lediglich aufgrund des vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 12. April 2022 angeordneten Vollzugsstopps in der Schweiz aufhalten darf. Da Letzteres keine Legalisierung seines Aufenthalts bewirkt, ist nachfolgend zu prüfen, ob ihm zur Ehevorbereitung eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen oder sein Aufenthalt zumindest zur Vorbereitung des Eheschlusses zu dulden ist.

2.3 Gemäss Auskunft des Zivilstandsamts vom 25. Februar 2022 sollte per Anfang Mai 2022 die Echtheitsprüfung der am 3. November 2021 an die Schweizer Auslandvertretung in Pakistan übermittelten Dokumente abgeschlossen werden. Inwieweit die entsprechende Überprüfung inzwischen abgeschlossen werden konnte, erschliesst sich nicht aus den Akten, ist jedoch auch nicht weiter abzuklären, nachdem die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinn nachfolgender Erwägungen jedenfalls aufgrund der zahlreichen Indizien für eine beabsichtigte Ausländerrechtsehe scheitert.

2.4 Aus den Akten und den vorinstanzlichen Erwägungen deuten zahlreiche Umstände auf einen lediglich zur Aufenthaltserschleichung geplanten Eheschluss hin: Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit mehreren Jahren rechtswidrig in der Schweiz auf und hat nach der Abweisung seines Härtefallgesuchs grundsätzlich keine Aussichten auf eine Legalisierung seines Aufenthalts. Bei der Abklärung seiner Identität und der Papierbeschaffung verhielt er sich in der Vergangenheit nicht immer kooperativ und eine Ausreise nach Pakistan lehnte er bislang kategorisch ab. Seine derzeitige Verlobte lernte er eigenen Angaben zufolge erst im Januar 2021 online und Anfang März 2021 persönlich kennen, womit die angeblich bereits am 8. Mai 2021 erfolgte geistlich-religiöse Trauung nach ungewöhnlich kurzer Bekanntschaft erfolgt wäre. Anlässlich seines Ausreisegesprächs vom 23. März 2021 und seiner Schaltervorsprache vom 31. März 2021 liess er seine Beziehung mit seiner Verlobten gänzlich unerwähnt, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einer Liebesbeziehung befunden haben will und die Bekanntgabe dieser Beziehung die Unzumutbarkeit seiner Ausreise hätte bekräftigen können. Stattdessen verwies er bei der Schaltervorsprache beim Migrationsamt am 31. März 2021 darauf, dass die Familie des Mädchens, welches er liebte (gemeint ist offenkundig nicht die derzeitige Verlobte), zu mächtig sei, als dass er diese jemals heiraten könnte. Seine derzeitige Verlobte gehört sodann als IV-Bezügerin mit Lernbehinderung in finanziell prekären Verhältnissen rechtssprechungsgemäss zur üblichen Zielgruppe von Scheinehewilligen (vgl. VGr, 13. November 2019, VB.2019.00357, E. 3.5). Überdies teilte sie dem Bezirksgericht Zürich wenige Wochen vor der erwähnten geistlich-religiösen Trauung mit, sich von ihrem damaligen Ehemann E nicht mehr scheiden und allenfalls wieder mit diesem zusammenziehen zu wollen. Gleichwohl erfolgte am 7. Juni 2021 die Scheidung. Bei ihrem früheren Ehemann handelte es sich ebenfalls um einen abgewiesenen Asylbewerber aus Pakistan. All dies indiziert klar, dass der geplante Eheschluss nicht der Begründung einer echten Lebensgemeinschaft, sondern allein der Aufenthaltserschleichung dient.

2.5 Der Beschwerdeführer verweist zur Widerlegung des Scheineheverdachts auf die gemeinsame Herkunft, die gemeinsame Muttersprache und die übereinstimmenden religiösen Überzeugungen der beiden Verlobten. Seine Verlobte habe sich von ihrem früheren Ehemann nach mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt getrennt und lediglich aufgrund drohender Obdachlosigkeit im April 2021 zeitweilig erwogen, wieder mit diesem zusammenzuziehen. Am 7. Juni 2021 habe sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen.

Während über die ersten Onlinekontakte zwischen den Verlobten ab Januar 2021 keine Aufzeichnungen vorhanden seien, sei ihre Beziehung nach dem ersten persönlichen Treffen im März 2021 durch ihre nachfolgende WhatsApp-Kommunikation sowie Fotos und Videos gemeinsamer Aktivitäten dokumentiert. Am Tag seines Ausreisegesprächs vom 31. März 2021 habe der Beschwerdeführer erstmals schriftliche Liebesbotschaften auf WhatsApp mit seiner Verlobten ausgetauscht und sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bereit gewesen, seinen Beziehungsstatus offenzulegen. Seine Beziehung sei aber ab Mai 2021 auch durch eine Schwangerschaft seiner Verlobten belegt, welche später allerdings in einem ungewollten Abort endete. Seit Mai 2021 sollen die Verlobten als Paar in der neuen Wohnung der Verlobten zusammenleben.

Weiter könne dem Beschwerdeführer sein Wille zum Verbleib in der Schweiz nicht vorgeworfen werden, zumal er bereits mit 16½ Jahren in die Schweiz eingereist und hier den prägenden Teil seines Lebens verbracht habe und sich den Behörden gegenüber entgegen der vorinstanzlichen Darstellung stets kooperativ verhalten habe.

Der Verlobten des Beschwerdeführers seien ihre kognitiven Einschränkungen nicht anzusehen und dem Beschwerdeführer zunächst auch nicht bekannt gewesen. Dass deren vorangegangene Ehe eine Ausländerrechtsehe gewesen sein könnte, sei nicht erstellt. Weiter sei es diskriminierend, wenn IV-Bezügern die Ernsthaftigkeit ihrer Beziehung pauschal abgesprochen werde.

2.6 Die vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers vermögen den Verdacht einer lediglich zur Aufenthaltserschleichung geplanten Ehe nicht zu entkräften und verstärken diesen teilweise sogar:

2.6.1 So liefert insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Schweiz als lebensprägend einstuft, ein starkes Motiv zur Eingehung einer Ausländerrechtsehe, nachdem ihm keine anderen Optionen zur Legalisierung seines Aufenthalts mehr zur Verfügung standen. Weiter kann von einem besonders kooperativen Verhalten gegenüber den Behörden schon aufgrund der jahrelang missachteten Ausreiseverpflichtung keine Rede sein.

2.6.2 Trotz angeblich intensivem Austausch von Liebesnachrichten reichte der Beschwerdeführer lediglich für eine kurze Zeitspanne WhatsApp-Nachrichten ein. Da dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits unmittelbar die Wegweisung drohte, ist durchaus denkbar, dass die Nachrichten in Täuschungsabsichten ausgetauscht wurden (vgl. VGr, 11. März 2020, VB.2020.000077, E. 3.4.3). Selbiges gilt auch für die nachgereichten Foto- und Videobeweise, insbesondere da die Videos – bis auf das Video der Bootsfahrt – den Beschwerdeführer alleine zeigen und wenig aussagekräftig sind.  Sodann vermag es die Darstellung des Beschwerdeführers keineswegs zu untermauern, wenn angeblich erst ab dem 31. März 2021 (explizite) Liebesnachrichten ausgetauscht worden seien und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seinen Beziehungsstatus noch nicht habe offenlegen wollen, da dann die Zeitspanne zwischen dem Beginn der angeblichen Liebesbeziehung, der angeblichen religiösen Heirat und der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahren noch weiter verkürzt würde. Da der eingereichten WhatsApp-Kommunikation aus dargelegten Gründen ohnehin nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, eine vollständige Übersetzung der geführten Kommunikation anzufordern.

2.6.3 In Bezug auf die Schwangerschaft der Verlobten gibt es keinerlei Belege für eine Vaterschaft des Beschwerdeführers: In einem Bericht des F-Spitals vom 1. Juni 2021 ist lediglich die Rede davon, dass die damals bereits im zweiten Monat schwangere Verlobte geschieden (was insofern nicht zutrifft, als dass die Scheidung erst ein paar Tage später erfolgte) und aktuell in einer festen Partnerschaft sei. Weitere Hinweise auf den konkreten Vater oder ihren Partner finden sich nicht in dem Bericht. Da die Verlobte wenige Wochen vor ihrer Schwangerschaft (am 14. April 2021) noch erwog, wieder mit ihrem damaligen Ehemann zusammenziehen zu wollen, kommt insbesondere dessen Vaterschaft in Betracht. Hingegen erscheint es wenig glaubhaft, dass die Verlobte im April 2021 lediglich aufgrund drohender Obdachlosigkeit (von ihr oder ihrem damaligen Ehemann) eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens erwogen haben soll, nachdem sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits über die Zuteilung der ehelichen Wohnung verständigt hatte, ihrem damaliger Ehemann bereits seit dem 4. Dezember 2020 eigene Wohnräumlichkeiten zur Verfügung standen und sie wenige Woche später eine eigene Wohnung bezogen hatte. Sodann wird als Grund für die angebliche geistlich-religiöse Trauung vom 8. Mai 2021 angegeben, dass voreheliche Intimkontakte gegen religiöse Gebote verstossen hätten. Da die Verlobte des Beschwerdeführers Anfang Juni 2021 bereits im zweiten Monat schwanger war, erscheint es gerade mit Blick auf die religiösen Überzeugungen der Verlobten wenig wahrscheinlich, dass diese bereits Anfang Mai 2021 Intimkontakte zueinander unterhielten. Dies zumal das Paar nach Darstellung in der Beschwerdeschrift erst ab Ende März 2021 Liebesnachrichten ausgetauscht haben will. All dies macht eine Vaterschaft des Beschwerdeführers unwahrscheinlich.

2.6.4 Ferner ist die angebliche geistlich-religiöse Trauung nicht bzw. lediglich durch ein im Nachhinein datiertes Foto einer anschliessenden Feier dokumentiert. Die Zeremonie selbst ist überhaupt nicht fotografisch oder sonstwie belegt, obwohl angesichts der Wichtigkeit einer solchen religiösen Zeremonie und der in der Beschwerdeschrift erwähnten "Aussenwirkung" gegenüber Verwandten und Bekannten bessere Belege verfügbar sein müssten. Gemäss den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wollte der in die Trauung angeblich involvierte Iman keine schriftliche Bestätigung zur Zeremonie abgeben, da solche religiösen Trauungen bzw. Segnungen rechtlich nicht anerkannt seien. Inwiefern die fehlende rechtliche Anerkennungsfähigkeit der religiösen Trauung auch einer schriftlichen Bestätigung des Vorgangs entgegenstehen würde, ist aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift allerdings nicht ersichtlich.

2.6.5 Sodann gibt es im Lichte der bisherigen Praxis keinen Anlass, dem IV-Bezug der Verlobten jegliche Relevanz für das vorliegende Verfahren abzusprechen. Die Berücksichtigung dieses Indizes erscheint zumindest im Rahmen einer konkreten Gesamtwürdigung mit anderen Scheineheindizien nicht diskriminierend und knüpft im Übrigen auch nicht primär an die Invalidität der Verlobten, sondern an deren prekären finanziellen Verhältnisse an. Es erscheint im Übrigen auch wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer trotz behaupteter Intimbeziehung erst im Ehevorbereitungsverfahren von einer Berentung und den kognitiven Einschränkungen seiner Verlobten erfahren haben will. Inwiefern die Verlobte bereits bei früherer Gelegenheit eine Ausländerrechtsehe eingegangen sein könnte, kann offenbleiben.

2.7 Auch wenn eine (beabsichtigte) Scheinehe nicht leichthin angenommen werden darf, hat sich aufgrund der zahlreichen Indizien der Verdacht auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung geplanten Ehe hinreichend erhärtet. Von weiteren Beweiserhebungen kann hingegen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Insbesondere erscheint eine persönliche Befragung der Verlobten nicht zielführend, nachdem diese im Verfahren bereits hinreichend Veranlassung und Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äussern und inzwischen ihre Antworten bei einer allfälligen Befragung aufeinander abgestimmt haben dürften. Dies gilt umso mehr, als dass die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Ehevorbereitung ohnehin aufgrund einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten vorzunehmen ist (BGr, 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5), was einer persönlichen Anhörung der Ehegatten im Rechtsmittelverfahren regelmässig entgegensteht.

2.8 Sodann ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar und sind weder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich, nachdem ein solcher bereits im Rahmen seines abgewiesenen Härtefallgesuchs geprüft wurde.

Damit ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage waren die Begehren des Beschwerdeführers von Beginn an offensichtlich aussichtslos, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen ist.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.