{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00214_2023-01-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222956&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "916ab5a7d2b96d693eab165ce089a343"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.01.2023  VB.2022.00214"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.01.2023  VB.2022.00214"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.01.2023  VB.2022.00214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | [Neubau Mehrfamilienhaus. Weg- bzw. Strassenabstand bzw. \"Weg\" und \"Strasse\" nach \u00a7 265 Abs. 1 PBG. Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Ausdehnung eines Attikageschosses nach \u00a7 292 lit. b PBG.] Gem\u00e4ss einem Leitentscheid des Verwaltungsgerichts stellt eine \"Strasse\" im Sinn von \u00a7 265 Abs. 1 PBG eine vornehmlich dem Fahrzeugverkehr dienende und entsprechend ausgestaltete Verkehrsanlage dar, ein \"Weg\" im Sinn dieser Bestimmung eine Anlage, die jedenfalls prim\u00e4r dem Fussg\u00e4nger- und Fahrradverkehr dient und nur wenig Motorfahrzeugverkehr aufzunehmen hat. Im Zusammenhang mit dem Weg- bzw. Strassenabstand nach \u00a7 265 Abs. 1 PBG wurde bislang bzw. bis zum Inkrafttreten der Verkehrserschliessungsverordnung am 1. Juni 2020 auf die Unterscheidung Zufahrtsweg/Zufahrtsstrasse gem\u00e4ss dem Anhang zu den Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 abgestellt. Als Zufahrtsweg galt demnach bislang eine Anlage, mit welcher bis zu 10 (unter gewissen Voraussetzungen bis maximal 30) Wohneinheiten erschlossen wurden. Dieser R\u00fcckgriff auf den Anhang der Zugangsnormalien war naheliegend und sachgerecht, da ein Zufahrtsweg im Sinn der Zugangsnormalien ohne Weiteres dem \"Weg\" gem\u00e4ss \u00a7 265 Abs. 1 PBG im Sinn der erw\u00e4hnten verwaltungsgerichtlichen Auslegung entsprach (E. 3.2.2, auch zum Folgenden). Nach Anhang 1 der Verkehrserschliessungsverordnung gelten nunmehr jedoch Zufahrten mit bis zu 50 (bzw. in gewissen F\u00e4llen gar bis zu 100) Wohneinheiten als Zufahrtsweg. Angesichts dieser deutlichen Erh\u00f6hung eignet sich die Verkehrserschliessungsverordnung - anders als die fr\u00fcheren Zugangsnormalien - nicht als Richtlinie zur Abgrenzung von Strasse und Weg im Sinn von \u00a7 265 Abs. 1 PBG, dies namentlich mit Blick darauf, dass dem Strassen- bzw. Wegabstand neben der Gew\u00e4hrleistung der Verkehrssicherheit insbesondere auch wohnhygienische, ortsbauliche und \u00e4sthetische Funktionen zukommen. Die Verkehrserschliessungsverordnung ihrerseits hat nicht die Regelung der Abst\u00e4nde von Geb\u00e4uden zu Strassen und Wegen zum Gegenstand.Dem Regierungsrat kommt in diesem Zusammenhang keine Regelungskompetenz zu.\rEin Weg im Sinn von \u00a7 265 Abs. 1 PBG entspricht damit nicht schlicht dem Zufahrtsweg gem\u00e4ss Verkehrserschliessungsverordnung.\rVorliegend stellt die infrage stehende Zufahrt eine Strasse im Sinn von \u00a7 265 Abs. 1 PBG dar. Mit dem nordostseitig projektierten Balkon im Erdgeschoss wird der entsprechend einzuhaltende Strassenabstand unterschritten. Die vorinstanzlich statuierte Auflage ist nicht zu beanstanden (E. 3.3).\r\rMit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das geplante Attikageschoss weder im westlichen noch im \u00f6stlichen Geb\u00e4udeteil die Profillinie des hypothetischen Schr\u00e4gdachprofils durchstossen wird. Es handelt sich dabei um ein zul\u00e4ssigen Dachgeschoss im Sinn von \u00a7 275 Abs. 2 PBG (E. 5).\r\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:13", "Checksum": "257bada5054b716993b099038dd85091"}