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VB.2022.00216
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm; 2. Zuteilungsrunde, hat sich ergeben: I. Die A AG mit Sitz in Alpnach (bis zum 12. November 2020 C AG mit Sitz in Zürich) vertreibt ein Süssgetränk. Sie ersuchte die Finanzdirektion des Kantons Zürich am 20. Februar 2021 im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 323'320.- sowie ein Darlehen von Fr. 80'830.-. Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch ab. II. Einen dagegen am 22. März 2021 erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 2. März 2022 ab. III. Am 11. April 2022 erhob die A AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr seien "nicht rückzahlbare Beiträge im Umfang von mindestens Fr. 33'817.-" zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei, und die Finanzdirektion beantragten am 28. April bzw. 18. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 31. Mai 2022 hielt die A AG an ihren Anträgen fest. Am 10. Juni 2022 verzichtete die Finanzdirektion auf eine weitere Stellungnahme. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und von § 27c VRG, da die Vorinstanz ihren Entscheid erst ein Jahr nach Eingang des Rekurses fällte. Diese Rüge ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung setzt die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung voraus, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht hat. Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Im Übrigen wäre das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot ohnehin nicht verletzt, da die Vorinstanz rund vier Monate nach der letzten Eingabe der Beschwerdeführerin entschieden hat. Die Vorinstanz verzichtete zu Unrecht darauf, der Beschwerdeführerin nach § 27c Abs. 2 VRG mitzuteilen, dass es ihr nicht möglich ist, innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden. Da es sich bei § 27c VRG um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, kann die Beschwerdeführerin aus deren Verletzung jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. zum Ganzen VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00128, E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV wegen ungenügender Begründung des Rekursentscheids geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Rekursentscheid der Vorinstanz ist ausreichend begründet. Nach der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid, zumal er sich sachgerecht anfechten liess. 3. 3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). In Konkretisierung dieser Grundsätze regelte der Bundesrat in der am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Covid-19-Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 2020 (HFMV 20, SR 951.262) insbesondere, welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten der Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligt (Art. 2–6 HFMV 20 [AS 2020 4919 ff.]; vgl. Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz; zum Ganzen VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00095, E. 3.1 f.). 3.2 Nachdem der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten (Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Erläuterungen vom 25. November 2020 zur Covid-19-Härtefallverordnung, S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824). Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 20 leicht angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). So wurde namentlich in Abweichung von den bundesrechtlichen Vorgaben auf eine "Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen" verzichtet und stattdessen verlangt, dass die gesuchstellende Person in Selbstdeklaration nachvollziehbar darzulegen habe, dass der Umsatzrückgang vollumfänglich direkt auf Massnahmen der Schweizer Behörden in Zusammenhang mit Covid-19 zurückzuführen war, wobei der Umsatzrückgang mindestens 50 % statt 40 % betragen musste. Am 25. Januar 2021 beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet werden sollten (RRB 56/2021 S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108). 3.3 Das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden (BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1 [je mit weiteren Hinweisen]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss § 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum Erlasszeitpunkt der Verfügung des Beschwerdegegners geltende Recht anwendbar, mithin das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 20 in der am 11. März 2021 geltenden Fassung. 4. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Sitz bis zum 12. November 2020 unter einer anderen Firma in Zürich. Gemäss Art. 13 Abs. 1 HFMV 20 (in der hier massgeblichen Fassung) ist für das Verfahren derjenige Kanton zuständig, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte (vgl. nunmehr auch Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in der per 20. März 2021 in Kraft getretenen Fassung). Ungeachtet des ausserkantonalen Sitzes im Zeitpunkt der Gesuchstellung ist demnach der Kanton Zürich für die Gewährung von Härtefallhilfen zuständig. 5. 5.1 Nach Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 ist ein Unternehmen "besonders betroffen" im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, wenn sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 sank. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Mai 2018 ins Handelsregister eingetragen. Deshalb ist nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 bei der Ermittlung, ob sie einen Härtefall darstellt, auf den zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 erzielten Umsatz, berechnet auf 12 Monate, abzustellen (vgl. VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.3.1). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der so berechnete durchschnittliche Umsatz der Jahre 2018 und 2019 der Beschwerdeführerin knapp Fr. 170'000.- betrug. Der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 ist weiter zu entnehmen, dass sie in diesem Jahr einen Umsatz von Fr. 131'514.- erzielte. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, für die Berechnung des Umsatzrückgangs könne nicht unbesehen auf die ausgewiesenen Zahlen abgestellt werden. Es sei zu berücksichtigen, dass ihr Umsatzrückgang im Jahr 2020 durch ihre Anstrengungen und eine Kapitalerhöhung von Fr. 200'000.- "massiv abgefedert" worden sei. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihre Kapitalerhöhung keinen direkten Einfluss auf ihren Umsatz im Jahr 2020 hatte, weshalb sie für die Berechnung des Umsatzes nach Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 nicht beachtlich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es auch mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV zu vereinbaren, wenn das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung mit der Festlegung von verschiedenen starren Schwellenwerten, an deren Einreichung jeweils eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist, eine gewisse Schematisierung vornehmen (VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.3.3). Die Vorinstanz durfte daher die Bemühungen der Beschwerdeführerin um eine Steigerung ihres Umsatzes im Jahr 2020 ausser Acht lassen und kam zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 einen Umsatzeinbruch von rund 22 % gegenüber den Jahren 2018 und 2019 erlitten hat. 5.2 Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen mussten, entfallen die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 Bst. B, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 5a (Art. 5b HFMV 20). In diesen Fällen wird unterstellt, dass der Umsatzrückgang hoch genug ist, um einen Härtefall zu begründen, weshalb der Nachweis des Umsatzrückgangs entfallen und so den Vollzug erleichtern soll (EFV, Erläuterungen vom 31. März 2021 zur Covid-19-Härtefallverordnung, S. 8). Die Beschwerdeführerin schloss im November 2020 einen Mietvertrag für ein Lokal an der D-Strasse 01 in Zürich ab, in welchem sie nach eigenen Angaben zur Förderung des Umsatzes per Mitte Januar 2021 einen "Flagship Store" inkl. Bar einrichten wollte. Sie macht geltend, die Voraussetzung von Art. 5b HFMV 20 sei erfüllt, da das gemietete Lokal aufgrund der behördlichen Massnahmen ab dem 16. Januar 2021 und für mehr als 40 Tage nicht eröffnet werden konnte. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Unternehmenszweck der Beschwerdeführerin ist der Vertrieb eines Süssgetränks. Als Unternehmen, welches mit Getränken handelt, musste die Beschwerdeführerin ihren Betrieb nie schliessen. Der "Flagship Store" stellt in den Worten der Beschwerdeführerin nur einen weiteren Vertriebskanal zur Absatzförderung dar. Ihm kommt in der Geschäftsorganisation der Beschwerdeführerin folglich nur untergeordnete Bedeutung zu, weshalb er kein Betrieb im Sinn von Art. 5b HFMV 20 bzw. keine Sparte im Sinn von Art. 2a HFMV 20 darstellt. Schon deshalb ist die Voraussetzung von Art. 5b HFMV 20 nicht erfüllt. Der Schluss der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin keine Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, ist damit nicht rechtsverletzend. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: |