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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00217
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. September
2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften (ZHAW),
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewertung
der Leistungsnachweise
im Modul 2
"Entwicklung und Sozialisation",
hat sich ergeben:
I.
A, Student des Studiengangs Bachelor in Sozialer Arbeit
an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), absolvierte am
14. Januar 2021 von zu Hause aus die online durchgeführte Modulprüfung im
Modul 2 ''Entwicklung und Sozialisation'', welche mit der Note 3.75 bewertet
wurde. Am 24. Juni 2021 absolvierte er die entsprechende
Repetitionsprüfung, welche mit derselben Note bewertet wurde. Mit Schreiben vom
18. August 2021 teilte ihm die ZHAW mit, er habe aufgrund zweimaligen
Nichtbestehens der Prüfung im Modul 2 ''Entwicklung und Sozialisation'' die
Repetitionsmöglichkeiten in diesem Modul ausgeschöpft und sei infolgedessen
exmatrikuliert worden.
II.
Dagegen liess A am 3. September 2021 Rekurs bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben, welche das Rechtsmittel mit
Beschluss vom 10. März 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I),
A die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 753.- auferlegte
(Dispositiv-Ziff. III) und keine Parteientschädigungen zusprach
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 11. April 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei ihm zu gestatten, die "Wiederholungsprüfung vom 24. Juni
2021" erneut "im Erstversuch" abzulegen, und der entsprechende
Fehlversuch sei zu streichen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
beantragte am 21. April 2022 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete
im Übrigen auf Vernehmlassung. Die ZHAW schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai
2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Eingaben vom 18. Mai 2022,
2. Juni 2022 und 30. Juni 2022 hielt A an seinen Anträgen fest,
während auch die ZHAW mit Stellungnahme vom 16. Juni 2022 an ihren
Anträgen festhielt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007
(FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen über das Ergebnis von Leistungsbewertungen.
1.2 Der
Beschwerdeführer focht den Exmatrikulationsentscheid vom 18. August 2021
an. Die Vorinstanz befand, dieser sei kein zulässiges Anfechtungsobjekt, soweit
sich der Beschwerdeführer gegen die Bewertung von konkreten Prüfungen wende. In
diesem Fall müsse die Datenabschrift betreffend die konkrete Prüfung
angefochten werden. Sie nahm das Rechtsmittel in der Folge als Rekurs gegen die
Datenabschrift entgegen. Anzumerken ist, dass grundsätzlich sowohl die
Datenabschrift vom 18. August 2021 bzw. der konkrete Leistungsausweis als
auch der vom Beschwerdeführer angefochtene Exmatrikulationsentscheid vom 18. August
2021 zulässige Anfechtungsobjekte sein können (vgl. VGr, 23. Mai 2018,
VB.2017.00863, E. 2 [nicht publiziert]; 25. Januar 2017,
VB.2016.00633, E. 2.3).
1.3 Da die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss § 36
Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und
Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von
Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5
Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).
2.2 Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 21. November 2017,
VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 20 N. 88). Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung
von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche
Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre
(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 30. April
2020, VB.2019.00558, E. 2.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89).
2.3 Der
Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass die Bewertung der
Prüfungslösung vom 24. Juni 2021 an Verfahrensmängeln leide. Ob dies der
Fall ist, wird vom Verwaltungsgericht mit voller Kognition geprüft. Die
Bewertung der Prüfung vom 14. Januar 2021 beanstandet der Beschwerdeführer
nicht; er macht einzig geltend, diese hätte ihm nicht als Fehlversuch
angerechnet werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt ein pandemiebedingtes
Moratorium auf Fehlversuche gegolten habe. Darauf ist in der Folge einzugehen.
3.
3.1 Die
Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss einen bekannten oder
erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt,
unverzüglich vorbringen. Die Geltendmachung eines solchen Grunds nach der
Absolvierung der Prüfung ist nicht mehr beachtlich (VGr, 17. Januar 2018,
VB.2017.00700, E. 2.1; 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2; Herbert
Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 452 ff.
[jeweils auch zum Folgenden]). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden,
dass jemand in Kenntnis der mangelnden Prüfungsfähigkeit die Prüfung ablegt und
nachträglich unter Anrufung dieses Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt
und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die
Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und widerspräche demnach dem
Gebot rechtsgleicher Behandlung. Die nachträgliche Annullierung einer Prüfung
ist jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die geprüfte Person aus objektiver
Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren
Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich
geltend zu machen.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Chancengleichheit der
Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sei bei der Prüfung vom 24. Juni
2021 nicht gewährleistet gewesen, da diese nicht über die gleiche
Internetgeschwindigkeit verfügten. Er schliesst daraus, dass die
Beschwerdegegnerin "innerhalb ihrer Räumlichkeiten die Möglichkeit zur
Prüfungsdurchführung für diejenigen Kandidaten anbieten [müsse], welche dieses
Angebot wahrnehmen wollen".
Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer macht weder
geltend, dass er während der Prüfung vom 24. Juni 2021 eine langsame
Internetverbindung hatte, noch, dass er sich um eine Möglichkeit der
Prüfungsablegung in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin bemühte. Grundsätzlich
liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, im Rahmen seiner
Möglichkeiten die eigene Prüfungsfähigkeit sicherzustellen. Sollte der
Beschwerdeführer durch eine langsame Internetverbindung an der Lösung der Prüfung
gehindert worden sein, hätte er dies unverzüglich vorbringen müssen. Die
Geltendmachung dieses Grundes erst nach Kenntnisnahme seines (ungenügenden)
Resultats ist nicht mehr beachtlich.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Prüfungslösung
bereits 14 Minuten vor Ende der Prüfungszeit abgab. Angesichts dessen ist nicht
erkennbar, wie ihm aus der angeblich langsamen Internetverbindung Nachteile
erwuchsen.
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt sodann sinngemäss vor, dass es sein könne, dass andere
Studierende bei der Prüfung vom 24. Juni 2021 betrogen haben. Die
Beschwerdegegnerin habe zu wenige Massnahmen ergriffen, um Prüfungsbetrug
seitens der Studierenden zu verhindern. Namentlich wäre eine Überwachung der
Studierenden per Video notwendig gewesen.
Es liegt weitgehend im Ermessen der Beschwerdegegnerin,
wie sie ihre Prüfungen durchführt und welche organisatorischen Massnahmen sie
trifft, um Prüfungsbetrug zu verhindern. Vorliegend traf die Beschwerdegegnerin
diverse entsprechende Massnahmen. So wurde die Prüfung vom 24. Juni 2021
als Open-Book-Prüfung ausgestaltet, sodass die Gefahr der Nutzung unerlaubter
Hilfsmittel verringert wurde. Auch die Gefahr der Zusammenarbeit mehrerer
Studierender bei der Lösung der Prüfung wurde durch die zufällige Reihenfolge
der Prüfungsaufgaben minimisiert. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, die Studierenden während der
Prüfungs-lösung per Video zu überwachen.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich sodann auf die
Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Prüfungsbetrugs durch andere
Studierende. Konkrete Anhaltspunkte für systematischen Prüfungsbetrug durch
andere Studierende legt er nicht vor. Wie die theoretische Möglichkeit des
Prüfungsbetrugs durch andere Studierende die Bewertung seiner eigenen
Prüfungsleistung fehlerhaft macht, ist vor diesem Hintergrund nicht
ersichtlich.
3.4 Der
Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch Lärm von einer Baustelle an der
chancengleichen Absolvierung der Prüfung vom 24. Juni 2021 und durch einen
kurzfristigen Prüferwechsel an einer ausreichenden Prüfungsvorbereitung
gehindert worden.
Sollte der Beschwerdeführer durch den Lärm von einer
Baustelle nur beschränkt prüfungsfähig gewesen sein oder sollte er durch den
behaupteten Prüferwechsel an der Prüfungsvorbereitung gehindert worden sein,
hätte er dies unverzüglich vorbringen müssen. Die Geltendmachung dieser Gründe
erst nach Kenntnisnahme seines (ungenügenden) Resultats ist nicht mehr
beachtlich.
Die unsubstanziierte Behauptung einer Beeinträchtigung der
Prüfungsfähigkeit durch eine angebliche Baustelle vermöchte vorliegend ohnehin nicht
zur Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs zu führen, zumal dem
Beschwerdeführer diverse Mittel zum Schutz vor Umgebungsgeräuschen zur
Verfügung gestanden wären. Ebenso wenig ist die Behauptung des Prüferwechsels
beachtlich, da dieser alle Studierenden in gleichem Masse betroffen hätte und
in diesem Sinn kein Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich wäre.
Auf die Abnahme des vom Beschwerdeführer offerierten Beweises
für die Existenz der Baustelle kann somit verzichtet werden.
3.5 Der
Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Prüfung vom 24. Juni 2021 sei nach
einem System bewertet worden, welches seine Prüfungsleistung verfälsche.
Die Prüfung vom 24. Juni 2021 bestand grösstenteils aus
Multiple-Choice-Aufgaben, wobei die Kandidatinnen und Kandidaten bei jeder
Aufgabe eine oder mehrere Aussagen ankreuzen sollten. Eine von der Kandidatin
oder dem Kandidaten korrekterweise angekreuzte Aussage wurde mit dem Bruchteil
eines Punktes bewertet, der ihrem Anteil an der Gesamtzahl der anzukreuzenden
Aussagen entsprach. Von der so ermittelten Punktzahl wurde für jede
fälschlicherweise angekreuzte Aussage ein halber Punkt abgezogen, wobei pro
Aufgabe nicht weniger als null Punkte verteilt wurden.
Dieses System gewährleistet, dass eine Kandidatin oder ein
Kandidat durch die korrekte Auswahl der Aussagen mehr Punkte erhält und durch
eine nicht korrekte Auswahl weniger Punkte. Wie stark der Einfluss nicht
korrekter Lösungen auf die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis zu
korrekten Lösungen sein soll, ist aufgrund didaktischer Überlegungen zu
beurteilen und liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Das vorliegend
gewählte System ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Prüfungen
verschiedener Studierender nach unterschiedlichen Kriterien bewertet wurden,
weshalb auch sein Antrag auf Einsicht in die Prüfungslösungen anderer
Kandidierender abzuweisen ist (vgl. BGE 121 I 225, E. 2c).
3.6 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die bei der Beschwerdegegnerin
im Frühlingssemester 2020 aufgrund der Pandemiesituation geltende Regelung,
wonachungenügende Prüfungsleistungen nicht als Fehlversuche gezählt werden,
auch auf seine Prüfungen vom 14. Januar 2021 und 24. Juni 2021
angewendet werden müsse.
Der Beschwerdeführer übersieht,
dass das "Reglement Massnahmen Coronavirus in der Lehre FS 20" vom 19. März
2020, welches das Fehlversuchsmoratorium enthielt, nach Art. 3 dieses
Reglements ausdrücklich bis zum Ende der Prüfungsphase des Frühlingssemesters
2020 befristet war. Diese Befristung bzw. der Erlass eines neuen Reglements
ohne Moratoriumsregelung verstösst nicht gegen die Rechtsgleichheit, zumal die
entsprechenden Reglemente auf alle Studierenden gleichermassen anwendbar waren
und der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, dass sich die auf sein
Studium anwendbaren Rechtsgrundlagen nicht ändern. Die schrittweise Rückkehr
zum Normalbetrieb in der Lehre nach der Lockerung der Massnahmen zur Bekämpfung
der Coronavirus-Pandemie im Sommer 2020 ist nicht zu beanstanden, zumal der
digitale Lehrbetrieb mit Online-Prüfungen im Frühling 2020 aufgrund der
Pandemiesituation kurzfristig eingeführt worden und noch unerprobt war. Im
Sommer 2020 war nicht nur der digitale Lehrbetrieb zur neuen Normalität
geworden, sondern auch die "ausserordentliche Lage" beendet worden.
3.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass die durch den Beschwerdeführer infrage
gestellte Bewertung der Prüfung vom 24. Juni 2021, genauso wie die
Anrechnung je eines Fehlversuchs für die nicht bestandenen Prüfungen vom 14. Januar
2021 und 24. Juni 2021, nicht zu beanstanden ist. Nach dem Gesagten ist
die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es ist diesem
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:Gemäss Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern
organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird
dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,
2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen;
c) den Regierungsrat.