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Geschäftsnummer: VB.2022.00217  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.07.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bewertung der Leistungsnachweise im Modul 2 "Entwicklung und Sozialisation"


[Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den von der Hochschule verfügten Ausschluss aus dem Studium infolge zweimaligen Nichtbestehens einer online durchgeführten Prüfung in einem Pflichtmodul.] Sowohl ein Leistungsausweis, mit dem das Prüfungsresultat mitgeteilt wird, als auch ein Exmatrikulationsentscheid können grundsätzlich zulässige Anfechtungsobjekte bilden (E. 1.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend die streitgegenständliche Prüfung und deren Durchführung sind unbegründet, unter anderem da sie unverzüglich hätten vorgebracht werden müssen und nun verspätet sind (E.3). Abweisung.
 
Stichworte:
EXMATRIKULATION
PRÜFUNG
Rechtsnormen:
§ 36 Abs. 3 FaHG
§ 36 Abs. 4 FaHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00217

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi. 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Zürcher Hochschule für

Angewandte Wissenschaften (ZHAW),

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Bewertung der Leistungsnachweise

im Modul 2 "Entwicklung und Sozialisation",

hat sich ergeben:

I.  

A, Student des Studiengangs Bachelor in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), absolvierte am 14. Januar 2021 von zu Hause aus die online durchgeführte Modulprüfung im Modul 2 ''Entwicklung und Sozialisation'', welche mit der Note 3.75 bewertet wurde. Am 24. Juni 2021 absolvierte er die entsprechende Repetitionsprüfung, welche mit derselben Note bewertet wurde. Mit Schreiben vom 18. August 2021 teilte ihm die ZHAW mit, er habe aufgrund zweimaligen Nichtbestehens der Prüfung im Modul 2 ''Entwicklung und Sozialisation'' die Repetitionsmöglichkeiten in diesem Modul ausgeschöpft und sei infolgedessen exmatrikuliert worden.

II.  

Dagegen liess A am 3. September 2021 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. März 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), A die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 753.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. III) und keine Parteientschädigungen zusprach (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 11. April 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm zu gestatten, die "Wiederholungsprüfung vom 24. Juni 2021" erneut "im Erstversuch" abzulegen, und der entsprechende Fehlversuch sei zu streichen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 21. April 2022 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die ZHAW schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Eingaben vom 18. Mai 2022, 2. Juni 2022 und 30. Juni 2022 hielt A an seinen Anträgen fest, während auch die ZHAW mit Stellungnahme vom 16. Juni 2022 an ihren Anträgen festhielt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über das Ergebnis von Leistungsbewertungen.

1.2 Der Beschwerdeführer focht den Exmatrikulationsentscheid vom 18. August 2021 an. Die Vorinstanz befand, dieser sei kein zulässiges Anfechtungsobjekt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Bewertung von konkreten Prüfungen wende. In diesem Fall müsse die Datenabschrift betreffend die konkrete Prüfung angefochten werden. Sie nahm das Rechtsmittel in der Folge als Rekurs gegen die Datenabschrift entgegen. Anzumerken ist, dass grundsätzlich sowohl die Datenabschrift vom 18. August 2021 bzw. der konkrete Leistungsausweis als auch der vom Beschwerdeführer angefochtene Exmatrikulationsentscheid vom 18. August 2021 zulässige Anfechtungsobjekte sein können (vgl. VGr, 23. Mai 2018, VB.2017.00863, E. 2 [nicht publiziert]; 25. Januar 2017, VB.2016.00633, E. 2.3).

1.3 Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 88). Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89).

2.3 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass die Bewertung der Prüfungslösung vom 24. Juni 2021 an Verfahrensmängeln leide. Ob dies der Fall ist, wird vom Verwaltungsgericht mit voller Kognition geprüft. Die Bewertung der Prüfung vom 14. Januar 2021 beanstandet der Beschwerdeführer nicht; er macht einzig geltend, diese hätte ihm nicht als Fehlversuch angerechnet werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt ein pandemiebedingtes Moratorium auf Fehlversuche gegolten habe. Darauf ist in der Folge einzugehen.

3.  

3.1 Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorbringen. Die Geltendmachung eines solchen Grunds nach der Absolvierung der Prüfung ist nicht mehr beachtlich (VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00700, E. 2.1; 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 452 ff. [jeweils auch zum Folgenden]). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis der mangelnden Prüfungsfähigkeit die Prüfung ablegt und nachträglich unter Anrufung dieses Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und widerspräche demnach dem Gebot rechtsgleicher Behandlung. Die nachträgliche Annullierung einer Prüfung ist jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage ge­wesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Chancengleichheit der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sei bei der Prüfung vom 24. Juni 2021 nicht gewährleistet gewesen, da diese nicht über die gleiche Internetgeschwindigkeit verfügten. Er schliesst daraus, dass die Beschwerdegegnerin "innerhalb ihrer Räumlichkeiten die Möglichkeit zur Prüfungsdurchführung für diejenigen Kandidaten anbieten [müsse], welche dieses Angebot wahrnehmen wollen".

Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, dass er während der Prüfung vom 24. Juni 2021 eine langsame Internetverbindung hatte, noch, dass er sich um eine Möglichkeit der Prüfungsablegung in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin bemühte. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, im Rahmen seiner Möglichkeiten die eigene Prüfungsfähigkeit sicherzustellen. Sollte der Beschwerdeführer durch eine langsame Internetverbindung an der Lösung der Prüfung gehindert worden sein, hätte er dies unverzüglich vorbringen müssen. Die Geltendmachung dieses Grundes erst nach Kenntnisnahme seines (ungenügenden) Resultats ist nicht mehr beachtlich.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Prüfungslösung bereits 14 Minuten vor Ende der Prüfungszeit abgab. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, wie ihm aus der angeblich langsamen Internetverbindung Nachteile erwuchsen.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann sinngemäss vor, dass es sein könne, dass andere Studierende bei der Prüfung vom 24. Juni 2021 betrogen haben. Die Beschwerdegegnerin habe zu wenige Massnahmen ergriffen, um Prüfungsbetrug seitens der Studierenden zu verhindern. Namentlich wäre eine Überwachung der Studierenden per Video notwendig gewesen.

Es liegt weitgehend im Ermessen der Beschwerdegegnerin, wie sie ihre Prüfungen durchführt und welche organisatorischen Massnahmen sie trifft, um Prüfungsbetrug zu verhindern. Vorliegend traf die Beschwerdegegnerin diverse entsprechende Massnahmen. So wurde die Prüfung vom 24. Juni 2021 als Open-Book-Prüfung ausgestaltet, sodass die Gefahr der Nutzung unerlaubter Hilfsmittel verringert wurde. Auch die Gefahr der Zusammenarbeit mehrerer Studierender bei der Lösung der Prüfung wurde durch die zufällige Reihenfolge der Prüfungsaufgaben minimisiert. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, die Studierenden während der Prüfungs-lösung per Video zu überwachen.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich sodann auf die Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Prüfungsbetrugs durch andere Studierende. Konkrete Anhaltspunkte für systematischen Prüfungsbetrug durch andere Studierende legt er nicht vor. Wie die theoretische Möglichkeit des Prüfungsbetrugs durch andere Studierende die Bewertung seiner eigenen Prüfungsleistung fehlerhaft macht, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch Lärm von einer Baustelle an der chancengleichen Absolvierung der Prüfung vom 24. Juni 2021 und durch einen kurzfristigen Prüferwechsel an einer ausreichenden Prüfungsvorbereitung gehindert worden.

Sollte der Beschwerdeführer durch den Lärm von einer Baustelle nur beschränkt prüfungsfähig gewesen sein oder sollte er durch den behaupteten Prüferwechsel an der Prüfungsvorbereitung gehindert worden sein, hätte er dies unverzüglich vorbringen müssen. Die Geltendmachung dieser Gründe erst nach Kenntnisnahme seines (ungenügenden) Resultats ist nicht mehr beachtlich.

Die unsubstanziierte Behauptung einer Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit durch eine angebliche Baustelle vermöchte vorliegend ohnehin nicht zur Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs zu führen, zumal dem Beschwerdeführer diverse Mittel zum Schutz vor Umgebungsgeräuschen zur Verfügung gestanden wären. Ebenso wenig ist die Behauptung des Prüferwechsels beachtlich, da dieser alle Studierenden in gleichem Masse betroffen hätte und in diesem Sinn kein Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich wäre.

Auf die Abnahme des vom Beschwerdeführer offerierten Beweises für die Existenz der Baustelle kann somit verzichtet werden.

3.5 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Prüfung vom 24. Juni 2021 sei nach einem System bewertet worden, welches seine Prüfungsleistung verfälsche.

Die Prüfung vom 24. Juni 2021 bestand grösstenteils aus Multiple-Choice-Aufgaben, wobei die Kandidatinnen und Kandidaten bei jeder Aufgabe eine oder mehrere Aussagen ankreuzen sollten. Eine von der Kandidatin oder dem Kandidaten korrekterweise angekreuzte Aussage wurde mit dem Bruchteil eines Punktes bewertet, der ihrem Anteil an der Gesamtzahl der anzukreuzenden Aussagen entsprach. Von der so ermittelten Punktzahl wurde für jede fälschlicherweise angekreuzte Aussage ein halber Punkt abgezogen, wobei pro Aufgabe nicht weniger als null Punkte verteilt wurden.

Dieses System gewährleistet, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat durch die korrekte Auswahl der Aussagen mehr Punkte erhält und durch eine nicht korrekte Auswahl weniger Punkte. Wie stark der Einfluss nicht korrekter Lösungen auf die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis zu korrekten Lösungen sein soll, ist aufgrund didaktischer Überlegungen zu beurteilen und liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Das vorliegend gewählte System ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Prüfungen verschiedener Studierender nach unterschiedlichen Kriterien bewertet wurden, weshalb auch sein Antrag auf Einsicht in die Prüfungslösungen anderer Kandidierender abzuweisen ist (vgl. BGE 121 I 225, E. 2c).

3.6 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die bei der Beschwerdegegnerin im Frühlingssemester 2020 aufgrund der Pandemiesituation geltende Regelung, wonachungenügende Prüfungsleistungen nicht als Fehlversuche gezählt werden, auch auf seine Prüfungen vom 14. Januar 2021 und 24. Juni 2021 angewendet werden müsse.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass das "Reglement Massnahmen Coronavirus in der Lehre FS 20" vom 19. März 2020, welches das Fehlversuchsmoratorium enthielt, nach Art. 3 dieses Reglements ausdrücklich bis zum Ende der Prüfungsphase des Frühlingssemesters 2020 befristet war. Diese Befristung bzw. der Erlass eines neuen Reglements ohne Moratoriumsregelung verstösst nicht gegen die Rechtsgleichheit, zumal die entsprechenden Reglemente auf alle Studierenden gleichermassen anwendbar waren und der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, dass sich die auf sein Studium anwendbaren Rechtsgrundlagen nicht ändern. Die schrittweise Rückkehr zum Normalbetrieb in der Lehre nach der Lockerung der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie im Sommer 2020 ist nicht zu beanstanden, zumal der digitale Lehrbetrieb mit Online-Prüfungen im Frühling 2020 aufgrund der Pandemiesituation kurzfristig eingeführt worden und noch unerprobt war. Im Sommer 2020 war nicht nur der digitale Lehrbetrieb zur neuen Normalität geworden, sondern auch die "ausserordentliche Lage" beendet worden.

3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die durch den Beschwerdeführer infrage gestellte Bewertung der Prüfung vom 24. Juni 2021, genauso wie die Anrechnung je eines Fehlversuchs für die nicht bestandenen Prüfungen vom 14. Januar 2021 und 24. Juni 2021, nicht zu beanstanden ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 2'145.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen;
c)    den Regierungsrat.