{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00218_2023-01-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222981&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ef2b06309d869491bb9ef45e2552a232"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.01.2023  VB.2022.00218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.01.2023  VB.2022.00218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.01.2023  VB.2022.00218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Anrechenbarkeit einer Anbaute an die Gesamtl\u00e4nge; Verkehrsbaulinie. Es ist hinsichtlich Anbauten auf die zu den Besonderen Geb\u00e4uden entwickelte Rechtsprechung abzustellen: Anbauten m\u00fcssen in ihrer \u00e4usseren Erscheinung und in ihrem r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnis vom Hauptgeb\u00e4ude abgrenzbar sein, weshalb eine gewisse architektonische und (kumulativ) eine gewisse konstruktive Selbst\u00e4ndigkeit verlangt wird. In der Regel ergibt sich diese \u2013 wie vorliegend \u2013 bereits aufgrund der gegen\u00fcber Hauptgeb\u00e4uden geringeren Geb\u00e4udeh\u00f6he. Da lediglich eine gewisse architektonische und bauliche Selbst\u00e4ndigkeit verlangt wird, ist nicht erforderlich, dass die Anbauten ohne jegliche Anpassungen der baulichen Substanz des Hauptgeb\u00e4udes weggelassen beziehungsweise versetzt werden k\u00f6nnten (E. 3.4.1). Bei der Garage 1 handelt es sich um eine an die Gesamtl\u00e4nge nicht anrechenbare Anbaute (E. 3.1.5 f.). Zu ber\u00fccksichtigen ist, dass Verkehrsbaulinien auch eine st\u00e4dtebaulich-\u00e4sthetische Funktion haben, wozu namentlich die Schaffung bzw. Erhaltung von Vorg\u00e4rten und damit die Gestaltung einheitlicher H\u00e4userfluchten in st\u00e4dtischen Quartieren geh\u00f6rt (E. 5.1). Der \u00dcberstellung der \u2013 nur ortsplanerischen Zwecken dienenden \u2013 Baulinie durch die St\u00fctzmauer stehen im vorliegenden Fall keine wesentlichen \u00f6ffentlichen Interessen entgegen (E. 5.5.1).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:26", "Checksum": "44fe4d8e9d4c6140c343b30b3b26b5b4"}