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VB.2022.00219
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
C, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben:
I. A. A und C sind die Eltern von D (Jahrgang 2015) und E (Jahrgang 2019). A und C sind verheiratet; seit dem Jahr 2021 leben sie getrennt. B. Am 23. März 2022 erstattete C bei der Kantonspolizei Anzeige gegen ihren Ehemann A und beschuldigte ihn, sexuelle Handlungen an der gemeinsamen Tochter D vorgenommen zu haben, indem er sie mit den Fingern im Genitalbereich berührt haben soll. Gleichentags verfügte die Kantonspolizei in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Kontaktverbot gegenüber C und den beiden gemeinsamen Kindern sowie ein Rayonverbot gemäss Planbeilage um die gemeinsame Wohnung, den Kindergarten von D und die Kinderkrippe von E. II. A. Mit Schreiben vom 28. März 2022 ersuchte C das Bezirksgericht H um dreimonatige Verlängerung der zu ihren und zugunsten der gemeinsamen Kinder angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber. Der Zwangsmassnahmenrichter am Bezirksgericht H führte am 1. April 2022 je eine Anhörung von A und C durch. B. Mit Urteil vom 6. April 2022 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 23. März 2022 angeordneten Schutzmassnahmen bis und mit 6. Juli 2022, längstens aber bis zur Rechtskraft eines Entscheids des Bezirksgerichts H im (zwischen den Parteien hängigen) Eheschutzverfahren Geschäfts.-Nr. 01, wobei er Kontakte auf behördliche oder gerichtliche Vorladung hin davon ausnahm, und auferlegte A die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-. III. A. Dagegen liess A am 13. April 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. April 2022 aufzuheben sowie ihm eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. B. Das Bezirksgericht H verzichtete am 19. April 2022 auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei verzichtete mit Schreiben vom 21. April 2022 auf Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 22. April 2022 zeigte F vom Regionalen Rechtsdienst des Amts für Jugend und Berufsberatung dem Verwaltungsgericht an, von der KESB H am 31. März 2022 als Vertretungsbeiständin von D für das laufende Strafverfahren eingesetzt worden zu sein, und bat um deren Aufnahme als Verfahrensbeteiligte im Beschwerdeverfahren. A nahm dazu am 3. Mai 2022 Stellung. C liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Die Beschwerde ist einzelrichterlich zu behandeln, sofern der Fall nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen wird (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.2 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (anstelle vieler VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 2.4). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November 2020, VB.2020.00674, E. 2.4; Conne/Plüss, S. 135). 2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 16. September 2020, VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 3.2). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer werde im Wesentlichen zur Last gelegt, an der älteren gemeinsamen Tochter der Parteien sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, indem er sie mit den Fingern im Genitalbereich berührt haben soll. Dieser Vorwurf gründet in einer entsprechenden Anzeige der Beschwerdegegnerin, welche Anlass der streitgegenständlichen Verfügung der Mitbeteiligten bildete (siehe oben I.B.). Zwar dränge "sich dem Gericht aufgrund der teils widersprüchlichen und streckenweise seltsam anmutenden Aussagen und des anlässlich ihrer Anhörung vom 1. April 2022 merklich schwankenden Aussageverhaltens der Gesuchstellerin [hier: Beschwerdegegnerin] zwar der Verdacht auf eine gewisse, grösstenteils unbewusste, allerdings wohl teils starke Beeinflussung von D durch die Gesuchstellerin" auf. Allenfalls erweckte Zweifel änderten aber nichts an Ds persönlicher Äusserung zulasten des Gesuchsgegners, welche in Teilen von der Kindsmutter auf Video festgehalten worden sei. Deshalb und in Anbetracht der Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs erscheine eine Verlängerung der Schutzmassnahmen unerlässlich. Da unklar sei, ob auch die jüngere Tochter der Parteien betroffen sein könne, seien die Schutzmassnahmen auch ihr gegenüber zu verlängern. Auch gegenüber der Beschwerdegegnerin erscheine eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zuletzt zwecks Beruhigung der aktuellen Situation angebracht. Es seien keine milderen Massnahmen ersichtlich, "um die beiden Kinder vor der vom Gesuchsgegner [hier: Beschwerdeführer] ausgehenden Gefährdung ihrer sexuellen Integrität und – insbesondere die den Gesuchsgegner belastende Tochter D, jedenfalls bis zu ihrer Befragung durch die Strafermittlungsbehörden – vor einer etwaigen Beeinflussung durch den Gesuchsgegner zu schützen". Zumindest sinngemäss habe der Beschwerdeführer erklärt, nicht gegen eine allfällige Verlängerung der Schutzmassnahmen zu opponieren. Zur Ermöglichung kollusionsfreier Ermittlungen sei auf die Anhörung von D zu verzichten, die Strafuntersuchungsbehörden aber zur vordringlichen Behandlung der Strafuntersuchung anzuhalten, um im Hinblick auf die für den 17. Mai 2022 angesetzte Eheschutzverhandlung möglichst rasch weitere Erkenntnisse zu gewinnen. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt die Begründung des angefochtenen Urteils als aktenwidrig. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil habe der Beschwerdeführer nie bestätigt, dass D gesagt hätte, Angst vor ihm zu haben und von ihm im Vaginalbereich berührt worden zu sein. Er weist zudem auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anzeige und den familienrechtlichen, aber auch vor allem den finanziellen Streitigkeiten zwischen den Parteien hin. So habe er der Beschwerdegegnerin im Februar 2022 erklärt, nicht mehr in der Lage zu sein, ihren Lebensunterhalt weiterhin vollumfänglich zu finanzieren, und per Ende Februar 2022 das Schweizer Lohnkonto sperren lassen sowie der Beschwerdegegnerin die Vollmacht entzogen. Als die Töchter bei ihm in den Sportferien geweilt hätten, habe er von der Beschwerdegegnerin die Nachricht erhalten, er solle die Kinder baden und ihnen neue Kleider anziehen, obwohl sie am Vortag gebadet hätten. Nach den neusten Ereignissen verstehe er nun, dass es der Beschwerdegegnerin wohl darum gegangen sei, kompromittierende Situationen zu schaffen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin an jenem Tag, an dem sie vormittags von einem angeblichen Missbrauch erfahren haben wolle, ihn nachmittags angerufen und sich erkundigt habe, wann er die Kinder abholen werde. Am nächsten Tag habe sie ihm die Kinder über das Wochenende mit in das Land G gegeben. Eine Falschanschuldigung erscheine vor diesem Hintergrund wesentlich glaubhafter als ein effektiver sexueller Missbrauch. 3.3 Die Beiständin von D bringt vor, dass deren körperliche und psychische Integrität durch Kontaktaufnahmen des Kindsvaters im aktuellen Zeitpunkt gefährdet seien, und erachtet eine Gefährdung aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie der von dieser erstellten Videoaufnahme als glaubhaft gemacht. 4. 4.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung erfordert, dass die Behörde ihre Prüfungsbefugnis tatsächlich wahrnimmt und in dem vom Verfahrensrecht geforderten Masse tätig wird. Dem Anspruch wird nicht Genüge getan, wenn das Prüfungsmass bei der Beurteilung einer Streitigkeit unterschritten wird, die Angelegenheit somit nicht sachgerecht gewürdigt wird (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014 [SG Komm BV], Art. 29 N. 31 mit Rechtsprechungshinweisen). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1) 4.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 137 I 227 E. 2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1). 4.3 Gemäss dem Anhörungsprotokoll vom 1. April 2022 fragte der Haftrichter den Beschwerdeführer, ob er ihn richtig verstehe, dass er angesichts der Umstände nicht gegen ein Kontaktverbot opponiere. Der Beschwerdeführer antwortete: "Habe ich eine Wahl? Ich habe doch keine Wahl", woraufhin ihm der Haftrichter mitteilte "Sie könnten das anfechten und dann gibt es einen Entscheid des Verwaltungsgerichts". Zu diesem Zeitpunkt hatte die erst auf den Nachmittag angesetzte Anhörung der Beschwerdegegnerin noch nicht stattgefunde. Damit erweckte der Haftrichter den Eindruck, sich bereits vor Anhörung der Beschwerdegegnerin dahingehend festgelegt zu haben, ein Fortbestand der Gefährdung sei glaubhaft und der beantragten Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen stattzugeben. Die nach § 10 Abs. 1 GSG vorzunehmende Prüfung, ob eine Gefährdung bzw. deren Fortbestand glaubhaft ist, setzte in diesem Fall indes zwingend eine Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin voraus, auf die sich der Gewaltvorwurf stützt. 4.4 Eine Begründung, die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussage bzw. dem Gefährdungstatbestand auseinandersetzt, fehlt im angefochtenen Urteil. Ob bzw. weshalb trotz der nach Auffassung der Vorinstanz "seltsam anmutenden Aussagen" der Beschwerdegegnerin (siehe hiervor E. 3.1) bereits das von ihr eingereichte Video – das dem Beschwerdegegner nicht gezeigt worden war – eine Gefährdung von D als glaubhaft erscheinen lasse, geht aus dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht hervor. Da die Erwägungen der Vorinstanz betreffend dieses Video nur auf die polizeiliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin verweisen, bleibt unklar, ob und bejahendenfalls mit welcher Begründung dieses Video Grundlage der vorinstanzlichen Beurteilung bildete. Auch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, inwiefern und weshalb eine Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft erscheinen soll, zumal zur Begründung des Verlängerungsgesuchs allein der die gemeinsame Tochter betreffende Vorwurf angeführt worden war. Im angefochtenen Urteil findet nur pauschale Erwähnung, dass sich die Beschwerdegegnerin vor dem Beschwerdeführer aufgrund seines verbal aggressiven und drohenden Verhaltens fürchte. Dass die Beschwerdegegnerin deswegen als gewaltbetroffen zu gelten habe und welcher konkreten Gefährdung der Beschwerdegegnerin mittels Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen begegnet werden soll, ist aus diesen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Die nicht näher erläuterte Einschätzung des Haftrichters, wonach der Beschwerdeführer "die Situation (jedenfalls mit-)zu verantworten" habe, lässt eine Verlängerung der Schutzmassnahmen noch nicht als "auch gegenüber der Gesuchstellerin persönlich angebracht" erscheinen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen ging der Haftrichter sodann ohne Begründung davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der sexuellen Integrität seiner Töchter ausgehe und dieser sowie allfälligen Beeinflussungsversuchen nicht mit milderen Massnahmen begegnet werden könne. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. 4.5 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, welchen Sachverhalt die Vorinstanz hinsichtlich der Beschwerdegegnerin als gefährdungsbegründend erachtete sowie weshalb sie den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf als glaubhaft betrachtete und seine Ausführungen anlässlich der Anhörung diesen nicht zu entkräften vermochten. Angesichts der grossen Bedeutung der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Parteien durch den Haftrichter anlässlich der persönlichen Anhörung und der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (oben E. 2.4) ist die Sache bei dieser Ausgangslage zum Neuentscheid an das Bezirksgericht zurückzuweisen (vgl. ebenso VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136, E. 4.3 und 4.6 mit Hinweisen). Zur Vermeidung einer unzulässigen Mehrfachbefassung wird über die Sache von einem anderen Haftrichter zu befinden sein (vgl. Johannes Reich in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Schweizerische Bundesverfassung [BV], Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 30 N. 25). Dieser wird auch über den von ihrer Beiständin verlangten Einbezug von D ins Verfahren zu befinden und allfällig inzwischen im Strafverfahren gewonnene Erkenntnisse – etwa aus der polizeilichen Befragung von D – zu berücksichtigen haben. 4.6 Da der gerichtliche Entscheid über die Glaubhaftigkeit einer (fortbestehenden) Gefährdung demnach weiterhin aussteht, drängt sich auf, die mit dem angefochtenen Urteil verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid durch den Haftrichter einstweilen aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG; zu dieser Möglichkeit: Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 29). Dass ein Kontakt- und Rayonverbot auch als strafprozessuale Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) angeordnet werden könnten, wenn sich solche aufgrund des strafrechtlichen Vorwurfs als notwendig erweisen sollten, ändert daran nichts, da Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz grundsätzlich von der Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen unabhängig sind (§ 7 Abs. 2 GSG). 5. Ist die Aufhebung eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren allein auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen, etwa eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine ungenügende Begründung, so kann die Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 54, 59) und zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (Plüss, § 17 N. 27). Entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Entscheids gestützt auf das Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist diese zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher ist er gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts H vom 6. April 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht H zurückgewiesen. 2. Die mit dem angefochtenen Urteil verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid gemäss vorstehender Dispositivziffer 1 vollumfänglich in Kraft. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht H auferlegt. 5. Das Bezirksgericht H wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 861.60, auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |