{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00219_2022-05-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222338&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fb1e4e08b22b03cf99fff615d5cc61c4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.05.2022  VB.2022.00219"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.05.2022  VB.2022.00219"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.05.2022  VB.2022.00219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzmassnahmen: Vorwurf sexuellen Missbrauchs; Begr\u00fcndungspflicht [Die Vorinstanz verl\u00e4ngerte das Kontakt- und Rayonverbot des Ehemanns gegen\u00fcber der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern wegen des Vorwurfs, er habe eine Tochter mit den Fingern im Genitalbereich ber\u00fchrt.]  Gewaltschutzmassnahmen werden verl\u00e4ngert, wenn eine Gef\u00e4hrdung und deren Fortbestand glaubhaft gemacht sind, wobei der Glaubhaftigkeit der Aussagen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt (E. 2.2 f.). Ermessen des Haftrichters und Zur\u00fcckhaltung des Verwaltungsgerichts bei dessen \u00dcberpr\u00fcfung (E. 2.4). Der Haftrichter erweckte an der Anh\u00f6rung des Ehemanns den Eindruck, sich bereits vor Anh\u00f6rung der Ehefrau festgelegt zu haben, obwohl die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu w\u00fcrdigen gewesen w\u00e4re (E. 4.3). Die Vorinstanz verletzte ihre Begr\u00fcndungspflicht, indem sie nicht ausf\u00fchrte, welchen Sachverhalt sie hinsichtlich der Ehefrau als gef\u00e4hrdungsbegr\u00fcndend erachtete und weshalb sie den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs als glaubhaft betrachtete. Keine Heilung der Geh\u00f6rsverletzung im Beschwerdeverfahren (E. 4.5). Weitergeltung der Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid, der zur Vermeidung einer Mehrfachbefassung durch einen neuen Haftrichter zu treffen ist (E. 4.6). \u00dcber den von ihrer Beist\u00e4ndin verlangten Einbezug der angeblich sexuell missbrauchten Tochter ins Verfahren ist im Neuentscheid zu befinden (E. 4.5). Kostenauflage nach Verursacherprinzip an die Vorinstanz (E. 5).  R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:58:00", "Checksum": "ee10cfc22b945e1a724dffc13183f42f"}