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Geschäftsnummer: VB.2022.00222  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.08.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Wirtschaftliche Soforthilfe im Zusammenhang mit dem Corona-Virus


[Nothilfe im Zusammenhang mit dem Coronavirus] Die Gewährung von wirtschaftlicher Soforthilfe gemäss kommunaler Richtlinie steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Beschwerdegegnerin. Deren Auslegung und Anwendung von Ziff. 1 der Richtlinie erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 2 und 4). Die von der Vorinstanz festgelegte Kostenhöhe verstösst gegen Art. 18 KV (E. 6). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ERMESSEN
KOMMUNALES RECHT
SUBVENTION
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
Art. 18 KV
Art. 23 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00222

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Wetzikon,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend wirtschaftliche Soforthilfe im Zusammenhang mit dem Coronavirus,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der Stadtrat Wetzikon beschloss am 1. April 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie einen Kredit für den kurzfristigen Erhalt der Liquidität von Selbständigerwerbenden und Kleinstbetrieben. Mit Beschluss vom 20. April 2020 erliess er dazu eine "Richtlinie über die Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe im Rahmen der Corona-Krise".

B. A ist einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der B AG, welche das Führen eines Coiffeur- und Kosmetiksalons bezweckt. Gegründet wurde die B AG am 9. April 2020. Per 2. Juni 2020 verlegte sie ihren Sitz von Meilen nach Wetzikon, wo die Gesellschaft gemäss Angaben von A im Frühling 2020 das Coiffeurgeschäft an der C-Strasse 01, Wetzikon, von der bisherigen Geschäftsinhaberin übernommen hat und dieses seit dem 1. Juni 2020 führt.

Am 22. Oktober 2020 ersuchte A die Standortförderung Wetzikon gestützt auf die Richtlinie um Nothilfe in der Höhe von Fr. 5'000.-. Mit Verfügung vom 9. November 2020 lehnte der Stadtpräsident das Gesuch ab, weil der Betrieb derzeit keinen Einschränkungen unterliege.

C. Auf einen Rekurs von A gegen die Verfügung vom 9. November 2020 trat der Bezirksrat Hinwil am 21. Januar 2021 nicht ein und überwies die Akten dem Stadtrat Wetzikon zur Neubeurteilung. Letzterer wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. Februar 2021 ab. Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 25. Februar 2021 an den Bezirksrat Hinwil. Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 wies dieser das Gesuch "um Aufnahme der B AG als Rekurrentin des vorliegenden Verfahrens anstelle von A" ab, hob den "Neubeurteilungs-Entscheid" vom 10. Februar 2021 auf und wies das Verfahren "zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid" an den Stadtrat Wetzikon zurück.

D. Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen lehnte der Stadtrat Wetzikon das Gesuch von A mit Beschluss vom 3. November 2021 erneut ab.

II.  

Mit Beschluss vom 1. April 2022 wies der Bezirksrat Hinwil einen dagegen erhobenen Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte diesem die Rekurskosten von Fr. 1'636.80 (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Mit Eingabe vom 8. April 2022 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der B AG seien Fr. 5'000.- zuzusprechen. Der Stadtrat Wetzikon beantragte am 22. April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat Hinwil reichte am 3. Mai 2022 eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. A reichte am 12. Mai 2022 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer politischen Gemeinde zuständig (§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist vorliegend der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die hier anwendbare "Richtlinie über die Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe im Rahmen der Corona-Krise" sieht vor, dass die Beschwerdegegnerin Selbständigerwerbende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Kleinstbetrieben mit Wohnsitz in der Stadt Wetzikon mit Nothilfe unterstützt, wobei die Höhe dieser Nothilfe grundsätzlich auf maximal Fr. 5'000.- beschränkt ist (Ziff. 1 und 8 f. der Richtlinie). Auf die Gewährung der Nothilfe besteht kein Rechtsanspruch (Ziff. 2 der Richtlinie). Gesuche können gemäss Ziff. 4 der Richtlinie folgende Personen stellen: Selbständigerwerbende sowie juristische Personen, die inklusive Inhaberin oder Inhaber und deren oder dessen im Betrieb tätigen Angehörigen in der Regel maximal Personal im Umfang von zwei Vollzeitstellen beschäftigen und deren Umsatz aufgrund behördlicher Betriebseinschränkungen (vgl. Art. 6 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020, in der am 20. April 2020 geltenden Fassung [AS 2020 783]) ganz oder teilweise wegfiel bzw. deren vollständiger oder teilweiser Umsatzeinbruch "in direkter Folge der Coronakrise durch Wegfall der Laufkundschaft etc." erfolgte. Gesuchstellende haben "eine unternehmerische Tätigkeit mit Jahresabschluss (zum Beispiel mit Bilanz und Erfolgsrechnung)" nachzuweisen (Ziff. 7 der Richtlinie).

2.2 Die Gewährung von Nothilfe für Selbständigerwerbende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Kleinstbetrieben steht somit im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Beschwerdegegnerin, wobei diese kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht anwendet. Bei der Beurteilung entsprechender Ermessensfragen greift das Verwaltungsgericht nur ein, sofern ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Ist der Entscheid der Gemeindebehörde plausibel und stichhaltig begründet, so bedarf es besonders überzeugender Gründe, um von deren Auslegung und Anwendung der kommunalen Bestimmungen abzuweichen (vgl. VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00325, E. 4.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 59 f.).

3.  

Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, die B AG sei als Gesuchstellerin aufgetreten; folglich hätte sie auch als Rekurrentin rubriziert werden müssen und trete sie vorliegend als Beschwerdeführerin auf.

Die Vorinstanz setzte sich im Beschluss vom 9. Juni 2021 ausführlich mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Sie kam nach einer eingehenden Auslegung der Richtlinie zum Schluss, dass lediglich natürliche Personen als Gesuchstellende auftreten können; dies ergebe sich insbesondere aus der Formulierung von Ziff. 1 der Richtlinie, wonach Wohnsitz in der Stadt Wetzikon vorausgesetzt sei (vgl. dazu auch sogleich, E. 4). Folglich habe die Beschwerdegegnerin zu Recht den Beschwerdeführer als Gesuchsteller und Adressaten der Verfügung rubriziert. Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe das Gesuch vom 22. Oktober 2020 lediglich als Organ der B AG unterschrieben, folgt daraus nicht, dass die Gesellschaft als Gesuchstellerin auftrat. Es ist deshalb auch im vorliegenden Verfahren davon abzusehen, die B AG im Rubrum aufzunehmen.

4.  

4.1 Gemäss dem Wortlaut von Ziff. 1 der Richtlinie unterstützt die Beschwerdegegnerin Selbständigerwerbende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Kleinstbetrieben mit Wohnsitz in der Stadt Wetzikon mit Nothilfe. Die Beschwerdegegnerin erwog dazu unter Hinweis auf Art. 23 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben in Wien nicht abgemeldet habe und sich sein Wohnsitz damit weiterhin dort – wo auch seine Familie wohnt – befinde. Unter anderem aus diesem Grund lehnte der Stadtrat das Gesuch des Beschwerdeführers um Nothilfe ab.

4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält (vgl. zur analogen Bestimmung im internationalen Verhältnis Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]; BGE 119 II 167 E. 2b). Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für diejenigen Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach Hause fahren sowie für Geschäftsleute, welche sich die grössere Zeit des Jahres im Ausland aufhalten. Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen und unregelmässigen Abständen besucht wird. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (BGr, 31. Mai 2016, 2C_400/2015, E. 5; Daniel Staehelin, Basler Kommentar, 6. A., Basel 2018, Art. 23 ZGB N. 11 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 30. Oktober 2019, 2C_553/2018, E. 2.4 [zum steuerrechtlichen Wohnsitz]). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB).

Der Beschwerdeführer hat sich am 16. Oktober 2020 in Wetzikon angemeldet. Gleichzeitig gab er gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass seine Frau und seine drei Kinder weiterhin in Wien wohnen würden. Er habe sich dort auch noch nicht abgemeldet, weil es aufgrund der Coronapandemie finanziell nicht möglich gewesen sei, wie geplant mit der Familie in die Schweiz umzusiedeln. Ausserdem führte er aus, er sei "geringfügig" bei seiner Frau angestellt, um sie als "persönlicher Assistent für Tätigkeiten der behinderten Person zu unterstützten". Unter diesen Umständen kommt die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz weiterhin in Wien hat.

4.3 Die Auslegung und Anwendung von Ziff. 1 der Richtlinie durch die Beschwerdegegnerin ist demnach nicht rechtsverletzend (vgl. E. 2.2).

Damit erübrigt es sich, auf die (behaupteten) Umsatzeinbussen einzugehen.

5.  

An diesem Ergebnis vermag auch die gerügte "Datenschutzverletzung" nichts zu ändern. Diese Verletzung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Beschwerdegegnerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Dokumente betreffend die Bezahlung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung an ihn erhältlich gemacht hat. Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen kann er daraus aber von vornherein keinen Anspruch auf Nothilfe ableiten. Überdies erklärte sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 22. Oktober 2020 ausdrücklich damit einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei "anderen involvierten Stellen" und insbesondere bei der SVA die gemachten Angaben überprüfen darf. Die Anfrage der Beschwerdegegnerin ist damit vom Einverständnis des Beschwerdeführers gedeckt. Soweit er dafürhält, seine Einverständniserklärung sei "offensichtlich lediglich bis 22 Okt. 2020" gültig gewesen, so kann ihm nicht gefolgt werden. Denn gerade für die Bearbeitung des Gesuchs und die in diesem Rahmen vorzunehmenden Abklärungen war die Einwilligung zu erteilen. Aufgrund der Rückweisung durch die Vorinstanz mit Beschluss vom 10. Februar 2021 war das erstinstanzliche Verfahren im Zeitpunkt der Anfrage an die SVA noch nicht abgeschlossen.

6.  

Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'636.80 und begründete die Kostenhöhe mit dem Aufwand für das Verfahren. Bei der Festsetzung der Höhe der Rekurskosten muss der Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege (Art. 18 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]) beachtet werden. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert bzw. -interesse stehen und dürfen die rechtssuchende Person nicht von der Beschreitung des prozessualen Wegs abhalten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 26). Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 1'636.80 stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Streitwert von Fr. 5'000.- und lassen sich entgegen der Vorinstanz auch nicht mit einem besonderen Aufwand rechtfertigen, nachdem weder ein komplizierter Sachverhalt vorliegt noch schwierige Rechtsfragen zu klären waren. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz einen umfangreichen Rekursentscheid verfasste, lässt sich nicht auf besonderen Aufwand schliessen. Die Kostenhöhe verstösst damit gegen Art. 18 KV. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.

Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten durch das Verwaltungsgericht neu festzulegen. Angemessen erscheinen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.-.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Kosten des Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids insgesamt auf Fr. 600.- festzulegen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

7.3 Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 18. August 2020, VB.2020.00303, E. 5.2; Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Vorliegend ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu verweisen, da kein Anspruch auf die hier strittige Nothilfe besteht.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 1. April 2022 werden die Rekurskosten insgesamt auf Fr. 600.- festgelegt.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Hinwil;
c)    den Regierungsrat.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Einzelrichter:                                      Der Gerichtsschreiber:

 

 

 

 

Versandt: