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VB.2022.00223
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
B, Beschwerdegegnerin,
und
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz hat sich ergeben: I. A. Mit Verfügung vom 2. April 2022 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort und den Arbeitsort von B, beide in Zürich, sowie ein Kontaktverbot zugunsten von B an. B. Mit Eingabe vom 6. April 2022 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der von der Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Bezirksgericht legte daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS220047-L an. Nach Beizug der Akten verlängerte die Haftrichterin die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 9. April 2022 vorläufig bis 16. Juli 2022. C. In der Folge erhob A mit Eingabe vom 12. April 2022 Einsprache beim Bezirksgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 9. April 2022 bzw. der damit verlängerten Schutzmassnahmen. Das Bezirksgericht legte daraufhin ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer GS220049-L an. Mit Verfügung vom 13. April 2022 lud der Haftrichter A zur persönlichen Anhörung auf den 19. April 2022 vor. Mit Eingabe vom 13. April 2022 (Eingang am 14. April 2022) zeigte Rechtsanwalt C dem Bezirksgericht unter Beilage seiner Vollmacht an, dass ihn A mit der Interessenwahrung beauftragt habe, und zog die mit Schreiben vom 12. April 2022 erhobene Beschwerde (recte: Einsprache) zurück. Mit Verfügung vom 14. April 2022 schrieb der Haftrichter daraufhin das Einspracheverfahren als durch Rückzug erledigt ab und hielt fest, die mit Urteil vom 9. April 2022 verlängerten Schutzmassnahmen blieben bis 16. Juli 2022 bestehen. Verfahrenskosten erhob er keine. II. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 15. April 2022 (Eingang am 19. April 2022) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2022 bzw. der Schutzmassnahmen, dies mit dem sinngemässen Hinweis darauf, dass er das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt C beendet habe. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei. Mit Eingabe vom 20. April 2022 ergänzte A seine Beschwerde. Am 22. April 2022 gingen beim Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksgerichts ein. A ergänzte die Beschwerde mit Eingabe vom 25. April 2022 ein weiteres Mal und reichte zusätzliche Beilagen ein. Die Stadtpolizei Zürich reichte keine Akten ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 2. Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen,
werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur
Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr,
23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2).
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1
lit. a und b GSG). Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit
beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Liegt häusliche
Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits
kann beim Gericht ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen stellen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet darüber innert vier Arbeitstagen
(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts
nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9
Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner
nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es
vorläufig, wenn die 3. 3.1 Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, so bringt sie damit das Verfahren zum Abschluss. Der Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen. Gestützt auf eine Rückzugs- bzw. Abstandserklärung erklärt die zuständige Behörde das Verfahren für erledigt, das heisst sie schreibt es (vom Protokoll) ab. Der ausdrücklich und vorbehaltlos (bedingungslos) erklärte Rückzug des Rechtsmittels bedeutet Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass die Gegenstand des Rechtsmittels bildende Verfügung rechtskräftig wird. Es verhält sich nach dem Rückzug und der Abschreibung des Rechtsmittels so, als wäre es nicht erhoben worden. Der bedingungslos erklärte Rückzug ist grundsätzlich endgültig, das heisst nicht widerrufbar; vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz oder Willensmängel, wobei solche von der Person nachzuweisen sind, die sich darauf beruft (BGE 141 IV 269 E. 2; BGr, 22. August 2018, 9F_2018, E. 1; VGr, 31. Mai 2016, VB.2016.00029, E. 3.3.1; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 21 f.). 3.2 Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zog die von diesem persönlich mit Eingabe vom 12. April 2022 gegen das Urteil der Haftrichterin vom 9. April 2022 erhobene Einsprache mit Schreiben vom 13. April 2022 ausdrücklich und vorbehaltlos zurück (vorn II.B.) Wie schon mit Schreiben an den Haftrichter vom 14. April 2022 macht der Beschwerdeführer zwar mit Beschwerde sinngemäss geltend, er habe Rechtsanwalt C nicht den Auftrag erteilt, die Einsprache zurückziehen. Dass ein Willensmangel bzw. ein Irrtum seitens des von ihm unbestrittenermassen und offensichtlich auch für das Gewaltschutzverfahren (vgl. Vollmacht betreffend "Strafverfahren/Kontakt- und Rayonverbot etc." vom 5. April 2022) bevollmächtigten Rechtsvertreters vorgelegen wäre, belegt der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise, und auch den vorinstanzlichen Akten lässt sich nichts entnehmen, was auf einen solchen schliessen könnte. Auf den Vertrauensschutz, welcher – beispielsweise aufgrund einer missverständlichen behördlichen Handlung oder Auskunft – allenfalls Grundlage für die Ungültigkeit des Rückzugs der Einsprache bilden könnte, beruft sich der Beschwerdeführer nicht, und entsprechende Umstände sind auch nicht erkennbar. Dabei muss sich der Beschwerdeführer das Handeln seines ehemaligen Rechtsvertreters so lange anrechnen lassen, als das Vertretungsverhältnis bestand. Dies war im Zeitpunkt der Rückzugserklärung unbestrittenermassen noch der Fall. Das interne Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter bzw. die Frage, ob diesem eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung (vgl. BGr, 17. September 2020, 1C_18/2010, E. 3.3 f.). 3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Verfahren mit Verfügung vom 14. April 2022 als durch Rückzug der Einsprache erledigt abschrieb; es ist auch kein Grund ersichtlich, der zur Widerrufbarkeit des Rückzugs führte. Ob die Schutzmassnahmen zu Recht angeordnet und verlängert wurden, ist unter diesen Umständen nicht zu prüfen. 4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |