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VB.2022.00226
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe, hat sich ergeben: I. A befand sich ab dem 24. Dezember 2021 im Gefängnis B in Untersuchungshaft. Mit Disziplinarverfügung der stellvertretenden Gefängnisleiterin vom 10. Januar 2022 wurde sie gestützt auf § 163 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) und in Anwendung der §§ 23b Abs. 1 lit. a und 23b Abs. 2 lit. a sowie 23c Abs. 1 lit. h des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) mit drei Tagen Zelleneinschluss bestraft. Die Disziplinarmassnahme wurde sofort bzw. bereits ab dem 9. Januar 2022 um 12.50 Uhr vollzogen. Am Morgen des 12. Januar 2022 wurde A durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst von Justizvollzug und Wiedereingliederung in eine forensisch-psychiatrische Einrichtung eingewiesen. II. A gelangte mit Eingaben vom 14. und 16. Januar 2022 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und verlangte im Wesentlichen die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 10. Januar 2022 sowie die Zusprechung von "Schadenersatz sowie Genugtuung und Wiedergutmachung". Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 17. März 2022 ab, soweit sie darauf – mit Bezug auf die Disziplinarsanktion – eintrat (Dispositivziffer I) und auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 230.- (Dispositivziffer II). III. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 14. April 2022 beantragte A im Wesentlichen die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 10. Januar 2022 sowie sinngemäss die Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung. Die Justizdirektion schloss am 2. Mai 2022 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2022 beantragte Justizvollzug und Wiedereingliederung die Abweisung der Beschwerde. A äusserte sich am 29. Juni 2022 erneut. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie § 29 Abs. 1 StJVG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG e contrario). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde eine sofort vollzogene Disziplinarmassnahme angefochten wird (statt vieler VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 1.3). 1.3 Nachdem auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz ist auf verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerin – etwa betreffend deren Einweisung in eine psychiatrische Institution im Kanton Bern oder das laufende Strafverfahren – zufolge Fixierung des Streitgegenstands nicht eingetreten. Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens nur verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45, 48). Gegenstand des Rekursverfahrens bildete einzig die Rechtmässigkeit der Disziplinarverfügung vom 10. Januar 2022. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten, soweit damit ausserhalb des Streitgegenstands Liegendes thematisiert wurde. 2.2 Weiter ist die Vorinstanz gestützt auf § 2 Abs. 1 VRG bzw. mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung nicht eingetreten. Gemäss der genannten Bestimmung entscheiden die Zivilgerichte über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte. Dass sich die Vorinstanz mit den entsprechenden Begehren der Beschwerdeführerin nicht befasste, ist daher nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Nach Art. 235 Abs. 5 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) regeln die Kantone unter anderem die auf Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anwendbaren Disziplinarmassnahmen. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug in den §§ 23b ff. StJVG geregelt, wobei diese Bestimmungen auch auf Personen Anwendung finden, die sich – wie die Beschwerdeführerin – in Untersuchungshaft befinden (§ 163 Satz 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]). 3.2 Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als Disziplinarsanktion statuiert § 23c Abs. 1 StJVG unter anderem einen Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (lit. h). 3.3 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 4. April 2019, VB.2019.00064, E. 5.2). Der Disziplinarentscheid hat aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe zu erfolgen. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV). 3.4 Das Verwaltungsgericht prüft angefochtene Entscheide grundsätzlich – und so auch hier – nur auf Rechtsverletzungen sowie die ungenügende oder unrichtige Erstellung des Sachverhalts hin (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). 4. 4.1 Gemäss einem von einer Aufsichts- und Betreuungsperson des Gefängnisses B verfassten Rapport vom (Sonntag,) 9. Januar 2022 kam es am nämlichen Tag zu einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin und einer weiteren Gefängnisinsassin. Die Beschwerdeführerin habe sich nach diesem Streit alleine im Gefängnishof aufgehalten. Als sie um 12.50 Uhr auf den Zelleneinschluss aufmerksam gemacht worden sei, habe sie sich angegriffen und unfair behandelt gefühlt, da sie bereits am Vormittag "drei Stunden weniger Gruppenvollzug" infolge "Einschluss auf eigenen Wunsch" gehabt habe. Sie habe die Aufsichts- und Betreuungsperson als "Psychopathin" bezeichnet, welche eine Gefahr für andere darstelle und eingesperrt werden sollte. Die Aufsichts- und Betreuungsperson werde schon noch sehen, was passiere ("Köpfe werden rollen"). Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin mehrfach darüber beschwert, dass die Aufsichts- und Betreuungspersonen "betreffend […] Wocheneinkauf kleinlich" seien. Da die Beschwerdeführerin schon das ganze Wochenende über viele andere Insassinnen insbesondere während der Nacht "mit ihrem Gepolter und dem Fernseher auf voller Lautstärke" provoziert habe, sei beschlossen worden, sie vom Gruppenvollzug am Abend (des 9. Januars 2022) auszuschliessen, um weitere Konfrontationen und Konflikte zu vermeiden. Um 13.50 Uhr hätten drei Aufsichts- und Betreuungspersonen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geben wollen, "am Nachmittag nochmals separat für eine weitere Stunde spazieren" zu gehen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auch mit mehrmaligem lautem Zurufen nicht geweckt werden können bzw. auf das Angebot nicht reagiert. 4.2 Dem Führungsblatt der Beschwerdeführerin zufolge hat diese bei der Medikamentenausgabe am Morgen des 9. Januar 2022 um 7.35 Uhr geschlafen. Der Fernseher sei mit voller Lautstärke gelaufen, und die Insassin habe einen Gehörschutz (Ohropax) getragen; sie sei nicht wachzubekommen gewesen. Um 8.15 Uhr sei sie dann wach gewesen und habe nach ihren Medikamenten verlangt. Ab 8.35 Uhr seien zwei Gefängnismitarbeitende zwecks Abgabe der Medikamente und Besprechung des Wocheneinkaufs bei der Beschwerdeführerin gewesen. Das der Beschwerdeführerin für Einkäufe zur Verfügung stehende Guthaben habe für die gewünschten Produkte nicht ausgereicht. Die Beschwerdeführerin habe sich beschwert, dass sie zu lange habe auf ihre Medikamente warten müssen. Auch kämen die Gefängnismitarbeitenden immer dann, wenn sie (die Beschwerdeführerin) Ruhe brauche. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin sich im Zusammenhang mit dem Wocheneinkauf über die Inkompetenz der Mitarbeitenden beklagt, schlussendlich aber bekanntgegeben, welche Produkte prioritär gekauft werden sollten. Abschliessend habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie brauche nun ihre Ruhe. Die Frage einer Gefängnismitarbeiterin, ob sie (die Mitarbeiterin) zuschliessen solle, habe die Beschwerdeführerin bejaht. Etwa zehn Minuten später habe die Beschwerdeführerin mittels Zellenruf bekanntgegeben, dass sie nicht eingeschlossen sein wolle. Es sei ihr erläutert worden, dass die Zellentüre "vorläufig zu" bleibe. Es sei beschlossen worden, die Beschwerdeführerin "am Mittag wieder normal im offenen Vollzug teilnehmen zu lassen". Die Anlass für die Disziplinierung gebenden Geschehnisse werden im Führungsblatt inhaltlich gleich geschildert wie im Rapport vom 9. Januar 2022. 4.3 In seiner Disziplinarverfügung vom 10. Januar 2022 führt der Beschwerdegegner aus, die Beschwerdeführerin sei am Vortag nach einem Streit mit einer anderen Insassin auf eigenen Wunsch in ihrer Zelle eingeschlossen worden. Später habe sie bemängelt, dass sie sich benachteiligt fühle, weil sie weniger Spazierzeit als die anderen Inhaftierten gehabt habe. Sie habe die diensthabende Mitarbeiterin als "Psychopathin", welche eingesperrt gehöre, bezeichnet und mit den Worten "Köpfe werden rollen" und sie werde sehen, was passiert, gedroht. Am Morgen des 10. Januar 2022 sei die Beschwerdeführerin von der stellvertretenden Gefängnisleiterin und einem Teamleiter angehört worden. Sie habe zu Protokoll gegeben, dies sei "alles eine Verschwörung" und das Gefängnispersonal mache "dies alles extra". Die Inhaftierte, mit welcher sie (die Beschwerdeführerin) einen Streit gehabt habe, komme aus dem gleichen Ort wie ihre (der Beschwerdeführerin) Schwester und spiele das gleiche Spiel und provoziere sie in der Nacht. Daraufhin habe die stellvertretende Gefängnisleiterin der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, in eine Zelle in einem anderen Stockwerk umzuziehen, wo sie mehr Ruhe habe. Das habe die Beschwerdeführerin nicht annehmen können. Sie habe nochmals betont, dass die andere Insassin krank sei und etwas mit ihrer Schwester zu tun habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführerin eröffnet worden, dass sie aufgrund ihrer Aussage "Köpfe werden rollen" und der Betitelung der Gefängnismitarbeiterin als "Psychopathin" mit einem Zelleneinschluss sanktioniert werde. Die Beschwerdeführerin sei mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen und habe angegeben, sie wisse, dass "hier etwas gegen [sie laufe], aber die andere Insassin [sei] die, die gehen [müsse] und krank [sei]". 4.4 Die Vorinstanz erachtet die Schilderung des Vorgefallenen im Rapport vom 9. Januar 2022 als verständlich, lebensnah und in sich schlüssig und den massgeblichen Sachverhalt folglich für erstellt, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Januar 2022 selbst ausführe, dass es "eine verbale Auseinandersetzung mit einer Betreuerin" gegeben habe und sie der betreffenden Mitarbeiterin empfohlen habe, sich selber und ihren Mitmenschen zuliebe einen guten Psychiater zu suchen. Die Ausführungen im Führungsblatt der Beschwerdeführerin seien ebenfalls lebensnah, detailliert und in sich schlüssig; für eine Verschwörung des Anstaltspersonals gegen die Beschwerdeführerin fänden sich keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführerin habe sodann klar sein müssen, dass Beschimpfungen und Drohungen gegen das Personal der Vollzugseinrichtung nicht geduldet werden könnten, sondern diszipliniert werden müssten. Die ausgefällte Disziplinarmassnahme erscheine schliesslich der Schwere der infrage stehenden Verfehlung angemessen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Eingabe vom 14. April 2022 den Vorwurf zurück, sie habe am 9. Januar 2022 eine Gefängnismitarbeiterin bedroht und beschimpft; sie habe auch keine Beleidigung eingestanden und erst recht keine Drohung. Ihr "Eingeständnis" habe lediglich für die Bezeichnung der Mitarbeiterin als Psychopathin gegolten. Diese Äusserung – so die Beschwerdeführerin sinngemäss – rechtfertige aber nicht die Ausfällung einer Disziplinarstrafe. Dass die Schilderungen im "Personalbericht" (gemeint wohl der Rapport vom 9. Januar 2022) detailliert bzw. lebhaft und folglich glaubwürdig erschienen, stelle ihren Standpunkt nicht infrage, sondern weise vielmehr darauf hin, dass "lebhaft Lügenberichte über mich erstellt wurden und daher der Verdacht des psychischen, gefährlichen Störungsbildes der Psychopathie sich weiterhin abzeichnet beim entsprechenden Personal". Den Ausdruck "Köpfe werden rollen" habe sie gar nicht gekannt und folglich auch nicht gebraucht. 5.2 Weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten lassen sich freilich objektive Anhaltpunkte für einen erfundenen, erlogenen, willkürlich oder sonst wie unrechtmässig erhobenen Sachverhalt entnehmen. Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich das disziplinierungswürdige Verhalten der Beschwerdeführerin rechtsgenügend aus dem Rapport vom 9. Januar 2022 (und ebenso der Ausgangsverfügung vom 10. Januar 2022) ergibt. Es kann daher insoweit von weiteren Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht abgesehen werden. 5.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Bezeichnung einer Aufsichts- und Betreuungsperson als "Psychopathin", jedenfalls soweit sie – wie hier – im Rahmen eines Disputs erfolgte, abwertend und beleidigend, und stellt sie mithin eine Beleidigung im Sinn des § 23b Abs. 2 lit. b StJVG dar (vgl. BGr, 6. August 2019, 6B_463/2019, E. 4.4). Weiter liegt in der Äusserung "Köpfe werden rollen" bzw. die Aufsichts- und Betreuungsperson werde schon noch sehen, was passiere, eine Drohung im Sinn der nämlichen Bestimmung. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die Vorinstanzen den Disziplinartatbestand des § 23b Abs. 2 lit. a StJVG zu Recht als erfüllt betrachteten. 6. 6.1 Wie oben in E. 3.3 erwähnt, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs bei der Beurteilung eines Disziplinarvergehens nach § 165 Abs. 1 JVV zu beachten bzw. sinngemäss anzuwenden. Nach Art. 19 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Abs. 1; Schuldunfähigkeit); wer bei Tatbegehung nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, wird milder bestraft (Abs. 2; verminderte Schuldfähigkeit). 6.2 Ohne gegenteilige Hinweise kann vom Vorliegen der Schuldfähigkeit ausgegangen werden (Felix Bommer/Volker Dittmann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 19 StGB N. 51). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit zu zweifeln, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen (Art. 20 StGB). Wenn sich die Zweifel an der Schuldfähigkeit nicht vollständig ausräumen lassen, ist Schuldunfähigkeit anzunehmen (Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2021, Art. 19 N 11; Bommer/Dittmann, Art. 19 StGB N. 51). Gründe für Schuldunfähigkeit können sehr schwere psychische Störungen wie schwere hirnorganische Störungen, durch äussere Einflüsse entstandene Psychosen, schizophrene oder affektive Psychosen oder in Ausnahmefällen sehr schwere andere psychische Störungen sein, wenn sie in ihren forensisch relevanten Auswirkungen einer Psychose gleichkommen (Bommer/Dittmann, Art. 19 StGB N. 30). Grund für eine verminderte Schuldfähigkeit kann etwa eine erhebliche psychische Störung sein, welche mit forensisch relevanten Veränderungen der Persönlichkeit einhergeht (Bommer/Dittmann, Art. 19 N. 61). 6.3 Vorliegend enthalten die Akten verschiedene Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig gewesen sein könnte, als sie die hier interessierenden Verfehlungen beging: Den Einträgen in ihrem Führungsblatt ist zu entnehmen, dass bereits am Tag nach dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins Gefängnis B eine Mitteilung an den ärztlichen Dienst erfolgte, weil die Insassin oft misstrauisch wirke und (objektiv nicht nachvollziehbare) Befürchtungen äussere, etwa dass jemand in ihr Essen spucke, Mitinsassinnen ihre Post aus dem Hausbriefkasten entwendeten und läsen oder die Aufsichts- und Betreuungspersonen die im persönlichen Notizbuch der Beschwerdeführerin vermerkten Passwörter einsähen. Auch habe die Beschwerdeführerin dem Gefängnispersonal erzählt, bei ihr zu Hause seien ihre Medikamente von Fremden/Unbekannten ausgetauscht worden, und sie wisse nicht, ob diese Personen auch im Gefängnis Zugang zu ihren Medikamenten hätten. Sie wünsche deshalb nur originalverpackte Medikamente bzw. nicht aus dem Blister gedrückte Tabletten zu erhalten. Obwohl ihr die Medikamente am 28. und 29. Dezember 2021 wunschgemäss vor der Abgabe einzeln im Blister vorgezeigt wurden, befürchtete die Beschwerdeführerin, nicht die richtigen Medikamente zu erhalten. Auch äusserte die Beschwerdeführerin etwa am 27. Dezember 2021, die Zeit sei "verschwunden/gesprungen", und berichtete, ihre Eltern seien "Teil einer Verschwörung". Auffallend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin regelmässig tagsüber sehr tief schlief, dafür in der Nacht wach war. Sie soll dies damit erklärt haben, dass des Nachts "sämtliche bösen Mächte auf der ganzen Welt wach" seien und sie bedrohten, weshalb sie nachts in Todesangst sei und wach bleibe. Am 3. Januar 2022 verlangte sie vom Personal die Überprüfung einer Vitamintablette, weil sie befürchtete, diese sei vergiftet. Auch an den Folgetagen berichtete die Beschwerdeführerin von objektiv nicht nachvollziehbaren Vorkommnissen. Wie oben in E. 4.3 erwähnt, äusserte sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 10. Januar 2022 sodann die Vermutung, die streitbetroffene Disziplinierung bzw. die gegen sie erhobenen Vorwürfe gründeten in einer Verschwörung bzw. stünden in Zusammenhang damit, dass die andere Insassin aus derselben Gemeinde stamme wie ihre (der Beschwerdeführerin) Schwester. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2022 durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst in eine forensisch-psychiatrische Institution überwiesen; als Grund für die Einweisung führt das entsprechende Einweisungsformular "Psychose" an. 6.4 Angesichts dieser vielen und teils gewichtigen Hinweise auf eine möglicherweise fehlende oder eingeschränkte Fähigkeit der Beschwerdeführerin, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen und/oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln, wäre in Zusammenhang mit der hier umstrittenen Disziplinarmassnahme die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin besonders zu prüfen gewesen. Die Vorinstanzen äussern sich zu dieser Frage jedoch nicht. Auch die Akten ergeben insoweit nicht hinreichend Aufschluss. Der Sachverhalt ist mithin ungenügend erstellt. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). 8. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Soweit die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen wollte, stünde ihr eine solche mangels besonderen Aufwands nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 9. Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweis-verfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Justizdirektion vom 17. März 2022 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid an die Justizdirektion zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung
an:
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