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Geschäftsnummer: VB.2022.00227  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.02.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung)


[Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, eines 1976 geborenen nordmazedonischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seiner Verschuldung auf eine Aufenthaltsbewilligung rückgestuft.] Der Beschwerdeführer hat öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Aufgrund dieser Verschuldung weist er auch bei einer gesamthaften Betrachtung der Integrationskriterien ein aktuelles Integrationsdefizit auf, weshalb eine Rückstufung in Betracht kommt (E. 3.4 f.). Die Rückstufung erweist sich sodann auch als verhältnismässig (E. 3.6). Abweisung.
 
Stichworte:
MUTWILLIGKEIT
RÜCKSTUFUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDUNG
Rechtsnormen:
Art. 58a AIG
Art. 63 Abs. 2 AIG
Art. 5 Abs. 2 BV
Art. 77a Abs. 1 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00227

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,  

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1976 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 2000 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau, einer mazedonischen Staatsangehörigen, in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Thurgau erhielt. Im Februar 2004 zog er in den Kanton St. Gallen um. 2005 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 30. November 2009 schied das Bezirksgericht C die Ehe von A. Im August 2010 heiratete A erneut eine mazedonische Staatsangehörige. Die Ehe wurde an einem nicht näher bekannten Datum geschieden. Am 24. Mai 2018 heiratete er in Albanien die albanische Staatsangehörige D (geboren 1987). Seine Ehefrau und deren zwei aus einer vorherigen Beziehung stammende Söhne, geboren 2006 und 2011, reisten zuletzt am 12. März 2021 in die Schweiz ein und erhielten in der Folge Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei A.

B. A ist seit mehreren Jahren verschuldet. Aufgrund seiner Verschuldung verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 8. Januar 2015. Gemäss Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter E vom 29. April 2019, F vom 29. April 2019 und G vom 3. Dezember 2018 wies A Schulden in Höhe von insgesamt knapp Fr. 230'000.- auf.

C. A zog im September 2018 von F nach G und beantragte am 11. Oktober 2018 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 6. Januar 2020 bewilligte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich den Kantonswechsel, verwarnte ihn gleichzeitig und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an.

D. Gemäss Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter H vom 7. Juli 2021, F vom 3. September 2021, G vom 11. Juni 2021, I vom 22. Juni 2021 und J vom 1. September 2021 hatte A Schulden in Höhe von insgesamt rund Fr. 250'000.-.

Am 22. Oktober 2021 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: inskünftiges Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen, ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen seines Einkommens und straffreies Verhalten. Die Einhaltung der Bedingungen wurde als erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erklärt.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies mit Entscheid vom 17. März 2022 einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 19. April 2022 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Subeventualiter sei er zu verwarnen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 14. September 2022 reichte A auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin aktuelle Betreibungsregisterauszüge und weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) widerrufen werden und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten erforderlich (VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 2.2 – 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.4 mit Hinweis). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2; zum Ganzen VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00362, E. 2.2).

Die Rückstufung ist bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht, wobei eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Integrationskriterien vorzunehmen ist (BGr, 7. April 2022, 2C_1053/2021, E. 5.1). Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt (BGE 148 II 1 E. 2.1 f.; BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweis; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2). Die Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des Vetrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019 gültigen Recht (BGr, 16. Februar 2022, 2C_48/2021, E. 5.1 – 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 2.1).

2.2 Die Rückstufung verlangt nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Rückstufung kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und 3.2 f. [beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensveränderung voranzugehen (zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (vgl. Art. 77f VZAE) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG; BGr, 15. August 2022, 2C_181/2022, E. 6.3).

3.  

3.1 Nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE ist das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Anders als der Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz setzt die Rückstufung keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) voraus und somit keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür jeweils erforderlichen Höhe; vielmehr sind hier betragsgemäss tiefere Anforderungen an die Verschuldung zu stellen. Ebenso wie in den genannten (Widerrufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein (VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 3.1).

3.2 Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.5.3 [beide auch zum Folgenden]). Von Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen. Es muss Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierte Fahrlässigkeit vorliegen; keine Mutwilligkeit liegt vor, wenn die Verschuldung auf Schicksalsschläge zurückgeht (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Unterliegt eine Person einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, kann sie allerdings von vornherein ausserhalb des Betreibungsverfahrens keine Schulden tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag anwachsen kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind (BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).

3.3 Ob das erschwerende Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit der Verschuldung erfüllt ist, hat in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterliegenden Verfahren wie dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren die erstinstanzliche Behörde abzuklären. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive") Beweisführungslast, d. h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last trägt grundsätzlich die Behörde. Die Parteien unterliegen allerdings in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. a AIG) und einer eigentlichen Beweisbeschaffungspflicht (Art. 90 lit. b AIG). Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommen aber vorab für jene Umstände infrage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde aber eine Aufklärungspflicht, d. h. sie muss die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die Behörden sodann gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 BV). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet. Objektiv beweisbelastet für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ist die Behörde (zum Ganzen BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.4 Der Beschwerdeführer musste seit 2010 wiederholt betrieben werden. Daran änderten auch die beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 8. Januar 2015 und vom 6. Januar 2020 nichts. Vielmehr musste er auch nach der zweiten Verwarnung und damit auch unter dem neuen Recht weiterhin regelmässig betrieben werden. Im Oktober 2021 betrug seine Verschuldung insgesamt rund Fr. 250'000.-. Seither kamen weitere Betreibungen gegen den Beschwerdeführer und seine Reinigungsfirma hinzu. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die seit der ausländerrechtlichen Verwarnung erhobenen Betreibungen nur alte Schulden beträfen und dass er keine neuen Schulden gemacht habe. Dies kann den entsprechenden vom Beschwerdeführer eingereichten Betreibungsregisterauszügen jedoch nicht entnommen werden. Aufgrund seiner Mitwirkungs- und insbesondere seiner Beweisbeschaffungspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, geeignete Dokumente einzureichen, welche seine Vorbringen zu belegen vermögen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner mehrmals konkret aufgefordert wurde, entsprechende Unterlagen einzureichen. Zudem war der Beschwerdeführer sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten und wäre es ihm deshalb möglich gewesen, substanziiert darzulegen, dass er sich seit der ausländerrechtlichen Verwarnung nicht weiter verschuldet hat. Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht hinreichend nach. So reichte er im Beschwerdeverfahren zwar einige Betreibungsprotokolle ein, aus welchen hervorgeht, dass verschiedene neu gegen ihn erhobene Betreibungen auf alten Forderungen beruhen. Für eine Vielzahl der seit Januar 2020 erhobenen Betreibungen liegen jedoch keine entsprechenden Belege vor, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung weiter verschuldete. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz aufgrund ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts (§ 7 Abs. 1 VRG) nicht gehalten, weitere Akten beizuziehen, um den Ursprung der neueren Betreibungen gegen den Beschwerdeführer zu erforschen. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl.

Der Beschwerdeführer betreibt seit mehreren Jahren ein selbständiges Reinigungsunternehmen. Es ist jedoch unklar, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, mit seinem Reinigungsunternehmen nachhaltig zu wirtschaften und so seine Lebenshaltungskosten zu decken. Aufgrund seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, aussagekräftige Dokumente wie z. B. Steuererklärungen oder eine detaillierte Buchhaltung einzureichen, um zu belegen, dass er seine Erwerbsmöglichkeiten voll ausschöpft (vgl. VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00362, E. 3.3). Dies hat er jedoch unterlassen. Den Akten kann diesbezüglich nur entnommen werden, dass sein Reinigungsunternehmen im Jahr 2020 offenbar durchschnittlich Einnahmen in Höhe von etwa Fr. 10'000.- pro Monat erzielte. Es bleibt jedoch insbesondere unklar, wie viele Personen der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt beschäftigte, weshalb auch sein tatsächliches Einkommen unklar bleibt. Neuere Geschäftszahlen betreffend die Jahre 2021 und 2022 sind nicht aktenkundig. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nie der Lohnpfändung unterlag, was ebenfalls Zweifel an der Einträglichkeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit weckt. Insgesamt ist damit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer seit der ausländerrechtlichen Verwarnung seine Erwerbsmöglichkeiten voll ausschöpfte.

Der Beschwerdeführer hat sodann auch keine massgeblichen Bemühungen um Rückzahlung seiner Schulden getätigt und erst unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens ernsthaft die Hilfe einer Schuldenberatung in Anspruch genommen hat. Insgesamt scheint der Beschwerdeführer den weiteren Anstieg seiner Verschuldung zumindest in Kauf genommen zu haben, weshalb der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kamen, die Verschuldung des Beschwerdeführers sei diesem auch seit der ausländerrechtlichen Verwarnung qualifiziert vorwerfbar. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch unter dem neuen Recht im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b AIG öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.

3.5 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung aller Integrationskriterien kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. Juli 2020 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft wurde, was weitere Zweifel an seiner Integration weckt (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Gleichzeitig liegen jedoch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer die Werte der Bundesverfassung nicht respektiert. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer deutsch spricht und somit über die notwendigen Sprachkompetenzen verfügt. Sodann vermag der geringe Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers von 2015 bis 2018 aktuell nicht mehr infrage zu stellen, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teilnimmt. Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er im Moment keine Sozialhilfe bezieht, sind jedoch zu wenig gewichtig, um die anhaltende, schwerwiegende Verschuldung des Beschwerdeführers sowie seine geringe Straffälligkeit aufzuwiegen, weshalb er im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG ein aktuelles Integrationsdefizit aufweist. Damit kommt eine Rückstufung in Betracht.

3.6 Die Rückstufung des Beschwerdeführers ist sodann auch verhältnismässig: Die beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen des Beschwerdeführers zeitigten keine nennenswerten Auswirkungen auf das Verhalten des Beschwerdeführers, weshalb eine weitere Verwarnung nicht in Betracht kommt. Die mit der Rückstufung verbundenen Auswirkungen sollten den Beschwerdeführer motivieren, sich in der Schweiz besser zu integrieren und insbesondere seine finanzielle Situation nachhaltig zu verbessern. Allein die Übernahme eines Reinigungsunternehmens und die Vereinbarung eines Termins mit einer Schuldenberatung sind vorliegend nicht ausreichend, um auf eine Rückstufung verzichten zu können. Damit erscheint die Verschlechterung der Rechtsstellung geeignet und erforderlich, um den Beschwerdeführer zur Verbesserung seines Integrationsdefizits und insbesondere zur Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials anzuhalten. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung zu behalten, ist geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse, dass er seine Integrationsdefizite bereinigt und insbesondere keine weiteren Schulden anhäuft, zumal er trotz der Rückstufung im Land verbleiben und hier sein Familienleben weiter pflegen kann.

3.7 Die Vorinstanz knüpfte die zukünftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers an die Bedingungen, dass der Beschwerdeführer inskünftig seine finanziellen Verpflichtungen erfülle, ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen seines Einkommens tätige und sich in strafrechtlicher Hinsicht einwandfrei verhalte. Diese Bedingungen erscheinen sinnvoll und verhältnismässig.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ihm ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vorsitzende:                                       Der Gerichtsschreiber:

 

 

 

 

Versandt: