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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00227
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein 1976 geborener
nordmazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 2000 im Rahmen des
Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau, einer mazedonischen
Staatsangehörigen, in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Thurgau erhielt. Im Februar 2004 zog er in den Kanton St. Gallen um. 2005 wurde ihm
die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 30. November 2009 schied das
Bezirksgericht C die Ehe von A. Im August 2010 heiratete A erneut eine
mazedonische Staatsangehörige. Die Ehe wurde an einem nicht näher bekannten
Datum geschieden. Am 24. Mai 2018 heiratete er in Albanien die albanische
Staatsangehörige D (geboren 1987). Seine Ehefrau und deren zwei aus einer
vorherigen Beziehung stammende Söhne, geboren 2006 und 2011, reisten zuletzt am
12. März 2021 in die Schweiz ein und erhielten in der Folge
Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei A.
B. A ist seit mehreren Jahren
verschuldet. Aufgrund seiner Verschuldung verwarnte ihn das Migrationsamt des
Kantons St. Gallen
am 8. Januar 2015. Gemäss Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter
E vom 29. April 2019, F vom 29. April 2019 und G vom 3. Dezember
2018 wies A Schulden in Höhe von insgesamt knapp Fr. 230'000.- auf.
C. A zog im September 2018 von F
nach G und beantragte am 11. Oktober 2018 die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 6. Januar 2020
bewilligte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich den Kantonswechsel,
verwarnte ihn gleichzeitig und drohte ihm den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung an.
D. Gemäss
Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter H vom 7. Juli 2021, F vom
3. September 2021, G vom 11. Juni 2021, I vom 22. Juni 2021 und J
vom 1. September 2021 hatte A Schulden in Höhe von insgesamt rund Fr. 250'000.-.
Am 22. Oktober 2021 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, befristet auf ein Jahr nach
Bewilligungserteilung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen
geknüpft: inskünftiges Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen, ernsthafte
Sanierungsbemühungen im Rahmen seines Einkommens und straffreies Verhalten. Die Einhaltung der Bedingungen wurde als
erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erklärt.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies mit Entscheid vom 17. März
2022 einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A
die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 19. April 2022 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung
der Vorinstanz aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen. Subeventualiter sei er zu verwarnen. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Am 14. September 2022 reichte A auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts hin aktuelle Betreibungsregisterauszüge und weitere
Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
widerrufen werden und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn
eine ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht
(oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der
Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b),
die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d). Für die Erfüllung der Integrationskriterien
von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung einer erfolgreichen Integration ist
kein völlig klagloses Verhalten erforderlich (VGr, 17. Februar 2022,
VB.2021.00587, E. 2.2 – 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.4 mit
Hinweis). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b
AIG verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der
Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien die
betroffene Person nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die
Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der
Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für
den Aufenthalt hat (Abs. 2; zum Ganzen VGr, 17. Februar 2022,
VB.2021.00362, E. 2.2).
Die Rückstufung ist bereits zulässig, wenn ein
Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht, wobei eine
Gesamtbeurteilung sämtlicher Integrationskriterien vorzunehmen ist (BGr, 7. April
2022, 2C_1053/2021, E. 5.1). Es ist nicht erforderlich, dass auch ein
Widerrufsgrund vorliegt (BGE 148 II 1 E. 2.1 f.; BGr, 15. Dezember
2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweis; VGr, 3. Dezember 2020,
VB.2020.00305, E. 3.2). Die Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor
dem 1. Januar 2019) erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen
Recht muss im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit
sowie wegen des Grundsatzes des Vetrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots
an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges
Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein genügendes öffentliches
Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen
unter dem seit 1. Januar 2019 gültigen Recht (BGr, 16. Februar 2022,
2C_48/2021, E. 5.1 – 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit
Hinweisen). Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen
Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht
der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern
des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5;
VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 2.1).
2.2 Die
Rückstufung verlangt nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Die Rückstufung kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit
verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung
von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich
geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr,
28. Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und 3.2 f. [beide auch
zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die
Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst
eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung
zur Verhaltensveränderung voranzugehen (zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober
2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen). Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch der Situation von Personen, welche die
Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund
einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände
(vgl. Art. 77f VZAE) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen
können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG; BGr, 15. August
2022, 2C_181/2022, E. 6.3).
3.
3.1 Nach Art. 58a
Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a
und b VZAE ist das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die betroffene
Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder
wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig
nicht erfüllt. Anders als der Widerruf der Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz setzt die Rückstufung
keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG) voraus und somit keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür
jeweils erforderlichen Höhe; vielmehr sind hier betragsgemäss tiefere
Anforderungen an die Verschuldung zu stellen. Ebenso wie in den genannten
(Widerrufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein (VGr, 17. Februar
2022, VB.2021.00587, E. 3.1).
3.2 Eine
Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert
vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit
Hinweisen; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.5.3 [beide auch zum
Folgenden]). Von Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen. Es muss
Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierte Fahrlässigkeit vorliegen; keine
Mutwilligkeit liegt vor, wenn die Verschuldung auf Schicksalsschläge zurückgeht
(BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen,
ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig
Schulden angehäuft hat. Unterliegt eine Person einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, kann sie allerdings von
vornherein ausserhalb des Betreibungsverfahrens keine Schulden tilgen. Das
führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen
hinzukommen können oder der betriebene Betrag anwachsen kann, ohne dass allein
deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche
Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu
würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind (BGr, 20. November
2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).
3.3 Ob das
erschwerende Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit der Verschuldung erfüllt ist,
hat in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterliegenden Verfahren wie dem ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahren die erstinstanzliche Behörde abzuklären. Zur Pflicht, den
Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive")
Beweisführungslast, d. h.
die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last trägt
grundsätzlich die Behörde. Die Parteien unterliegen allerdings in
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer
spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. a AIG) und einer
eigentlichen Beweisbeschaffungspflicht (Art. 90 lit. b AIG). Diese
Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommen aber vorab
für jene Umstände infrage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und
welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde aber eine
Aufklärungspflicht, d. h.
sie muss die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form auf die zu beweisenden
Tatsachen hinweisen. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die
Behörden sodann gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel
zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 BV).
Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven
Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der
Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet.
Objektiv beweisbelastet für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung ist die Behörde (zum Ganzen BGr, 10. September
2018, 2C_27/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.4 Der
Beschwerdeführer musste seit 2010 wiederholt betrieben werden. Daran änderten
auch die beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 8. Januar 2015 und
vom 6. Januar 2020 nichts. Vielmehr musste er auch nach der zweiten
Verwarnung und damit auch unter dem neuen Recht weiterhin regelmässig betrieben
werden. Im Oktober 2021 betrug seine Verschuldung insgesamt rund Fr. 250'000.-.
Seither kamen weitere Betreibungen gegen den Beschwerdeführer und seine
Reinigungsfirma hinzu. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die seit der
ausländerrechtlichen Verwarnung erhobenen Betreibungen nur alte Schulden
beträfen und dass er keine neuen Schulden gemacht habe. Dies kann den entsprechenden
vom Beschwerdeführer eingereichten Betreibungsregisterauszügen jedoch nicht
entnommen werden. Aufgrund seiner Mitwirkungs- und insbesondere seiner
Beweisbeschaffungspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, geeignete
Dokumente einzureichen, welche seine Vorbringen zu belegen vermögen. Dies gilt
umso mehr, als der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner mehrmals konkret
aufgefordert wurde, entsprechende Unterlagen einzureichen. Zudem war der
Beschwerdeführer sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich
vertreten und wäre es ihm deshalb möglich gewesen, substanziiert darzulegen,
dass er sich seit der ausländerrechtlichen Verwarnung nicht weiter verschuldet
hat. Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht
hinreichend nach. So reichte er im Beschwerdeverfahren zwar einige
Betreibungsprotokolle ein, aus welchen hervorgeht, dass verschiedene neu gegen
ihn erhobene Betreibungen auf alten Forderungen beruhen. Für eine Vielzahl der
seit Januar 2020 erhobenen Betreibungen liegen jedoch keine entsprechenden
Belege vor, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch
nach der ausländerrechtlichen Verwarnung weiter verschuldete. Nach dem Gesagten
war die Vorinstanz aufgrund ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts (§ 7
Abs. 1 VRG) nicht gehalten, weitere Akten beizuziehen, um den Ursprung der
neueren Betreibungen gegen den Beschwerdeführer zu erforschen. Die
entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl.
Der Beschwerdeführer betreibt seit mehreren Jahren ein
selbständiges Reinigungsunternehmen. Es ist jedoch unklar, ob es dem
Beschwerdeführer gelingt, mit seinem Reinigungsunternehmen nachhaltig zu
wirtschaften und so seine Lebenshaltungskosten zu decken. Aufgrund seiner
ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten
gewesen, aussagekräftige Dokumente wie z. B. Steuererklärungen oder eine
detaillierte Buchhaltung einzureichen, um zu belegen, dass er seine
Erwerbsmöglichkeiten voll ausschöpft (vgl. VGr, 17. Februar 2022,
VB.2021.00362, E. 3.3). Dies hat er jedoch unterlassen. Den Akten kann
diesbezüglich nur entnommen werden, dass sein Reinigungsunternehmen im Jahr
2020 offenbar durchschnittlich Einnahmen in Höhe von etwa Fr. 10'000.- pro
Monat erzielte. Es bleibt jedoch insbesondere unklar, wie viele Personen der
Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt beschäftigte, weshalb auch sein
tatsächliches Einkommen unklar bleibt. Neuere Geschäftszahlen betreffend die
Jahre 2021 und 2022 sind nicht aktenkundig. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
nie der Lohnpfändung unterlag, was ebenfalls Zweifel an der Einträglichkeit
seiner selbständigen Erwerbstätigkeit weckt. Insgesamt ist damit nicht
erstellt, dass der Beschwerdeführer seit der ausländerrechtlichen Verwarnung
seine Erwerbsmöglichkeiten voll ausschöpfte.
Der Beschwerdeführer hat sodann auch keine massgeblichen
Bemühungen um Rückzahlung seiner Schulden getätigt und erst unter dem Eindruck
des ausländerrechtlichen Verfahrens ernsthaft die Hilfe einer Schuldenberatung
in Anspruch genommen hat. Insgesamt scheint der Beschwerdeführer den weiteren
Anstieg seiner Verschuldung zumindest in Kauf genommen zu haben, weshalb der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kamen, die
Verschuldung des Beschwerdeführers sei diesem auch seit der
ausländerrechtlichen Verwarnung qualifiziert vorwerfbar. Dementsprechend hat
der Beschwerdeführer auch unter dem neuen Recht im Sinn von Art. 77a Abs. 1
lit. b AIG öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen
mutwillig nicht erfüllt.
3.5 Im Rahmen
der Gesamtbeurteilung aller Integrationskriterien kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. Juli 2020 wegen Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
bestraft wurde, was weitere Zweifel an seiner Integration weckt (vgl. Art. 77a
Abs. 1 lit. a VZAE). Gleichzeitig liegen jedoch keine Hinweise vor,
dass der Beschwerdeführer die Werte der Bundesverfassung nicht respektiert.
Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer deutsch spricht und
somit über die notwendigen Sprachkompetenzen verfügt. Sodann vermag der geringe
Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers von 2015 bis 2018 aktuell nicht mehr
infrage zu stellen, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 58a Abs. 1
lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben
teilnimmt. Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die
Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er im Moment
keine Sozialhilfe bezieht, sind jedoch zu wenig gewichtig, um die anhaltende,
schwerwiegende Verschuldung des Beschwerdeführers sowie seine geringe
Straffälligkeit aufzuwiegen, weshalb er im Rahmen einer gesamthaften
Betrachtung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG ein aktuelles
Integrationsdefizit aufweist. Damit kommt eine Rückstufung in Betracht.
3.6 Die Rückstufung des Beschwerdeführers ist
sodann auch verhältnismässig: Die
beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen des Beschwerdeführers zeitigten keine
nennenswerten Auswirkungen auf das Verhalten des Beschwerdeführers, weshalb
eine weitere Verwarnung nicht in Betracht kommt. Die mit der Rückstufung verbundenen
Auswirkungen sollten den Beschwerdeführer motivieren, sich in der Schweiz
besser zu integrieren und insbesondere seine finanzielle Situation nachhaltig
zu verbessern. Allein die Übernahme eines Reinigungsunternehmens und die
Vereinbarung eines Termins mit einer Schuldenberatung sind vorliegend nicht
ausreichend, um auf eine Rückstufung verzichten zu können. Damit erscheint die
Verschlechterung der Rechtsstellung geeignet und erforderlich, um den
Beschwerdeführer zur Verbesserung seines Integrationsdefizits und insbesondere
zur Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials anzuhalten. Das private Interesse des
Beschwerdeführers, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der
Niederlassung zu behalten, ist geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse,
dass er seine Integrationsdefizite bereinigt und insbesondere keine weiteren
Schulden anhäuft, zumal er trotz der Rückstufung im Land verbleiben und hier
sein Familienleben weiter pflegen kann.
3.7 Die Vorinstanz knüpfte die zukünftige
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers an die
Bedingungen, dass der Beschwerdeführer inskünftig seine finanziellen Verpflichtungen
erfülle, ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen seines Einkommens tätige und
sich in strafrechtlicher Hinsicht einwandfrei verhalte. Diese Bedingungen
erscheinen sinnvoll und verhältnismässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ihm ist sodann keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Versandt: