|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00228  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffeneinziehung


[Waffeneinziehung] Personen, welche zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden, erhalten keinen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 2 lit. c des Waffengesetzes [WG]). Waffen aus dem Besitz einer Person, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht, werden beschlagnahmt (Art. 31 Abs. 1 lit. b WG). Sie werden nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (zum Ganzen E. 3.1 f.). Kriterien für die Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG (E. 3.3). Anforderungen an Sachverständigengutachten (E. 5.2 f.). Das hier infrage stehende Gutachten zur Selbst- und Drittgefährdung des Beschwerdeführers weist erhebliche materielle Mängel auf (E. 6.2-5). Die Rekursinstanz hat sich für die Annahme einer erheblichen Selbst- bzw. Fremdgefährdung entscheidend auf das mangelhafte Gutachten abgestützt; ihre Sachverhaltserstellung ist daher fehlerhaft (E. 6.6). (Sprung-)Rückweisung. Abschreibung des Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHTSRECHT
DRITTGEFÄHRDUNG
GUTACHTEN
SELBSTGEFÄHRDUNG
WAFFENBESCHLAGNAHME
WAFFENEINZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 9 Abs. I GebV VGr
Art. 8 Abs. II lit. c WG
Art. 31 Abs. I lit. b WG
Art. 31 Abs. III WG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00228

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 24. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Statthalteramt Bülach,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Aufgrund einer Meldung der Sozialbehörde der Stadt C über auffälliges Verhalten von A stellte die Kantonspolizei Zürich am 8. März 2019 in dessen Wohnung die folgenden Gegenstände sicher:

-        Pistole SIG, P220 / Pist. 75, 9 mm Para, Nr. 01 (P);

-        Pistole SIG Sauer P226, 9mm Para, Nr. 02;

-        Pistole SIG, P210, 7.65 mm Para, Nr. 03;

-        Revolver Smith&Wesson, Mod. 500, Kal. .500 S&W MAG, Nr. 04;

-        Gewehr B&T, Mod. APC, (halbautomatische "Maschinenpistole") Kal. 9 mm Para, Nr. 05;

-        Gewehr WFB, Karabiner 31, GP11, Nr. 06;

-        Gewehr Voere, .22 long rifle, Nr. 07;

-        Gewehr Anschütz, 1386, .22 long rifle, Nr. 08;

-        Selbstladegewehr ERMA, E M1, .22 long rifle, Nr. 09;

-        Sturmgewehr SIG, 90, GP 90, Nr. 10;

-        Sturmgewehr SIG, 90, GP 90, Nr. 11;

-        Schrotgewehr Vorderschaftrepetierflinte Mossberg, 590, SG 12/76, Nr. 12;

-        Schrotgewehr Selbstladeflinte Remington, 1100, SG 12/70, Nr. 13;

-        Luftgewehr Feinwerkbau, 300S, 4.5 mm Luft, Nr. 14;

-        Luftgewehr Feinwerkbau, 300S, 4.5 mm Luft, Nr. 15;

-        Luftgewehr Feinwerkbau 300, 4.5 mm Luft, Nr. 16;

-        diverse Munition (verschiedene Kaliber und Ausführungen);

-        diverses Waffenzubehör.

Am 7. Mai 2019 ersuchte A um vollständige Rückgabe dieser Gegenstände.

B. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach (nachfolgend: das Statthalteramt) holte am 12. Juni 2019 bei Dr. med. D (IPW E), Dr. med. F (E), Dr. med. G (H) und Dr. phil. I (J) medizinische Auskünfte über den psychischen Gesundheitszustand von A (und insbesondere über eine allfällige Selbst- oder Fremdgefährdung) ein. Die entsprechenden Auskünfte gingen am 17. Juni 2019, 26. Juni 2019, 11. Juli 2019 und 18. Juli 2019 beim Statthalteramt ein.

C. Sodann beauftragte das Statthalteramt am 17. September 2019 K, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (J), mit der Erstellung eines Gutachtens und Beantwortung namentlich folgender Fragen:

-        Wie stellt sich der aktuelle psychische Gesundheitszustand von A dar?

-        Besteht zur Annahme Anlass, dass A sich selbst oder Dritte mit seinen Waffen gefährden könnte?

Am 30. Juni 2020 erstattete K das geforderte psychiatrische Gutachten. Bezüglich des aktuellen psychischen Gesundheitszustands kam er zusammenfassend zu folgenden Schlüssen: "Bei anzunehmendem Bestehen seit dem frühen Erwachsenenalter ist die psychische Gesundheit des Exploranden massgeblich durch eine kombinie[r]te Persönlichkeitsstörung geprägt, deren einzelne Anteile […] zwischenmenschliche Interaktion des Exploranden prägen und ungünstig beeinflussen. Basierend auf dieser kombinierten Persönlichkeitsstörung manifestierte sich beim Exploranden ab dem Jahre 2015 eine rezidivierende depressive Störung, die als ein Ausdruck erschöpfter Kompensationsmöglichkeiten der persönlichkeitsstörungsbedingten Defizite anzusehen ist."

Die Frage, ob Anlass zur Annahme bestehe, dass A sich selbst oder Dritte mit seinen Waffen gefährden könnte, beantwortete K zusammenfassend wie folgt: "Gegenwärtig lässt sich zwar nicht von einer vom Exploranden ausgehenden konkreten Gefährdung einer bestimmten Drittperson ausgehen, hingegen man beim Exploranden eine «unbestimmte» Gefährdung von Drittpersonen primär auf der Basis einer persönlichkeitsstörungsbedingten emotionalen «Überreaktionsbereitschaft» bei gleichzeitig sich zuspitzender/einengender Lebensperspektive festhalten muss, für die der Explorand Dritte in die Verantwortung zu nehmen geneigt ist bei beinahe gänzlich fehlender Reflexion seiner selbst."

D. Am 13. Juli 2020 wurde A vom Statthalteramt in einer mündlichen Befragung das rechtliche Gehör zum Gutachten von K vom 30. Juni 2020 gewährt. Im Anschluss an die Befragung beschlagnahmte das Statthalteramt mit Verfügung vom 14. Juli 2020 die vorstehend (vgl. Ziff. I.A. hiervor) erwähnten Gegenstände und sistierte im Übrigen das Verfahren betreffend Waffeneinziehung.

Nachdem A dem Statthalteramt am 15. September 2021 ein Zeugnis seiner behandelnden Therapeutin, med. pract. L, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend auch: "behandelnde Therapeutin"), betreffend "Waffenbesitz aus ärztlicher Sicht" hatte zukommen lassen, nahm das Statthalteramt das Verfahren betreffend Waffeneinziehung am 8. bzw. 25. Oktober 2021 wieder auf; dabei zeigte es A an, dass das Zeugnis von L seines Erachtens das Gutachten von K nicht infrage zu stellen vermöge, und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 8. November 2021 übermittelte M, dipl. Sozialpädagoge HF und Betreuer der (vormaligen) Wohngruppe von A, dem Statthalteramt von sich aus eine Einschätzung zum Gesundheitszustand von A und zu der von diesem ausgehenden Gefahr für sich selbst und für Dritte.

E. Mit Verfügung vom 22. November 2021 ordnete das Statthalteramt die definitive Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (vgl. Ziff. I.A. hiervor) und deren Veräusserung nach Rechtskraft der Verfügung an; der Erlös werde an die Gebühren und Auslagen angerechnet. Über einen allfälligen Restbetrag werde der eigentumsberechtigten Person Rechnung gestellt. Ein allfälliger Überschuss werde ausbezahlt. Sollte kein Verkauf möglich sein, würden die Waffen und Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung übergeben, wobei allfällige Vernichtungskosten dem Betroffenen weiter belastet würden. Die Verfahrens- und Gutachtenskosten auferlegte das Statthalteramt A.

Am 13. Dezember 2021 übermittelte die behandelnde Therapeutin von A dem Statthalteramt eine "Ärztliche Stellungnahme zur Verfügung vom 22. November 2021 betreffend Waffeneinziehung". Am 15. Dezember 2021 wies das Statthalteramt A darauf hin, dass das Verfahren beim Statthalteramt abgeschlossen sei, dass er jedoch die Möglichkeit habe, die Verfügung vom 22. November 2021 innert 30 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat anzufechten. Die "Ärztliche Stellungnahme" nahm es zu den Akten.

II.  

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 erhob A beim Regierungsrat Rekurs gegen die Verfügung des Statthalteramts vom 22. November 2021. Er ersuchte um Aufhebung dieser Verfügung und um umgehende Aushändigung der am 8. März 2019 sichergestellten und am 14. Juli 2020 formell beschlagnahmten Waffen sowie der Munition und des Zubehörs. Mit Entscheid vom 9. März 2022 (Zustellung am 17. März 2022) wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab.

III.  

Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhob A gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 9. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte den Antrag, den regierungsrätlichen Entscheid vom 9. März 2022 sowie die durch diesen bestätigte Verfügung des Statthalteramts vom 22. November 2021 aufzuheben und ihm die am 8. März 2019 sichergestellten und am 14. Juli 2020 formell beschlagnahmten Waffen, die Munition und das Zubehör umgehend wieder auszuhändigen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen an das Statthalteramt zurückzuweisen. Prozessual ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in Person seines Rechtsvertreters. Eine allfällige ausseramtliche Entschädigung sei seinem Rechtsvertreter direkt zuzusprechen.

Der Regierungsrat beantragte vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.

2.  

Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich trotz eines expliziten Antrags geweigert habe, ihm die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zuzustellen; dadurch sei sein Akteneinsichtsrecht verletzt worden.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst unter anderem das Recht der Privaten, Einblick in die Akten zu erhalten. Dementsprechend garantiert § 8 Abs. 1 VRG Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, ein Recht auf Akteneinsicht im laufenden Verfahren. Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht grundsätzlich ab der Eröffnung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verwaltungsverfahrens; er kann insbesondere auch während laufender Rechtsmittelfrist (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 9) bzw. während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werden. Zuständig für die Gewährung der Akteneinsicht ist die Behörde, bei der die Verfahrenshoheit (bzw. die Prozessleitungsbefugnis; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1286) liegt.

2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift vom 10. Dezember 2021 beantragt, die vollständigen Akten des Statthalteramts zu edieren und ihm anschliessend Gelegenheit zur Rekursergänzung zu geben. Mit Einreichung der Rekursschrift ist die Zuständigkeit für die Anordnung verfahrensleitender Anordnungen auf den Regierungsrat übergegangen; dies galt insbesondere auch für die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Angesichts des unmissverständlichen Antrags des Beschwerdeführers in seiner Rekursschrift vom 10. Dezember 2021 wäre der Regierungsrat entsprechend verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter die Akten des Statthalteramts innert nützlicher Frist offenzulegen. Dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzung seiner Rekurseingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hatte (vgl. VGr, 18. September 2018, VB.2018.00404, E. 2.3 [nicht publiziert]), ändert daran nichts.

2.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des Akteneinsichtsrechts ist zu bejahen. Ob diese – jedenfalls nicht leicht wiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) einer Heilung zugänglich ist (vgl. zu den Heilungsmöglichkeiten VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00464, E. 2.3), braucht vorliegend angesichts der schon anderweitig gebotenen Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nicht abschliessend beantwortet zu werden (vgl. hinten E. 6 f.). Es ist jedoch immerhin darauf hinzuweisen, dass das Statthalteramt dem Beschwerdeführer kurz nach Eröffnung des vorliegend angefochtenen Entscheids Akteneinsicht gewährt hat, sodass er seinen Prozessstandpunkt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht uneingeschränkt zur Geltung bringen konnte; auf ausdrückliches Begehren hin hat das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausserdem am 13. Juni 2022 die Akten ein zweites Mal zur Einsichtnahme zugestellt.

3.  

In der Sache ist vorliegend strittig, ob die Vorinstanz die vom Statthalteramt angeordnete definitive Einziehung der oben (vgl. Ziff. I.A. hiervor) aufgeführten Gegenstände (Waffen und Waffenzubehör) zu Recht bestätigt hat. Vor der Beurteilung des konkreten Streitfalls ist der rechtliche Rahmen einer solchen Waffeneinziehung darzulegen.

3.1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 [WG, SR 514.54]). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten unter anderem Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Art. 31 WG regelt die Beschlagnahme und die Einziehung von Waffen. Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG werden Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, bei der ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt. Wenn die Gefahr einer zukünftigen missbräuchlichen Verwendung fortbesteht (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_1163/2014, E. 3.3), werden beschlagnahmte Gegenstände definitiv eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG; siehe konkret mit Blick auf den Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG Nicolas Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 31 N. 21).

3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedingt die Einziehbarkeit einer Waffe, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt sind (vgl. BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2). Im Unterschied zur Beschlagnahme, die vorab präventiven, gegebenenfalls provisorischen Charakter hat, ist die Einziehung endgültig (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz hat die Einziehung der Waffen und des Waffenzubehörs des Beschwerdeführers damit begründet, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG) aufgrund Selbst- bzw. Drittgefährdung (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) bestehe.

3.3.1 Ob Grund zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist nach der Rechtsprechung entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_1163/2014, E. 3.3; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6). Dabei hat die zuständige Behörde eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen (vgl. BGr, 21. Oktober 2020, 2C_555/2020, E. 3.3.1; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; 18. Mai 2015, 2C_1163/2014, E. 3.3). Bei dieser Einschätzung besteht ein gewisser Ermessensspielraum (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.5; 18. Mai 2015, 2C_1163/2014, E. 3.4). Ein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung wird demnach nicht verlangt; es muss jedoch mehr als ein bloss vager Verdacht bestehen (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2). Für eine Waffeneinziehung muss mithin eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung angenommen werden können (vgl. VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.5); diese Annahme muss auf konkreten Gegebenheiten beruhen – rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe genügen nicht (Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16; BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1).

3.3.2 Die Rechtsprechung hat die Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung bejaht bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, die drogen- oder alkoholabhängig sind oder die suizidale Tendenzen aufweisen (BGr, 21. Oktober 2020, 2C_555/2020, E. 3.3.2; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1); dass sich solche Prädispositionen bereits in konkreten Bedrohungssituationen niedergeschlagen haben, ist nicht erforderlich (vgl. BGr, 3. September 2021, 2C_235/2021, E. 5.4.2 und E. 5.6). Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG kann auch bei aggressivem Verhalten gegenüber Behörden, Gewaltschutzverfahren (häuslicher Gewalt) und episodisch auftretenden heftigen Ausbrüchen von Wut und Hass erfüllt sein (vgl. BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 4.3.4; 30. März 2001, 2A.358/2000, E. 5c).

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids zusammengefasst, das vorliegende Verfahren sei durch eine Anzeige des Co-Leiters der Sozialberatung C ausgelöst worden. Dieser habe sich an die Polizei gewandt und angegeben, der Beschwerdeführer sei psychisch labil, werde verbal ausfällig und mache den Eindruck, an die Grenze der psychischen Belastbarkeit gekommen zu sein. Das vom Statthalteramt eingeholte psychiatrische Gutachten von K vom 30. Juni 2020 beruhe auf einer gründlichen Untersuchung des Beschwerdeführers samt eingehender Anamnese; berücksichtigt worden seien ein früheres Gutachten sowie mehrere Arztberichte. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Gutachten zu alt sei und lediglich auf zwei Explorationsgesprächen von je zwei Stunden beruhe, vermöge nicht zu überzeugen: Das formelle Kriterium des Alters eines Gutachtens sage wenig über seine Aktualität aus – wesentlich sei vielmehr, ob aufgrund veränderter Verhältnisse neue Abklärungen als unabdingbar erschienen. Veränderte Verhältnisse seien nicht erkennbar. Der Umzug des Beschwerdeführers in eine eigene Wohnung ändere daran nichts. Auch die Arztzeugnisse von L gäben keinen Anlass, am psychiatrischen Gutachten von K zu zweifeln. K habe eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, deren Ursachen bis auf die Kindheit des Beschwerdeführers zurückreichten und die seit dem frühen Erwachsenenalter bestehe. Aufgrund dieser Beständigkeit seien keine Gründe dafür ersichtlich, nicht auf das Gutachten abzustellen.

Der Gutachter verneine zwar eine aktuelle vom Beschwerdeführer ausgehende konkrete Gefährdung Dritter, bejahe aber eine unbestimmte Gefährdung von Drittpersonen primär auf der Grundlage einer persönlichkeitsstörungsbedingten emotionalen Überreaktionsbereitschaft. Dies gebe zur Annahme Anlass, dass der Beschwerdeführer Dritte oder sich selbst im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG gefährden könnte. Die Eignung zum Waffenbesitz sei ihm abzusprechen. Der Umstand, wonach bisher offenbar noch nie etwas passiert sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Denn Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Einziehung sei es gerade nicht, zuzuwarten bis jemand zu Schaden komme, sondern bei erkennbaren Risiken präventiv einzugreifen. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hätten sich nachhaltig manifestiert, weshalb eine definitive Einziehung der Waffen anzuordnen sei.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Sichtweise der Vorinstanz im Wesentlichen ein, das Gutachten von K  beruhe auf zwei Explorationsgesprächen von Dezember 2019 und Januar 2020 und könne damit lediglich Aussagen zu seinem damaligen Zustand machen. In der Zwischenzeit habe er sich aber intensiver psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung unterzogen und sei aus dem betreuten Wohnen in eine eigene Wohnung umgezogen, was auf gewisse Verbesserungen seines psychischen Gesundheitszustands schliessen lasse. Ferner werfe die Tatsache, dass der Gutachter sich über fünf Monate Zeit gelassen habe zwischen dem letzten Explorationsgespräch und der Gutachtenerstellung, ein zweifelhaftes Licht auf das Gutachten. Zu beachten sei in dieser Hinsicht auch, dass das Gutachten im Zeitpunkt des Entscheids des Statthalteramts bereits ein Jahr und fünf Monate alt gewesen sei, wobei die Begutachtungsgespräche bereits fast zwei Jahre zurückgelegen hätten. Hinzu komme, dass sich der Gutachter nicht mit abweichenden medizinischen Berichten auseinandersetze. Nach der Gutachtenerstellung am 30. Juni 2020 verfasste Arztberichte und Beurteilungen seien bei der Einschätzung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers gänzlich unberücksichtigt geblieben; die Vorinstanzen hätten es versäumt, diesbezüglich vom Gutachter eine Stellungnahme einzuholen. Weiter enthalte das Gutachten Widersprüche. So verneine der Gutachter eine aktuell vom Beschwerdeführer ausgehende konkrete Gefährdung, halte diesen aber dennoch für gefährlich.

Insgesamt hätten die Vorinstanzen ihre Entscheidungen auf ein veraltetes und zweifelhaftes Gutachten abgestützt, ohne neuere Arztberichte und Stellungnahmen zu beachten und ein neues Gutachten einzuholen, obwohl dazu klarerweise Anlass bestanden hätte. Die rechtliche Argumentation der Vorinstanz, wonach eine Waffeneinziehung proaktiv und vor einer Gefährdungsverwirklichung erfolgen müsse, sei unüberlegt und öffne der Willkür Tür und Tor. Die Gefährdung müsse im Verfügungszeitpunkt vorhanden sein, ansonsten dürften keine Waffen eingezogen werden; dieses Erfordernis sei vorliegend nicht gegeben.

5.  

5.1 Vorab ist in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass es – entgegen der Position des Beschwerdeführers – dem eigentlichen Sinn und Zweck einer Waffeneinziehung entspricht, die Verwirklichung eines Gefährdungsrisikos präventiv zu verhindern (vgl. E. 3.3.2 hiervor); die in der Beschwerde geübte Kritik an "proaktivem staatlichem Handeln" vermag nicht zu überzeugen. Hingegen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine hinreichend konkrete Gefährdung im Verfügungszeitpunkt vorhanden sein muss. Die Vorinstanz nahm eine solche konkrete Gefährdung namentlich aufgrund des Gutachtens von K vom 30. Juni 2020 an.

Da der Beschwerdeführer die Aussagekraft dieses Gutachtens – auch und im Verhältnis zum Bericht der ihn behandelnden Therapeutin – fundamental infrage stellt (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor), drängen sich vor Beurteilung des vorliegenden Falls einige generelle Ausführungen zur gerichtlichen Würdigung von psychiatrischen Expertengutachten auf. Hierzu besteht – insbesondere im Sozialversicherungsrecht und im Massnahmenrecht – ein reicher Erfahrungsfundus, auf den vorliegend unter Berücksichtigung der rechtsgebietsspezifischen Besonderheiten zurückgegriffen werden kann.

5.2 Gutachten sind Berichte von sachverständigen Personen zu Tatsachenfragen, die von der Behörde mangels eigener Sachkenntnis nicht beantwortet werden können (vgl. Ueli Kieser, Die rechtliche Würdigung von medizinischen Gutachten, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 115 ff., 126). Ein ärztliches Gutachten stellt die qualifizierte Form einer medizinischen Erhebung dar. Ihm liegen eingehende Beobachtungen und Untersuchungen eines oder mehrerer Spezialärzte zugrunde; in der Regel studiert der psychiatrische Gutachter die Akten und nimmt sodann eingehende Untersuchungen vor, wozu auch eine eigene Untersuchung des Exploranden gehört (vgl. Lucrezia Glanzmann-Tarnutzer, Der Beweiswert medizinischer Erhebungen im Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsprozess, AJP 2005 S. 73 ff., 74; Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2018, Art. 56 N. 45).

In materieller Hinsicht zeichnet sich ein Gutachten dadurch aus, dass es im Einzelnen und in für den Rechtsanwender nachvollziehbarer Weise diejenigen Grundlagen aufarbeitet, gestützt auf welche der medizinische Sachverständige die ihm gestellten Fragen beantwortet (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 9 ff., 23). Der ärztliche Bericht geht im Vergleich zum medizinischen Gutachten in formeller und materieller Hinsicht weniger weit. Beweisrechtlich ist er eine schriftliche Auskunft des Arztes als einer fachkundigen Person. In materieller Hinsicht holt der ärztliche Bericht weniger weit aus, beschränkt sich in der Regel auf die Beantwortung der gestellten Fragen, allenfalls begleitet von einer summarischen Begründung (Meyer-Blaser, S. 24).

5.3 Die Behörde ist aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht gebunden an neutrale Sachverständigengutachten; in Fachfragen darf sie aber nicht ohne triftige Gründe davon abrücken. Abweichungen müssen begründet werden (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5; 136 II 539 E. 3.2; 135 V 465 E. 3.3). Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (BGE 136 III 161 E. 3.4.2; 134 V 330 E. 3.1 [Pra 98/2009 Nr. 70]; 122 V 157 E. 1c). Auf sie kann nicht abgestellt werden, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien ihre Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn die Expertise die gestellten Fragen nicht beantwortet, die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet werden oder in sich widersprüchlich sind oder die Ausführungen sonstwie an Mängeln kranken, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1). Letzteres kann der Fall sein, wenn die Fachmeinung auf unzureichenden oder falschen tatsächlichen Verhältnissen beruht oder Widersprüche zu den erörterten Grundlagen, zum wissenschaftlichen Schrifttum oder zu anderen Gutachten oder Fachansichten bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/aa; ferner BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). Im Licht dieser Vorgaben bedingt die Schlüssigkeit eines Gutachtens, dass ein Gutachter offenlegt, wann und warum er eine – von anderen (anerkannten) Einschätzungen abweichende – eigene Würdigung vornimmt (Anja Martina Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, Dargestellt an den verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Bundesebene, Zürich 2016, S. 202).

6.  

Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Kernaussagen des Gutachtens vom 30. Juni 2020 der verfassungsmässig gebotenen kritischen gerichtlichen Überprüfung (vgl. E. 5.3 hiervor) standhalten.

6.1 Im Ausgangspunkt ist diesbezüglich zu konstatieren, dass das Gutachten vom 30. Juni 2020 formell nachvollziehbar gegliedert ist: Einleitend werden die – dem Gutachter vom Statthalteramt zur Verfügung gestellten – medizinischen Akten summarisch wiedergegeben (Kapitel 2); ferner werden in der Anamnese ausführlich die Angaben des Exploranden während der zwei je rund zweistündigen psychiatrischen Untersuchungen vom 6. November 2019 und 15. Januar 2020 sowie zum Hintergrund des Waffenentzuges wiedergegeben (Kapitel 3 und 4). Sodann präsentiert der Gutachter die Befunde, die sich aus seiner Sicht aus den psychiatrischen Untersuchungen vom 6. November 2019 und 15. Januar 2020 ergeben (Kapitel 5). Unter Einbezug früherer Befunde anderer Ärztinnen und Ärzte (Kapitel 6) schliesst das Gutachten mit der psychiatrisch-diagnostischen Beurteilung des Beschwerdeführers und einer Gefährdungseinschätzung (Kapitel 7), was sodann noch summarisch zusammengefasst wird (Kapitel 8). Die klare Struktur des Gutachtens spricht für dessen Aussagekraft.

6.2 In materieller Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass das Gutachten vom 30. Juni 2020 wissenschaftlicher Referenzierungspraxis nicht durchwegs gerecht wird; namentlich wird das Vorliegen einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, narzisstischen und histrionischen Zügen" ohne Bezugnahme auf die – doch recht umfangreichen Eingangskriterien gemäss ICD-10 (seit Januar 2022: ICD-11) – festgestellt. Dies erschwert die Überprüfbarkeit des Gutachtens durch das Gericht ganz erheblich (vgl. Heer, Art. 56 N. 50b und N. 65b mit Hinweis auf BGr, 3. Dezember 2015, 6B_265/2015, E. 6.3.1; vgl. ferner BGE 128 I 81 E. 2).

6.3 Zu bemerken ist weiter, dass das Gutachten vom 30. Juni 2020 in seinen zentralen Passagen nicht durchwegs schlüssig ist. Während die Verknüpfung des medizinischen Störungsbilds des Beschwerdeführers mit dessen biografischem Hintergrund plausibel erscheint, ist insbesondere die Gefährdungseinschätzung teilweise von Gedankensprüngen gekennzeichnet: Inhaltlich wird zunächst dargelegt, dass mangels Äusserungen drohenden/bedrohenden Inhalts keine Einschätzung zu einer "Ausführungsgefahr" vorgenommen werden könne und dass dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Wiederbehändigung seiner Waffen "vorderhand die Bedeutung zu[komme], sich […] in seinem Selbstgefühl zu erhöhen und gleichzeitig deren Einzug als ihm widerfahrene Ungerechtigkeit einstufen zu können". In der Folge wird "eine weitere Betrachtungsebene ins Auge [gefasst]", gemäss welcher "Waffen für den Exploranden die Bedeutung von Macht/Überlegenheit" hätten. Daraus wird sodann geschlossen, dass der Beschwerdeführer seine Schusswaffen als ultima ratio ansehe für den Fall, dass er anderweitig seinem Selbsterhöhungsbestreben keine Durchsetzung verschaffen könne. Diese "weitere Betrachtungsebene" wird durch den Gutachter weder mit dem Erkrankungsbild des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht noch auf konkrete Begebenheiten zurückgeführt, die auf ein solches Gefährdungspotenzial schliessen liessen. Ferner steht sie in Widerspruch zu verschiedenen in den Akten liegenden medizinischen Berichten. So wird im Abschlussbericht der Integrierten Psychiatrie J vom 22. März 2019 ausgeführt, im Rahmen der (vom 6. Dezember 2018 bis zum 26. März 2019 andauernden Behandlung) habe sich der Beschwerdeführer "stets glaubhaft von Suizid distanzieren [können]" und es habe nie "der Verdacht auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung" bestanden. Auch der im Jahr 2019 behandelnde Therapeut N gab zu Protokoll, dass kein Anlass bestehe, von einer Selbst- oder Drittgefährdung auszugehen. Diese Einschätzung deckt sich mit dem Bericht von Dr. med. F, wonach der Beschwerdeführer in den Sprechstunden immer den Eindruck erweckt habe, verantwortungsvoll zu sein. Auch wenn diesen ärztlichen Berichten nicht dieselbe Aussagekraft zukommt wie dem Gutachten vom 30. Juni 2020, ist erklärungsbedürftig, warum K die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr fundamental anders bewertete, als alle anderen vom Statthalteramt konsultierten Ärzte und auch als der Betreuer der (vormaligen) Wohngruppe (vgl. Ziff. I.E. hiervor). Insoweit bleibt das Gutachten relevante Antworten schuldig (vgl. E. 5.3 hiervor).

6.4 Ins Auge sticht weiter, dass das Gutachten vom 30. Juni 2020 nicht erläutert, warum die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er die Waffen zum Zweck des Schiesssports benötige, den er – auch aufgrund von Familientraditionen – schon in seiner Jugend betrieben habe, nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen sollte. Auch im Kontext der mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Statthalteramt erscheint diese Darstellung des Beschwerdeführers durchaus kohärent. Sie steht in gewissem Widerspruch zur Feststellung des Gutachters, wonach Waffen für den Exploranden die Bedeutung von Macht/Überlegenheit (vgl. auch schon E. 6.3 hiervor) hätten, oder relativiert diese zumindest.

6.5 Festzustellen ist schliesslich, dass die behandelnde Therapeutin des Beschwerdeführers in ihrer "Ärztlichen Stellungnahme zur Verfügung vom 22. November 2021 betreffend Waffeneinziehung" das Gutachten vom 30. Juni 2020 unter verschiedensten Aspekten infrage stellte. Man mag diesem ärztlichen Bericht angesichts seines polemischen Tons und auch wegen der Beziehungsnähe der Verfasserin zum Beschwerdeführer nur sehr eingeschränkten Beweiswert beimessen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Im Licht der wesentlichen inhaltlichen Mängel des Gutachtens (vgl. E. 6.2-6.4 hiervor) drängte es sich jedoch auf, Ergänzungsfragen an den Gutachter bzw. K zu stellen oder ein Zweitgutachten einzuholen (Heer, Art. 56 N. 60e), zumal es vorliegend um einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers geht.

6.6 Nachdem sich die Vorinstanz für die Annahme einer rechtserheblichen Selbst- bzw. Drittgefährdung entscheidend auf das – nach vorstehenden Erwägungen in seine Hauptaussagen ernstlich in Frage gestellte – Gutachten von K vom 30. Juni 2020 abstützte, erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht sieht sich nicht in der Lage, aufgrund des heutigen Aktenstands abschliessend über die Rechtmässigkeit der definitiven Einziehung der oben (vgl. Ziff. I.A. hiervor) aufgeführten Gegenstände zu befinden.

7.  

Weil der Sachverhalt nach vorstehenden Ausführungen nicht hinreichend abgeklärt ist, ist die Angelegenheit entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers zur Neubeurteilung an das Statthalteramt zurückzuweisen; diese "Sprungrückweisung" (vgl. zum Begriff Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4) drängt sich insbesondere deshalb auf, weil das Statthalteramt das Gutachten an K in Auftrag gab und entsprechend am besten in der Lage ist, diesem die erforderlichen Ergänzungsfragen zu stellen bzw. bei einem anderen Gutachter ein Zweitgutachten einzuholen.

Eine Aushändigung der am 8. März 2019 sichergestellten und am 14. Juli 2020 formell beschlagnahmten Waffen, der Munition und des Zubehörs an den Beschwerdeführer entsprechend seinem Hauptantrag fällt ausser Betracht, weil sich aus den Akten doch deutliche Anhaltspunkte für fortbestehende psychische Probleme des Beschwerdeführers ergeben, die gegebenenfalls einen Grund für eine definitive Einziehung bilden könnten (vgl. E. 3.3.2 hiervor).

8.  

8.1 Die Rückweisung der Angelegenheit gilt nach der Rechtsprechung als Obsiegen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]; vgl. ferner Kaspar Plüss, § 17 N. 27). Angemessen erscheint vorliegend eine solche in der Höhe von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).

Mit Blick auf die unzureichende Sachverhaltserstellung rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen bzw. dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Des Weiteren ist die Entschädigungsfrage neu zu regeln: Dem Beschwerdeführer bzw. entsprechend dessen Rekursantrag seinem Vertreter ist für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist aufgrund des Verfahrensausgangs zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands:

8.3  

8.3.1 Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Eine Rechtsverbeiständung ist notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters bzw. einer Rechtsvertreterin erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Sein Begehren erweist sich sodann mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht als offensichtlich aussichtslos, und der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint vorliegend gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

8.3.2 Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).

8.3.3 Rechtsanwalt B hat am 24. Oktober 2022 eine Honorarnote eingereicht, welche einen Zeitaufwand von insgesamt 13,34 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 165.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ausweist. Was den geltend gemachten Zeitaufwand angeht, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren durch Rechtsanwalt B vertreten und der Inhalt der Beschwerdeschrift in nicht unwesentlichem Ausmass direkt oder mit geringfügigen Änderungen aus der Rekursschrift übernommen wurde. Weiter ist bei gewissen Positionen der Honorarnote nicht nachvollziehbar, inwiefern sie für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren erforderlich waren bzw. muss angenommen werden, ihnen lägen administrative Handlungen wie die blosse Einreichung der Honorarnote zugrunde, welche nicht entschädigungspflichtig sind. Der vorliegende Fall weist sodann weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Schliesslich erscheint auch der für die Kenntnisnahme des vorliegenden Urteils und die Schlussbesprechung mit der Klientschaft angesetzte Aufwand von zwei Stunden als deutlich übersetzt. Vorliegend kann höchstens ein Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden als notwendig erachtet werden. Die Barauslagen erscheinen noch als vertretbar. Demnach ist für das Beschwerdeverfahren von einem entschädigungsfähigen Aufwand in Höhe von Fr. 2'547.15 ([10 Stunden à Fr. 220.- =] Fr. 2'200.- + Fr. 165.- [Barauslagen] zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern). Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach gilt es, Rechtsanwalt B für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 547.15 (Fr. 2'547.15 – Fr. 2'000.-) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.3.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Dispositivziffer I des Entscheids des Regierungsrats vom 9. März 2022 sowie die Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 22. November 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Statthalteramt zurückgewiesen.

2.    In Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Regierungsrats vom 9. März 2022 werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- dem Statthalteramt auferlegt.

3.    In Abänderung von Dispositivziffer III des Entscheids des Regierungsrats vom 9. März 2022 wird das Statthalteramt verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers direkt auszurichten.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--;    Zustellkosten,
Fr. 3'120.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Statthalteramt auferlegt.

6.    Das Statthalteramt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils an den Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 8 hiernach angerechnet.

7.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

8.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird nach Abzug der gemäss Dispositivziffer 6 hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 547.15 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Regierungsrat;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
d)    die Gerichtskasse.