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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00228
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bülach,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffeneinziehung,
hat sich ergeben:
I.
A. Aufgrund
einer Meldung der Sozialbehörde der Stadt C über auffälliges Verhalten von A
stellte die Kantonspolizei Zürich am 8. März 2019 in dessen Wohnung die
folgenden Gegenstände sicher:
-
Pistole SIG, P220 / Pist. 75, 9 mm Para, Nr. 01
(P);
-
Pistole SIG Sauer P226, 9mm Para, Nr. 02;
-
Pistole SIG, P210, 7.65 mm Para, Nr. 03;
-
Revolver Smith&Wesson, Mod. 500, Kal. .500
S&W MAG, Nr. 04;
-
Gewehr B&T, Mod. APC, (halbautomatische "Maschinenpistole")
Kal. 9 mm Para, Nr. 05;
-
Gewehr WFB, Karabiner 31, GP11, Nr. 06;
-
Gewehr Voere, .22 long rifle, Nr. 07;
-
Gewehr Anschütz, 1386, .22 long rifle, Nr. 08;
-
Selbstladegewehr ERMA, E M1, .22 long rifle, Nr. 09;
-
Sturmgewehr SIG, 90, GP 90, Nr. 10;
-
Sturmgewehr SIG, 90, GP 90, Nr. 11;
-
Schrotgewehr Vorderschaftrepetierflinte Mossberg, 590, SG 12/76, Nr. 12;
-
Schrotgewehr Selbstladeflinte Remington, 1100, SG 12/70, Nr. 13;
-
Luftgewehr Feinwerkbau, 300S, 4.5 mm Luft, Nr. 14;
-
Luftgewehr Feinwerkbau, 300S, 4.5 mm Luft, Nr. 15;
-
Luftgewehr Feinwerkbau 300, 4.5 mm Luft, Nr. 16;
-
diverse Munition (verschiedene Kaliber und Ausführungen);
-
diverses Waffenzubehör.
Am 7. Mai 2019 ersuchte A
um vollständige Rückgabe dieser Gegenstände.
B. Das
Statthalteramt des Bezirks Bülach (nachfolgend: das Statthalteramt) holte am 12. Juni
2019 bei Dr. med. D (IPW E), Dr. med. F (E), Dr. med. G
(H) und Dr. phil. I (J) medizinische Auskünfte über den psychischen
Gesundheitszustand von A (und insbesondere über eine allfällige Selbst- oder
Fremdgefährdung) ein. Die entsprechenden Auskünfte gingen am 17. Juni
2019, 26. Juni 2019, 11. Juli 2019 und 18. Juli 2019 beim
Statthalteramt ein.
C. Sodann
beauftragte das Statthalteramt am 17. September 2019 K, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH (J), mit der Erstellung eines Gutachtens und
Beantwortung namentlich folgender Fragen:
-
Wie stellt sich der aktuelle psychische Gesundheitszustand von A
dar?
-
Besteht zur Annahme Anlass, dass A sich selbst oder Dritte mit
seinen Waffen gefährden könnte?
Am 30. Juni 2020 erstattete K das geforderte
psychiatrische Gutachten. Bezüglich des aktuellen psychischen
Gesundheitszustands kam er zusammenfassend zu folgenden Schlüssen: "Bei
anzunehmendem Bestehen seit dem frühen Erwachsenenalter ist die psychische
Gesundheit des Exploranden massgeblich durch eine kombinie[r]te
Persönlichkeitsstörung geprägt, deren einzelne Anteile […] zwischenmenschliche
Interaktion des Exploranden prägen und ungünstig beeinflussen. Basierend auf
dieser kombinierten Persönlichkeitsstörung manifestierte sich beim Exploranden
ab dem Jahre 2015 eine rezidivierende depressive Störung, die als ein Ausdruck
erschöpfter Kompensationsmöglichkeiten der persönlichkeitsstörungsbedingten
Defizite anzusehen ist."
Die Frage, ob Anlass zur Annahme bestehe, dass A sich
selbst oder Dritte mit seinen Waffen gefährden könnte, beantwortete K
zusammenfassend wie folgt: "Gegenwärtig lässt sich zwar nicht von einer
vom Exploranden ausgehenden konkreten Gefährdung einer bestimmten Drittperson
ausgehen, hingegen man beim Exploranden eine «unbestimmte» Gefährdung von
Drittpersonen primär auf der Basis einer persönlichkeitsstörungsbedingten
emotionalen «Überreaktionsbereitschaft» bei gleichzeitig sich
zuspitzender/einengender Lebensperspektive festhalten muss, für die der
Explorand Dritte in die Verantwortung zu nehmen geneigt ist bei beinahe
gänzlich fehlender Reflexion seiner selbst."
D. Am 13. Juli
2020 wurde A vom Statthalteramt in einer mündlichen Befragung das rechtliche
Gehör zum Gutachten von K vom 30. Juni 2020 gewährt. Im Anschluss an die
Befragung beschlagnahmte das Statthalteramt mit Verfügung vom 14. Juli
2020 die vorstehend (vgl. Ziff. I.A. hiervor) erwähnten Gegenstände und
sistierte im Übrigen das Verfahren betreffend Waffeneinziehung.
Nachdem A dem Statthalteramt am 15. September 2021
ein Zeugnis seiner behandelnden Therapeutin, med. pract. L, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend auch: "behandelnde Therapeutin"),
betreffend "Waffenbesitz aus ärztlicher Sicht" hatte zukommen lassen,
nahm das Statthalteramt das Verfahren betreffend Waffeneinziehung am 8. bzw. 25. Oktober
2021 wieder auf; dabei zeigte es A an, dass das Zeugnis von L seines Erachtens
das Gutachten von K nicht infrage zu stellen vermöge, und gewährte ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 8. November 2021 übermittelte M, dipl.
Sozialpädagoge HF und Betreuer der (vormaligen) Wohngruppe von A, dem
Statthalteramt von sich aus eine Einschätzung zum Gesundheitszustand von A und
zu der von diesem ausgehenden Gefahr für sich selbst und für Dritte.
E. Mit
Verfügung vom 22. November 2021 ordnete das Statthalteramt die definitive
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (vgl. Ziff. I.A. hiervor) und
deren Veräusserung nach Rechtskraft der Verfügung an; der Erlös werde an die
Gebühren und Auslagen angerechnet. Über einen allfälligen Restbetrag werde der
eigentumsberechtigten Person Rechnung gestellt. Ein allfälliger Überschuss
werde ausbezahlt. Sollte kein Verkauf möglich sein, würden die Waffen und
Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung übergeben, wobei allfällige
Vernichtungskosten dem Betroffenen weiter belastet würden. Die Verfahrens- und
Gutachtenskosten auferlegte das Statthalteramt A.
Am 13. Dezember 2021 übermittelte die behandelnde
Therapeutin von A dem Statthalteramt eine "Ärztliche Stellungnahme zur
Verfügung vom 22. November 2021 betreffend Waffeneinziehung". Am 15. Dezember
2021 wies das Statthalteramt A darauf hin, dass das Verfahren beim
Statthalteramt abgeschlossen sei, dass er jedoch die Möglichkeit habe, die
Verfügung vom 22. November 2021 innert 30 Tagen ab Zustellung beim
Regierungsrat anzufechten. Die "Ärztliche Stellungnahme" nahm es zu
den Akten.
II.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 erhob A beim
Regierungsrat Rekurs gegen die Verfügung des Statthalteramts vom 22. November
2021. Er ersuchte um Aufhebung dieser Verfügung und um umgehende Aushändigung
der am 8. März 2019 sichergestellten und am 14. Juli 2020 formell
beschlagnahmten Waffen sowie der Munition und des Zubehörs. Mit Entscheid vom 9. März
2022 (Zustellung am 17. März 2022) wies der Regierungsrat das Rechtsmittel
ab.
III.
Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhob A gegen den
Entscheid des Regierungsrats vom 9. März 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er stellte den Antrag, den regierungsrätlichen Entscheid
vom 9. März 2022 sowie die durch diesen bestätigte Verfügung des
Statthalteramts vom 22. November 2021 aufzuheben und ihm die am 8. März
2019 sichergestellten und am 14. Juli 2020 formell beschlagnahmten Waffen,
die Munition und das Zubehör umgehend wieder auszuhändigen; eventualiter sei
die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen an das
Statthalteramt zurückzuweisen. Prozessual ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in
Person seines Rechtsvertreters. Eine allfällige ausseramtliche Entschädigung sei
seinem Rechtsvertreter direkt zuzusprechen.
Der
Regierungsrat beantragte vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde. Das
Statthalteramt verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid
berufen.
2.
Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich trotz eines
expliziten Antrags geweigert habe, ihm die Verfahrensakten zur Einsichtnahme
zuzustellen; dadurch sei sein Akteneinsichtsrecht verletzt worden.
2.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst unter
anderem das Recht der Privaten, Einblick in die Akten zu erhalten.
Dementsprechend garantiert § 8 Abs. 1 VRG Personen, die durch eine
Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben, ein Recht auf Akteneinsicht im laufenden Verfahren. Der
Anspruch auf Akteneinsicht besteht grundsätzlich ab der Eröffnung bis zur
rechtskräftigen Erledigung eines Verwaltungsverfahrens; er kann insbesondere
auch während laufender Rechtsmittelfrist (vgl. Alain Griffel in: derselbe
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 8 N. 9) bzw. während eines hängigen
Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werden. Zuständig für die Gewährung der
Akteneinsicht ist die Behörde, bei der die Verfahrenshoheit (bzw. die
Prozessleitungsbefugnis; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1286) liegt.
2.2 Vorliegend
hat der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift vom 10. Dezember 2021
beantragt, die vollständigen Akten des Statthalteramts zu edieren und ihm
anschliessend Gelegenheit zur Rekursergänzung zu geben. Mit Einreichung der
Rekursschrift ist die Zuständigkeit für die Anordnung verfahrensleitender
Anordnungen auf den Regierungsrat übergegangen; dies galt insbesondere auch für
die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Angesichts des unmissverständlichen Antrags
des Beschwerdeführers in seiner Rekursschrift vom 10. Dezember 2021 wäre
der Regierungsrat entsprechend verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer bzw.
seinem Rechtsvertreter die Akten des Statthalteramts innert nützlicher Frist
offenzulegen. Dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzung seiner
Rekurseingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hatte (vgl. VGr, 18. September
2018, VB.2018.00404, E. 2.3 [nicht publiziert]), ändert daran nichts.
2.3 Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des Akteneinsichtsrechts
ist zu bejahen. Ob diese – jedenfalls nicht leicht wiegende – Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) einer Heilung zugänglich ist
(vgl. zu den Heilungsmöglichkeiten VGr,
7. Januar 2021, VB.2020.00464, E. 2.3), braucht vorliegend
angesichts der schon anderweitig gebotenen Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz nicht abschliessend beantwortet zu werden (vgl. hinten E. 6 f.).
Es ist jedoch immerhin darauf hinzuweisen, dass das Statthalteramt dem
Beschwerdeführer kurz nach Eröffnung des vorliegend angefochtenen Entscheids Akteneinsicht
gewährt hat, sodass er seinen Prozessstandpunkt im Beschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgericht uneingeschränkt zur Geltung bringen konnte; auf
ausdrückliches Begehren hin hat das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ausserdem am 13. Juni 2022 die Akten ein zweites Mal zur
Einsichtnahme zugestellt.
3.
In der Sache ist vorliegend strittig, ob die Vorinstanz
die vom Statthalteramt angeordnete definitive Einziehung der oben (vgl. Ziff. I.A.
hiervor) aufgeführten Gegenstände (Waffen und Waffenzubehör) zu Recht
bestätigt hat. Vor der Beurteilung des konkreten Streitfalls ist der rechtliche
Rahmen einer solchen Waffeneinziehung darzulegen.
3.1 Wer eine
Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen
Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni
1997 [WG, SR 514.54]). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten unter anderem Personen,
die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden
(Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Art. 31 WG regelt die
Beschlagnahme und die Einziehung von Waffen. Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b
WG werden Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile,
Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person
beschlagnahmt, bei der ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG
vorliegt. Wenn die Gefahr einer zukünftigen missbräuchlichen Verwendung
fortbesteht (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_1163/2014, E. 3.3), werden beschlagnahmte
Gegenstände definitiv eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG; siehe konkret
mit Blick auf den Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG Nicolas Facincani/Juliane Jendis in:
Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017
[Kommentar WG], Art. 31 N. 21).
3.2 Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts bedingt die Einziehbarkeit einer Waffe, dass
die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt sind (vgl. BGr, 4. Februar
2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2). Im Unterschied zur Beschlagnahme, die vorab
präventiven, gegebenenfalls provisorischen Charakter hat, ist die Einziehung
endgültig (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3 Die
Vorinstanz hat die Einziehung der Waffen und des Waffenzubehörs des
Beschwerdeführers damit begründet, dass die Gefahr einer missbräuchlichen
Verwendung (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG) aufgrund Selbst- bzw.
Drittgefährdung (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) bestehe.
3.3.1
Ob Grund zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG besteht, ist nach der Rechtsprechung entscheidend
nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller
relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_1163/2014, E. 3.3;
11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6). Dabei hat die zuständige
Behörde eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu
treffen (vgl. BGr, 21. Oktober 2020, 2C_555/2020, E. 3.3.1; 24. April
2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; 18. Mai 2015, 2C_1163/2014, E. 3.3).
Bei dieser Einschätzung besteht ein gewisser Ermessensspielraum (vgl. BGr, 26. Juli
2019, 2C_15/2019, E. 4.5; 18. Mai 2015, 2C_1163/2014, E. 3.4). Ein strikter Beweis einer Selbst- oder
Drittgefährdung wird demnach nicht verlangt; es muss jedoch mehr als ein bloss
vager Verdacht bestehen (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2;
VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2). Für eine
Waffeneinziehung muss mithin eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer
Selbst- oder Drittgefährdung angenommen werden können (vgl. VGr, 5. Mai 2020,
VB.2019.00803, E. 2.5); diese Annahme muss auf konkreten Gegebenheiten
beruhen – rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische
Kausalverläufe genügen nicht (Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16;
BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1).
3.3.2
Die Rechtsprechung hat die Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung bejaht bei Personen, die an einer
psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, die drogen- oder alkoholabhängig
sind oder die suizidale Tendenzen aufweisen (BGr, 21. Oktober 2020,
2C_555/2020, E. 3.3.2; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1); dass sich solche Prädispositionen
bereits in konkreten Bedrohungssituationen niedergeschlagen haben, ist nicht
erforderlich (vgl. BGr, 3. September 2021, 2C_235/2021, E. 5.4.2 und E. 5.6).
Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG kann auch bei aggressivem
Verhalten gegenüber Behörden, Gewaltschutzverfahren (häuslicher Gewalt) und
episodisch auftretenden heftigen Ausbrüchen von Wut und Hass erfüllt sein (vgl.
BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 4.3.4; 30. März 2001, 2A.358/2000,
E. 5c).
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids zusammengefasst, das
vorliegende Verfahren sei durch eine Anzeige des Co-Leiters der Sozialberatung C
ausgelöst worden. Dieser habe sich an die Polizei gewandt und angegeben, der
Beschwerdeführer sei psychisch labil, werde verbal ausfällig und mache den
Eindruck, an die Grenze der psychischen Belastbarkeit gekommen zu sein. Das vom
Statthalteramt eingeholte psychiatrische Gutachten von K vom 30. Juni 2020
beruhe auf einer gründlichen Untersuchung des Beschwerdeführers samt
eingehender Anamnese; berücksichtigt worden seien ein früheres Gutachten sowie
mehrere Arztberichte. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Gutachten
zu alt sei und lediglich auf zwei Explorationsgesprächen von je zwei Stunden
beruhe, vermöge nicht zu überzeugen: Das formelle Kriterium des Alters eines
Gutachtens sage wenig über seine Aktualität aus – wesentlich sei vielmehr, ob
aufgrund veränderter Verhältnisse neue Abklärungen als unabdingbar erschienen.
Veränderte Verhältnisse seien nicht erkennbar. Der Umzug des Beschwerdeführers in
eine eigene Wohnung ändere daran nichts. Auch die Arztzeugnisse von L gäben
keinen Anlass, am psychiatrischen Gutachten von K zu zweifeln. K habe eine
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, deren Ursachen bis auf die Kindheit des
Beschwerdeführers zurückreichten und die seit dem frühen Erwachsenenalter
bestehe. Aufgrund dieser Beständigkeit seien keine Gründe dafür ersichtlich,
nicht auf das Gutachten abzustellen.
Der Gutachter verneine zwar eine aktuelle vom
Beschwerdeführer ausgehende konkrete Gefährdung Dritter, bejahe aber eine
unbestimmte Gefährdung von Drittpersonen primär auf der Grundlage einer
persönlichkeitsstörungsbedingten emotionalen Überreaktionsbereitschaft. Dies
gebe zur Annahme Anlass, dass der Beschwerdeführer Dritte oder sich selbst im
Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG gefährden könnte. Die Eignung
zum Waffenbesitz sei ihm abzusprechen. Der Umstand, wonach bisher offenbar noch
nie etwas passiert sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Denn Sinn und
Zweck der waffenrechtlichen Einziehung sei es gerade nicht, zuzuwarten bis
jemand zu Schaden komme, sondern bei erkennbaren Risiken präventiv
einzugreifen. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hätten sich
nachhaltig manifestiert, weshalb eine definitive Einziehung der Waffen
anzuordnen sei.
4.2 Der
Beschwerdeführer wendet gegen die Sichtweise der Vorinstanz im Wesentlichen
ein, das Gutachten von K beruhe auf zwei Explorationsgesprächen von Dezember
2019 und Januar 2020 und könne damit lediglich Aussagen zu seinem damaligen
Zustand machen. In der Zwischenzeit habe er sich aber intensiver
psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung unterzogen und sei aus dem
betreuten Wohnen in eine eigene Wohnung umgezogen, was auf gewisse
Verbesserungen seines psychischen Gesundheitszustands schliessen lasse. Ferner
werfe die Tatsache, dass der Gutachter sich über fünf Monate Zeit gelassen habe
zwischen dem letzten Explorationsgespräch und der Gutachtenerstellung, ein
zweifelhaftes Licht auf das Gutachten. Zu beachten sei in dieser Hinsicht auch,
dass das Gutachten im Zeitpunkt des Entscheids des Statthalteramts bereits ein
Jahr und fünf Monate alt gewesen sei, wobei die Begutachtungsgespräche bereits
fast zwei Jahre zurückgelegen hätten. Hinzu komme, dass sich der Gutachter
nicht mit abweichenden medizinischen Berichten auseinandersetze. Nach der
Gutachtenerstellung am 30. Juni 2020 verfasste Arztberichte und
Beurteilungen seien bei der Einschätzung des psychischen Zustands des
Beschwerdeführers gänzlich unberücksichtigt geblieben; die Vorinstanzen hätten
es versäumt, diesbezüglich vom Gutachter eine Stellungnahme einzuholen. Weiter
enthalte das Gutachten Widersprüche. So verneine der Gutachter eine aktuell vom
Beschwerdeführer ausgehende konkrete Gefährdung, halte diesen aber dennoch für gefährlich.
Insgesamt hätten die Vorinstanzen ihre Entscheidungen auf ein
veraltetes und zweifelhaftes Gutachten abgestützt, ohne neuere Arztberichte und
Stellungnahmen zu beachten und ein neues Gutachten einzuholen, obwohl dazu
klarerweise Anlass bestanden hätte. Die rechtliche Argumentation der
Vorinstanz, wonach eine Waffeneinziehung proaktiv und vor einer
Gefährdungsverwirklichung erfolgen müsse, sei unüberlegt und öffne der Willkür
Tür und Tor. Die Gefährdung müsse im Verfügungszeitpunkt vorhanden sein, ansonsten
dürften keine Waffen eingezogen werden; dieses Erfordernis sei vorliegend nicht
gegeben.
5.
5.1 Vorab ist
in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass es – entgegen der Position des
Beschwerdeführers – dem eigentlichen Sinn und Zweck einer Waffeneinziehung
entspricht, die Verwirklichung eines Gefährdungsrisikos präventiv zu verhindern
(vgl. E. 3.3.2 hiervor); die in der Beschwerde geübte Kritik an "proaktivem
staatlichem Handeln" vermag nicht zu überzeugen. Hingegen ist dem
Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine hinreichend konkrete Gefährdung im
Verfügungszeitpunkt vorhanden sein muss. Die Vorinstanz nahm eine solche
konkrete Gefährdung namentlich aufgrund des Gutachtens von K vom 30. Juni
2020 an.
Da der Beschwerdeführer die Aussagekraft dieses Gutachtens –
auch und im Verhältnis zum Bericht der ihn behandelnden Therapeutin –
fundamental infrage stellt (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor), drängen sich vor
Beurteilung des vorliegenden Falls einige generelle Ausführungen zur
gerichtlichen Würdigung von psychiatrischen Expertengutachten auf. Hierzu
besteht – insbesondere im Sozialversicherungsrecht und im Massnahmenrecht – ein
reicher Erfahrungsfundus, auf den vorliegend unter Berücksichtigung der
rechtsgebietsspezifischen Besonderheiten zurückgegriffen werden kann.
5.2 Gutachten
sind Berichte von sachverständigen Personen zu Tatsachenfragen, die von der
Behörde mangels eigener Sachkenntnis nicht beantwortet werden können (vgl. Ueli
Kieser, Die rechtliche Würdigung von medizinischen Gutachten, in: René Schaffhauser/Franz
Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 115 ff., 126). Ein
ärztliches Gutachten stellt die qualifizierte Form einer medizinischen Erhebung
dar. Ihm liegen eingehende Beobachtungen und Untersuchungen eines oder mehrerer
Spezialärzte zugrunde; in der Regel studiert der psychiatrische Gutachter die
Akten und nimmt sodann eingehende Untersuchungen vor, wozu auch eine eigene
Untersuchung des Exploranden gehört (vgl. Lucrezia Glanzmann-Tarnutzer, Der
Beweiswert medizinischer Erhebungen im Zivil-, Straf- und
Sozialversicherungsprozess, AJP 2005 S. 73 ff., 74; Marianne Heer in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. A., 2018, Art. 56 N. 45).
In materieller Hinsicht zeichnet sich ein Gutachten dadurch
aus, dass es im Einzelnen und in für den Rechtsanwender nachvollziehbarer Weise
diejenigen Grundlagen aufarbeitet, gestützt auf welche der medizinische
Sachverständige die ihm gestellten Fragen beantwortet (Ulrich Meyer-Blaser,
Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: René Schaffhauser/Franz
Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 9 ff., 23). Der
ärztliche Bericht geht im Vergleich zum medizinischen Gutachten in formeller
und materieller Hinsicht weniger weit. Beweisrechtlich ist er eine schriftliche
Auskunft des Arztes als einer fachkundigen Person. In materieller Hinsicht holt
der ärztliche Bericht weniger weit aus, beschränkt sich in der Regel auf die
Beantwortung der gestellten Fragen, allenfalls begleitet von einer summarischen
Begründung (Meyer-Blaser, S. 24).
5.3 Die
Behörde ist aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht gebunden
an neutrale Sachverständigengutachten; in Fachfragen darf sie aber nicht ohne
triftige Gründe davon abrücken. Abweichungen müssen begründet werden (vgl. BGE
145 II 70 E. 5.5; 136 II 539 E. 3.2; 135 V 465 E. 3.3).
Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit,
Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (BGE 136 III 161 E. 3.4.2;
134 V 330 E. 3.1 [Pra 98/2009 Nr. 70]; 122 V 157 E. 1c). Auf sie
kann nicht abgestellt werden, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen
oder Indizien ihre Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,
wenn die Expertise die gestellten Fragen nicht beantwortet, die Erkenntnisse
und Schlussfolgerungen nicht begründet werden oder in sich widersprüchlich sind
oder die Ausführungen sonstwie an Mängeln kranken, die derart offensichtlich
sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (vgl. BGE 141 IV
369 E. 6.1). Letzteres kann der Fall sein, wenn die Fachmeinung auf
unzureichenden oder falschen tatsächlichen Verhältnissen beruht oder
Widersprüche zu den erörterten Grundlagen, zum wissenschaftlichen Schrifttum
oder zu anderen Gutachten oder Fachansichten bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/aa;
ferner BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). Im Licht dieser Vorgaben bedingt die
Schlüssigkeit eines Gutachtens, dass ein Gutachter offenlegt, wann und warum er
eine – von anderen (anerkannten) Einschätzungen abweichende – eigene Würdigung
vornimmt (Anja Martina Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien,
Dargestellt an den verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Bundesebene, Zürich
2016, S. 202).
6.
Zu prüfen ist
nachfolgend, ob die Kernaussagen des Gutachtens vom 30. Juni 2020 der
verfassungsmässig gebotenen kritischen gerichtlichen Überprüfung (vgl. E. 5.3 hiervor)
standhalten.
6.1 Im
Ausgangspunkt ist diesbezüglich zu konstatieren, dass das Gutachten vom 30. Juni
2020 formell nachvollziehbar gegliedert ist: Einleitend werden die – dem
Gutachter vom Statthalteramt zur Verfügung gestellten – medizinischen Akten
summarisch wiedergegeben (Kapitel 2); ferner werden in der Anamnese ausführlich
die Angaben des Exploranden während der zwei je rund zweistündigen
psychiatrischen Untersuchungen vom 6. November 2019 und 15. Januar 2020
sowie zum Hintergrund des Waffenentzuges wiedergegeben (Kapitel 3 und 4).
Sodann präsentiert der Gutachter die Befunde, die sich aus seiner Sicht aus den
psychiatrischen Untersuchungen vom 6. November 2019 und 15. Januar 2020
ergeben (Kapitel 5). Unter Einbezug früherer Befunde anderer Ärztinnen und
Ärzte (Kapitel 6) schliesst das Gutachten mit der psychiatrisch-diagnostischen
Beurteilung des Beschwerdeführers und einer Gefährdungseinschätzung (Kapitel
7), was sodann noch summarisch zusammengefasst wird (Kapitel 8). Die klare
Struktur des Gutachtens spricht für dessen Aussagekraft.
6.2 In materieller
Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass das Gutachten vom 30. Juni
2020 wissenschaftlicher Referenzierungspraxis nicht durchwegs gerecht wird;
namentlich wird das Vorliegen einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung
mit anankastischen, narzisstischen und histrionischen Zügen" ohne
Bezugnahme auf die – doch recht umfangreichen Eingangskriterien gemäss ICD-10
(seit Januar 2022: ICD-11) – festgestellt. Dies erschwert die Überprüfbarkeit
des Gutachtens durch das Gericht ganz erheblich (vgl. Heer, Art. 56 N. 50b
und N. 65b mit Hinweis auf BGr, 3. Dezember 2015, 6B_265/2015, E. 6.3.1;
vgl. ferner BGE 128 I 81 E. 2).
6.3 Zu
bemerken ist weiter, dass das Gutachten vom 30. Juni 2020 in seinen
zentralen Passagen nicht durchwegs schlüssig ist. Während die Verknüpfung des
medizinischen Störungsbilds des Beschwerdeführers mit dessen biografischem
Hintergrund plausibel erscheint, ist insbesondere die Gefährdungseinschätzung
teilweise von Gedankensprüngen gekennzeichnet: Inhaltlich wird zunächst
dargelegt, dass mangels Äusserungen drohenden/bedrohenden Inhalts keine
Einschätzung zu einer "Ausführungsgefahr" vorgenommen werden könne
und dass dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Wiederbehändigung seiner Waffen "vorderhand
die Bedeutung zu[komme], sich […] in seinem Selbstgefühl zu erhöhen und
gleichzeitig deren Einzug als ihm widerfahrene Ungerechtigkeit einstufen zu
können". In der Folge wird "eine weitere Betrachtungsebene ins Auge
[gefasst]", gemäss welcher "Waffen für den Exploranden die Bedeutung
von Macht/Überlegenheit" hätten. Daraus wird sodann geschlossen, dass der
Beschwerdeführer seine Schusswaffen als ultima ratio ansehe für den Fall, dass
er anderweitig seinem Selbsterhöhungsbestreben keine Durchsetzung verschaffen
könne. Diese "weitere Betrachtungsebene" wird durch den Gutachter
weder mit dem Erkrankungsbild des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht noch
auf konkrete Begebenheiten zurückgeführt, die auf ein solches
Gefährdungspotenzial schliessen liessen. Ferner steht sie in Widerspruch zu
verschiedenen in den Akten liegenden medizinischen Berichten. So wird im
Abschlussbericht der Integrierten Psychiatrie J vom 22. März 2019
ausgeführt, im Rahmen der (vom 6. Dezember 2018 bis zum 26. März 2019
andauernden Behandlung) habe sich der Beschwerdeführer "stets glaubhaft
von Suizid distanzieren [können]" und es habe nie "der Verdacht auf
eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung" bestanden. Auch der im Jahr 2019
behandelnde Therapeut N gab zu Protokoll, dass kein Anlass bestehe, von einer
Selbst- oder Drittgefährdung auszugehen. Diese Einschätzung deckt sich mit dem
Bericht von Dr. med. F, wonach der Beschwerdeführer in den
Sprechstunden immer den Eindruck erweckt habe, verantwortungsvoll zu sein. Auch
wenn diesen ärztlichen Berichten nicht dieselbe Aussagekraft zukommt wie dem
Gutachten vom 30. Juni 2020, ist erklärungsbedürftig, warum K die vom
Beschwerdeführer ausgehende Gefahr fundamental anders bewertete, als alle
anderen vom Statthalteramt konsultierten Ärzte und auch als der Betreuer der
(vormaligen) Wohngruppe (vgl. Ziff. I.E. hiervor). Insoweit bleibt
das Gutachten relevante Antworten schuldig (vgl. E. 5.3 hiervor).
6.4 Ins Auge
sticht weiter, dass das Gutachten vom 30. Juni 2020 nicht erläutert, warum
die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er die Waffen zum Zweck des
Schiesssports benötige, den er – auch aufgrund von Familientraditionen – schon
in seiner Jugend betrieben habe, nicht den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechen sollte. Auch im Kontext der mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers
vor dem Statthalteramt erscheint diese Darstellung des Beschwerdeführers
durchaus kohärent. Sie steht in gewissem Widerspruch zur Feststellung des
Gutachters, wonach Waffen für den Exploranden die Bedeutung von
Macht/Überlegenheit (vgl. auch schon E. 6.3 hiervor) hätten, oder
relativiert diese zumindest.
6.5 Festzustellen
ist schliesslich, dass die behandelnde Therapeutin des Beschwerdeführers in
ihrer "Ärztlichen Stellungnahme zur Verfügung vom 22. November 2021
betreffend Waffeneinziehung" das Gutachten vom 30. Juni 2020 unter
verschiedensten Aspekten infrage stellte. Man mag diesem ärztlichen Bericht
angesichts seines polemischen Tons und auch wegen der Beziehungsnähe der
Verfasserin zum Beschwerdeführer nur sehr eingeschränkten Beweiswert beimessen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Im Licht der wesentlichen inhaltlichen
Mängel des Gutachtens (vgl. E. 6.2-6.4 hiervor) drängte es sich jedoch auf,
Ergänzungsfragen an den Gutachter bzw. K zu stellen oder ein Zweitgutachten
einzuholen (Heer, Art. 56 N. 60e), zumal es vorliegend um einen
schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers geht.
6.6 Nachdem sich
die Vorinstanz für die Annahme einer rechtserheblichen Selbst- bzw.
Drittgefährdung entscheidend auf das – nach vorstehenden Erwägungen in seine
Hauptaussagen ernstlich in Frage gestellte – Gutachten von K vom 30. Juni
2020 abstützte, erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als
fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht sieht sich nicht in der Lage, aufgrund des
heutigen Aktenstands abschliessend über die Rechtmässigkeit der definitiven
Einziehung der oben (vgl. Ziff. I.A. hiervor) aufgeführten Gegenstände zu
befinden.
7.
Weil der Sachverhalt nach vorstehenden Ausführungen nicht
hinreichend abgeklärt ist, ist die Angelegenheit entsprechend dem
Eventualantrag des Beschwerdeführers zur Neubeurteilung an das Statthalteramt
zurückzuweisen; diese "Sprungrückweisung" (vgl. zum Begriff Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4) drängt sich insbesondere deshalb
auf, weil das Statthalteramt das Gutachten an K in Auftrag gab und entsprechend
am besten in der Lage ist, diesem die erforderlichen Ergänzungsfragen zu
stellen bzw. bei einem anderen Gutachter ein Zweitgutachten einzuholen.
Eine Aushändigung der am 8. März 2019
sichergestellten und am 14. Juli 2020 formell beschlagnahmten Waffen, der
Munition und des Zubehörs an den Beschwerdeführer entsprechend seinem
Hauptantrag fällt ausser Betracht, weil sich aus den Akten doch deutliche
Anhaltspunkte für fortbestehende psychische Probleme des Beschwerdeführers
ergeben, die gegebenenfalls einen Grund für eine definitive Einziehung bilden
könnten (vgl. E. 3.3.2 hiervor).
8.
8.1 Die Rückweisung der Angelegenheit gilt
nach der Rechtsprechung als Obsiegen, weshalb die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, dem Vertreter
des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit
des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 8 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr,
LS 175.252]; vgl. ferner Kaspar Plüss, § 17 N. 27). Angemessen erscheint vorliegend eine
solche in der Höhe von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).
Mit Blick auf die unzureichende
Sachverhaltserstellung rechtfertigt es sich, die Kosten des
Rekursverfahrens neu zu verlegen bzw. dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Des
Weiteren ist die Entschädigungsfrage neu zu regeln: Dem Beschwerdeführer bzw.
entsprechend dessen Rekursantrag seinem Vertreter ist für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
8.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung ist aufgrund des Verfahrensausgangs zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands:
8.3
8.3.1
Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Eine Rechtsverbeiständung
ist notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
bzw. einer Rechtsvertreterin erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen.
Sein Begehren erweist sich sodann mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht als
offensichtlich aussichtslos, und der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint
vorliegend gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu
gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
8.3.2
Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit
die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen
Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als
erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der
vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise
anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung
üblichen bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer
angefallene Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der
Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für
übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16
N. 91).
8.3.3
Rechtsanwalt B hat am 24. Oktober 2022 eine Honorarnote eingereicht,
welche einen Zeitaufwand von insgesamt 13,34 Stunden sowie Barauslagen in
Höhe von Fr. 165.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ausweist. Was den geltend
gemachten Zeitaufwand angeht, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
bereits im Rekursverfahren durch Rechtsanwalt B vertreten und der Inhalt der
Beschwerdeschrift in nicht unwesentlichem Ausmass direkt oder mit geringfügigen
Änderungen aus der Rekursschrift übernommen wurde. Weiter ist bei gewissen
Positionen der Honorarnote nicht nachvollziehbar, inwiefern sie für die Wahrung
der Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren erforderlich
waren bzw. muss angenommen werden, ihnen lägen administrative Handlungen wie
die blosse Einreichung der Honorarnote zugrunde, welche nicht
entschädigungspflichtig sind. Der vorliegende Fall weist sodann weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Schliesslich
erscheint auch der für die Kenntnisnahme des vorliegenden Urteils und die Schlussbesprechung
mit der Klientschaft angesetzte Aufwand von zwei Stunden als deutlich
übersetzt. Vorliegend kann höchstens ein Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden
als notwendig erachtet werden. Die Barauslagen erscheinen noch als vertretbar. Demnach
ist für das Beschwerdeverfahren von einem entschädigungsfähigen Aufwand in Höhe
von Fr. 2'547.15 ([10 Stunden à Fr. 220.- =] Fr. 2'200.- + Fr. 165.-
[Barauslagen] zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern). Die Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach gilt es, Rechtsanwalt B für seinen Aufwand
im Beschwerdeverfahren mit Fr. 547.15 (Fr. 2'547.15 – Fr. 2'000.-)
aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.3.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
9.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide
im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2).
Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Dispositivziffer I
des Entscheids des Regierungsrats vom 9. März 2022 sowie die Verfügung des
Statthalteramts Bülach vom 22. November 2021 werden aufgehoben. Die Sache
wird zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zu neuer Entscheidung im Sinn
der Erwägungen an das Statthalteramt zurückgewiesen.
2. In
Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Regierungsrats vom 9. März
2022 werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- dem Statthalteramt
auferlegt.
3. In
Abänderung von Dispositivziffer III des Entscheids des Regierungsrats vom
9. März 2022 wird das Statthalteramt verpflichtet, dem Beschwerdeführer
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl.
7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils. Die Parteientschädigung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
direkt auszurichten.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.--; Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Statthalteramt auferlegt.
6. Das
Statthalteramt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. 7,7%
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils an den Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B. Die Parteientschädigung wird
auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 8
hiernach angerechnet.
7. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
8. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird nach
Abzug der gemäss Dispositivziffer 6 hiervor zu leistenden
Parteientschädigung mit Fr. 547.15 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
d) die Gerichtskasse.