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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00229
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. September 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
I.
A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Davor war er in der JVA Pöschwies untergebracht.
Dort wurde er mit Disziplinarverfügung vom 9. November 2021 von
Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe), JVA Pöschwies, wegen
Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit zehn Tagen
Zelleneinschluss und scharfem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und
Spielkonsolenverbot von Dienstag, 2. November 2021 bis Freitag, 12. November
2021 bestraft.
II.
Dagegen liess A am 22. November 2021 Rekurs an die
Direktion der Justiz und des Innern erheben und beantragen, die
Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 9. November 2021 sei aufzuheben
und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie in der
Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
Mit Verfügung vom 16. März 2022 wies die Direktion
der Justiz und des Innern den Rekurs von A als auch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab
(Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten wurden zu fünf Sechsteln (gerundet:
Fr. 190.-) A auferlegt (Dispositivziffer III) und es wurde ihm keine
Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer IV).
III.
Dagegen liess A am 21. April 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien Dispositivziffer I der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. März 2022 und
die Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 9. November 2021
aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 16. März 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei Dispositivziffer III der Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. März 2022 aufzuheben und
es seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Es sei
Dispositivziffer IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern
vom 16. März 2022 aufzuheben und es sei JuWe zu verpflichten, A für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'819.50 (inklusive MWST)
zu bezahlen. Eventualiter sei Dispositivziffer II der Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 16. März 2022 teilweise aufzuheben
und es sei A für das Rekursverfahren in der Person seiner Rechtsvertreterin
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In prozessualer Hinsicht sei
A für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 9. Mai
2022 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verzicht auf weitere
Vernehmlassung auf die Begründung ihrer Verfügung vom 16. März 2022
verwies. JuWe beantragte am 19. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde.
A liess am 7. Juni 2022 Stellung nehmen und
gleichzeitig einen Wechsel der Person der Rechtsvertretung per 1. Juli
2022 anzeigen. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 legitimierte sich seine neue
Rechtsvertreterin in diesem Verfahren.
Die Anstaltsakte sowie das Insassen-Stammblatt von A
wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die
Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006 (StJVG, LS 331) betreffen, fallen in die einzelrichterliche
Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden
Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen.
2.
2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) können
gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und
Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände
umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren
regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b
Abs. 2 lit. a StJVG namentlich, wer Personen in der
Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Gemäss § 23b Abs. 2 lit. c
StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der
Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Davon erfasst sind namentlich
Handlungen, die geeignet sind, eine Gefahr für Personal oder Mitinsassen
hervorzurufen oder das geordnete Zusammenleben innerhalb der Vollzugsanstalt zu
beeinträchtigen (VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 2.1).
2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der
Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht
völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre
Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf
nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 138). Ferner hat sich die Vollzugsbehörde an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,
namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (statt vieler VGr, 11. Januar
2021, VB.2020.00417, E. 2.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund
einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des
Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und
geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164
Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV,
LS 331.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3 Die Kognition des
Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der
angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht
überprüfen kann.
2.4 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Die
Verwaltungsbehörde hat den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 VRG von Amtes
wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug
von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf
andere Weise zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die
Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt (vgl. § 7 Abs. 2
VRG). Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch
relativiert, dass die rekurs- oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen
stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat
(Plüss, § 7 N. 33).
3.
3.1 Gemäss der Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 9. November
2021 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 2. November 2021,
nachmittags, im Aufenthaltsraum der Abteilung I den Mitinsassen D angeschrien,
dieser solle sich "verpissen und die Fresse halten". Daraufhin sei es
zwischen dem Beschwerdeführer und D beinahe zu einer tätlichen
Auseinandersetzung gekommen, welche lediglich durch das rasche Eingreifen des
Werkmeisters habe verhindert werden können. In der Folge sei der
Beschwerdeführer in seine Zelle eingeschlossen worden. Am Abend soll er durch
das Zellenfenster D beschuldigt bzw. zugerufen haben, dass dieser seine eigene
Schwester vergewaltigt habe und er D schlagen werde. Danach habe der
Beschwerdeführer laut Musik gehört und massiv gegen die Zellenwand geschlagen.
3.2 Die Vorinstanz erwog, den Anforderungen an die Begründung einer
Disziplinarverfügung sei in der angefochtenen Verfügung hinreichend Rechnung
getragen worden. Der Beschwerdeführer habe um den hauptsächlichen Vorwurf
gewusst und den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die Rekursinstanz
weiterziehen können. Der massgebliche Rapport des diensthabenden Werkmeisters
vom 3. November 2021 sei ihm bei seiner Anhörung am 4. November 2021
vorgelegt worden. Zudem werde in diesem auf die Angaben der Mitinsassen D, E
und F verwiesen, wonach mit dem Beschwerdeführer bereits Zwistigkeiten
bestanden hätten; namentlich habe dieser die Mitinsassen sehr primitiv und
verachtend angegangen. Zu allen Vorwürfen und damit auch zu den im Rapport
korrekt und genügend zusammengefassten Angaben der Mitinsassen habe sich der
Beschwerdeführer ausführlich äussern können, womit dem rechtlichen Gehör Genüge
getan sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die klaren Ausführungen des
Werkmeisters im Rapport vom 3. November 2021 anzuzweifeln seien bzw.
weshalb der Werkmeister dazu (absichtlich) falsche Angaben machen sollte. Dies
gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung am 4. November
2021 selber bestätigt habe, dass er zu D mehrmals "Verpiss dich"
gesagt habe. Der Beschwerdeführer habe mit dem rapportierten Verhalten
zweifellos in Kauf genommen, dass die Situation eskalieren könnte. Durch sein
Verhalten habe er zu einer möglichen Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der
Vollzugseinrichtung beigetragen, wofür er habe diszipliniert werden dürfen. Da
der massgebliche Sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei, erübrige sich der
Beizug von Videoaufnahmen, wovon ohnehin keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten
wären.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt falsch festgestellt. Der Rapport vom 3. November 2021 sei
tendenziös, werde darin doch einseitig der Beschwerdeführer als Aggressor
dargestellt und würden die Konfliktanteile der Mitinsassen, insbesondere von D,
gänzlich ausgeblendet. Die Vorinstanz würdige diesen Umstand ebenso wenig wie
seine detaillierten Sachverhaltsschilderungen, in welchen er klar D als Aggressor
bezeichnet habe. Es sei D gewesen, der am 2. November 2021 im
Aufenthaltsraum auf eine Anfrage des Beschwerdeführers aggressiv reagiert habe,
sodass letztlich D habe weggebracht werden müssen. Ebenso sei es er, der
Beschwerdeführer, gewesen, welcher in der Folge, leider erfolglos, über die
Notrufanlage um ein klärendes Gespräch zusammen mit D gebeten habe. Es sei D gewesen,
der ihm immer wieder in aggressiver Weise gefolgt sei und ihn letztendlich auch
auf dem Zellengang körperlich angegangen habe. Auch am Folgetag, dem 3. November
2021, sei er wieder von D verbal attackiert worden. Zudem sei auch bezeichnend,
dass sich D mit keinem Wort darüber beschwere, dass der Beschwerdeführer
"Verpiss dich" oder "Halt die Fresse" zu ihm gesagt haben
soll. Ebenso wenig mache D geltend, dass sein Verhalten geeignet gewesen wäre,
diesen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zu bewegen. Den Schilderungen
könne vielmehr ein verbaler Disput entnommen werden, wobei er, der
Beschwerdeführer, mehrmals ein klärendes Gespräch mit D habe führen wollen. Auf
den Aufzeichnungen der Überwachungskameras im Aufenthaltsraum sowie vor seiner
Zelle wäre ersichtlich, dass eben D auf den Beschwerdeführer losgegangen sei
und nicht umgekehrt, sowie ob der Werkmeister überhaupt nahe genug gewesen sei,
um die behaupteten Äusserungen zu hören. Die Äusserungen des Beschwerdeführers
würden keinesfalls eine gewalttätige Reaktion rechtfertigen, sondern es sei zu
erwarten, dass darauf höchstens gleichwertig unflätig verbal reagiert würde.
4.
4.1 Zunächst ist auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltserstellung
durch die Vorinstanz einzugehen (vgl. E. 2.4).
4.2 Der vorliegend massgebliche Rapport des Werkmeisters vom 3. November
2021 umschreibt nicht im Detail, inwiefern sich die "beinahe zustande
gekommene tätliche Auseinandersetzung" nach dem verbalen Disput abgespielt
haben soll. Die Anforderungen an solch einen zeitnah und rasch zu erstellenden
Rapport können jedoch nicht denjenigen an eine Begründung eines Strafurteils
entsprechen. Massgebend ist vielmehr, dass das vorgefallene Ereignis
nachvollziehbar geschildert und die für den Sachverhalt, welcher der
Disziplinierung zugrunde gelegt werden soll, massgeblichen Geschehnisse
festgehalten werden. Dem kommt der Rapport vom 3. November 2021 genügend
nach und er hält darüberhinausgehend die im Vorfeld vorhandene Problematik
zwischen einem anderen Mitinsassen und dem Beschwerdeführer vom 12. Oktober
2021 sowie die aktuelle Gesamtsituation der Mitinsassen der Abteilung fest. Es
sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Werkmeister absichtlich
falsche Geschehnisse rapportieren sollte, zumal sich die Ereignisse auch mit
Aussagen der Mitinsassen decken (vgl. E. 4.3).
4.3 Die Vorgeschichte kann bei der Beurteilung der Disziplinierung
nicht ausser Acht gelassen werden, da sie insbesondere vorliegend in die
Geschehnisse hineinspielte und sich der Vorfall nicht völlig unverhofft und
grundlos ereignete. Es kam im Vollzugsumfeld des Beschwerdeführers bereits im
Vorfeld seiner Disziplinierung öfters zu verbalen Beleidigungen und
Beschimpfungen, in welche der Beschwerdeführer zumindest involviert war.
Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitinsassen D waren bereits vor der
Auseinandersetzung Zwistigkeiten zu vermerken, was auch der Beschwerdeführer
angab. Der Mitinsasse E führte gemäss Gesprächsnotiz vom 3. November 2021
aus, gehört zu haben, dass der Beschwerdeführer seit längerem D beschimpfe;
Ersterer würde Letzteren ständig zu einer Schlägerei provozieren wollen, damit
D seinen Job als Hausarbeiter verliere. Der Beschwerdeführer mache mit allen
Probleme. D führte gemäss Gesprächsnotiz vom 3. November 2021 aus, in
letzter Zeit vom Beschwerdeführer massiv provoziert worden zu sein. Das
Gespräch im Aufenthaltsraum habe sich aufgeschaukelt, und als der Beschwerdeführer
ihn dann habe schlagen wollen, habe er ihm seine Wange hingehalten, worauf
dieser gemeint habe, dass er, D, zuerst schlagen solle. Auch der Mitinsasse H
führte aus, dass sich das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und D aufgeschaukelt
habe und der Beschuldigte Letzteren immer wieder provoziert habe, auch abends
dann über das Zellenfenster. Dass es aufgrund der vom Beschwerdeführer in
seiner Zelle angestellten lauten Musik zur weiteren Auseinandersetzung via
Zellenfenster/-wand zwischen D und dem Beschwerdeführer gekommen sei, wird
ebenfalls von beiden berichtet, und der Beschwerdeführer räumte in diesem
Zusammenhang ein, mit "Halt die Fresse" reagiert zu haben.
Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörung vom 4. November
2021 zudem aus, zu D mehrmals "Verpiss dich" und abends "Halt
die Fresse" gesagt zu haben. In seiner Beschwerde führt er ebenfalls aus,
dass er – jedoch wie er geltend macht, erst am Folgetag, also am 3. November
2021, insofern sei das Anhörungsprotokoll falsch – zum Mitinsassen D "Halt
die Fresse" und "Verpiss dich" gesagt habe. Ob die Äusserungen
eine strafrechtliche Relevanz aufweisen, ist nicht ausschlaggebend dafür, ob
sie eine disziplinierungswürdige Situation herbeiführen können. Auch wenn ein
solches Vokabular im Vollzugsalltag gängig sein mag und, wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht, höchstens eine verbale Gegenreaktion
provozieren sollte, können die Äusserungen – wie hier – unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände geeignet sein, die Ordnung der Vollzugseinrichtung zu
gefährden bzw. zu stören. Dass es in
einem Umfeld wie demjenigen des Alltags in der JVA zu körperlichen oder gar
gewalttätigen Reaktionen auf verbale Äusserungen kommt, kann nicht
ausgeschlossen werden, insbesondere dann nicht, wenn zwischen den beteiligten
Insassen schon ein durch Spannungen geprägtes Verhältnis besteht. Selbst
wenn die Gefangenen solche Aussagen auch in Freiheit zu hören bekommen könnten,
ist im Gesamtkontext massgebend, dass der geordnete Vollzugsalltag durch diese
Situation gestört wurde. Die Gesamtsituation wurde von den befragten
Mitinsassen zu weiten Teilen übereinstimmend beschrieben und deutet darauf hin,
dass aggressives und aufwiegelndes Verhalten seitens des Beschwerdeführers zu
verzeichnen war. Der Beschwerdeführer stellt sein Verhalten hingegen als
defensiv dar und beschreibt die Reaktion auf das Verhalten von D als äusserst
mild. Selbst wenn dem so gewesen wäre und er die – in diesem Fall noch
verhinderte – tätliche Auseinandersetzung nicht durch ein Losgehen auf D provoziert
haben sollte, genügte sein (verbales) Verhalten am 2. November 2021, zur
potenziell eskalierenden Situation beizutragen. Die Vorinstanz hat entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers die Gesamtumstände nicht völlig ausgeblendet.
Von einer lebensfremden Rechtsaufassung kann keine Rede sein, selbst dann
nicht, wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen die Äusserungen
erst am Folgetag gemacht haben sollte.
4.4 Der massgebliche Sachverhalt ist aufgrund des Rapports vom 3. November
2021 sowie den weiteren gleichentags erfassten Gesprächsnotizen von Anhörungen
der Mitinsassen insofern rechtsgenügend erstellt, als die Situation am 2. November
2021 aufgewiegelt war und es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitinsassen
D zu einer verbal lauten und nicht mehr im Rahmen des gewöhnlichen
Kommunikationsverhaltens liegenden Auseinandersetzung kam. Sodann bestehen
keine Zweifel, dass diesbezüglich ein Verhalten des Beschwerdeführers vorlag,
welches Anlass zu einer Disziplinierung gab. Von wem der "Angriff" in
Richtung einer möglichen tätlichen Auseinandersetzung tatsächlich ausging, ist
nicht ausschlaggebend, da bereits die Aussagen des Beschwerdeführers und die
damit Unruhe stiftende Situation im Gesamtkontext einen
disziplinierungswürdigen Sachverhalt darstellten.
Da sich die Vorinstanz von der Sichtung weiteren
Videomaterials keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprach, durfte sie im
Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichten (Plüss, § 7 N. 19). Wenn
der Beschwerdeführer geltend macht, auf dem Video wäre zu sehen, ob der
Werkmeister überhaupt nahe genug gewesen sei, um die behaupteten Äusserungen
des Beschwerdeführers zu hören, geht diese Argumentation insofern fehl, als der
Beschwerdeführer seine Äusserungen eingestanden hat. Es drängt sich aufgrund des genügend erstellten
Sachverhalts in diesem Fall auch im Beschwerdeverfahren keine Edition der
Überwachungsvideos auf.
4.5 Der Beschwerdeführer
rügt, dass die Vorinstanz nur von einer zumindest möglichen Gefährdung der
Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung ausgehe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz den Vorfall angesichts des Eskalationspotenzials – ungeachtet einer
für die Erfüllung des Tatbestands auch nicht notwendigen effektiven Störung
oder Gefährdung – als geeignet erachtete, die Sicherheit oder Ordnung in der JVA
zu stören oder zu gefährden (vgl. E. 2.1). Ob überdies das
Verhalten von D ebenfalls disziplinierungswürdig war und ob dieser in diesem
Zusammenhang diszipliniert wurde bzw. zu disziplinieren gewesen wäre, ist nicht
Prozessgegenstand.
4.6 Der zeitliche Umfang der Sanktion wurde von der Vorinstanz
zutreffend als beim Zelleneinschluss im mittleren, beim Gruppenausschluss und
beim TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot im unteren Bereich des Strafrahmens
liegend beurteilt (vgl. § 23c Abs. 1 lit. c, d und h StJVG). Die
Disziplinierung erscheint zwar insbesondere bezüglich der Ansetzung des
Zelleneinschlusses im mittleren Bereich hoch, aber noch nicht rechtsverletzend.
Insbesondere rechtfertigt sich dies auch aufgrund des bisherigen
Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers, dessen letzte Disziplinierungen vom
20. September 2021 und vom 11. März 2021 datieren und welche nicht zu
einem tadellosen bzw. disziplinierungsfreien Vollzugsverhalten führten. Der Beschwerdegegner
wie auch die Vorinstanz bezogen das bisherige Vollzugsverhalten entsprechend zu
Recht in die Würdigung mit ein. Eine
rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich (vgl. E. 2.3)
und eine Rückweisung zur Neubeurteilung des Sachverhalts nicht notwendig.
4.7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich einen Verstoss gegen
Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Beschwerdegegners gegenüber den
Insassen geltend, da er nicht genügend gehört geworden sei, als er beim
Personal der JVA um ein klärendes Gespräch mit einem Mitinsassen angefragt
habe, womit er genau das erwartete Verhalten gezeigt habe. Diesem Anliegen
sollte zeitnah nachgekommen werden, anstatt abzuwarten, bis die Sache sich
weiter hochschaukle. Dem ist grundsätzlich nichts entgegenzusetzen und es ist
dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er die Sache mit einem Gespräch zu
klären beabsichtigte. Dies ändert jedoch vorliegend nichts am zur
Disziplinierung führenden Sachverhalt. Selbst unter Berücksichtigung dieses
Aspekts war die Ermessensausübung der Vorinstanz als auch des Beschwerdegegners
bezüglich der Disziplinierung nicht rechtsverletzend.
4.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der
Disziplinierungsmassnahme abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids (Dispositivziffern III und
IV) zu bestätigen. Zu prüfen ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen gewesen wäre.
5.2 Gemäss § 16 Abs. 1
und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender
Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder
einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.3 Die Vorinstanz ging davon aus, dass es dem Beschwerdeführer auch
nach Abzug monatlich anfallender Kosten möglich sei, die von ihm zu tragenden
Verfahrenskosten von Fr. 190.- aus seinem Freivermögen (Saldo rund Fr. 500.-)
und Einkommen innert angemessener Frist zu begleichen, unter Umständen auch mit
monatlichen Ratenzahlungen (z. B. à Fr. 50.-), weshalb sie sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen fehlender Mittellosigkeit
abwies. Dies blieb vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unangefochten
und er räumt ein, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 190.- unter
Gewährung einer Ratenzahlung gerade noch selbst tragen zu können. Hingegen
ficht er die Abweisung seines Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung an, welche die Vorinstanz damit begründete, dass das
Rekursverfahren weder tatsächlich noch rechtlich besondere Schwierigkeiten
geboten habe und die Abläufe auch aus früheren Rekursverfahren betreffend
Disziplinierungen geläufig gewesen seien. Namentlich habe der Beschwerdeführer
ein Disziplinarverfahren wegen eines ähnlich gelagerten Vorwurfs (Beschimpfung)
vor der Rekursinstanz und vor Verwaltungsgericht allein durchgefochten, weshalb
davon auszugehen sei, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, auch
hier das Massgebliche selber vorzubringen. Eine Rechtsvertretung sei dazu nicht
notwendig gewesen.
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bei seiner
anwaltlichen Vertretung um die Wahrung des Gebots der Waffengleichheit
gegangen. Die Sache habe sich nicht derart einfach gestaltet, wie die
Vorinstanz ausführe, und schliesslich habe diese eine Reduktion der
Verfahrenskosten zugebilligt, da massgebliche Akten selbst der
Rechtsvertreterin erst verspätet und unvollständig herausgegeben worden seien.
Anders als im von ihm selbst prozessierten Fall habe es sich bei der zu
beurteilenden Disziplinierung um eine massgebliche Beschränkung seiner Freiheit
gehandelt, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren
zu gewähren gewesen wäre.
5.5 Dem ist zuzustimmen. Die zu beurteilende Disziplinarmassnahme
überschreitet diejenige im erwähnten, vom Beschwerdeführer selbst geführten
Rechtsmittelverfahren von einer Busse von Fr. 40.- (VGr, 14. Januar
2022, VB.2021.00396) erheblich. Aufgrund mehrerer zur Sachverhaltserstellung zu
würdigender Aussagen verschiedener Mitinsassen sowie der
Verhältnismässigkeitsprüfung konnte nicht mehr von einer einfachen Streitsache
ausgegangen werden, welche der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren ohne
Vertretung problemlos hätte bewältigen können (vgl. VGr, 23. Dezember
2020, VB.2020.00656, E. 3.5). Das Übernehmen von anwaltlichen
Vertretungskosten übersteigt – auch bei Ratenzahlung – die finanziellen
Möglichkeiten des Beschwerdeführers, weshalb seine Mittelosigkeit bezüglich der
unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen ist. Seine Begehren konnten auch
nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer
wäre deshalb im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen gewesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
gutzuheissen.
5.6 Demzufolge ist
Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 16. März
2022 teilweise aufzuheben, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren
und ihm in der Person von Rechtsanwältin G eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen. Zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Rekursverfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Da der Beschwerdeführer somit nur bezüglich seines prozessualen
Antrags in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17
N. 21).
6.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren nach Massgabe der genannten rechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 5.2).
Nach Einsicht in seinen Kontoauszug und unter
Berücksichtigung der von ihm zu tilgenden Verfahrenskosten des Rekursverfahrens
(vgl. E. 5.3) ist der Beschwerdeführer als mittellos zu bezeichnen. Nach
dem Gesagten sowie dem vorliegenden Verfahrensausgang sind seine Begehren nicht
als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Zudem ist auch bezüglich des
Beschwerdeverfahrens festzuhalten, dass der Beizug einer Rechtsbeiständin
angesichts der sich stellenden Fragen sowie der Schwere der Disziplinierung
gerechtfertigt war. Folglich ist das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen
und ihm in der Person seiner Vertreterin (Rechtsanwältin G bis 30. Juni
2022 bzw. Rechtsanwältin B ab 1. Juli 2022) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren zu bestellen.
6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird
dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.–
pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
6.4 Rechtsanwältin G macht in ihrer Honorarnote vom 5. Juli
2022 einen Zeitaufwand von 7,95 Stunden geltend. Dieser erscheint als
gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 23.30 sind nicht
zu beanstanden. Dies ergibt einen totalen Aufwand von Fr. 1'772.30
(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwältin G ist demzufolge mit Fr. 1'908.75
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Rechtsanwältin B verzichtete auf telefonische Nachfrage hin mangels
Aufwendungen auf das Einreichen einer Honorarnote.
6.5 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 16. März
2022 wird insoweit aufgehoben, als das Gesuch um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertreterin abgewiesen wurde.
Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von
Rechtsanwältin G eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Zur
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren wird die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwältin G (bis 30. Juni 2022) bzw. Rechtsanwältin B (ab
1. Juli 2022) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7. Rechtsanwältin
G wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'908.75
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) den Regierungsrat;
d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.