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Geschäftsnummer: VB.2022.00229  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.09.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Strafvollzug: Disziplinarmassnahme. Der Beschwerdeführer wurde nach einem verbalen Disput mit einem Mitinsassen, wobei es beinahe zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen wäre, mit zehn Tagen Zelleneinschluss und scharfem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot diszipliniert. Er rügt die falsche Sachverhaltsfeststellung durch die JVA und die Vorinstanz, wonach nur er als Aggressor dargestellt worden sei. Im Gefängnisrapport wurde das vorgefallene Ereignis nachvollziehbar geschildert und die beschriebenen Geschehnisse decken sich mit den Aussagen der Mitinsassen, wobei die Anforderungen an solch einen Rapport nicht denjenigen an ein Strafurteil entsprechen (E. 4.2). Da die Vorgeschichte in den disziplinierten Vorfall hineinspielte, konnte sie nicht ausser Acht gelassen werden. Ob die verbalen Äusserungen eine strafrechtliche Relevanz aufweisen, ist nicht ausschlaggebend dafür, ob sie eine disziplinierungswürdige Situation herbeiführen können (E. 4.3). Da sich die Vorinstanz von der Sichtung der Überwachungsvideos keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprach, durfte sie im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichten (E. 4.4). Die Disziplinierung erscheint zwar insbesondere bezüglich des Zelleneinschlusses hoch, aber noch nicht rechtsverletzend und rechtfertigt sich insbesondere auch aufgrund des bisherigen Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers, welches mehrere Disziplinierungen in den letzten 12 Monaten aufwies (E. 4.6). Da nicht mehr von einer einfachen Streitsache auszugehen war, welche der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren ohne Vertretung problemlos hätte bewältigen können, ist dem Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen (E. 5.5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Festsetzung Entschädigung URB. Im Übrigen Abweisung. Gewährung UP/URB.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEWEISWÜRDIGUNG
DISZIPLINARMASSNAHME
DISZIPLINARSTRAFE
DISZIPLINARVERFAHREN
JUSTIZVOLLZUG
JUSTIZVOLLZUGSANSTALT
SACHVERHALTSERMITTLUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG
VOLLZUGSVERHALTEN
ZELLENEINSCHLUSS
Rechtsnormen:
§ 164 Abs. 2 JVV
§ 165 Abs. 1 JVV
Art. 91 Abs. 1 StGB
Art. 91 Abs. 3 StGB
§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG
§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00229

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Davor war er in der JVA Pöschwies untergebracht. Dort wurde er mit Disziplinarverfügung vom 9. November 2021 von Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe), JVA Pöschwies, wegen Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit zehn Tagen Zelleneinschluss und scharfem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot von Dienstag, 2. November 2021 bis Freitag, 12. November 2021 bestraft.

II.  

Dagegen liess A am 22. November 2021 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern erheben und beantragen, die Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 9. November 2021 sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Mit Verfügung vom 16. März 2022 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten wurden zu fünf Sechsteln (gerundet: Fr. 190.-) A auferlegt (Dispositivziffer III) und es wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer IV).

III.  

Dagegen liess A am 21. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien Dispositivziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. März 2022 und die Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 9. November 2021 aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. März 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei Dispositivziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. März 2022 aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Es sei Dispositivziffer IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. März 2022 aufzuheben und es sei JuWe zu verpflichten, A für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'819.50 (inklusive MWST) zu bezahlen. Eventualiter sei Dispositivziffer II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. März 2022 teilweise aufzuheben und es sei A für das Rekursverfahren in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In prozessualer Hinsicht sei A für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 9. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verzicht auf weitere Vernehmlassung auf die Begründung ihrer Verfügung vom 16. März 2022 verwies. JuWe beantragte am 19. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde.

A liess am 7. Juni 2022 Stellung nehmen und gleichzeitig einen Wechsel der Person der Rechtsvertretung per 1. Juli 2022 anzeigen. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 legitimierte sich seine neue Rechtsvertreterin in diesem Verfahren.

Die Anstaltsakte sowie das Insassen-Stammblatt von A wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Davon erfasst sind namentlich Handlungen, die geeignet sind, eine Gefahr für Personal oder Mitinsassen hervorzurufen oder das geordnete Zusammenleben innerhalb der Vollzugsanstalt zu beeinträchtigen (VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 2.1).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 138). Ferner hat sich die Vollzugsbehörde an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (statt vieler VGr, 11. Januar 2021, VB.2020.00417, E. 2.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV, LS 331.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.

2.4 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Die Verwaltungsbehörde hat den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 VRG von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurs- oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat (Plüss, § 7 N. 33).

3.  

3.1 Gemäss der Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 9. November 2021 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 2. November 2021, nachmittags, im Aufenthaltsraum der Abteilung I den Mitinsassen D angeschrien, dieser solle sich "verpissen und die Fresse halten". Daraufhin sei es zwischen dem Beschwerdeführer und D beinahe zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, welche lediglich durch das rasche Eingreifen des Werkmeisters habe verhindert werden können. In der Folge sei der Beschwerdeführer in seine Zelle eingeschlossen worden. Am Abend soll er durch das Zellenfenster D beschuldigt bzw. zugerufen haben, dass dieser seine eigene Schwester vergewaltigt habe und er D schlagen werde. Danach habe der Beschwerdeführer laut Musik gehört und massiv gegen die Zellenwand geschlagen.

3.2 Die Vorinstanz erwog, den Anforderungen an die Begründung einer Disziplinarverfügung sei in der angefochtenen Verfügung hinreichend Rechnung getragen worden. Der Beschwerdeführer habe um den hauptsächlichen Vorwurf gewusst und den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die Rekursinstanz weiterziehen können. Der massgebliche Rapport des diensthabenden Werkmeisters vom 3. November 2021 sei ihm bei seiner Anhörung am 4. November 2021 vorgelegt worden. Zudem werde in diesem auf die Angaben der Mitinsassen D, E und F verwiesen, wonach mit dem Beschwerdeführer bereits Zwistigkeiten bestanden hätten; namentlich habe dieser die Mitinsassen sehr primitiv und verachtend angegangen. Zu allen Vorwürfen und damit auch zu den im Rapport korrekt und genügend zusammengefassten Angaben der Mitinsassen habe sich der Beschwerdeführer ausführlich äussern können, womit dem rechtlichen Gehör Genüge getan sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die klaren Ausführungen des Werkmeisters im Rapport vom 3. November 2021 anzuzweifeln seien bzw. weshalb der Werkmeister dazu (absichtlich) falsche Angaben machen sollte. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung am 4. November 2021 selber bestätigt habe, dass er zu D mehrmals "Verpiss dich" gesagt habe. Der Beschwerdeführer habe mit dem rapportierten Verhalten zweifellos in Kauf genommen, dass die Situation eskalieren könnte. Durch sein Verhalten habe er zu einer möglichen Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung beigetragen, wofür er habe diszipliniert werden dürfen. Da der massgebliche Sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei, erübrige sich der Beizug von Videoaufnahmen, wovon ohnehin keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten wären.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Der Rapport vom 3. November 2021 sei tendenziös, werde darin doch einseitig der Beschwerdeführer als Aggressor dargestellt und würden die Konfliktanteile der Mitinsassen, insbesondere von D, gänzlich ausgeblendet. Die Vorinstanz würdige diesen Umstand ebenso wenig wie seine detaillierten Sachverhaltsschilderungen, in welchen er klar D als Aggressor bezeichnet habe. Es sei D gewesen, der am 2. November 2021 im Aufenthaltsraum auf eine Anfrage des Beschwerdeführers aggressiv reagiert habe, sodass letztlich D habe weggebracht werden müssen. Ebenso sei es er, der Beschwerdeführer, gewesen, welcher in der Folge, leider erfolglos, über die Notrufanlage um ein klärendes Gespräch zusammen mit D gebeten habe. Es sei D gewesen, der ihm immer wieder in aggressiver Weise gefolgt sei und ihn letztendlich auch auf dem Zellengang körperlich angegangen habe. Auch am Folgetag, dem 3. November 2021, sei er wieder von D verbal attackiert worden. Zudem sei auch bezeichnend, dass sich D mit keinem Wort darüber beschwere, dass der Beschwerdeführer "Verpiss dich" oder "Halt die Fresse" zu ihm gesagt haben soll. Ebenso wenig mache D geltend, dass sein Verhalten geeignet gewesen wäre, diesen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zu bewegen. Den Schilderungen könne vielmehr ein verbaler Disput entnommen werden, wobei er, der Beschwerdeführer, mehrmals ein klärendes Gespräch mit D habe führen wollen. Auf den Aufzeichnungen der Überwachungskameras im Aufenthaltsraum sowie vor seiner Zelle wäre ersichtlich, dass eben D auf den Beschwerdeführer losgegangen sei und nicht umgekehrt, sowie ob der Werkmeister überhaupt nahe genug gewesen sei, um die behaupteten Äusserungen zu hören. Die Äusserungen des Beschwerdeführers würden keinesfalls eine gewalttätige Reaktion rechtfertigen, sondern es sei zu erwarten, dass darauf höchstens gleichwertig unflätig verbal reagiert würde.

4.  

4.1 Zunächst ist auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz einzugehen (vgl. E. 2.4).

4.2 Der vorliegend massgebliche Rapport des Werkmeisters vom 3. November 2021 umschreibt nicht im Detail, inwiefern sich die "beinahe zustande gekommene tätliche Auseinandersetzung" nach dem verbalen Disput abgespielt haben soll. Die Anforderungen an solch einen zeitnah und rasch zu erstellenden Rapport können jedoch nicht denjenigen an eine Begründung eines Strafurteils entsprechen. Massgebend ist vielmehr, dass das vorgefallene Ereignis nachvollziehbar geschildert und die für den Sachverhalt, welcher der Disziplinierung zugrunde gelegt werden soll, massgeblichen Geschehnisse festgehalten werden. Dem kommt der Rapport vom 3. November 2021 genügend nach und er hält darüberhinausgehend die im Vorfeld vorhandene Problematik zwischen einem anderen Mitinsassen und dem Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2021 sowie die aktuelle Gesamtsituation der Mitinsassen der Abteilung fest. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Werkmeister absichtlich falsche Geschehnisse rapportieren sollte, zumal sich die Ereignisse auch mit Aussagen der Mitinsassen decken (vgl. E. 4.3).

4.3 Die Vorgeschichte kann bei der Beurteilung der Disziplinierung nicht ausser Acht gelassen werden, da sie insbesondere vorliegend in die Geschehnisse hineinspielte und sich der Vorfall nicht völlig unverhofft und grundlos ereignete. Es kam im Vollzugsumfeld des Beschwerdeführers bereits im Vorfeld seiner Disziplinierung öfters zu verbalen Beleidigungen und Beschimpfungen, in welche der Beschwerdeführer zumindest involviert war. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitinsassen D waren bereits vor der Auseinandersetzung Zwistigkeiten zu vermerken, was auch der Beschwerdeführer angab. Der Mitinsasse E führte gemäss Gesprächsnotiz vom 3. November 2021 aus, gehört zu haben, dass der Beschwerdeführer seit längerem D beschimpfe; Ersterer würde Letzteren ständig zu einer Schlägerei provozieren wollen, damit D seinen Job als Hausarbeiter verliere. Der Beschwerdeführer mache mit allen Probleme. D führte gemäss Gesprächsnotiz vom 3. November 2021 aus, in letzter Zeit vom Beschwerdeführer massiv provoziert worden zu sein. Das Gespräch im Aufenthaltsraum habe sich aufgeschaukelt, und als der Beschwerdeführer ihn dann habe schlagen wollen, habe er ihm seine Wange hingehalten, worauf dieser gemeint habe, dass er, D, zuerst schlagen solle. Auch der Mitinsasse H führte aus, dass sich das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und D aufgeschaukelt habe und der Beschuldigte Letzteren immer wieder provoziert habe, auch abends dann über das Zellenfenster. Dass es aufgrund der vom Beschwerdeführer in seiner Zelle angestellten lauten Musik zur weiteren Auseinandersetzung via Zellenfenster/-wand zwischen D und dem Beschwerdeführer gekommen sei, wird ebenfalls von beiden berichtet, und der Beschwerdeführer räumte in diesem Zusammenhang ein, mit "Halt die Fresse" reagiert zu haben.

Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörung vom 4. November 2021 zudem aus, zu D mehrmals "Verpiss dich" und abends "Halt die Fresse" gesagt zu haben. In seiner Beschwerde führt er ebenfalls aus, dass er – jedoch wie er geltend macht, erst am Folgetag, also am 3. November 2021, insofern sei das Anhörungsprotokoll falsch – zum Mitinsassen D "Halt die Fresse" und "Verpiss dich" gesagt habe. Ob die Äusserungen eine strafrechtliche Relevanz aufweisen, ist nicht ausschlaggebend dafür, ob sie eine disziplinierungswürdige Situation herbeiführen können. Auch wenn ein solches Vokabular im Vollzugsalltag gängig sein mag und, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, höchstens eine verbale Gegenreaktion provozieren sollte, können die Äusserungen – wie hier – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignet sein, die Ordnung der Vollzugseinrichtung zu gefährden bzw. zu stören. Dass es in einem Umfeld wie demjenigen des Alltags in der JVA zu körperlichen oder gar gewalttätigen Reaktionen auf verbale Äusserungen kommt, kann nicht ausgeschlossen werden, insbesondere dann nicht, wenn zwischen den beteiligten Insassen schon ein durch Spannungen geprägtes Verhältnis besteht. Selbst wenn die Gefangenen solche Aussagen auch in Freiheit zu hören bekommen könnten, ist im Gesamtkontext massgebend, dass der geordnete Vollzugsalltag durch diese Situation gestört wurde. Die Gesamtsituation wurde von den befragten Mitinsassen zu weiten Teilen übereinstimmend beschrieben und deutet darauf hin, dass aggressives und aufwiegelndes Verhalten seitens des Beschwerdeführers zu verzeichnen war. Der Beschwerdeführer stellt sein Verhalten hingegen als defensiv dar und beschreibt die Reaktion auf das Verhalten von D als äusserst mild. Selbst wenn dem so gewesen wäre und er die – in diesem Fall noch verhinderte – tätliche Auseinandersetzung nicht durch ein Losgehen auf D provoziert haben sollte, genügte sein (verbales) Verhalten am 2. November 2021, zur potenziell eskalierenden Situation beizutragen. Die Vorinstanz hat entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die Gesamtumstände nicht völlig ausgeblendet. Von einer lebensfremden Rechtsaufassung kann keine Rede sein, selbst dann nicht, wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen die Äusserungen erst am Folgetag gemacht haben sollte.

4.4 Der massgebliche Sachverhalt ist aufgrund des Rapports vom 3. November 2021 sowie den weiteren gleichentags erfassten Gesprächsnotizen von Anhörungen der Mitinsassen insofern rechtsgenügend erstellt, als die Situation am 2. November 2021 aufgewiegelt war und es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitinsassen D zu einer verbal lauten und nicht mehr im Rahmen des gewöhnlichen Kommunikationsverhaltens liegenden Auseinandersetzung kam. Sodann bestehen keine Zweifel, dass diesbezüglich ein Verhalten des Beschwerdeführers vorlag, welches Anlass zu einer Disziplinierung gab. Von wem der "Angriff" in Richtung einer möglichen tätlichen Auseinandersetzung tatsächlich ausging, ist nicht ausschlaggebend, da bereits die Aussagen des Beschwerdeführers und die damit Unruhe stiftende Situation im Gesamtkontext einen disziplinierungswürdigen Sachverhalt darstellten.

Da sich die Vorinstanz von der Sichtung weiteren Videomaterials keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprach, durfte sie im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichten (Plüss, § 7 N. 19). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, auf dem Video wäre zu sehen, ob der Werkmeister überhaupt nahe genug gewesen sei, um die behaupteten Äusserungen des Beschwerdeführers zu hören, geht diese Argumentation insofern fehl, als der Beschwerdeführer seine Äusserungen eingestanden hat. Es drängt sich aufgrund des genügend erstellten Sachverhalts in diesem Fall auch im Beschwerdeverfahren keine Edition der Überwachungsvideos auf.

4.5 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz nur von einer zumindest möglichen Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung ausgehe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Vorfall angesichts des Eskalationspotenzials – ungeachtet einer für die Erfüllung des Tatbestands auch nicht notwendigen effektiven Störung oder Gefährdung – als geeignet erachtete, die Sicherheit oder Ordnung in der JVA zu stören oder zu gefährden (vgl. E. 2.1). Ob überdies das Verhalten von D ebenfalls disziplinierungswürdig war und ob dieser in diesem Zusammenhang diszipliniert wurde bzw. zu disziplinieren gewesen wäre, ist nicht Prozessgegenstand.

4.6 Der zeitliche Umfang der Sanktion wurde von der Vorinstanz zutreffend als beim Zelleneinschluss im mittleren, beim Gruppenausschluss und beim TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot im unteren Bereich des Strafrahmens liegend beurteilt (vgl. § 23c Abs. 1 lit. c, d und h StJVG). Die Disziplinierung erscheint zwar insbesondere bezüglich der Ansetzung des Zelleneinschlusses im mittleren Bereich hoch, aber noch nicht rechtsverletzend. Insbesondere rechtfertigt sich dies auch aufgrund des bisherigen Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers, dessen letzte Disziplinierungen vom 20. September 2021 und vom 11. März 2021 datieren und welche nicht zu einem tadellosen bzw. disziplinierungsfreien Vollzugsverhalten führten. Der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz bezogen das bisherige Vollzugsverhalten entsprechend zu Recht in die Würdigung mit ein. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich (vgl. E. 2.3) und eine Rückweisung zur Neubeurteilung des Sachverhalts nicht notwendig.

4.7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich einen Verstoss gegen Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Beschwerdegegners gegenüber den Insassen geltend, da er nicht genügend gehört geworden sei, als er beim Personal der JVA um ein klärendes Gespräch mit einem Mitinsassen angefragt habe, womit er genau das erwartete Verhalten gezeigt habe. Diesem Anliegen sollte zeitnah nachgekommen werden, anstatt abzuwarten, bis die Sache sich weiter hochschaukle. Dem ist grundsätzlich nichts entgegenzusetzen und es ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er die Sache mit einem Gespräch zu klären beabsichtigte. Dies ändert jedoch vorliegend nichts am zur Disziplinierung führenden Sachverhalt. Selbst unter Berücksichtigung dieses Aspekts war die Ermessensausübung der Vorinstanz als auch des Beschwerdegegners bezüglich der Disziplinierung nicht rechtsverletzend.

4.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der Disziplinierungsmassnahme abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids (Dispositivziffern III und IV) zu bestätigen. Zu prüfen ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen gewesen wäre.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3 Die Vorinstanz ging davon aus, dass es dem Beschwerdeführer auch nach Abzug monatlich anfallender Kosten möglich sei, die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von Fr. 190.- aus seinem Freivermögen (Saldo rund Fr. 500.-) und Einkommen innert angemessener Frist zu begleichen, unter Umständen auch mit monatlichen Ratenzahlungen (z. B. à Fr. 50.-), weshalb sie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen fehlender Mittellosigkeit abwies. Dies blieb vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unangefochten und er räumt ein, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 190.- unter Gewährung einer Ratenzahlung gerade noch selbst tragen zu können. Hingegen ficht er die Abweisung seines Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung an, welche die Vorinstanz damit begründete, dass das Rekursverfahren weder tatsächlich noch rechtlich besondere Schwierigkeiten geboten habe und die Abläufe auch aus früheren Rekursverfahren betreffend Disziplinierungen geläufig gewesen seien. Namentlich habe der Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen eines ähnlich gelagerten Vorwurfs (Beschimpfung) vor der Rekursinstanz und vor Verwaltungsgericht allein durchgefochten, weshalb davon auszugehen sei, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, auch hier das Massgebliche selber vorzubringen. Eine Rechtsvertretung sei dazu nicht notwendig gewesen.

5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bei seiner anwaltlichen Vertretung um die Wahrung des Gebots der Waffengleichheit gegangen. Die Sache habe sich nicht derart einfach gestaltet, wie die Vorinstanz ausführe, und schliesslich habe diese eine Reduktion der Verfahrenskosten zugebilligt, da massgebliche Akten selbst der Rechtsvertreterin erst verspätet und unvollständig herausgegeben worden seien. Anders als im von ihm selbst prozessierten Fall habe es sich bei der zu beurteilenden Disziplinierung um eine massgebliche Beschränkung seiner Freiheit gehandelt, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu gewähren gewesen wäre.

5.5 Dem ist zuzustimmen. Die zu beurteilende Disziplinarmassnahme überschreitet diejenige im erwähnten, vom Beschwerdeführer selbst geführten Rechtsmittelverfahren von einer Busse von Fr. 40.- (VGr, 14. Januar 2022, VB.2021.00396) erheblich. Aufgrund mehrerer zur Sachverhaltserstellung zu würdigender Aussagen verschiedener Mitinsassen sowie der Verhältnismässigkeitsprüfung konnte nicht mehr von einer einfachen Streitsache ausgegangen werden, welche der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren ohne Vertretung problemlos hätte bewältigen können (vgl. VGr, 23. Dezember 2020, VB.2020.00656, E. 3.5). Das Übernehmen von anwaltlichen Vertretungskosten übersteigt – auch bei Ratenzahlung – die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers, weshalb seine Mittelosigkeit bezüglich der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen ist. Seine Begehren konnten auch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wäre deshalb im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen gewesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

5.6 Demzufolge ist Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 16. März 2022 teilweise aufzuheben, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin G eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Rekursverfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.  

6.1 Da der Beschwerdeführer somit nur bezüglich seines prozessualen Antrags in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 21).

6.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren nach Massgabe der genannten rechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 5.2).

Nach Einsicht in seinen Kontoauszug und unter Berücksichtigung der von ihm zu tilgenden Verfahrenskosten des Rekursverfahrens (vgl. E. 5.3) ist der Beschwerdeführer als mittellos zu bezeichnen. Nach dem Gesagten sowie dem vorliegenden Verfahrensausgang sind seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Zudem ist auch bezüglich des Beschwerdeverfahrens festzuhalten, dass der Beizug einer Rechtsbeiständin angesichts der sich stellenden Fragen sowie der Schwere der Disziplinierung gerechtfertigt war. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in der Person seiner Vertreterin (Rechtsanwältin G bis 30. Juni 2022 bzw. Rechtsanwältin B ab 1. Juli 2022) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.– pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

6.4 Rechtsanwältin G macht in ihrer Honorarnote vom 5. Juli 2022 einen Zeitaufwand von 7,95 Stunden geltend. Dieser erscheint als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 23.30 sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen totalen Aufwand von Fr. 1'772.30 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwältin G ist demzufolge mit Fr. 1'908.75 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Rechtsanwältin B verzichtete auf telefonische Nachfrage hin mangels Aufwendungen auf das Einreichen einer Honorarnote.

6.5 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 16. März 2022 wird insoweit aufgehoben, als das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin abgewiesen wurde.

       Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin G eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'220.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin G (bis 30. Juni 2022) bzw. Rechtsanwältin B (ab 1. Juli 2022) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7.    Rechtsanwältin G wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'908.75 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Direktion der Justiz und des Innern;
c)    den Regierungsrat;
d)    die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.