{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00229_2022-09-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222656&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a323185dfac69648255a52073f807108"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.09.2022  VB.2022.00229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.09.2022  VB.2022.00229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.09.2022  VB.2022.00229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarstrafe | Strafvollzug: Disziplinarmassnahme. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde nach einem verbalen Disput mit einem Mitinsassen, wobei es beinahe zu einer t\u00e4tlichen Auseinandersetzung gekommen w\u00e4re, mit zehn Tagen Zelleneinschluss und scharfem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot diszipliniert. Er r\u00fcgt die falsche Sachverhaltsfeststellung durch die JVA und die Vorinstanz, wonach nur er als Aggressor dargestellt worden sei. Im Gef\u00e4ngnisrapport wurde das vorgefallene Ereignis nachvollziehbar geschildert und die beschriebenen Geschehnisse decken sich mit den Aussagen der Mitinsassen, wobei die Anforderungen an solch einen Rapport nicht denjenigen an ein Strafurteil entsprechen (E. 4.2). Da die Vorgeschichte in den disziplinierten Vorfall hineinspielte, konnte sie nicht ausser Acht gelassen werden. Ob die verbalen \u00c4usserungen eine strafrechtliche Relevanz aufweisen, ist nicht ausschlaggebend daf\u00fcr, ob sie eine disziplinierungsw\u00fcrdige Situation herbeif\u00fchren k\u00f6nnen (E. 4.3). Da sich die Vorinstanz von der Sichtung der \u00dcberwachungsvideos keinen zus\u00e4tzlichen Erkenntnisgewinn versprach, durfte sie im Sinn einer antizipierten Beweisw\u00fcrdigung darauf verzichten (E. 4.4). Die Disziplinierung erscheint zwar insbesondere bez\u00fcglich des Zelleneinschlusses hoch, aber noch nicht rechtsverletzend und rechtfertigt sich insbesondere auch aufgrund des bisherigen Vollzugsverhaltens des Beschwerdef\u00fchrers, welches mehrere Disziplinierungen in den letzten 12 Monaten aufwies (E. 4.6). Da nicht mehr von einer einfachen Streitsache auszugehen war, welche der Beschwerdef\u00fchrer im Rechtsmittelverfahren ohne Vertretung problemlos h\u00e4tte bew\u00e4ltigen k\u00f6nnen, ist dem Beschwerdef\u00fchrer auch f\u00fcr das Rekursverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen (E. 5.5). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung zur Festsetzung Entsch\u00e4digung URB. Im \u00dcbrigen Abweisung. Gew\u00e4hrung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:51:03", "Checksum": "ff2b921de5cabaea657795f3f7470ca4"}