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Geschäftsnummer: VB.2022.00232  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Familiennachzug einer 35-jährigen Nigerianerin] Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Die Voraussetzungen von Art. 43 AIG sind erfüllt; inbesondere ist der monatliche Bedarf des Ehepaars durch deren (zukünftiges) anrechenbares Einkommen gedeckt (zum Ganzen E. 2). Gutheissung.
 
Stichworte:
BEDARFSBERECHNUNG
FAMILIENNACHZUG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 43 AIG
Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00232

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1987 geborene nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 11. Januar 2021 als Asylsuchende in die Schweiz ein und wurde am 28. Mai 2021 dem Kanton Thurgau zugewiesen. Am 21. September 2021 heiratete A in H ihren hier niedergelassenen Landsmann C, geboren 1980, und nahm dessen Nachnamen an. Am 26. Oktober 2021 zog sie zu ihrem Ehemann nach H; gleichentags ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Am 27. Oktober 2021 bewilligte das Staatsekretariat für Migration (SEM) den Kantonswechsel im Asylverfahren. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 26. Oktober 2021 ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. März 2022 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. April 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann zu erteilen. Ausserdem sei ihr zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2022 wurde angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Mai 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 3. August 2022 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 43 Abs. 2 AIG).

2.2 Vorinstanz und Beschwerdegegner verneinten das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel.

2.2.1 Mit dem in Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG festgelegten Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit soll sichergestellt werden, dass die finanzielle Selbständigkeit der Familie gewährleistet ist und eine (zusätzliche) Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindert wird. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen der hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.1 – 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.5 [je mit Hinweisen]).

Zu prüfen ist somit, ob die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert (vgl. BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.4; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2).

2.2.2  

2.2.2.1 Die Einkommenssituation des Ehemanns der Beschwerdeführerin sieht wie folgt aus: Seit dem 1. März 2017 ist er mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag als Küchenhilfe beim Golfclub D angestellt. Der Bruttomonatslohn beträgt seit Januar 2022 Fr. 4'400.-. Mit dieser Anstellung erwirtschaftet der Ehemann der Beschwerdeführerin monatlich rund Fr. 3'806.- netto. Aus einer Lohnabrechnung für den Dezember 2020 geht hervor, dass ein 13. Monatslohn ausbezahlt wurde; im November 2020 wurde ihm ausserdem eine Prämie von Fr. 500.- ausgerichtet. Im Arbeitsvertrag ist jedoch kein 13. Monatslohn vereinbart und auch keine Prämie vorgesehen, sodass diese Beträge vorliegend nicht berücksichtigt werden können, zumal keine weiteren solcher Auszahlungen belegt sind. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin zu einem Pensum von 90 % und überdies im Saisonbetrieb angestellt ist, kann er in den Wintermonaten zusätzliches Einkommen erwirtschaften. So erzielte er etwa im Januar und Februar 2022 durch eine Anstellung als Lagermitarbeiter bei der E AG im Stundenlohn Fr. 1'804.35 bzw. Fr. 3'247.85. Über das gesamte Jahr gerechnet vermag der Ehemann der Beschwerdeführerin somit – neben seinem Lohn beim Golfclub D – monatlich zwischen Fr. 150.- und Fr. 270.- an zusätzlichem Einkommen zu generieren.

2.2.2.2 Mit ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine Arbeitszusicherung für eine Anstellung als Teilzeitmitarbeiterin bei der E AG ein. Die Arbeitszusicherung enthält die Bedingung, dass die Beschwerdeführerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Bruttolohn beträgt gemäss Arbeitszusicherung Fr. 2'000.-. Das genaue Anstellungspensum wird nicht erwähnt, es ist jedoch von einer Teilzeitanstellung die Rede.

Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass es sich bei der Arbeitsbestätigung um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Dafür spricht insbesondere, dass es von F, einem Mitglied des Verwaltungsrats der E AG, unterzeichnet ist. Dieser ist ausserdem Präsident des Golfclubs D. Er kennt den Ehemann der Beschwerdeführerin deshalb bereits aufgrund seiner dortigen Anstellung und bezeichnet diesen als sehr geschätzten und zuverlässigen Mitarbeiter. Auch die Formulierung der Zusicherung ("Wir haben die Situation und den möglichen Arbeitseinsatz mit Ihrer Frau ja bereits besprochen") spricht für deren Ernsthaftigkeit. Folglich ist das künftige Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'000.- als tatsächlich realisierbar einzustufen. Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge kann so ein monatlicher Nettolohn von rund Fr. 1'600.- angerechnet werden.

2.2.2.3 Insgesamt kann von einem (zukünftigen) monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns von rund Fr. 5'550.- ausgegangen werden.

Wie sich im Folgenden zeigt, vermögen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann damit ihren monatlichen Bedarf zu decken. Es braucht deshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob der monatliche Mietzins des Untermieters G ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen wäre. Dies erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, zumal die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinerlei Belege für die angeblich in bar geleisteten Zahlungen beigebracht hat. Ebenso wenig liegt eine Einzugsbestätigung oder ein vergleichbarer Nachweis bei den Akten.

2.2.3 Die Einnahmen sind den monatlichen Lebenshaltungskosten des Ehepaars gegenüberzustellen; dieser monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für einen Zwei-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 1'539.- pro Monat.

Dazu sind die Mietkosten von monatlich Fr. 1'620.- zu addieren. Des Weiteren hat der Ehemann der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 900.- pro Monat an Alimente für seine drei Kinder aus seiner ersten Ehe zu bezahlen.

Ausserdem sind die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung in die Berechnung miteinzubeziehen. Gemäss SKOS-Richtlinien sind dabei die individuellen Prämienverbilligungen ebenfalls zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2; zur Berücksichtigung der Prämienverbilligungen vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Damit fallen monatliche Kosten von Fr. 408.80 an (Fr. 366.25.- [Prämie Beschwerdeführerin] + Fr. 248.35 [Prämie Ehemann] abzüglich Fr. 205.80 [Prämienverbilligung insgesamt]). Des Weiteren sind 1/12 der jährlichen Franchise (von Fr. 300.- bzw. Fr. 2'500.-), das heisst Fr. 233.-, und 1/12 des Selbstbehalts (von zweimal Fr. 700.-pro Jahr), das heisst Fr. 116.-, zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2). Mit Blick auf die hier berücksichtigten Kosten für die Krankenkasse der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die Franchise im Durchgangsheim im Kanton Thurgau auf den Minimalbetrag festgesetzt wurde und die Monatsprämie entsprechend höher ausfällt; wie sich im Folgenden zeigt, ist dieser Umstand für den Verfahrensausgang nicht von Bedeutung. Es drängt sich deshalb nicht auf, abzuklären, wie hoch die Krankenkassenprämien im Kanton Zürich mit einer höheren Franchise ausfallen würden.

Schliesslich sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis).

2.2.4 Insgesamt resultiert damit ein monatlicher Bedarf von Fr. 4'876.80. Diesen vermögen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann – wie erwähnt – mit ihren voraussichtlichen monatlichen Erwerbseinkommen zu decken.

Da der monatliche Überschuss rund Fr. 670.- beträgt, kann offenbleiben, in welchem Umfang Kosten für auswärtige Verpflegung des Ehemanns tatsächlich zu berücksichtigen wären. Denn aus den eingereichten Lohnabrechnungen des Golfclubs D geht hervor, dass sein Arbeitgeber ihm für "Verpflegung" teilweise einen gewissen Anteil vom Lohn abzieht (vgl. etwa act. …: Für März 2022 Fr. 60.-, für April 2022 Fr. 196.-). Es ist somit nicht zulässig, im Rahmen des Bedarfs nochmals einen Betrag für auswärtige Verpflegung zu veranschlagen. Was die Wintermonate betrifft, so wäre überdies zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin dann nicht die Möglichkeit hat, sich bei seinem Arbeitgeber zu verköstigen bzw. dieser ihm keine Abzüge dafür verrechnet. Somit wäre der Miteinbezug von Verpflegungskosten angezeigt. Doch selbst wenn man den maximalen Betrag von Fr. 215.- pro Monat veranschlagt, wäre der Bedarf der Familie noch immer gedeckt. Dies trifft selbst dann noch zu, wenn zusätzlich Verpflegungskosten für die (zukünftige) Anstellung der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.

Schliesslich kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob die von Vorinstanz und Beschwerdegegner berücksichtigte Integrationszulage von Fr. 100.- zulässigerweise zum monatlichen Bedarf addiert wurde (vgl. dazu bereits VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.5 Abs. 2 – 5. Februar 2020, VB.2019.00650, E. 4.5 Abs. 2 – 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 3.2).

2.3 Im Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zusammen in H wohnen. Ihre 3-Zimmer-Wohnung ist dabei als bedarfsgerecht zu qualifizieren (vgl. zu diesem Kriterium VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 5.2 mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass ein Zimmer an eine Drittperson untervermietet wird (vgl. BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1 f. – 16. November 2016, 2C_131/2016, E. 4.5). Sodann bezieht die Beschwerdeführerin keine Ergänzungsleistungen noch wäre ersichtlich, dass sie solche wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (vgl. zu diesem Kriterium und dessen Abgrenzung von Sozialhilfeleistungen BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.1 ff.).

2.4 Was das Sprachförderungsangebot für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 2 AIG betrifft, so muss dieses gemäss Art. 73a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führen. Desgleichen kann die ausländische Person ihre mündlichen Sprachkenntnisse auf diesem Niveau mit einem von den Migrationsbehörden anerkannten Sprachnachweis belegen (vgl. Art. 73a Abs. 2 VZAE; VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.3 Abs. 1).

Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner einen "Schlussbericht über den Lernfortschritt" bezüglich eines Deutschkurses ein, den sie im Rahmen der "Erstintegration Durchgangsheim" absolvierte. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 16. bis am 24. August 2021 sowie vom 27. September bis am 29. Oktober 2021 zwei Module auf dem Niveau A1.1 besuchte; ihre Sprachkompetenz im Bereich "Sprechen" wurde mit genügend bewertet. Am 3. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin ausserdem eine Anmeldung für eine Prüfung "telc Deutsch A1" am 18. November 2022 ein. Gleichzeitig brachte sie vor, dass sie zur Vorbereitung auf die Prüfung einmal pro Woche einen Deutschkurs der katholischen Kirche besuche.

Insgesamt können die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente und die von ihr gemachten Ausführungen als Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot (Art. 43 Abs. 2 AIG) qualifiziert werden.

2.5 Insgesamt erfüllt die Beschwerdeführerin somit sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die vorliegende Beschwerde nicht lediglich deshalb gutgeheissen wird, weil die Beschwerdeführerin eine (neue) Arbeitszusicherung einreichte (vgl. dazu vorn, E. 2.2.2.2). Denn bereits das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben wäre als hinreichende Arbeitszusicherung zu qualifizieren gewesen, zumal dieses auch bereits inhaltlich ausreichend konkret formuliert und überdies von F unterzeichnet war.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Dezember 2021 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 22. März 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom 22. März 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).