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VB.2022.00233
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung in den Strafvollzug, hat sich ergeben: I. A. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A mit Urteil vom 5. Dezember 2019 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 und der Übertretung desselben schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, abzüglich 527 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, sowie einer Busse von Fr. 300.-. Auf die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_546/2020 vom 22. September 2020 nicht ein. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) A zur Verbüssung der Freiheitsstrafe per 16. Februar 2021 in den Strafvollzug vor. Aufgrund des von A gegen das Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2020 eingereichten Revisionsbegehrens vom 28. Oktober 2020 schob das Obergericht den auf den 16. Februar 2021 angesetzten Strafantrittstermin mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2020 für die Dauer des Revisionsverfahrens auf. Infolgedessen nahm das JuWe A den Strafantrittstermin ab. Mit Beschluss vom 8. März 2021 wies das Obergericht das Revisionsbegehren ab. Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_426/2021 vom 15. September 2021 ab. C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 lud das JuWe A erneut zum Antritt der Freiheitsstrafe per 18. Januar 2022 in den Strafvollzug vor (Dispositivziffer I). II. A. Daraufhin erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 17. November 2021 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, Dispositivziffer I der Verfügung vom 15. Oktober 2021 sei aufzuheben, eventualiter sei der Strafantritt um mindestens sechs Monate zu verschieben. B. Mit Gesuch vom 24. Dezember 2021 ersuchte A das Obergericht erneut um Revision des Urteils vom 5. Dezember 2019. Das Obergericht erteilte diesem Gesuch mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 für die Dauer des Revisionsverfahrens die aufschiebende Wirkung und schob den Strafantritt auf. C. Mit Verfügung vom 22. März 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer II). D. Mit Eingabe vom 29. März 2022 ersuchte A die Justizdirektion unter Berufung auf die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 10. Januar 2022 sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. März 2022. Die Justizdirektion teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 5. April 2022 mit, die Präsidialverfügung sei ihr im Zeitpunkt der Entscheidfällung (22. März 2022) nicht bekannt gewesen, da sie bis dahin von keiner der Parteien zu den Akten des Rekursverfahrens gereicht worden sei. Da es ihr – der Justizdirektion – als Rechtsmittelinstanz nicht möglich sei, wiedererwägungsweise auf ihre Entscheide zurückzukommen, könne die Verfügung vom 22. März 2022 "nur durch Ergreifen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht angepasst werden". III. In der Folge gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 25. April 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 22. März 2022 sei aufzuheben. Eventualiter sei diese aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten des JuWe. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 verzichtete die Justizdirektion auf Vernehmlassung. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter dem Hinweis, dass das Vollzugsverfahren bereits aufgrund der dem Revisionsgesuch von A mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 erteilten aufschiebenden Wirkung nicht weiterzuführen sei. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Zum Vollzug der Strafen erlässt die Vollzugsbehörde einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das JuWe legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). 2.2 Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht; die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin unerträglich wäre (VGr, 10. Februar 2022, VB.2021.00679 E. 2.2; 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4). 2.3 Gemäss Art. 387 StPO haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. Die aufschiebende Wirkung hemmt die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung (Martin Ziegler/Stefan Keller in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. A., 2014 [Kommentar StPO], Art. 387 N. 1). Der Revision nach Art. 410 ff. StPO kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Dies ist nur auf besondere Anordnung der Verfahrensleitung hin der Fall (Marianne Heer, Kommentar StPO, Art. 411 N. 2). 3. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rekurses im Wesentlichen damit, die blosse Ankündigung des Beschwerdeführers in der Rekursschrift, er werde beim Obergericht (erneut) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 5. Dezember 2019 einreichen, rechtfertigte keinen Aufschub des Strafantrittstermins, zumal dem Revisionsgesuch keine aufschiebende Wirkung zukomme. Dasselbe gelte für die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe. Der Beschwerdeführer habe bereits ausreichend Zeit gehabt, um seine beruflichen und privaten Angelegenheiten zu regeln. Dass er während der Dauer des Strafvollzugs finanziell nicht für seine Familie aufkommen könne, stelle eine regelmässige Folge des Strafvollzugs dar. Schliesslich bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Freiheitsstrafe. Die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 10. Januar 2022 war der Vorinstanz im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch nicht bekannt (vorn II.D.). 4. 4.1 Da das Obergericht dem Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2021 mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 für die Dauer des Revisionsverfahrens die aufschiebende Wirkung erteilte und den Strafantritt aufschob (vorn II.B.), ist die Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil vom 5. Dezember 2019 derzeit nicht vollstreckbar (vorn E 2.3). Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2022, welche den Strafantrittstermin neu auf den 21. Juni 2022 festsetzte, wobei sie dies nur in den Erwägungen und nicht auch im Dispositiv tat, sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2021 sind daher aufzuheben. Dass das Vollzugsverfahren bereits aufgrund der dem Revisionsgesuch erteilten aufschiebenden Wirkung nicht weiterzuführen ist, ändert daran – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (vorn III.) – nichts bzw. führt nicht zur Abweisung der Beschwerde, zumal über die Verteilung der Kosten des Rekursverfahrens neu zu entscheiden ist (sogleich E. 4.2). 4.2 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind demgegenüber Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, diesem Beteiligten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden. Vorliegend ist es in Anwendung dieses sogenannten Verursacherprinzips angezeigt, die Kosten des Rekursverfahrens neu dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen, unterliessen sie es doch beide, die Vorinstanz über die vom Obergericht bereits am 10. Januar 2022 erlassene, dem Beschwerdeführer und damit vermutungsweise auch dem Beschwerdegegner am 12. Januar 2022 zugegangene Präsidialverfügung zu orientieren und provozierten sie so einen umfangreicheren bzw. materiellen Entscheid der Vorinstanz, welcher sich im Nachhinein als nicht notwendig erwies (vorn II.D.; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 55 ff.). Parteientschädigungen wurden im Rekursverfahren keine beantragt. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. 5.1 Auch in Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, vom Unterliegerprinzip gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG abzuweichen, und sie dem Verursacherprinzip nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG entsprechend dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen. Hätten die Parteien die Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 zeitnah der Vorinstanz zukommen lassen, hätte das Beschwerdeverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, zumal sich sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz darin einig sind, dass die dem Revisionsgesuch erteilte aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit der fraglichen Freiheitsstrafe entgegensteht (vorn E. 4.1). 5.2 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Auch Parteientschädigungen können jedoch nach dem Verursacherprinzip zugesprochen, gekürzt oder verweigert werden (Plüss, § 17 N 25 ff.). Da der Beschwerdeführer (auch) aufgrund seines eigenen Versäumnisses, der Vorinstanz die Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 zukommen zu lassen, gleichsam gezwungen war, Beschwerde zu erheben (vgl. vorn II.D.), rechtfertigt es sich, ihm für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Ohnehin hielt sich sein Aufwand bzw. derjenige seines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren in engen Grenzen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 22. März 2022 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2021 werden aufgehoben. Die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 510.- werden in Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 22. März 2022 dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |