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Geschäftsnummer: VB.2022.00235  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.03.2024 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Anstand und Sachlichkeit im Umgang mit Gerichten [Die Aufsichtskommission disziplinierte den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 12. lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 5'000.-, weil er ein persönlichkeitsverletzendes Schreiben an den Verfahrensleiter eines Strafverfahrens gerichtet und sich darin der persönlichkeitsverletzenden Eingabe eines anderen Anwalts "vorbehaltlos" angeschlossen hatte.] Scharfe Kritik an der Rechtspflege ist bisweilen geboten und zulässig, solange sich die anwaltlichen Äusserungen nicht als völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend erweisen (E. 3.2). Die Wortwahl des Beschwerdeführers, wonach der Verfahrensleiter eine "bösartige" und "geradezu höhnische Haltung" an den Tag lege und der Prozess unter dessen Leitung "zur Farce verkommen" solle, stellt einen persönlichen Angriff ohne jeglichen Nutzen für die eigene Klientschaft dar und verstösst gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht (E. 4.2). Im zu beurteilenden Hinweis schloss sich der Beschwerdeführer der Eingabe eines anderen Anwalts "vorbehaltlos" an und brachte damit zum Ausdruck, diese in formeller und materieller Hinsicht vollumfänglich zu begrüssen, zu unterstützen und sie sich zu eigen machen zu wollen. Da der standesrechtswidrige Mangel an Sachlichkeit und Anstand in jenem Schreiben unmittelbar in die Augen springt, können die Äusserungen in beurfsrechtlicher Hinsicht auch dem Beschwerdeführer zugerechnet werden (E. 5.2). Allfällige Verfahrensfehler sind keine taugliche Rechtfertigung, die beruflichen Fähigkeiten von Gerichtspersonen und ihre Berufsethik unnötig beleidigend infrage zu stellen, sondern sind im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und -behelfe zu rügen (E. 6.2). Das Disziplinarverfahren richtet sich nicht nach der Strafprozessordnung (E. 6.3). Die Sanktionsbemessung ist nicht rechtsfehlerhaft, selbst wenn dabei die nicht rechtskräftigen Disziplinierungen ausgeblendet werden müssten (E. 7.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANSTAND, PROZESSUALER
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
AUFSICHTSKOMMISSION
BELEIDIGUNG
BEWEISABNAHMEPFLICHT
DISZIPLINARBUSSE
KRITIK AN BEHÖRDEN
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNG
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFVERTEIDIGER
VERFAHRENSVEREINIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 17 Abs. I BGFA
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00235

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 24. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

RA A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Rechtsanwalt A ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen.

B. Am 12. März 2020 verzeigte Bezirksrichter B Rechtsanwalt A wegen Verletzung von Berufsregeln bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (hiernach: Aufsichtskommission) unter Beilage mehrerer Schreiben, die Rechtsanwalt A als amtlicher Verteidiger während eines erstinstanzlichen Strafverfahrens an ihn gerichtet hatte, sowie von Schreiben des erbetenen Verteidigers derselben beschuldigten Person, auf die Rechtsanwalt A in seinen Eingaben verwies.

C. Mit Beschluss vom 5. November 2020 eröffnete die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln. Verschiedene prozessuale Anträge wies sie mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 (vorläufig) ab. Die Verwaltungskommission des Obergerichts schrieb mit Beschluss vom 9. Juni 2021 ein Verfahren betreffend Ausstand der beteiligten Mitglieder der Aufsichtskommission zufolge Rückzug als erledigt ab.

II.  

Die Aufsichtskommission bestrafte Rechtsanwalt A mit Beschluss vom 3. Februar 2022 wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 5'000.-. Sie auferlegte Rechtsanwalt A zudem die Verfahrenskosten und wies prozessuale Anträge ab.

III.  

A. Dagegen gelangte Rechtsanwalt A am 25. April 2022 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. Februar 2022 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht gegen die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe. Eventualiter sei die Sache an die Aufsichtskommission zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er eine öffentliche Verhandlung, die Einvernahme von Zeugen sowie den Beizug von Akten und Tonträgern aus der zur Diskussion stehenden Strafsache. Die Aufsichtskommission verzichtete am 5. Mai 2022 auf eine Beschwerdeantwort.

B. Antragsgemäss setzte der Abteilungspräsident auf Mittwoch, 7. September 2022, eine öffentliche mündliche Verhandlung für dieses und das Beschwerdeverfahren VB.2022.00255 an, welche auf Gesuch des inzwischen als Rechtsvertreter bestellten Beschwerdeführers in jenem Verfahren verschoben wurde. Am 4. November 2022 liess der Beschwerdeführer ein 220-seitiges "Plädoyer" einreichen. Nach entsprechender Nachfrage erklärte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. November 2022 ausdrücklich Verzicht auf eine öffentliche mündliche Anhörung und beantragte die Abnahme des dafür angesetzten Termins. Da die Aufsichtskommission bereits zuvor erklärt hatte, nicht an einer Anhörung teilzunehmen, wurde auf die Durchführung einer solchen verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

1.2 Für die beantragte formelle Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren VB.2022.00255, das die Disziplinierung eines anderen Anwalts betrifft (zum diesbezüglichen Sachverhalt siehe unten E. 5.1), besteht kein Anlass.

2.  

Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Bundesgericht betrachtet das anwaltliche Disziplinarverfahren als eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinn dieser Bestimmung (BGE 147 I 219 E. 2.2.2). In solchen Verfahren bestehe deshalb ein grundsätzlicher Anspruch der Parteien, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung einem unabhängigen Gericht vorzutragen, soweit sie nicht ausdrücklich oder stillschweigend auf die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens verzichtet haben (BGE 147 I 219 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer liess die Abnahme des für eine öffentliche mündliche Anhörung im Sinn von Art. 6 EMRK angesetzten Termins beantragen und ausdrücklich Verzicht auf die Durchführung einer solchen erklären, weil mit dem zu den Akten gereichten Plädoyer alles gesagt sei und "kein weiterer Erklärungs- und Äusserungsbedarf" bestehe. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob angesichts der Umstände ohnehin von einer mündlichen Verhandlung hätte abgesehen werden dürfen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung gilt nämlich nicht absolut und beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Anwältinnen und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144 II 473 = Pra 108 [2019] Nr. 66, E. 4.1). Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand und hat den Charakter einer Generalklausel (VGr, 30. September 2021, VB.2020.00534, E. 2.1). Zu den damit erfassten ungeschriebenen Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen, im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des geordneten Gangs der Rechtspflege das Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 2.1 mit Hinweis auf Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 213).

3.2 Die Anwaltschaft muss dazu beitragen, dass rechtliche Konflikte angemessen und professionell ausgetragen werden und hat sich unnötig verletzender Äusserungen zu enthalten, zumal persönliche Angriffe den wirksamen Schutz der Klienteninteressen gefährden können (BGr, 24. August 2021, 2C_354/2021, E. 4.1; vgl. auch BGE 130 II 270 E. 3.2.2). Zur Kritik an der Justiz sind Anwältinnen und Anwälte allerdings berechtigt; sie kann zur Sicherung einer integren und qualitativ hochstehenden Rechtspflege sogar geboten sein (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich etc. 2019, S. 646). Nur so kann eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verhindert und die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege sichergestellt werden (Christoph Raess, Die Grundrechtsbeeinträchtigung, Zürich etc. 2020, Rz. 48). In der Kritik an der Rechtspflege steht den Anwältinnen und Anwälten weitgehende Freiheit zu, soweit sie diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen – sei es in Rechtsschriften, sei es anlässlich mündlicher Verhandlungen – vorbringen. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht der von ihnen vertretenen Partei; sie ist darüber hinaus im Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege unentbehrlich. Der Preis, der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind, denn wenn unbegründete Kritik verboten ist, kann auch eine allenfalls begründete nicht mehr gefahrlos vorgebracht werden (BGE 106 Ia 100 E. 8b). Hinzunehmen ist auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BGr, 30. August 2016, 2C_103/2016, E. 3.2.1). So erachtete das Bundesgericht als noch mit Art. 12 lit. a BGFA vereinbar, im Rahmen eines nach Androhung einer reformatio in peius gestellten Ausstandsgesuchs Mutmassungen über die angeblichen Beweggründe dahinter anzustellen und dem Gericht die systematische Schwächung der Rechtsposition bzw. Demontierung der Klientin, um sie zum Beschwerderückzug zu bewegen, sowie eine Druckausübung mit unsachlichen Argumenten vorzuwerfen (BGr, 6. August 2015, 2C_55/2015, E. 3.3).

3.3 Anwaltliche Kritik an der Justiz darf scharf sein, solange sie sachlich ist und im Ton die Regeln des Anstands wahrt. Sie findet ihre Schranke aber dort, wo sie den Boden der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder der beteiligten Gerichtspersonen bestreitet oder infrage stellt (Fellmann, Rz. 270 mit Hinweisen). Die Aufgaben und die Berufspflichten der Anwältinnen und Anwälte verkennt, wessen Äusserungen darauf schliessen lassen, dass er oder sie offensichtlich nicht in der Lage ist, zwischen der verpönten persönlichen Verunglimpfung und der zulässigen scharfen Kritik in der Sache zu unterscheiden (BGr, 23. Januar 2006, 2A.496/2005, E. 2).

3.4 Bei der Frage, ob eine Disziplinierung erforderlich ist, drängt sich eine Prüfung auf, ob im konkreten Fall nicht bereits eine Ordnungsbusse durch die Gerichtsbehörde selbst möglich und ausreichend wäre, um dem anwaltlichen Verhalten Rechnung zu tragen (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 110). Die gerichtspolizeiliche Disziplinierung eines Anwalts schliesst die kumulative Ahndung seines Fehlverhaltens durch die Aufsichtsbehörde allerdings nicht aus (BGr, 8. Juni 2016, 1B_321/2015, 5.4; 23. Januar 2006, 2A.496/2005, E. 3.3). Die Aufsichtsbehörde hat die Notwendigkeit einer berufsrechtlichen Sanktionierung mithin unabhängig von einer allfälligen gerichtspolizeilichen Disziplinierung zu prüfen.

4.  

4.1 Die Vorinstanz disziplinierte den Beschwerdeführer wegen der folgenden Äusserung in einem an den Verfahrensleiter eines erstinstanzlichen Strafverfahrens gerichteten Schreiben vom 4. April 2019, mit dem er dessen Ausstand verlangte:

"Das Gericht, insbesondere Sie als Vorsitzender, legen eine voreingenommene, bösartige und feindselige, ja geradezu höhnische Haltung gegenüber meinem Mandanten im Sinne von Art. 56 lit. f StPO an den Tag. Meinem Mandanten soll augenscheinlich jede Möglichkeit genommen werden, sich wirksam gegen die gegen ihn erhobenen Mordvorwürfe zu verteidigen. Der Prozess soll unter Ihrer Leitung zur Farce verkommen."

Zur Begründung erwog sie unter Hinweis auf eine Literaturstelle (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 1555 ff.), dass nach dem weniger restriktiven, anwaltsfreundlicheren Verständnis von Art. 12 lit. a BGFA Äusserungen erst gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstiessen, wenn sie eine zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung oder eine strafrechtliche Ehrverletzung darstellten. Eine zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung erblickte sie im Vorwurf, dass der Verzeiger eine "bösartige" und "geradezu höhnische Haltung" habe und der Prozess unter seiner Leitung zur Farce verkommen solle.

4.2 Die Wortwahl des Beschwerdeführers, wonach der Verzeiger eine "bösartige" und "geradezu höhnische Haltung" an den Tag lege und der Prozess unter dessen Leitung "zur Farce verkommen" solle, stellt einen persönlichen Angriff ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene Klientschaft dar. Die Äusserungen des Beschwerdeführers sind geeignet, das Vertrauen in die Fähigkeit der Anwältinnen und Anwälte zu untergraben, Verfahren sachlich sowie mit der gebotenen professionellen Distanz zu führen, unnötige Emotionalisierungen zu vermeiden, Meinungsverschiedenheiten mit Amtspersonen respektvoll, sachbezogen sowie in den dafür zur Verfügung stehenden Verfahren auszutragen und nicht ohne Not oder erkennbaren Zweck Provokationen und Beleidigungen gegenüber Gerichten und Behörden zu äussern. Während verbale Entgleisungen als unmittelbare mündliche Reaktion auf behördliches Fehlverhalten bisweilen noch nicht disziplinarrechtlich relevant sein mögen, sprengen die Bezeichnung der Haltung des Verfahrensleiters als "bösartig" und "geradezu höhnisch" den Rahmen sachlicher Kritik, wie sie in einer schriftlichen Eingabe geäussert werden darf oder – bei gegebener Veranlassung – gar soll. Mit der Vorinstanz ist darin ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu erblicken. Dass die Eingabe einzig an den betreffenden Richter und nicht an die Öffentlichkeit gerichtet war, wie der Beschwerdeführer betont, ändert daran nichts, zumal Anwältinnen und Anwälte den gebotenen Anstand und die Grenzen der Sachlichkeit auch im Verkehr mit Behörden und Gerichten zu wahren haben, dessen Inhalt keinen Dritten zur Kenntnis gelangt.

5.  

5.1 Weiteren Anlass zur Disziplinierung gab folgende Äusserung des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 29. Januar 2020: "Sodann schliesse ich mich der gestrigen Eingabe von Kollege C betreffend Befangenheit vorbehaltlos an". In der erwähnten Eingabe hatte der Wahlverteidiger C zahlreiche Äusserungen getätigt, für welche er von der Aufsichtskommission wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 5'000.- bestraft wurde, die das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2022.00255 vom heutigen Datum bestätigte. Neben weiteren waren darin die folgenden Aussagen enthalten:

"Ihr Vorgehen mag typisch für Sie sein und Ihre Denkweise, für die Schludrigkeit eines Verhandlungsstils im kurzen Prozess. Es handelt sich, gerade bei dieser Szene im Gerichtssaal, um den Prototyp eines kurzen, sagen wir für einmal, schmutzigen Prozesses."

"Vielleicht überlegen Sie sich bei Gelegenheit, ob Sie tatsächlich geeignet sind, Strafprozesse zu führen. Wir brauchen Richter, keine Fertigmacher, die sich an einem kranken, halb invaliden, hör-, sicht- und gehbehinderten, in mentaler Hinsicht stark beeinträchtigen Rentner aus dem Kosovo und an einer ohnehin schon völlig verzweifelten Ehefrau mit drei Kindern gütlich tut."

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die Äusserungen von Rechtsanwalt C durch den Verweis zu seinen gemacht. Da die Äusserungen teils persönlichkeitsverletzend gewesen seien, nicht durch allfällige Fehler des Verzeigers im Strafverfahren gerechtfertigt werden könnten und auch nicht im Interesse der Klientschaft gelegen hätten, stellten sie eine Berufsregelverletzung dar.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass von ihm nicht habe erwartet werden dürfen, jede einzelne Äusserung des Co-Verteidigers auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 12 lit. a BGFA zu überprüfen, bevor er sich der Eingabe "betreffend Befangenheit" anschliesse. Im zu beurteilenden Hinweis des Beschwerdeführers schloss sich dieser der Eingabe des Wahlverteidigers indessen "vorbehaltlos" an und brachte damit zum Ausdruck, diese in formeller und materieller Hinsicht vollumfänglich zu begrüssen, zu unterstützen und sich zu eigen machen zu wollen. Da von Anwältinnen und Anwälten erwartet werden darf, dass sie Eingaben, denen sie sich "vorbehaltlos" anschliessen, vorab vollständig lesen, und der standesrechtswidrige Mangel an Sachlichkeit und Anstand im Schreiben des Wahlverteidigers unmittelbar in die Augen springt, ist der vor­instanzliche Schluss nicht zu beanstanden, dass die Ausführungen des Wahlverteidigers in berufsrechtlicher Hinsicht auch dem Beschwerdeführer zugerechnet werden müssen. Diese Ausführungen – insbesondere etwa die Aufforderung, der Verzeiger solle sich bei Gelegenheit seine Eignung zum Führen von Strafprozessen überlegen – stellen keine sach- und problembezogene Kritik, sondern persönliche Angriffe ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene Klientschaft (bzw. gar klar entgegen deren Interesse) dar, die im Rahmen von schriftlichen Verfahrenseingaben zu unterlassen sind. Mit dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung ist nicht vereinbar, mittels beleidigender schriftlicher Verfahrenseingaben persönliche – selbst allenfalls begründete – Frustrationen gegenüber der Verfahrensleitung eines Strafverfahrens kundzutun. Gegen die Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA verstösst auch, wer sich unanständigen oder unsachlichen Eingaben anschliesst, statt sich zumindest von deren standesrechtswidriger Form bzw. Tonalität zu distanzieren. Der angefochtene Entscheid ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

6.  

6.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) folgt unter anderem die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie die von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen abzunehmen und ein vollständiges Aktendossier zu führen (VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00617, E. 2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt indessen nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels), was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann (VGr, 7. Juli 2020, VB.2019.00806, E. 2.2; vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18).

6.2 Allfällige Verfahrensfehler in einem Strafprozess sind keine taugliche Rechtfertigung, die beruflichen Fähigkeiten von Gerichtspersonen und ihre Berufsethik unnötig beleidigend infrage zu stellen, sondern sind im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und -behelfe zu rügen (vgl. BGr, 24. August 2021, 2C_354/2021, E. 4.4). Die beanstandete Verfahrensführung durch den Verzeiger kann demnach von vornherein und selbst im Fall groben Fehlverhaltens keine Rechtfertigung für die Äusserungen des Beschwerdeführers bilden. Die Vorinstanz durfte demnach zufolge offenkundiger Unerheblichkeit des Beweisthemas auf Sachverhaltsabklärungen zu Hintergrund und Kontext der beanstandeten Äusserungen verzichten. Will der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach erfolgte oder bestehende Amtspflichtverletzungen von Mitgliedern eines Bezirksgerichts geltend machen, könnte er eine entsprechende Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht richten (§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1]).

6.3 Als nicht nachvollziehbar erweisen sich sodann die weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers zu angeblichen Verletzungen der "Gewaltentrennung", des "Anklageprinzips" und der Strafprozessordnung. In einem Disziplinarverfahren gibt es entgegen dem beschwerdeführerischen Verständnis keine "Ankläger und Richter", sondern eine Aufsichtskommission zur Beaufsichtigung von Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben (§ 21 Abs. 1 AnwG). Weder findet die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) auf dieses Verwaltungsverfahren Anwendung, noch geböte der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), das sich nach AnwG und VRG (§ 26 AnwG) richtende Verfahren der Aufsichtskommission gemäss strafprozessualen Grundsätzen zu führen. Die Disziplinaraufsicht hat nicht pönalen, sondern administrativen Charakter; sie dient nicht dazu, begangenes Unrecht zu vergelten, sondern soll das rechtsuchende Publikum schützen und die anwaltliche Standeswürde wahren (vgl. BGE 125 I 417 E. 2).

7.  

7.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am besten geeignet erscheint (Fellmann, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 3.1; 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1; 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1).

7.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

7.3 Die Aufsichtskommission erwog, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur eine einmalige Entgleisung habe zuschulden kommen lassen, sondern er mehrfach in teilweise gravierender Art und Weise gegen die aus Art. 12 lit. a BGFA folgende Pflicht verstossen habe, sich im Umgang mit Behörden und Gerichten anständig und sachlich zu verhalten. Es fehle ihm nicht nur die von Anwältinnen und Anwälten geforderte Sachlichkeit und an dem von ihnen verlangten Anstand, er zeige sich auch kompromisslos uneinsichtig. Insgesamt wögen die begangenen Berufsregelverletzungen und das Verschulden schwer. Erschwerend berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer schon je einmal mit einer Busse von Fr. 1'000.- und Fr. 2'000.- wegen Berufsregelverletzungen habe diszipliniert werden müssen. Nicht zu berücksichtigen sei das aufgrund einer Meldung der Staatsanwaltschaft betreffend eine gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung im Zusammenhang mit Äusserungen anlässlich einer Berufungsverhandlung vor dem Obergericht eingeleitete Disziplinarverfahren. Gestützt auf diese Überlegungen erachtete sie eine Busse von Fr. 5'000.- als angemessene Sanktion.

7.4 Hinsichtlich der Sanktionsbemessung rügt der Beschwerdeführer, dass diese nicht rechtsgenügend begründet worden sei und auf seine erwähnten Disziplinarverfahren nicht abgestellt werden dürfe: Das eine liege mehrere Jahre zurück, das andere sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Ersteres Verfahren wurde allerdings weniger als vier Jahre vor dem vorliegenden Disziplinarverfahren eingeleitet und liegt damit noch nicht so lange zurück, dass dessen Berücksichtigung gänzlich ausser Betracht fiele. Mit Blick auf das Ziel von Disziplinarmassnahmen, die künftige Einhaltung der Berufsregeln sicherzustellen (Fellmann, Rz. 696), darf eine noch nicht rechtskräftige Disziplinierung bei der Sanktionsbemessung zudem nicht gänzlich ausgeblendet werden. Ohnehin bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2022.0061 vom heutigen Datum die zweite erwähnte Disziplinierung. Doch selbst ohne Berücksichtigung dieser beiden Disziplinierungen wäre in der zu beurteilenden Sanktion keine geradezu rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Aufsichtskommission zu erblicken. Daran ändert das beschwerdeführerische Vorbringen nichts, dass die Kritik nicht öffentlich oder gegenüber Dritten, sondern nur direkt gegenüber einem Richter in einem Ausstandsgesuch geäussert worden sei. Es erscheint zur Verhinderung künftigen Fehlverhaltens angezeigt und überdies mit Blick auf die Schwere der Verfehlung verhältnismässig, den uneinsichtigen Beschwerdeführer mit einer mehr als bloss symbolischen Busse zu sanktionieren. Auch die diesbezügliche Begründungsdichte im angefochtenen Beschluss ist nicht zu beanstanden.

8.  

Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist gemäss § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) auch der Zeitaufwand des Gerichts zu berücksichtigen, den die Prozesshandlungen und ausführlichen Eingaben verursachten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 4'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).