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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00235
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
I.
A. Rechtsanwalt A
ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen.
B. Am 12. März
2020 verzeigte Bezirksrichter B Rechtsanwalt A wegen Verletzung von
Berufsregeln bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
(hiernach: Aufsichtskommission) unter Beilage mehrerer Schreiben, die Rechtsanwalt A
als amtlicher Verteidiger während eines erstinstanzlichen Strafverfahrens an
ihn gerichtet hatte, sowie von Schreiben des erbetenen Verteidigers derselben
beschuldigten Person, auf die Rechtsanwalt A in seinen Eingaben verwies.
C. Mit
Beschluss vom 5. November 2020 eröffnete die Aufsichtskommission ein
Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln. Verschiedene
prozessuale Anträge wies sie mit Verfügung vom 16. Dezember 2020
(vorläufig) ab. Die Verwaltungskommission des Obergerichts schrieb mit
Beschluss vom 9. Juni 2021 ein Verfahren betreffend Ausstand der
beteiligten Mitglieder der Aufsichtskommission zufolge Rückzug als erledigt ab.
II.
Die Aufsichtskommission bestrafte Rechtsanwalt A mit
Beschluss vom 3. Februar 2022 wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln
im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer Busse
von Fr. 5'000.-. Sie auferlegte Rechtsanwalt A zudem die
Verfahrenskosten und wies prozessuale Anträge ab.
III.
A. Dagegen
gelangte Rechtsanwalt A am 25. April 2022 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. Februar
2022 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht gegen die Berufsregeln nach Art. 12
lit. a BGFA verstossen habe. Eventualiter sei die Sache an die
Aufsichtskommission zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer
Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er eine öffentliche
Verhandlung, die Einvernahme von Zeugen sowie den Beizug von Akten und
Tonträgern aus der zur Diskussion stehenden Strafsache. Die Aufsichtskommission
verzichtete am 5. Mai 2022 auf eine Beschwerdeantwort.
B. Antragsgemäss
setzte der Abteilungspräsident auf Mittwoch, 7. September 2022, eine
öffentliche mündliche Verhandlung für dieses und das Beschwerdeverfahren VB.2022.00255
an, welche auf Gesuch des inzwischen als Rechtsvertreter bestellten
Beschwerdeführers in jenem Verfahren verschoben wurde. Am 4. November 2022
liess der Beschwerdeführer ein 220-seitiges "Plädoyer" einreichen.
Nach entsprechender Nachfrage erklärte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. November
2022 ausdrücklich Verzicht auf eine öffentliche mündliche Anhörung und
beantragte die Abnahme des dafür angesetzten Termins. Da die
Aufsichtskommission bereits zuvor erklärt hatte, nicht an einer Anhörung
teilzunehmen, wurde auf die Durchführung einer solchen verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 38
des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG;
LS 215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der
Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der
Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1
VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
1.2 Für die
beantragte formelle Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren
VB.2022.00255, das die Disziplinierung eines anderen Anwalts betrifft (zum
diesbezüglichen Sachverhalt siehe unten E. 5.1), besteht kein Anlass.
2.
Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf,
dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Das Bundesgericht betrachtet das anwaltliche Disziplinarverfahren als eine
Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinn dieser Bestimmung (BGE 147
I 219 E. 2.2.2). In solchen Verfahren bestehe deshalb ein grundsätzlicher
Anspruch der Parteien, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung
einem unabhängigen Gericht vorzutragen, soweit sie nicht ausdrücklich oder
stillschweigend auf die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens verzichtet
haben (BGE 147 I 219 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer liess die Abnahme des
für eine öffentliche mündliche Anhörung im Sinn von Art. 6 EMRK
angesetzten Termins beantragen und ausdrücklich Verzicht auf die Durchführung
einer solchen erklären, weil mit dem zu den Akten gereichten Plädoyer alles
gesagt sei und "kein weiterer Erklärungs- und Äusserungsbedarf"
bestehe. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob
angesichts der Umstände ohnehin von einer mündlichen Verhandlung hätte
abgesehen werden dürfen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und
mündlichen Verhandlung gilt nämlich nicht absolut und beurteilt sich anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Anwältinnen
und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12
lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit
Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die
Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144 II 473 =
Pra 108 [2019] Nr. 66, E. 4.1). Art. 12 lit. a BGFA dient
als Auffangtatbestand und hat den Charakter einer Generalklausel (VGr, 30. September
2021, VB.2020.00534, E. 2.1). Zu den damit erfassten ungeschriebenen
Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen, im Interesse des
rechtsuchenden Publikums und des geordneten Gangs der Rechtspflege das
Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (VGr, 24. Februar 2022,
VB.2021.00809, E. 2.1 mit Hinweis auf Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,
Bern 2017, Rz. 213).
3.2 Die
Anwaltschaft muss dazu beitragen, dass rechtliche Konflikte angemessen und
professionell ausgetragen werden und hat sich unnötig verletzender Äusserungen
zu enthalten, zumal persönliche Angriffe den wirksamen Schutz der
Klienteninteressen gefährden können (BGr, 24. August 2021, 2C_354/2021,
E. 4.1; vgl. auch BGE 130 II 270 E. 3.2.2). Zur Kritik an der Justiz
sind Anwältinnen und Anwälte allerdings berechtigt; sie kann zur Sicherung
einer integren und qualitativ hochstehenden Rechtspflege sogar geboten sein
(Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A.,
Zürich etc. 2019, S. 646). Nur so kann eine abschreckende Wirkung auf
die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]) verhindert und die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege
sichergestellt werden (Christoph Raess, Die Grundrechtsbeeinträchtigung, Zürich
etc. 2020, Rz. 48). In der Kritik an der Rechtspflege steht den
Anwältinnen und Anwälten weitgehende Freiheit zu, soweit sie diese Kritik in
den verfahrensmässigen Formen – sei es in Rechtsschriften, sei es anlässlich
mündlicher Verhandlungen – vorbringen. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem
Verteidigungsrecht der von ihnen vertretenen Partei; sie ist darüber hinaus im
Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen
entsprechenden Rechtspflege unentbehrlich. Der Preis, der für diese
unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten ist,
besteht darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind, denn
wenn unbegründete Kritik verboten ist, kann auch eine allenfalls begründete
nicht mehr gefahrlos vorgebracht werden (BGE 106 Ia 100 E. 8b). Hinzunehmen
ist auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen,
soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als
unnötig beleidigend erweisen (BGr, 30. August 2016, 2C_103/2016, E. 3.2.1).
So erachtete das Bundesgericht als noch mit Art. 12 lit. a BGFA
vereinbar, im Rahmen eines nach Androhung einer reformatio in peius gestellten
Ausstandsgesuchs Mutmassungen über die angeblichen Beweggründe dahinter
anzustellen und dem Gericht die systematische Schwächung der Rechtsposition
bzw. Demontierung der Klientin, um sie zum Beschwerderückzug zu bewegen, sowie
eine Druckausübung mit unsachlichen Argumenten vorzuwerfen (BGr, 6. August
2015, 2C_55/2015, E. 3.3).
3.3 Anwaltliche
Kritik an der Justiz darf scharf sein, solange sie sachlich ist und im Ton die
Regeln des Anstands wahrt. Sie findet ihre Schranke aber dort, wo sie den Boden
der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts
oder der beteiligten Gerichtspersonen bestreitet oder infrage stellt (Fellmann,
Rz. 270 mit Hinweisen). Die Aufgaben und die Berufspflichten der
Anwältinnen und Anwälte verkennt, wessen Äusserungen darauf schliessen lassen,
dass er oder sie offensichtlich nicht in der Lage ist, zwischen der verpönten
persönlichen Verunglimpfung und der zulässigen scharfen Kritik in der Sache zu
unterscheiden (BGr, 23. Januar 2006, 2A.496/2005, E. 2).
3.4 Bei der
Frage, ob eine Disziplinierung erforderlich ist, drängt sich eine Prüfung auf,
ob im konkreten Fall nicht bereits eine Ordnungsbusse durch die Gerichtsbehörde
selbst möglich und ausreichend wäre, um dem anwaltlichen Verhalten Rechnung zu
tragen (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht,
Zürich etc. 2015, S. 110). Die gerichtspolizeiliche Disziplinierung
eines Anwalts schliesst die kumulative Ahndung seines Fehlverhaltens durch die
Aufsichtsbehörde allerdings nicht aus (BGr, 8. Juni 2016, 1B_321/2015,
5.4; 23. Januar 2006, 2A.496/2005, E. 3.3). Die Aufsichtsbehörde hat
die Notwendigkeit einer berufsrechtlichen Sanktionierung mithin unabhängig von
einer allfälligen gerichtspolizeilichen Disziplinierung zu prüfen.
4.
4.1 Die
Vorinstanz disziplinierte den Beschwerdeführer wegen der folgenden Äusserung in
einem an den Verfahrensleiter eines erstinstanzlichen Strafverfahrens
gerichteten Schreiben vom 4. April 2019, mit dem er dessen Ausstand
verlangte:
"Das Gericht, insbesondere Sie als Vorsitzender,
legen eine voreingenommene, bösartige und feindselige, ja geradezu höhnische
Haltung gegenüber meinem Mandanten im Sinne von Art. 56 lit. f StPO
an den Tag. Meinem Mandanten soll augenscheinlich jede Möglichkeit genommen
werden, sich wirksam gegen die gegen ihn erhobenen Mordvorwürfe zu verteidigen.
Der Prozess soll unter Ihrer Leitung zur Farce verkommen."
Zur Begründung erwog sie unter Hinweis auf eine
Literaturstelle (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc.
2009, Rz. 1555 ff.), dass nach dem weniger restriktiven,
anwaltsfreundlicheren Verständnis von Art. 12 lit. a BGFA Äusserungen
erst gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstiessen, wenn sie eine
zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung oder eine strafrechtliche
Ehrverletzung darstellten. Eine zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung erblickte
sie im Vorwurf, dass der Verzeiger eine "bösartige" und
"geradezu höhnische Haltung" habe und der Prozess unter seiner
Leitung zur Farce verkommen solle.
4.2 Die
Wortwahl des Beschwerdeführers, wonach der Verzeiger eine "bösartige"
und "geradezu höhnische Haltung" an den Tag lege und der Prozess
unter dessen Leitung "zur Farce verkommen" solle, stellt einen
persönlichen Angriff ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene
Klientschaft dar. Die Äusserungen des Beschwerdeführers sind geeignet, das
Vertrauen in die Fähigkeit der Anwältinnen und Anwälte zu untergraben,
Verfahren sachlich sowie mit der gebotenen professionellen Distanz zu führen,
unnötige Emotionalisierungen zu vermeiden, Meinungsverschiedenheiten mit Amtspersonen
respektvoll, sachbezogen sowie in den dafür zur Verfügung stehenden Verfahren
auszutragen und nicht ohne Not oder erkennbaren Zweck Provokationen und
Beleidigungen gegenüber Gerichten und Behörden zu äussern. Während verbale
Entgleisungen als unmittelbare mündliche Reaktion auf behördliches
Fehlverhalten bisweilen noch nicht disziplinarrechtlich relevant sein mögen,
sprengen die Bezeichnung der Haltung des Verfahrensleiters als
"bösartig" und "geradezu höhnisch" den Rahmen sachlicher
Kritik, wie sie in einer schriftlichen Eingabe geäussert werden darf oder – bei
gegebener Veranlassung – gar soll. Mit der Vorinstanz ist darin ein Verstoss
gegen Art. 12 lit. a BGFA zu erblicken. Dass die Eingabe einzig an
den betreffenden Richter und nicht an die Öffentlichkeit gerichtet war, wie der
Beschwerdeführer betont, ändert daran nichts, zumal Anwältinnen und Anwälte den
gebotenen Anstand und die Grenzen der Sachlichkeit auch im Verkehr mit Behörden
und Gerichten zu wahren haben, dessen Inhalt keinen Dritten zur Kenntnis
gelangt.
5.
5.1 Weiteren
Anlass zur Disziplinierung gab folgende Äusserung des Beschwerdeführers in
einem Schreiben vom 29. Januar 2020: "Sodann schliesse ich mich der
gestrigen Eingabe von Kollege C betreffend Befangenheit vorbehaltlos
an". In der erwähnten Eingabe hatte der Wahlverteidiger C zahlreiche
Äusserungen getätigt, für welche er von der Aufsichtskommission wegen
Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 5'000.-
bestraft wurde, die das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2022.00255 vom
heutigen Datum bestätigte. Neben weiteren waren darin die folgenden Aussagen
enthalten:
"Ihr Vorgehen mag typisch
für Sie sein und Ihre Denkweise, für die Schludrigkeit eines Verhandlungsstils
im kurzen Prozess. Es handelt sich, gerade bei dieser Szene im Gerichtssaal, um
den Prototyp eines kurzen, sagen wir für einmal, schmutzigen Prozesses."
"Vielleicht überlegen Sie
sich bei Gelegenheit, ob Sie tatsächlich geeignet sind, Strafprozesse zu
führen. Wir brauchen Richter, keine Fertigmacher, die sich an einem kranken,
halb invaliden, hör-, sicht- und gehbehinderten, in mentaler Hinsicht stark
beeinträchtigen Rentner aus dem Kosovo und an einer ohnehin schon völlig
verzweifelten Ehefrau mit drei Kindern gütlich tut."
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die
Äusserungen von Rechtsanwalt C durch den Verweis zu seinen gemacht. Da die
Äusserungen teils persönlichkeitsverletzend gewesen seien, nicht durch
allfällige Fehler des Verzeigers im Strafverfahren gerechtfertigt werden
könnten und auch nicht im Interesse der Klientschaft gelegen hätten, stellten
sie eine Berufsregelverletzung dar.
5.2 Der
Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass von ihm nicht habe erwartet werden
dürfen, jede einzelne Äusserung des Co-Verteidigers auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 12
lit. a BGFA zu überprüfen, bevor er sich der Eingabe "betreffend
Befangenheit" anschliesse. Im zu beurteilenden Hinweis des
Beschwerdeführers schloss sich dieser der Eingabe des Wahlverteidigers indessen
"vorbehaltlos" an und brachte damit zum Ausdruck, diese in formeller
und materieller Hinsicht vollumfänglich zu begrüssen, zu unterstützen und sich
zu eigen machen zu wollen. Da von Anwältinnen und Anwälten erwartet werden
darf, dass sie Eingaben, denen sie sich "vorbehaltlos" anschliessen,
vorab vollständig lesen, und der standesrechtswidrige Mangel an Sachlichkeit
und Anstand im Schreiben des Wahlverteidigers unmittelbar in die Augen springt,
ist der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, dass die Ausführungen
des Wahlverteidigers in berufsrechtlicher Hinsicht auch dem Beschwerdeführer
zugerechnet werden müssen. Diese Ausführungen – insbesondere etwa die
Aufforderung, der Verzeiger solle sich bei Gelegenheit seine Eignung zum Führen
von Strafprozessen überlegen – stellen keine sach- und problembezogene Kritik,
sondern persönliche Angriffe ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene
Klientschaft (bzw. gar klar entgegen deren Interesse) dar, die im Rahmen von schriftlichen
Verfahrenseingaben zu unterlassen sind. Mit dem Gebot der sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung ist nicht vereinbar, mittels beleidigender
schriftlicher Verfahrenseingaben persönliche – selbst allenfalls begründete –
Frustrationen gegenüber der Verfahrensleitung eines Strafverfahrens kundzutun.
Gegen die Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA verstösst auch, wer
sich unanständigen oder unsachlichen Eingaben anschliesst, statt sich zumindest
von deren standesrechtswidriger Form bzw. Tonalität zu distanzieren. Der
angefochtene Entscheid ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV; SR 101) folgt unter anderem die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der
Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen sowie die von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche
Tatsachen abzunehmen und ein vollständiges Aktendossier zu führen (VGr, 16. Dezember
2021, VB.2021.00617, E. 2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der
Anspruch auf Beweisabnahme gilt indessen nicht absolut: Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme
offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den
eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des
Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes
bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen
vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels), was mittels antizipierter
Beweiswürdigung festgestellt werden kann (VGr, 7. Juli 2020,
VB.2019.00806, E. 2.2; vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 mit
Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18).
6.2 Allfällige
Verfahrensfehler in einem Strafprozess sind keine taugliche Rechtfertigung, die
beruflichen Fähigkeiten von Gerichtspersonen und ihre Berufsethik unnötig
beleidigend infrage zu stellen, sondern sind im Rahmen der dafür zur Verfügung
stehenden Rechtsmittel und -behelfe zu rügen (vgl. BGr, 24. August 2021,
2C_354/2021, E. 4.4). Die beanstandete Verfahrensführung durch den
Verzeiger kann demnach von vornherein und selbst im Fall groben Fehlverhaltens
keine Rechtfertigung für die Äusserungen des Beschwerdeführers bilden. Die
Vorinstanz durfte demnach zufolge offenkundiger Unerheblichkeit des
Beweisthemas auf Sachverhaltsabklärungen zu Hintergrund und Kontext der
beanstandeten Äusserungen verzichten. Will der Beschwerdeführer seiner Ansicht
nach erfolgte oder bestehende Amtspflichtverletzungen von Mitgliedern eines
Bezirksgerichts geltend machen, könnte er eine entsprechende
Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht richten (§ 82 Abs. 1 in
Verbindung mit § 80 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010 [GOG; LS 211.1]).
6.3 Als nicht
nachvollziehbar erweisen sich sodann die weiteren formellen Rügen des
Beschwerdeführers zu angeblichen Verletzungen der "Gewaltentrennung",
des "Anklageprinzips" und der Strafprozessordnung. In einem
Disziplinarverfahren gibt es entgegen dem beschwerdeführerischen Verständnis
keine "Ankläger und Richter", sondern eine Aufsichtskommission zur
Beaufsichtigung von Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben (§ 21
Abs. 1 AnwG). Weder findet die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO; SR 312.0) auf dieses Verwaltungsverfahren Anwendung, noch geböte
der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), das sich nach AnwG und VRG (§ 26
AnwG) richtende Verfahren der Aufsichtskommission gemäss strafprozessualen
Grundsätzen zu führen. Die Disziplinaraufsicht hat nicht pönalen, sondern
administrativen Charakter; sie dient nicht dazu, begangenes Unrecht zu
vergelten, sondern soll das rechtsuchende Publikum schützen und die anwaltliche
Standeswürde wahren (vgl. BGE 125 I 417 E. 2).
7.
7.1 Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,
das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des
fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den
Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme
sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl
der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des
Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des
Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S.
251 Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der
Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die
Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am
besten geeignet erscheint (Fellmann, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei
leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei
leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu
mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten
Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im
"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. Februar
2022, VB.2021.00809, E. 3.1; 2. September 2021, VB.2019.00195,
E. 5.1; 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1).
7.2 Der
Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion
grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben
hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte
Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem
angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was
erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten
und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia
100 E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung
nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).
7.3 Die
Aufsichtskommission erwog, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur eine
einmalige Entgleisung habe zuschulden kommen lassen, sondern er mehrfach in
teilweise gravierender Art und Weise gegen die aus Art. 12 lit. a
BGFA folgende Pflicht verstossen habe, sich im Umgang mit Behörden und
Gerichten anständig und sachlich zu verhalten. Es fehle ihm nicht nur die von
Anwältinnen und Anwälten geforderte Sachlichkeit und an dem von ihnen
verlangten Anstand, er zeige sich auch kompromisslos uneinsichtig. Insgesamt wögen
die begangenen Berufsregelverletzungen und das Verschulden schwer. Erschwerend
berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer schon je einmal mit
einer Busse von Fr. 1'000.- und Fr. 2'000.- wegen
Berufsregelverletzungen habe diszipliniert werden müssen. Nicht zu
berücksichtigen sei das aufgrund einer Meldung der Staatsanwaltschaft
betreffend eine gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafuntersuchung wegen
Ehrverletzung im Zusammenhang mit Äusserungen anlässlich einer
Berufungsverhandlung vor dem Obergericht eingeleitete Disziplinarverfahren. Gestützt
auf diese Überlegungen erachtete sie eine Busse von Fr. 5'000.- als
angemessene Sanktion.
7.4 Hinsichtlich
der Sanktionsbemessung rügt der Beschwerdeführer, dass diese nicht
rechtsgenügend begründet worden sei und auf seine erwähnten
Disziplinarverfahren nicht abgestellt werden dürfe: Das eine liege mehrere
Jahre zurück, das andere sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Ersteres
Verfahren wurde allerdings weniger als vier Jahre vor dem vorliegenden Disziplinarverfahren
eingeleitet und liegt damit noch nicht so lange zurück, dass dessen Berücksichtigung
gänzlich ausser Betracht fiele. Mit Blick auf das Ziel von
Disziplinarmassnahmen, die künftige Einhaltung der Berufsregeln sicherzustellen
(Fellmann, Rz. 696), darf eine noch nicht rechtskräftige Disziplinierung
bei der Sanktionsbemessung zudem nicht gänzlich ausgeblendet werden. Ohnehin
bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2022.0061 vom heutigen Datum
die zweite erwähnte Disziplinierung. Doch selbst ohne Berücksichtigung dieser
beiden Disziplinierungen wäre in der zu beurteilenden Sanktion keine geradezu
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Aufsichtskommission zu
erblicken. Daran ändert das beschwerdeführerische Vorbringen nichts, dass die
Kritik nicht öffentlich oder gegenüber Dritten, sondern nur direkt gegenüber
einem Richter in einem Ausstandsgesuch geäussert worden sei. Es erscheint zur
Verhinderung künftigen Fehlverhaltens angezeigt und überdies mit Blick auf die
Schwere der Verfehlung verhältnismässig, den uneinsichtigen Beschwerdeführer
mit einer mehr als bloss symbolischen Busse zu sanktionieren. Auch die
diesbezügliche Begründungsdichte im angefochtenen Beschluss ist nicht zu
beanstanden.
8.
Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen als
unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist gemäss § 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) auch der
Zeitaufwand des Gerichts zu berücksichtigen, den die Prozesshandlungen und
ausführlichen Eingaben verursachten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 4'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).