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Geschäftsnummer: VB.2022.00236  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 02.11.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


Schuldhafte Nichtbezahlung der Busse; Ersatzfreiheitsstrafe Die Nichtbezahlung einer Busse ist nur dann nicht schuldhaft, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bussenbemessung massgebenden finanziellen Verhältnisse erheblich verschlechtert haben (E. 2.3). Voraussetzungen der Umwandlung der Busse in die richterlich angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe durch die Vollzugsbehörde (E. 2.4). Eine Begleichung der Busse wäre dem Beschwerdeführer angesichts ihrer geringen Höhe, der Erstreckung der Zahlungsfrist und der Möglichkeit der Ratenzahlung möglich gewesen (E. 3.2). Wegen schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe daher zu vollziehen (E. 3.3). Abweisung und Neuansetzung des Strafantrittstermins.
 
Stichworte:
BUSSE
ERSATZFREIHEITSSTRAFE
FINANZIELLE VERHÄLTNISSE
SCHULDHAFTIGKEIT
STRAFANTRITT
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. II JVV
Art. 35 StGB
Art. 36 StGB
Art. 106 Abs. II StGB
Art. 106 Abs. V StGB
Art. 372 StGB
§ 439 Abs. II StPO
§ 16 Abs. I VRG
§ 38b Abs. I lit. d VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00236

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Obergericht bestrafte A mit Urteil vom 17. Dezember 2019 wegen Verkehrsdelikten mit einer Busse von Fr. 450.- und ordnete für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen an. A bezahlte die Busse in der Folge nicht. Die Betreibung durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte blieb ohne Erfolg und endete mit einem Verlustschein vom 6. Mai 2021. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) lud A mit Verfügung vom 23. September 2021 für den Fall der weiteren Nichtbezahlung der Busse auf den 29. November 2021 ins Vollzugszentrum Bachtel vor.

II.  

Am 30. Oktober 2021 erhob A gegen die Verfügung des JuWe vom 23. September 2021 Rekurs und beantragte deren Aufhebung. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 17. Februar (recte: März) 2022 ab (Dispositivziffer I) und setzte den Strafantrittstermin neu auf Montag, 23. Mai 2022, 8.30 Uhr fest (Dispositivziffer II). Das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung hiess sie gut und nahm die ihm auferlegten Verfahrenskosten einstweilen auf die Staatskasse (Dispositivziffer III).

III.  

A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 21. April 2022 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung sowie – sinngemäss – um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 10. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte am 19. Mai 2022 den nämlichen Antrag. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil die Beschwerde den Strafvollzug betrifft und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist sie vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.- (Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).

2.2 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen; eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt (VGr, 17. Januar 2020, VB.2019.00837, E. 2.3 mit Hinweisen auf VGr, 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1 sowie BGr, 19. Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4). Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.

2.3 Auf den Vollzug und die Umwandlung einer Busse sind nach dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 5 StGB die Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten, wobei sie Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern kann. Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen (Art. 35 Abs. 2 StGB). Bei nicht fristgemässer Zahlung ordnet die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 3 StGB eine Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. Art. 36 Abs. 3–5 StGB wurden durch die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts aufgehoben, womit der vormalige Art. 36 Abs. 3, wonach der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe sistiert werden konnte, wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen konnte, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert hatten, nicht mehr in Kraft steht. Indes ist davon auszugehen, dass die dortige Legaldefinition des schuldhaften Nichtbezahlens in Bezug auf die Busse weiterhin Geltung beansprucht. Die Nichtbezahlung einer Busse ist demgemäss nur dann nicht schuldhaft, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bussenbemessung massgebenden Verhältnisse hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erheblich verschlechtert haben (Stefan Heimgartner, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 106 N. 17).

2.4 Die Umwandlung der Busse in die richterlich angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe ist Sache der Vollzugsbehörde; das Erfordernis eines neuen, selbständig anfechtbaren gerichtlichen Entscheids ist weggefallen, ausser dort, wo die Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt worden ist (Art. 106 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 StGB; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. A., Bern 2020, S. 67; siehe auch Stefan Trechsel/Stefan Keller in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 36 N. 2). Die automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes, dass der betroffenen Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde und schliesslich, dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich ist (Art. 35 Abs. 1 und 3, Art. 36 Abs. 1 StGB). Ausserdem muss der betroffenen Person vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt werden (VGr, 5. April 2017, VB.2017.00086, E. 6.1).

3.  

3.1 Nach erfolglosen Mahnungen und Inkassobemühungen, die mit der Ausstellung eines Verlustscheins am 6. Mai 2021 endeten, stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte dem Beschwerdeführer in Aussicht, den Entscheid dem JuWe zur Prüfung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe weiterzuleiten und setzte ihm eine Frist von 20 Tagen für allfällige Einwendungen. Damit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Das JuWe drohte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2021 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an, setzte ihm eine letztmalige Frist von 30 Tagen zur Begleichung des ausstehenden Bussenbetrags und wies auf die Möglichkeit hin, eine Teilzahlungsvereinbarung abzuschliessen. Der Beschwerdeführer bat wiederholt um eine Definition des Begriffs der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sowie um Auskunft, welche Unterlagen er einreichen müsse, um diese zu belegen. Zudem machte er geltend, ein um 30 % tieferes Einkommen als vor der Pandemie zu erzielen, das sich auf weniger als Fr. 2'000.- belaufe. Am 22. Oktober 2021 liess das JuWe dem Beschwerdeführer eine Ratenzahlungsvereinbarung zukommen und bestätigte, dass er die Busse in zwölf monatlichen Raten von je Fr. 37.50 abzahlen könne.

3.2 Das Obergericht bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 450.- und sprach für den Fall ihrer schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen aus (Urteil vom 17. Dezember 2019). Da die Busse nicht von einer Verwaltungsbehörde, sondern einem Gericht verhängt worden ist, bedarf es entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung keines gerichtlichen Entscheids zur Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe (oben E. 2.4). Bei der Sanktionsbemessung war das Obergericht von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von durchschnittlich Fr. 1'800.- ausgegangen (Urteil vom 17. Dezember 2019 S. 15 E. 2.4). Der Beschwerdeführer bringt vor, nunmehr noch einen durchschnittlichen Verdienst von ca. 1'200.- mit einer Kinderzulage von Fr. 250.- zu erzielen, wobei unklar bleibt, ob letzterer Betrag in ersterem enthalten sei. Das behauptete Einkommen liegt rund einen Drittel unter jenem, das bei der Sanktionsbemessung Berücksichtigung fand. Die Vorinstanz erwog, selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers gestützt auf dessen Angabe davon ausgegangen werde, dass er nunmehr ein um ca. 30 % tieferes Einkommen erziele, habe er die Busse schuldhaft nicht bezahlt. Eine Begleichung der Busse wäre angesichts ihrer geringen Höhe, der Erstreckung der Zahlungsfrist und der Möglichkeit der Ratenzahlung nämlich gleichwohl möglich gewesen. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Dass das geltend gemachte Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, ändert daran nichts: Eine Busse darf in das Existenzminimum eingreifen, weil ansonsten Personen mit einem sehr tiefen Einkommen überhaupt nicht mit Bussen bestraft werden könnten (Heimgartner, Art. 106 N. 32).

3.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

4.  

Da der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz auf den 23. Mai 2022 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 9. März 2022, VB.2021.00800, E. 4). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 8. August 2022, ab 8.30 Uhr bis spätestens 9.30 Uhr, ins Vollzugszentrum Bachtel zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. September 2021 bleiben bestehen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Rekursverfahren, wonach über die Schuldhaftigkeit des Nichtbezahlens der Busse ein Gericht befinden müsse, ohne sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 8. August 2022, ab 8.30 Uhr bis spätestens 9.30 Uhr in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners vom 23. September 2021.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Direktion der Justiz und des Innern;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).