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Geschäftsnummer: VB.2022.00238  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


[A und C führten bis Mitte Februar 2022 eine partnerschaftliche Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt, den A anlässlich der Trennung verliess. Am 8. April 2022 verfügte die Polizei gegen C zum Schutz von A ein Kontakt- sowie ein Rayonverbot. A ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am 26. April 2022 erfolglos um Verlängerung der Schutzmassnahmen.] Bei der Prüfung von Gesuchen um Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen hat das Zwangsmassnahmengericht zu beurteilen, ob ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Parteien. Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung weit besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Im Regelfall ist deshalb nach Möglichkeit nicht nur der Gegner des Verlängerungsgesuchs, sondern auch die Gesuchstellerin vom Zwangsmassnahmengericht anzuhören. Eine unterbliebene Anhörung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (E. 4.1). Die Aussagen von A und C stehen sich diametral entgegen, was regelmässig eine Anhörung beider Parteien notwendig macht. Hinzu kommt, dass die inzwischen aufgelöste Beziehung nach nicht von vornherein unglaubhaft erscheinender Darstellung von A geprägt war von wiederholten Gewaltvorfällen und Drohungen, B gemäss den polizeilichen Akten bereits früher wegen häuslicher Gewalt bzw. einer Todesdrohung in Erscheinung getreten ist und weitere Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung bestehen. Das Zwangsmassnahmengericht hätte die Parteien deshalb persönlich anhören müssen (E. 4.3). Rückweisung.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
SACHVERHALTSERMITTLUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 9 Abs. III GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00238

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

C,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und C führten bis Mitte Februar 2022 eine partnerschaftliche Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt an der D-Strasse 01 in E. Anlässlich der Trennung zog A aus der gemeinsamen Wohnung aus.

Am 8. April 2022 verfügte die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum 22. April 2022 ein Kontaktverbot zu A sowie ein Betretverbot betreffend deren Arbeitsort in F.

II.  

A ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Bülach am 13. April 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen unter Entschädigungsfolge um drei Monate zu verlängern. Mit Verfügung vom 21. April 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Bülach das Verlängerungsgesuch ab (Dispositivziffer 1), setzte die Entscheidgebühr unter Vorbehalt "[a]llfällige[r] weitere[r] Auslagen" auf Fr. 300.- fest (Dispositivziffer 2), auferlegte die Kosten A (Dispositivziffer 3) und verweigerte ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer 4).

III.  

A liess am 26. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung von Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung vom 21. April 2022 seien die von der Stadtpolizei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern, eventualiter sei die Sache an den Haftrichter zurückzuweisen. Das Bezirksgericht Bülach verzichtete am 28. April 2022 auf Vernehmlassung. C beantragte am 4. Mai 2022 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A liess sich am 12. Mai 2022 erneut vernehmen. Die Stadtpolizei Zürich äusserte sich nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Schliesslich greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen und/oder unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhaltserstellung im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a bzw. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit der im Streit liegenden Anordnung. Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3).

3.  

3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 4. April 2022 bei der Mitbeteiligten vorstellig und gleichentags durch diese befragt wurde.

3.1.1 Sie gab ab, der Beschwerdegegner sei erstmals am 23. April 2021 ihr gegenüber gewalttätig geworden, habe sie herumgeschubst und angespuckt sowie eine Todesdrohung gegen sie ausgestossen ("ich schlitze dich auf"). Auch habe er sie als "Schlampe" beschimpft; sie sei hässlich und dumm und sollte anstelle ihres Bruders tot sein. Dieser habe sich suizidiert bzw. erhängt.

3.1.2 Während eines Ferienaufenthaltes in G im Juli 2021 habe der Beschwerdegegner sie erneut herumgeschubst, was zu "blauen Flecken" geführt habe. Zudem habe er ihr Handy demoliert und ihr ihre Bankkarte weggenommen. Als er sich nach etwa zwei Stunden wieder beruhigt gehabt habe, habe der Beschwerdegegner ihr die Bankkarte zurückgegeben. Das Handy sei äusserlich stark beschädigt gewesen; sie habe damit zwar noch Mitteilungen versenden, aber nicht mehr telefonieren können. Auslöser des Vorfalls sei gewesen, dass sie keinen Sex gehabt hätten. Der Beschwerdegegner habe nach dem Vorfall zu ihr gesagt, sie solle "seinen Schwanz lutschen", was sie – aus Angst, er raste sonst wieder aus – auch getan habe.

3.1.3 Ende Juni 2021 habe sich das Paar im Ferienhaus des Beschwerdegegners in H aufgehalten, als dieser erneut gewalttätig geworden sei. Er habe sie in den Schwitzkasten genommen und aufs Sofa gedrückt. Seine Mutter sei auch anwesend gewesen und dazwischengegangen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei dann auf ihr Zimmer gegangen und habe die Türe abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe die Zimmertüre eingetreten und das Zimmer betreten, wo er sie wiederholt aufs Bett gedrückt habe. Er habe ihr das Handy weggenommen, aber "relativ schnell" zurückgegeben. Er "kiffe" nach derartigen Vorfällen meist und beruhige sich dann wieder. Die Auseinandersetzung habe sich vor dem Hintergrund abgespielt, dass sie am Vorabend nicht habe mit dem Beschwerdegegner ausgehen wollen, weshalb er wütend gewesen sei. Am folgenden Morgen sei dann sie selbst wütend gewesen und habe den Beschwerdegegner als dumm bezeichnet. Nach dem Gewaltvorfall, von dem sie "blaue Flecken" davongetragen habe, habe sie einen Entschuldigungsbrief schreiben müssen, weil sie den Beschwerdegegner beleidigt gehabt habe.

3.1.4 Am 16. September 2021 habe der Beschwerdegegner in der gemeinsamen Wohnung Dinge herumgeworfen und sie mit voller Kraft in den Oberarm geboxt. Was den Gewaltvorfall ausgelöst habe, wisse sie nicht mehr.

3.1.5 Im November 2021 habe der Beschwerdegegner ihr die Unterhose vom Leib gerissen und sie aus der Wohnung ausgesperrt. Sie habe nur noch ein T-Shirt getragen. Nach rund zehn Minuten im Freien sei sie in die Waschküche gegangen, wo sie sich eine kurze Hose angezogen habe. Der Beschwerdegegner habe dann die Wohnung verlassen, um Bier zu holen. Als er wieder zurückgekommen sei, habe sie in die Wohnung zurückkehren können.

3.1.6 Der Beschwerdegegner sei am Abend des 14. Februar 2022 nach Hause gekommen und habe "gekifft". Danach habe er eine Panikattacke erlitten. Er habe sie aufgefordert, den Rettungsdienst anzurufen, was sie nicht getan habe. Sie habe stattdessen die Mutter des Beschwerdegegners angerufen. Diese habe ihn dann abgeholt und "in den Notfall" gebracht. Gegen drei Uhr nachts sei der Beschwerdegegner wieder nach Hause gekommen. Sie hätten Streit bekommen. Weil sie Angst gehabt habe, dass der Beschwerdegegner wieder ausraste, habe sie sich in einem Zimmer eingeschlossen. Der Beschwerdegegner habe gesagt, er brauche etwas aus diesem Zimmer. Sie habe dann die Türe geöffnet, und er sei ausgerastet. Sie habe mit dem Rücken auf dem Bett gelegen, er habe über ihr gekniet und sie mit beiden Händen gewürgt, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Sie habe sich nicht wirklich gewehrt, weil sie Angst gehabt habe, dass sie die Situation damit noch verschlimmere. Er habe sie auch an den Haaren gerissen, in den Schwitzkasten genommen und ihr sein Knie in den Oberschenkel gerammt. Auch habe er sie mit einem Tuch ausgepeitscht und mehrfach (Todes-)drohungen ausgesprochen ("du wirst spüren, wie dein Bruder gestorben ist"; "jetzt machen wir ein bisschen Waterboarding"). Er habe ihr auch immer wieder gesagt, sie sei schuld am Tod ihres Bruders.

3.1.7 Anlässlich des Gewaltvorfalls vom 15. Februar 2022 habe sie sich vom Beschwerdegegner getrennt und die gemeinsame Wohnung gleichentags verlassen. Sie habe das Gefühl gehabt, wenn sie nicht gehe, werde der Beschwerdegegner sie irgendwann umbringen. Der Beschwerdegegner habe sie nach der Trennung über WhatsApp kontaktiert, worauf sie ihn "blockiert" habe. Danach habe er von verschiedenen E-Mail-Adressen aus Kontakt zu ihr aufgenommen, ebenso habe er sie von einer ausländischen Telefonnummer aus und über Instagram kontaktiert. Auf Instagram habe sie ihn ebenfalls blockiert. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Sie glaube nicht, dass er sie in den nach der Trennung versandten Nachrichten bedroht habe, habe diese aber auch nicht immer ganz gelesen. Der Beschwerdegegner habe "kein Verhältnis zu Gewalt". Er habe auch schon viele seiner Kollegen geschlagen, meist auch ohne konkreten Grund. Früher habe er Kokain konsumiert, nunmehr rauche er täglich fünf bis sechs Joints.

3.2 Der Beschwerdegegner wurde am 8. April 2022 polizeilich befragt und nahm zu den Vorwürfen im Wesentlichen wie folgt Stellung:

3.2.1 An einen Streit am 23. April 2021 könne er sich nicht erinnern. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach er sie herumgeschubst, angespuckt und bedroht habe, seien nicht korrekt. Zum Vorwurf, dass er die Beschwerdeführerin anlässlich dieser und weiterer Auseinandersetzungen unter anderem als "Schlampe", dumm und hässlich beschimpft habe, mache er keine Aussage. Später ergänzte der Beschwerdegegner, er sei zum fraglichen Zeitpunkt wegen einer Kreuzbandoperation im Spital gewesen, wo ihn die Beschwerdeführerin nicht besucht habe.

3.2.2 Konfrontiert mit verschiedenen Fotografien, welche von der Beschwerdeführerin beigebracht wurden und die ihr zugefügten Verletzungen zeigen sollen, gab der Beschwerdegegner an, die Beschwerdeführerin verletze sich regelmässig selbst, indem sie sich mit Gegenständen oder der eigenen Hand schlage, sich "ritze" oder bis einen Zentimeter tiefe Schnittwunden zufüge. Mit den Selbstverletzungen habe die Beschwerdeführerin ihn bestraft. Möglicherweise stünde das selbstverletzende Verhalten auch in Zusammenhang mit dem Tod ihres Bruders.

3.2.3 Der Beschwerdegegner räumte ein, das Handy der Beschwerdeführerin anlässlich eines Streits während der Ferien in G demoliert zu haben. Er habe ihr aber weder die Bankkarte weggenommen, noch sie geschubst. Grund für den Streit sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin seinen Heiratsantrag abgelehnt habe. Auf den Vorhalt, nach Aussage der Beschwerdeführerin sei "der fehlende Sex" ein Grund für den Streit gewesen, entgegnete der Beschwerdegegner, es gebe in Partnerschaften "noch viel so kleine Streitigkeiten". Er habe die Beschwerdeführerin nicht zu sexuellen Handlungen gedrängt.

3.2.4 Er könne sich daran erinnern, dass er und die Beschwerdeführerin sich im Ferienhaus in H gestritten hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihn als "magersüchtig" beleidigt. Er werde sie daraufhin wohl beschimpft haben. Zu Tätlichkeiten sei es aber nicht gekommen. Ob er ihr das Handy weggenommen habe, wisse er nicht mehr. Er glaube nicht, dass er das getan habe. Es treffe zu, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Zimmer eingeschlossen und er die Zimmertüre aufgebrochen habe, nachdem die Beschwerdeführerin diese trotz mehrfacher Aufforderung nicht geöffnet habe. Er habe Angst gehabt, die Beschwerdeführerin verletze sich selbst. Solches sei wiederholt vorgekommen, wenn sich die Beschwerdeführerin in einem Zimmer eingeschlossen habe. Weil sich die Beschwerdeführerin nicht verletzt gehabt habe, sei die Situation "beendet" gewesen, nachdem er in das Zimmer eingedrungen sei.

3.2.5 An eine tätliche Auseinandersetzung am 29. Juni 2021 in der gemeinsamen Wohnung könne er sich nicht erinnern. Die Beschwerdeführerin habe ihn aber am 26. März 2021 im Rahmen eines Streits mit der geschlossenen Faust ins Gesicht, auf den Oberarm und den Oberkörper geschlagen, was zu einer blutenden Lippe geführt habe.

3.2.6 Angesprochen auf den Vorwurf des Aussperrens aus der gemeinsame Wohnung, gab der Beschwerdegegner zu Protokoll, er habe die Beschwerdeführerin für etwa fünf Minuten ausgesperrt, ihr aber keine Kleidung weggerissen. Es stimme aber, dass sie "fast nichts" angehabt habe. Sie hätten sich damals wegen des selbstverletzenden Verhaltens der Beschwerdeführerin gestritten. Als er nach Hause gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin sturzbetrunken am Tisch gesessen und habe sich mit einem Messer in den Oberschenkel geschnitten. Sie habe sich über ihn lustig gemacht und sexuelle Handlungen von ihm verlangt. Er habe aber abgelehnt und sie geduscht, bevor er ihre Wunde verbunden habe. Als er genug von den Streitereien gehabt habe, habe er die Beschwerdeführerin ausgesperrt.

3.2.7 Die Geschehnisse vom 14./15. Februar 2022 schilderte der Beschwerdegegner ebenfalls anders als die Beschwerdeführerin: Er habe infolge einer Covid-Infektion schon seit einer Woche "keine Luft" mehr bekommen. Als er am 14. Februar 2022 nach der Spätschicht nach Hause gekommen sei, habe ihm das Atmen zunehmend Mühe bereitet. Er habe deshalb der Beschwerdeführerin gesagt, sie solle ihn ins Spital fahren. Das habe diese aber nicht getan. Weil es ihm immer schlechter gegangen sei, habe er später zu ihr gesagt, sie solle den Krankenwagen rufen. Auch das habe die Beschwerdeführerin nicht getan. Er habe dann selber seine Mutter angerufen, welche ihn abgeholt und ins Spital gebracht habe. Dort habe er Sauerstoff und ein Asthmamedikament bekommen. Danach sei es ihm besser gegangen, und er habe das Spital wieder verlassen können. Seine Mutter habe ihn nach Hause gebracht und sei dann ebenfalls nach Hause gegangen. Er habe auf dem Sofa schlafen wollen. Als er sein Pyjama aus dem Schlafzimmer habe holen wollen, sei dieses abgeschlossen gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin, welche sich im Schlafzimmer aufgehalten habe, aufgefordert, ihm die Türe zu öffnen. Sie habe das auch gemacht, sich aber im Bett in die hinterste Ecke verkrochen. Er habe zu ihr gesagt, dass er ihr nichts Böses wolle. Weil die Beschwerdeführerin während seines Spitalaufenthalts "via Handy Schluss" mit ihm gemacht habe, habe er jedoch zu ihr gesagt, das könne sie nicht "via Handy" machen. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie wolle nicht mehr und es gebe nichts mehr zu bereden. Daraufhin habe er das "Nuschi" genommen, welches die Beschwerdeführerin immer im Bett habe, und sie damit einmal geschlagen. Die Beschwerdeführerin sei dann aus der Wohnung gerannt. Sie sei aber zurückgekommen und habe ihn aufgefordert, seine Mutter anzurufen. Diese sei in der Folge das zweite Mal in dieser Nacht zu ihnen gekommen und "zur Sicherheit" in der Wohnung geblieben. Er und die Beschwerdeführerin hätten im selben Bett übernachtet. Am nächsten Morgen sei er zur Arbeit gegangen. Die Beschwerdeführerin habe während seiner Abwesenheit ihre Sachen gepackt, ihm einen Abschiedsbrief geschrieben und ihn verlassen, ohne sich zu melden. Während der Beziehung sei es wechselseitig zu verbalen Ausfälligkeiten und Tätlichkeiten gekommen, wobei diese jeweils etwa zu gleichen Teilen von beiden Partnern ausgegangen seien.

3.3 Gestützt auf die dargelegten Befragungen der Parteien begründete die Mitbeteiligte die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner wiederholt gegenüber der Beschwerdeführerin tätlich geworden sei, sie verbal bedroht und gewürgt habe. Den polizeilichen Unterlagen ist sodann zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer schon zuvor der Vorwurf häuslicher Gewalt erhoben worden war. So soll er seinen Vater im Januar 2015 mit dem Tod bedroht haben. Auch sei er in den Jahren 2011, 2020 sowie im laufenden Jahr im Rahmen von fürsorgerischen Unterbringungen in psychiatrische Kliniken eingewiesen worden. Aus Sicht der Mitbeteiligten deutete das Drohverhalten des Beschwerdegegners auf eine mangelnde Impulskontrolle hin, was "eine frühere oder zukünftige, gleichgelagerte Vorgehensweise zum Nachteil der gleichen Person oder zum Nachteil anderer Personen als wahrscheinlich erscheinen" lasse. Es sei deshalb von der Untersuchungsbehörde eine DNA-Profilerstellung anzuordnen, sofern der Beschwerdegegner einer ihm am 8. April 2022 ausgehändigten Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung keine Folge leiste.

3.4 Die Vorinstanz lehnte die Verlängerung der Schutzmassnahmen im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Da unbestritten sei, dass es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen gekommen und der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin tätlich geworden sei, liege häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 (lit. a) GSG vor. Ob auch "Stalking" (bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b) GSG vorliege, sei fraglich, könne aber offenbleiben. Nachdem sich die Parteien Mitte Februar 2022 getrennt und den gemeinsamen Haushalt zwischenzeitlich aufgelöst hätten, erscheine eine fortbestehende Gefährdung "fraglich". Einerseits erscheine wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin allfälligen körperlichen Übergriffen des Beschwerdegegners ausgesetzt sei. Andererseits bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es seit der Trennung zu weiteren physischen Übergriffen durch den Beschwerdegegner gekommen sei, zumal die Beschwerdeführerin solches in ihrem Verlängerungsgesuch nicht geltend mache. Ein Fortbestand der Gefährdung sei daher in Bezug auf die häusliche Gewalt (im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. a GSG) zu verneinen. Soweit "Stalking" (im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG) vorläge, wäre jedenfalls nicht von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen, habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin doch gemäss deren Aussage und der Akten nach der Trennung nur rund 10 Mal und auch nur bis Mitte März 2022 kontaktiert (E. 5). Weil das Verlängerungsgesuch abzuweisen sei, werde der Beschwerdegegner nicht beschwert, weshalb trotz des Verzichts auf seine Anhörung nicht nur vorläufig, sondern endgültig zu entscheiden sei (E. 7).

4.  

4.1 Die mündliche Anhörung des Gesuchgegners oder der Gesuchsgegnerin durch das Zwangsmassnahmengericht dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar und dient der Ermittlung des Sachverhalts (VGr, 26. November 2019, VB.2019.00734, E. 2.2). Der Beschwerdegegner hätte deshalb – als Gegner des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 13. April 2022 – über den Wortlaut des § 9 Abs. 3 GSG hinaus nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich angehört werden müssen. Ein Verzicht auf eine Anhörung kommt nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf eine Anhörung infrage. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.

Da der Haftrichter bei der Prüfung von Verlängerungsgesuchen zu beurteilen hat, ob ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG), kommt der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen eine wesentliche Bedeutung zu (VGr, 25. November 2014, VB.2014.00612, E. 4.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung weit besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Es ist deshalb im Regelfall nach Möglichkeit auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller vom Haftrichter anzuhören. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136, E. 4.6.1). Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist jedenfalls dann als unzulässig zu betrachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2; 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3, je mit Hinweisen).

4.2 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation der Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben sie einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen (VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 3.3 mit Hinweisen). Demzufolge ist für den Entscheid über die Verlängerung der Schutzmassnahmen in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer Gewaltschutzmassnahme gab und diese Gewaltsituation weiterhin der Deeskalation bedarf (VGr, 3. August 2020, VB.2020.00476, E. 4.1) bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist.

4.3 Wie in vielen vergleichbaren Fällen stehen sich auch vorliegend die Aussagen der Parteien in weiten Teilen diametral entgegen, ohne dass die einen gegenüber den anderen als deutlich glaubhafter bezeichnet werden können. Schon dieser Umstand lässt eine Anhörung beider Parteien durch den Haftrichter und den dadurch zu gewinnenden persönlichen Eindruck regelmässig als nötig erscheinen. Hier kommt hinzu, dass die Beziehung zwischen den Parteien nach – nicht von vornherein unglaubhaft erscheinender – Darstellung der Beschwerdeführerin von wiederholten Gewaltvorfällen und Drohungen geprägt war, der Beschwerdegegner gemäss den polizeilichen Akten bereits früher wegen häuslicher Gewalt bzw. einer Todesdrohung in Erscheinung getreten ist, die Mitbeteiligte eine gewisse Wiederholungsgefahr auch mit Bezug auf gewalttätiges Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin annahm und Hinweise für etwaige psychische Einschränkungen bzw. Erkrankungen vorliegen, welche sich allenfalls auf die Impulskontrolle oder Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen auswirken könnten. Entgegen der Vorinstanz erscheint deshalb nicht ohne Weiteres unglaubhaft, dass trotz dem Auszug der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung bzw. nach Ende der polizeilich verfügten Schutzmassnahmen eine weitere Deeskalation erforderlich (gewesen) sei. Indem der Haftrichter es unterliess, die Parteien anzuhören, stellte er den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend fest und verletzte – durch die unzulässige antizipierte Beweiswürdigung – deren Anspruch auf rechtliches Gehör.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zur Anhörung der Parteien und zu neuem Entscheid nach ergänzender Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Anzumerken bleibt Folgendes: Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG dürfen der unterliegenden Partei nur Kosten auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Eine Kostenbelastung der gefährdeten Person, wie sie die Vorinstanz in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vorgenommen hat, ist deshalb grundsätzlich nicht statthaft.

6.  

Infolge der Gehörsverletzung und der unzureichenden Sachverhaltsermittlung sind die Gerichtskosten in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 59). Aus demselben Grund ist diese auch zu verpflichten, der – angesichts der Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang als obsiegend erscheinenden (vgl. BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5) – Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich vorliegend ein Betrag von Fr. 800.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner erscheint als unterliegend; ohnehin wäre ihm schon mangels einer externen Vertretung oder besonderen Aufwands in Zusammenhang mit der Darlegung von Sach- oder Rechtsfragen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Plüss, § 17 N. 34 ff.).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 21. April 2022 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht Bülach zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 1'230.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Bülach auferlegt.

4.    Das Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 861.60, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Mitbeteiligte;
c)    das Bezirksgericht Bülach;
d)    den Regierungsrat.