{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00238_2022-06-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222416&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "36d3a1523b49a0700036c7d6a4596a34"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.06.2022  VB.2022.00238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.06.2022  VB.2022.00238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.06.2022  VB.2022.00238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [A und C f\u00fchrten bis Mitte Februar 2022 eine partnerschaftliche Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt, den A anl\u00e4sslich der Trennung verliess. Am 8. April 2022 verf\u00fcgte die Polizei gegen C zum Schutz von A ein Kontakt- sowie ein Rayonverbot. A ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am 26. April 2022 erfolglos um Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen.] Bei der Pr\u00fcfung von Gesuchen um Verl\u00e4ngerung von Gewaltschutzmassnahmen hat das Zwangsmassnahmengericht zu beurteilen, ob ein Fortbestand der Gef\u00e4hrdung glaubhaft ist. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Parteien. Diese kann aufgrund eines pers\u00f6nlichen Kontakts im Rahmen einer Anh\u00f6rung weit besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Im Regelfall ist deshalb nach M\u00f6glichkeit nicht nur der Gegner des Verl\u00e4ngerungsgesuchs, sondern auch die Gesuchstellerin vom Zwangsmassnahmengericht anzuh\u00f6ren. Eine unterbliebene Anh\u00f6rung ist jedenfalls dann unzul\u00e4ssig, wenn sie zu einer unvollst\u00e4ndigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzul\u00e4ssigen antizipierten Beweisw\u00fcrdigung f\u00fchrt (E. 4.1). Die Aussagen von A und C stehen sich diametral entgegen, was regelm\u00e4ssig eine Anh\u00f6rung beider Parteien notwendig macht. Hinzu kommt, dass die inzwischen aufgel\u00f6ste Beziehung nach nicht von vornherein unglaubhaft erscheinender Darstellung von A gepr\u00e4gt war von wiederholten Gewaltvorf\u00e4llen und Drohungen, B gem\u00e4ss den polizeilichen Akten bereits fr\u00fcher wegen h\u00e4uslicher Gewalt bzw. einer Todesdrohung in Erscheinung getreten ist und weitere Hinweise auf eine erh\u00f6hte Gef\u00e4hrdung bestehen. Das Zwangsmassnahmengericht h\u00e4tte die Parteien deshalb pers\u00f6nlich anh\u00f6ren m\u00fcssen (E. 4.3).  R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:58:30", "Checksum": "6ba06e4c54771ccf8ef3a47b90c92f10"}