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Geschäftsnummer: VB.2022.00239  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.03.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Aufgrund der geschaffenen erhöhten abstrakten Gefährdung, welche sich in einer Kollision realisiert hat, und dem nicht mehr leichten Verschulden sind die Vorinstanzen zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Unerheblich ist, dass der Strafentscheid eine einfache Verkehrsregelverletzung erkannte; auch die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz werden als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst. Im vorliegenden Fall sieht das Gesetz aufgrund der administrativmassnahmenrechtlichen Vorbelastung einen Führerausweisentzug für immer vor. Dabei handelt es sich um die minimale Entzugsdauer, welche nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf. Abweisung.
 
Stichworte:
EINFACHE VERKEHRSREGELVERLETZUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG GEGEN DAS SVG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSGEFÄHRDUNG
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I SVG
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 16b Abs. II lit. f SVG
Art. 16d Abs. I lit. c SVG
Art. 16d Abs. II SVG
Art. 16d Abs. III lit. a SVG
Art. 90 Abs. I SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00239

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit (Einsprache-)Verfügung vom 14. Januar 2022 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis mit sofortiger Wirkung für immer, mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren, unter Anrechnung des Teilvollzugs vom 16. Oktober 2017 bis 5. November 2017. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 16. Februar 2022 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, den Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat zu verfügen und ihm – unter Anrechnung des Teilvollzugs vom 16. Oktober 2017 bis 5. November 2017 sowie des derzeitigen Entzugs seit dem 21. Januar 2022 – den Führerausweis unverzüglich auszuhändigen. Mit Entscheid vom 24. März 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und entzog der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 25. April 2022 erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat zu verfügen. Sodann sei ihm – unter Anrechnung des Teilvollzugs vom 16. Oktober 2017 bis 5. November 2017 sowie des derzeitigen Entzugs seit dem 21. Januar 2022 – der Führerausweis unverzüglich auszuhändigen. Alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).

Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2022, die Beschwerde sowie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete tags darauf auf eine Stellungnahme. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte um eine beförderliche Behandlung der Sache.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 4. September 2017 am 23. August 2017 um 17.20 Uhr den Personenwagen Porsche 911 mit der Kfz.-Nr. 01 auf der Grellingerstrasse von Grellingen her kommend in Richtung Seewen gelenkt. Mit der Absicht, nach links in die Hochwaldstrasse abzubiegen, war er rechts auf den Ausholplatz gefahren und dort zum Stillstand gelangt. Als er zum Überqueren der Strasse ansetzte, näherte sich gleichzeitig, von Seewen her kommend Richtung Grellingen fahrend, ein vortrittsberechtigter Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h). Trotz Vollbremsung des Beschwerdeführers und Ausweichmanöver der herannahenden Lenkerin kam es zu einer seitlich-frontalen Kollision der Fahrzeuge, welche in der Folge beide nicht mehr fahrtüchtig waren. Personen kamen dabei nicht zu Schaden.

2.2 Die Beschwerdegegnerin entzog dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG sowie Art. 16d Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und Abs. 3 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. f SVG mit sofortiger Wirkung für immer. Nach Einsprache des Beschwerdeführers hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung am 2. November 2017 auf und händigte ihm den zuvor zum Vollzug eingesandten Führerausweis provisorisch wieder aus. Gleichzeitig hielt sie fest, der definitive Entscheid im Administrativmassnahmenverfahren werde erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids ergehen.

2.3 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2017 wurde der Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG (Missachten des Vortrittsrechts; Mangel an Aufmerksamkeit) für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 450.- bestraft. Mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2019 wurde dieser bestätigt. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 4. Mai 2020 ab; ebenso wurde die am Bundesgericht dagegen erhobene Beschwerde am 27. September 2021 abgewiesen.

2.4 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den oben dargestellten Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG entzog sie dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2022 den Führerausweis für immer. Die Vorinstanz beurteilte diesen Entscheid als recht- und verhältnismässig und wies die dagegen erhobenen Einwände ab. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, der Vorfall vom 23. August 2017 sei als leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG (geringe Drittgefährdung und leichtes Verschulden) zu qualifizieren und die Entzugsdauer entsprechend auf einen Monat zu reduzieren.

3.  

3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter durch seine Handlung Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2).

3.2 Im Administrativverfahren besteht in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Dabei gilt die Bindungswirkung in verstärktem Mass, wenn – wie vorliegend – im ordentlichen Verfahren durch ein Gericht beurteilt wurde. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen. Hängt die rechtliche Würdigung stark von der Würdigung der Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation an das Strafurteil gebunden. Indes geht vom Strafurteil keine Bindungswirkung hinsichtlich des Schweregrads der Widerhandlung aus (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a–c, N. 10 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts).

3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren der Verstösse gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV für schuldig befunden und nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft. Von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen werden zusammen mit den leichten auch die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

3.2.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Vorfall als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, auch wenn der Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sei, könne diese nicht mehr als leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG beurteilt werden. Sie begründete dies mit einer erheblichen Verkehrsgefährdung, welche sich in einem Unfall realisiert habe, bei dem lediglich durch glückliche Umstände keine der beteiligten Personen verletzt worden seien.

3.2.3 Die Vorinstanz bestätigte diese Auffassung und führte zur Begründung zusammengefasst aus, zum einen habe sich die Gefährdung durch die Kollision verwirklicht, womit von einer nur abstrakten Gefährdung keine Rede sein könne. Zum anderen sei die Gefährdung als erheblich zu bezeichnen, führte die Kollision doch insbesondere am Fahrzeug des Beschwerdeführers zu einem grossen Sachschaden. Zudem seien beide Fahrzeuge nach der Kollision fahruntüchtig gewesen. Es handle sich hierbei nicht mehr um eine nur geringe Drittgefährdung; der Beschwerdeführer habe vielmehr eine erhöhte Gefahr für Dritte herbeigeführt. Hinsichtlich des Verschuldens führte sie aus, bei genügender Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer allfälligen Verkehr auf der gut überblickbaren Strasse rechtzeitig erkennen müssen. Sein Verschulden sei nicht mehr als leicht zu bezeichnen.

3.2.4 Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Aufgrund der geschaffenen erhöhten abstrakten Gefährdung, welche sich in der Kollision realisiert hat, und dem nicht mehr leichten Verschulden sind die Vorinstanzen zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.

Zwar bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass der hohe Sachschaden an seinem Fahrzeug massgeblich auf das Modell (knapp 30-jähriger Porsche D 911 Speedster) zurückzuführen ist. So schätzte die Polizei den Schaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers auf Fr. 50'000.-, denjenigen am beteiligten Fahrzeug, welches Totalschaden erlitt, lediglich auf Fr. 5'000.-. Doch ändert dies ebenfalls nichts daran, dass der Beschwerdeführer eine gefährliche Verkehrssituation geschaffen hat. Dass die Vorinstanz zur Beurteilung den entstandenen Sachschaden beziehungsweise die fehlende Fahrtauglichkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge einbezog, ist nicht zu beanstanden. Darin zeigten sich die möglichen Folgen, welche die geschaffene erhöhte Gefahr nach sich ziehen kann.

Dass bei der Kollision kein Personenschaden entstand, ändert ebenfalls nichts daran, dass nicht mehr von einer geringen Gefährdung der Sicherheit Dritter ausgegangen werden kann. Sodann ist mit Blick auf den entstandenen Schaden ganz klar nicht ein lediglich leichtes Touchieren beziehungsweise ein Streifen der Fahrzeuge anzunehmen. Die Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs von ca. 60 km/h, welche sich auf das Ausmass des Schadens erhöhend auswirkte, kann ebenfalls nicht relativierend herangezogen werden. Vielmehr zeigt sich darin gerade die Gefährlichkeit der geschaffenen Situation auf einer Strecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

Aus der Verwendung des Begriffs des Bagatelldelikts im bundesgerichtlichen Strafurteil vermag der Beschwerdeführer ferner nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wenn die unfallbeteiligten Personen den Beizug der Polizei für unnötig hielten, ist dies sodann unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist schliesslich, dass der Strafentscheid eine einfache Verkehrsregelverletzung erkannte. Denn, wie ausgeführt, werden auch die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (E. 3.3.1).

3.2.5 Wie bereits das Obergericht des Kantons Solothurn im Strafentscheid mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt hat, trifft, wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, eine erhöhte Vorsichts- und Sorgfaltspflicht. Sodann gehen Pflichten, die sich aus schlechten Sichtverhältnissen ergeben, zulasten des Fahrzeugführers. Folglich vermag der Beschwerdeführer daraus, dass er von der tiefstehenden Sonne geblendet worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte er angesichts der gut überblickbaren Strasse allfälligen Gegenverkehr rechtzeitig sehen müssen.

Nachdem die Beschwerdegegnerin die Frage nach dem Verschuldensgrad offengelassen hatte, beurteilte die Vorinstanz das Verschulden als nicht mehr leicht. Wie das Verhalten des Beschwerdeführers, welches im Strafverfahren als fahrlässig qualifiziert wurde, einzuordnen ist, braucht jedoch auch hier nicht weiter untersucht zu werden. Aufgrund der geschaffenen grossen konkreten Gefährdung sind die Vorinstanzen zu Recht, unabhängig davon, ob den Beschwerdeführer ein über lediglich leichtes hinausgehendes Verschulden traf, von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Folglich besteht kein Raum für die Annahme einer leichten Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG.

3.3 Nach einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerschein für immer entzogen, wenn – wie vorliegend – in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG in den letzten zehn Jahren dreimal der Ausweis wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen sowie mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 eine zweijährige Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG angeordnet worden war.

Diese gesetzlich vorgesehene minimale Entzugsdauer darf nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2), weshalb einer allfälligen beruflichen Massnahmeempfindlichkeit keine Bedeutung zukommt. Ebenfalls ohne Einfluss bleibt die Zeitspanne seit dem massgeblichen Vorfall, für die der Beschwerdeführer ein unbeanstandetes Fahrverhalten geltend macht. Ferner kann er daraus, dass ihm der Führerausweis während der Dauer des Strafverfahrens provisorisch wieder ausgehändigt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten; die Beschwerdegegnerin war gehalten, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten (vgl. E. 3.2).

4.  

Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf unverzügliche Aushändigung des Führerausweises wird damit gegenstandslos.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Einzelrichter:                                    Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

Versandt: