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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00239
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. September 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit (Einsprache-)Verfügung vom
14. Januar 2022 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den
Führerausweis mit sofortiger Wirkung für immer, mindestens jedoch für die Dauer
von fünf Jahren, unter Anrechnung des Teilvollzugs vom 16. Oktober 2017
bis 5. November 2017. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines
Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Gegen diese
Verfügung erhob A am 16. Februar 2022 Rekurs an die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, den
Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat zu verfügen und ihm – unter
Anrechnung des Teilvollzugs vom 16. Oktober 2017 bis 5. November 2017
sowie des derzeitigen Entzugs seit dem 21. Januar 2022 – den Führerausweis
unverzüglich auszuhändigen. Mit Entscheid vom 24. März 2022 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war
und entzog der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
III.
Am 25. April 2022
erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde am
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und den Führerausweisentzug für
die Dauer von einem Monat zu verfügen. Sodann sei ihm – unter Anrechnung des Teilvollzugs vom 16. Oktober
2017 bis 5. November 2017 sowie des derzeitigen Entzugs seit dem 21. Januar
2022 – der Führerausweis unverzüglich auszuhändigen. Alles unter Entschädigungsfolge
(zzgl. MWST).
Das Strassenverkehrsamt
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2022, die Beschwerde sowie das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich
abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete tags darauf auf eine Stellungnahme. Dazu
liess sich A nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe
vom 12. Juli 2022 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte
um eine beförderliche Behandlung der Sache.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da
im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht,
ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer hat gemäss Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 4. September
2017 am 23. August 2017 um 17.20 Uhr den Personenwagen
Porsche 911 mit der Kfz.-Nr. 01 auf der Grellingerstrasse von
Grellingen her kommend in Richtung Seewen gelenkt. Mit der Absicht, nach links
in die Hochwaldstrasse abzubiegen, war er rechts auf den Ausholplatz gefahren
und dort zum Stillstand gelangt. Als er zum Überqueren der Strasse ansetzte,
näherte sich gleichzeitig, von Seewen her kommend Richtung Grellingen fahrend,
ein vortrittsberechtigter Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von
ca. 60 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h). Trotz
Vollbremsung des Beschwerdeführers und Ausweichmanöver der herannahenden
Lenkerin kam es zu einer seitlich-frontalen Kollision der Fahrzeuge, welche in
der Folge beide nicht mehr fahrtüchtig waren. Personen kamen dabei nicht zu
Schaden.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin entzog dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls mit
Verfügung vom 6. Oktober 2017 den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 1
SVG sowie Art. 16d Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und Abs. 3 lit. a
SVG in Verbindung mit Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. f
SVG mit sofortiger Wirkung für immer. Nach Einsprache des Beschwerdeführers hob
die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung am 2. November 2017 auf
und händigte ihm den zuvor zum Vollzug eingesandten Führerausweis provisorisch
wieder aus. Gleichzeitig hielt sie fest, der definitive Entscheid im
Administrativmassnahmenverfahren werde erst nach Vorliegen eines
rechtskräftigen Strafentscheids ergehen.
2.3 Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November
2017 wurde der Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90
Abs. 1 SVG (Missachten des Vortrittsrechts; Mangel an Aufmerksamkeit) für
schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 450.- bestraft. Mit Urteil
des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2019 wurde dieser
bestätigt. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene
Berufung mit Urteil vom 4. Mai 2020 ab; ebenso wurde die am Bundesgericht dagegen
erhobene Beschwerde am 27. September 2021 abgewiesen.
2.4 Die Beschwerdegegnerin
qualifizierte den oben dargestellten Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG. Gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG entzog sie dem
Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2022 den
Führerausweis für immer. Die Vorinstanz beurteilte diesen Entscheid als recht-
und verhältnismässig und wies die dagegen erhobenen Einwände ab. Der
Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, der Vorfall vom 23. August
2017 sei als leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG (geringe
Drittgefährdung und leichtes Verschulden) zu qualifizieren und die Entzugsdauer
entsprechend auf einen Monat zu reduzieren.
3.
3.1 Nach Widerhandlungen gegen
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist
immer dann der Fall, wenn der Täter durch seine Handlung Personen gefährdet
oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).
Das
Strassenverkehrsgesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichter,
mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere
Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht
alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung
nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung
der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die
Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung
vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013,
1C_183/2013, E. 3.2).
3.2 Im
Administrativverfahren besteht in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den
Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Dabei gilt die Bindungswirkung
in verstärktem Mass, wenn – wie vorliegend – im ordentlichen Verfahren durch
ein Gericht beurteilt wurde. Die rechtliche Würdigung
hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen. Hängt die rechtliche Würdigung stark von der Würdigung der
Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde,
ist Letztere auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation an das Strafurteil
gebunden. Indes geht vom Strafurteil keine Bindungswirkung hinsichtlich des
Schweregrads der Widerhandlung aus (Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG], 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a–c, N. 10
mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts).
3.2.1
Der Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren der Verstösse gegen Art. 31
Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 14
Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV für schuldig befunden und nach Art. 90
Abs. 1 SVG bestraft. Von Art. 90 Abs. 1
SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen werden zusammen mit den leichten
auch die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).
3.2.2
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Vorfall als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG und führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, auch wenn
der Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt
worden sei, könne diese nicht mehr als leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a
Abs. 1 SVG beurteilt werden. Sie begründete dies mit einer erheblichen
Verkehrsgefährdung, welche sich in einem Unfall realisiert habe, bei dem
lediglich durch glückliche Umstände keine der beteiligten Personen verletzt
worden seien.
3.2.3
Die Vorinstanz bestätigte diese Auffassung und führte zur Begründung
zusammengefasst aus, zum einen habe sich die Gefährdung durch die Kollision
verwirklicht, womit von einer nur abstrakten Gefährdung keine Rede sein könne.
Zum anderen sei die Gefährdung als erheblich zu bezeichnen, führte die
Kollision doch insbesondere am Fahrzeug des Beschwerdeführers zu einem grossen
Sachschaden. Zudem seien beide Fahrzeuge nach der Kollision fahruntüchtig
gewesen. Es handle sich hierbei nicht mehr um eine nur geringe Drittgefährdung;
der Beschwerdeführer habe vielmehr eine erhöhte Gefahr für Dritte
herbeigeführt. Hinsichtlich des Verschuldens führte sie aus, bei genügender
Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer allfälligen Verkehr auf der gut
überblickbaren Strasse rechtzeitig erkennen müssen. Sein Verschulden sei nicht
mehr als leicht zu bezeichnen.
3.2.4
Auf diese zutreffenden Erwägungen kann
vollumfänglich verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Aufgrund der geschaffenen erhöhten abstrakten
Gefährdung, welche sich in der Kollision realisiert hat, und dem nicht mehr
leichten Verschulden sind die Vorinstanzen zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG ausgegangen.
Zwar bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass der
hohe Sachschaden an seinem Fahrzeug massgeblich auf das Modell (knapp
30-jähriger Porsche D 911 Speedster) zurückzuführen ist. So schätzte die
Polizei den Schaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers auf Fr. 50'000.-,
denjenigen am beteiligten Fahrzeug, welches Totalschaden erlitt, lediglich auf Fr. 5'000.-.
Doch ändert dies ebenfalls nichts daran, dass der Beschwerdeführer eine
gefährliche Verkehrssituation geschaffen hat. Dass die Vorinstanz zur Beurteilung
den entstandenen Sachschaden beziehungsweise die fehlende Fahrtauglichkeit der
unfallbeteiligten Fahrzeuge einbezog, ist nicht zu beanstanden. Darin zeigten
sich die möglichen Folgen, welche die geschaffene erhöhte Gefahr nach sich
ziehen kann.
Dass bei der Kollision kein
Personenschaden entstand, ändert ebenfalls nichts daran, dass nicht mehr von
einer geringen Gefährdung der Sicherheit Dritter ausgegangen werden kann.
Sodann ist mit Blick auf den entstandenen Schaden ganz klar nicht ein lediglich
leichtes Touchieren beziehungsweise ein Streifen der Fahrzeuge anzunehmen. Die
Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs von ca. 60 km/h, welche sich
auf das Ausmass des Schadens erhöhend auswirkte, kann ebenfalls nicht
relativierend herangezogen werden. Vielmehr zeigt sich darin gerade die
Gefährlichkeit der geschaffenen Situation auf einer Strecke mit einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Aus der Verwendung des
Begriffs des Bagatelldelikts im bundesgerichtlichen Strafurteil vermag der Beschwerdeführer
ferner nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wenn die unfallbeteiligten
Personen den Beizug der Polizei für unnötig hielten, ist dies sodann
unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist
schliesslich, dass der Strafentscheid eine einfache Verkehrsregelverletzung
erkannte. Denn, wie ausgeführt, werden auch die mittelschweren Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst
(E. 3.3.1).
3.2.5
Wie bereits das Obergericht des Kantons
Solothurn im Strafentscheid mit Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung ausgeführt hat, trifft, wer sein Fahrzeug in den Verkehr
einfügen will, eine erhöhte Vorsichts- und Sorgfaltspflicht. Sodann gehen
Pflichten, die sich aus schlechten Sichtverhältnissen ergeben, zulasten des
Fahrzeugführers. Folglich vermag der Beschwerdeführer daraus, dass er von der
tiefstehenden Sonne geblendet worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei
genügender Aufmerksamkeit hätte er angesichts der gut überblickbaren Strasse
allfälligen Gegenverkehr rechtzeitig sehen müssen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin die Frage
nach dem Verschuldensgrad offengelassen hatte, beurteilte die Vorinstanz das
Verschulden als nicht mehr leicht. Wie das
Verhalten des Beschwerdeführers, welches im Strafverfahren als fahrlässig
qualifiziert wurde, einzuordnen ist, braucht jedoch auch hier nicht weiter
untersucht zu werden. Aufgrund der geschaffenen
grossen konkreten Gefährdung sind die Vorinstanzen zu Recht, unabhängig davon,
ob den Beschwerdeführer ein über lediglich leichtes hinausgehendes Verschulden
traf, von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
ausgegangen. Folglich besteht kein Raum für die Annahme einer leichten
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG.
3.3 Nach
einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG wird der Führerschein für immer entzogen, wenn – wie vorliegend – in den
vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. e
oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war (Art. 16b Abs. 2
lit. f SVG). Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass dem
Beschwerdeführer im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG in den
letzten zehn Jahren dreimal der Ausweis wegen mindestens mittelschweren
Widerhandlungen entzogen sowie mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 eine
zweijährige Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG
angeordnet worden war.
Diese gesetzlich vorgesehene
minimale Entzugsdauer darf nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der
Rechtsprechung nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2),
weshalb einer allfälligen beruflichen Massnahmeempfindlichkeit keine Bedeutung
zukommt. Ebenfalls ohne Einfluss bleibt die Zeitspanne seit dem
massgeblichen Vorfall, für die der Beschwerdeführer ein unbeanstandetes
Fahrverhalten geltend macht. Ferner kann er daraus, dass ihm der Führerausweis
während der Dauer des Strafverfahrens provisorisch wieder ausgehändigt wurde,
nichts zu seinen Gunsten ableiten; die Beschwerdegegnerin war gehalten, den
Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten (vgl. E. 3.2).
4.
Zusammenfassend erweisen sich
sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde
ist abzuweisen. Der Antrag auf unverzügliche Aushändigung des Führerausweises
wird damit gegenstandslos.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;
c) den Regierungsrat;
d) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Einzelrichter: Die
Gerichtsschreiberin:
Versandt: