{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00240_2023-01-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222955&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6bbbca265dec8638bfd43901fd0921ee"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.01.2023  VB.2022.00240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.01.2023  VB.2022.00240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.01.2023  VB.2022.00240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | [Umbau einer baurechtswidrigen Baute mit einem Mansardwalmdach und Errichtung eines Neubaus inklusive Tiefgarage] Die erweiterte Besitzstandsgarantie nach \u00a7 357 Abs. 1 PBG sch\u00fctzt unter dem bisherigen Recht errichtete Bauten nicht nur in ihrem Bestand, sondern l\u00e4sst neben Nutzungs\u00e4nderungen auch Umbauten und Erweiterungen zu, solange diese nicht auf eine sogenannte \"neubau\u00e4hnliche Umgestaltung\" hinauslaufen (E. 3.1). Letzteres ist hier nicht der Fall, handelt es sich bei dem zur Beurteilung stehenden Bauprojekt doch in erster Linie um eine Verbesserung oder Anpassung des Vorhandenen und f\u00fchrt der geplante Umbau auch nicht dazu, dass die Baurechtswidrigkeit massgeblich verst\u00e4rkt w\u00fcrde (E. 3.3 f.). Das Verwaltungsgericht leitet aus \u00a7 292 PBG in konstanter Rechtsprechung ab, dass auskragende Terrassen bei Attikageschossen generell unzul\u00e4ssig seien. Bei Schr\u00e4g- bzw. Steildachgeb\u00e4uden stellte das Gericht dagegen f\u00fcr die Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit auskragender Terrassen zuletzt jeweils auf die Wirkung des auskragenden Bauteils im Einzelfall ab, das heisst darauf, ob es dem Dachbereich ein \u00dcbergewicht verleihe (E. 4.2). Gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der unter diesem Titel beurteilte Balkon auf H\u00f6he des 1. Dachgeschosses des Altbaus verm\u00f6chte die charakteristische Erscheinungsweise eines Dachgeschosses unter einem Mansardwalmdach nicht zu verunkl\u00e4ren und sei insofern als baurechtskonform einzustufen, ist dies im Licht der eingeschr\u00e4nkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (E. 4.3 f.). Gleiches gilt f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung der Vorinstanz, wonach das streitgegenst\u00e4ndliche Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreiche (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:13", "Checksum": "75e32a8b43b06c0fe8da6146e62055c7"}