|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2022.00243
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, Restaurant B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Gesundheit,
Beschwerdegegner,
betreffend Schliessung
eines Restaurants,
hat sich ergeben:
I.
Der kantonsärztliche Dienst ordnete
mit Verfügung vom 6. Januar 2022 die Schliessung des von A betriebenen
Restaurants B an, bis sie nachweislich wieder über ein Gastwirtschaftspatent
verfüge und bis sie dem kantonsärztlichen Dienst ein Schutzkonzept sowie ein
Zugeständnis zur Einhaltung sämtlicher geltender Covid-19-Schutzmassnahmen
vorlege oder bis der Betrieb von Gastronomiebetrieben wieder uneingeschränkt
zulässig sei (Dispositivziffer I). Weiter entzog der kantonsärztliche Dienst
einem Rekurs die aufschiebende Wirkung, trat auf Anträge betreffend
Staatshaftung und Bekanntgabe der Adressen der für das Verfahren
verantwortlichen Behördenmitglieder nicht ein und auferlegt A die
Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- (Dispositivziffern II–VII).
II.
Dagegen liess A
am 20. Februar 2022 bei der Gesundheitsdirektion Rekurs erheben und
beantragen, in Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der Verfügung vom 6. Januar
2022 das Restaurant B mit sofortiger Wirkung wieder öffnen zu lassen. Die
Gesundheitsdirektion trat mit Verfügung vom 2. März 2022 nicht auf den
Rekurs ein und auferlegte die Verfahrenskosten A.
III.
A. Am 25. April 2022 liess A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 2. März 2022 aufzuheben und die Sache zum
Neuentscheid sowie insbesondere zum Entscheid über die Rekursbegehren
betreffend Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie betreffend die
Geschädigtenstellung und Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin an die Gesundheitsdirektion
zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verfügungen der Gesundheitsdirektion
aufzuheben und für nichtig zu erklären. Zudem liess sie um Ausrichtung einer
Parteientschädigung ersuchen.
B. Die
Gesundheitsdirektion und das Amt für Gesundheit beantragten am 12. bzw. 25. Mai
2022 übereinstimmend je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, und verzichteten auf eine Stellungnahme in der Sache.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Gesundheitsdirektion
zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 e
contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin beanstandet, es seien noch Verfahren "offen" und
sie habe einen Anspruch darauf, zu wissen, "ob ein Verfahren gegen sie
bzw. ihr Restaurant weiterläuft, beendet, sistiert oder eingestellt ist".
Die Schliessung des Restaurants der Beschwerdeführerin war
zunächst mit Zwischenentscheid vom 3. Dezember 2021 superprovisorisch (unter
Hinweis auf die damals steigenden Fallzahlen und die mehrfach erfolglose
Ermahnung der Beschwerdeführerin zur Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen)
und in der Folge mit der streitgegenständlichen Verfügung definitiv angeordnet
worden, nachdem die Stadtpolizei Zürich dem kantonsärztlichen Dienst Verstösse
gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage rapportiert und der
Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2021 mit sofortiger Wirkung das Gastwirtschaftspatent
entzogen hatte. Mit dieser Verfügung vom 6. Januar 2022 fand das
erstinstanzliche Verfahren seinen Abschluss.
2.2 Der
Beschwerdegegner hatte zur Begründung des Schliessungsentscheids erwogen, dass
die Beschwerdeführerin gemäss Feststellung der Stadtpolizei in ihrem Restaurant
trotz entsprechender Verpflichtung keine Zertifikatskontrollen durchgeführt
habe. Mildere Massnahmen als die Schliessung fielen nicht in Betracht, da eine
Ermahnung keine Wirkung gezeigt habe. Bis die Beschwerdeführerin wieder über
ein Gastwirtschaftspatent verfüge und entweder Gastronomiebetriebe wieder
uneingeschränkt betrieben werden dürften oder sie ein genügendes Schutzkonzept
sowie ein schriftliches Zugeständnis zur Einhaltung bzw. Umsetzung sämtlicher
geltenden Massnahmen – insbesondere der Kontrolle der Zertifikatspflicht –
vorlege, müsse ihr Restaurant geschlossen bleiben.
2.3 Die
Vorinstanz erwog, der Hinweis auf ein Gastwirtschaftspatent sei selbstredend
nur deklaratorischer Natur und die angefochtene Verfügung habe nur die
Schliessung aus epidemiologischen Gründen zum Gegenstand. Die
Beschwerdeführerin habe erst in einem Zeitpunkt Rekurs erhoben, als sie das
Restaurant zufolge Ausserkrafttretens der Einschränkungen für den Betrieb von
Gastronomiebetrieben wieder habe öffnen dürfen. Damit mangle es ihr an einem
aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung; auf diese Eintretensvoraussetzung könne nicht verzichtet werden. Die
Anträge auf Aufhebung der weiteren Dispositivziffern des Schliessungsentscheids
seien in der Rekursschrift nicht begründet worden. Da die Beschwerdeführerin
rechtskundig vertreten sei, sei darauf nicht einzutreten und müsse keine
Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt werden. Hinsichtlich der Kostenauflage in
der erstinstanzlichen Verfügung erwog die Vorinstanz, dass bei fehlendem
aktuellem Rechtsschutzinteresse bloss eine summarische Prüfung des
angefochtenen Entscheids vorzunehmen sei und diese hier ergebe, dass der Rekurs
abzuweisen gewesen wäre, sofern darauf hätte eingetreten werden müssen.
Entsprechend sei die Kostenauflage nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Zum Rekurs
ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1
VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rechtsmittelführenden Partei
einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der
negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 15). Bei der Anfechtung von
Anordnungen muss das geltend gemachte Interesse grundsätzlich aktuell sein, was
bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im
Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Vom
Eintretenserfordernis des aktuellen Interesses kann indes abgesehen werden,
wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen
jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall
kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung
im öffentlichen Interesse liegt sowie in Fällen, in denen durch die EMRK
geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
3.2 Zum
Zeitpunkt der provisorischen und definitiven Schliessung des Restaurants waren
die Betreiber von Restaurationsbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort
erfolgt, gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a der dannzumal jeweils
geltenden Fassungen der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in
der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere
Lage; SR 818.101.26 [nicht mehr in Kraft]) verpflichtet, den Zugang zu
Innenbereichen auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat zu beschränken.
Zudem waren alle Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen nach dem
dannzumaligen Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lage verpflichtet, ein
Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen, das bei nur mit einem Zertifikat
zugänglichen Betrieben wie Gastronomielokalen Massnahmen zur Umsetzung der
Zugangsbeschränkung enthalten musste. Die zuständigen kantonalen Behörden waren
damals nach Art. 24 Abs. 2 und 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage befugt
und gehalten, in Restaurationsbetrieben regelmässig die Einhaltung der
Schutzkonzepte zu überprüfen und die geeigneten Massnahmen zu treffen, falls
kein ausreichendes Schutzkonzept vorlag oder dieses nicht oder nicht
vollständig umgesetzt wurde. Sie konnten Mahnungen aussprechen, Einrichtungen
oder Betriebe schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen (Art. 24
Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Wie der Beschwerdegegner
erwogen hatte und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf religiöse Motive im
Beschwerdeverfahren auch selbst angibt, hat sie in ihrem Restaurant – trotz
Mahnung am 24. November 2021 – keine Zertifikatskontrollen durchgeführt,
obwohl sie gemäss den dannzumal geltenden epidemienrechtlichen
Verordnungsbestimmungen dazu verpflichtet gewesen wäre. Die
Schliessungsanordnung erweist sich angesichts der Weigerungshaltung der
Beschwerdeführerin und der damaligen epidemiologischen Lage als die einzig
denkbare, notwendige und verhältnismässige Massnahme zur Durchsetzung der im
Interesse der öffentlichen Gesundheit bundesrechtlich vorgegebenen Regelungen
für Gastronomiebetriebe.
3.3 Angesichts
der Rechtmässigkeit der Schliessungsanordnung kann offenbleiben, ob in
Anwendung der vorgenannten Grundsätze (hiervor E. 3.1) auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin einzutreten gewesen wäre, und fällt eine Rückweisung der
Sache zur materiellen Prüfung des Rekurses an die Vorinstanz ausser Betracht.
4.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gewünschten
Bekanntgabe des Spruchkörpers im Rekursverfahren verwies die Vorinstanz auf den
Staatskalender. Inwiefern darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) liegen sollte, ist
nicht nachvollziehbar. Ebenso kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darin liegen, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zu
angeblichen Schadenersatzansprüchen der Beschwerdeführerin äusserte, weil sie
für deren Behandlung nicht zuständig wäre (§ 2 Abs. 1 VRG).
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion.