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VB.2022.00244
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug), hat sich ergeben: I. A, eine 1978 geborene Staatsangehörige Kameruns, heiratete am 16. März 2019 in der Heimat den 1953 geborenen Schweizer B. Am 26. Mai 2021 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie in der Folge eine bis am 25. Mai 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Das gleichzeitig mit dem Gesuch um Nachzug von A gestellte Nachzugsgesuch für deren Tochter aus einer früheren Beziehung war zunächst nicht bearbeitet worden, weshalb die Eheleute am 1. April 2021 erneut um Nachzug des im Juni 2013 geborenen Kindes ersuchten. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ab. II. Mit Entscheid vom 23. März 2022 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 890.- A (Dispositiv-Ziff. II) und richtete dieser in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus. III. Am 27. April 2022 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 23. März 2022 aufzuheben bzw. eventualiter festzustellen, "dass der Rekursentscheid [...] missbräuchlich und somit nichtig" sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. Mai 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. Am 17. Mai und am 15. Juni 2022 reichte A weitere Unterlagen ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Rekursentscheid vom 23. März 2022 sei nichtig, ohne jedoch einen Nichtigkeitsgrund bzw. Nichtigkeitsgründe zu nennen. Soweit sie der Vorinstanz diesbezüglich einzig vorwirft, die Beweislage unrichtig gewürdigt bzw. einzelnen Einwänden keine hinreichende Beachtung geschenkt zu haben, wäre darin jedenfalls von vornherein kein Mangel von hinreichender Schwere zu erblicken (vgl. hierzu BGr, 9. September 2020, 8C_242/2020, E. 6.2, und 6. August 2018, 2C_1043/2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht verlangt, dass eine Behörde sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Rügen der Beschwerdeführerin beschlagen somit einzig die materielle Beurteilung des Rekursentscheids (vgl. BGr, 16. März 2021, 2C_671/2020, E. 4.4). 3. 3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG). 3.2 Von den vorgenannten Voraussetzungen ist hier einzig umstritten, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über genügend finanzielle Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e AIG für den Nachzug der Tochter der Beschwerdeführerin verfügen. 3.2.1 Das Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist nach der Praxis des Bundesgerichts erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. In die Beurteilung sind deshalb die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (zum Ganzen BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob das Kriterium der Ergänzungsleistungsunabhängigkeit von Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, gilt das Gesagte sinngemäss (BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.5, auch zum Folgenden). Fürsorge- und Ergänzungsleistungen sind jedoch nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen, welchem Umstand Rechnung zu tragen ist. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente haben, in aller Regel nicht möglich ist, etwas an ihrer finanziellen Situation zu ändern. 3.2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht eine AHV-Rente in Höhe von Fr. 1'535.- pro Monat und soll laut der Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2021 zunächst mit seinem Ersparten für ihren Lebensbedarf aufgekommen sein. Aus den Akten geht indes hervor, dass die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Beschwerdeführerin bzw. wohl deren Ehemann bereits auf Anfang September 2020 Ergänzungsleistungen zugesprochen hatte; Anfang August 2021 belief sich der unter diesem Titel monatlich ausgerichtete Betrag auf Fr. 2'499.-. Per 1. Januar 2022 wurden die Leistungen neu berechnet und der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 3'330.- pro Monat angerechnet, weshalb dem Ehemann der Beschwerdeführerin aktuell lediglich noch eine kantonale Beihilfe in Höhe von Fr. 211.- pro Monat zusätzlich zur AHV-Rente ausgerichtet wird. Den unbelegten Angaben der Beschwerdeführerin zufolge hat er aus diesem Grund seine selbständige Erwerbstätigkeit als Designer wiederaufgenommen, um ein zusätzliches Einkommen zu generieren. Seit Anfang April 2022 ist die Beschwerdeführerin über ein Arbeitsvermittlungsunternehmen in einem Hotel in Zürich als Zimmermädchen tätig. Gemäss dem massgeblichen Einsatzvertrag handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitseinsatz und beträgt die Arbeitszeit durchschnittlich 20 Stunden pro Woche bei einem Bruttolohn von Fr. 23.31 pro Stunde. Den nachgereichten Unterlagen zufolge verdiente die Beschwerdeführerin im April 2022 Fr. 2'832.25 netto (zuzüglich eines Ferienguthabens von Fr. 251.15) und im Mai 2022 – bei siebentägiger Krankheitsabwesenheit – Fr. 2'116.05 netto zuzüglich Fr. 187.45 Ferienguthaben. 3.2.3 Bewegt sich das Einkommen der Beschwerdeführerin weiterhin in der bisherigen Höhe, lässt sich damit sowie mit dem Renteneinkommen ihres Ehemanns der gemäss SKOS-Richtlinien zu bemessende künftige Bedarf der dreiköpfigen Familie von Fr. 3'867.51 ohne Weiteres decken. Sollte das Kind der Beschwerdeführerin dagegen künftig bei der Bemessung des Ergänzungsleistungsanspruchs von B berücksichtigt werden (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG, SR 831.30] in Verbindung mit Art. 22ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [SR 831.10]), resultierte bei einer Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben der dreiköpfigen Familie gemäss Art. 10 ELG und ihrer anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 446.- pro Monat bzw. – bei Einsetzung des von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bisher angenommenen hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin – ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 252.- pro Monat und erhöhte sich der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers entsprechend. Anerkannte Ausgaben (Art. 10 ELG) Anrechenbare Krankenkassenprämien: Fr. 9'564.40 Miete: Fr. 9'600.00 Lebensbedarf: Fr. 36'615.00 Total Ausgaben: Fr. 55'779.40
Anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG) Rente: Fr. 18'420.00 Kinderzulagen: Fr. 2'400.00 Einkommen Beschwerdeführerin (davon 80 %): Fr. 29'600.00 Total Einnahmen: Fr. 50'420.64 Die errechnete voraussichtliche Unterdeckung der Lebenshaltungskosten erscheint indes nicht als besonders hoch (vgl. auch BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4, mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob dem Paar eine positive Prognose gestellt werden kann. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin während der letzten beiden Monate keine 30 Stunden pro Woche arbeitete. Mit Blick (jedenfalls) auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand aber dürfte es ihr grundsätzlich möglich sein, ihr Pensum in absehbarer Zeit noch weiter aufzustocken oder eine Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen und so ein Einkommen zu erwirtschaften, welches ihr ermöglichte, den Fehlbetrag zu decken. Eigenen – mit Eingabe vom 15. Juni 2022 nunmehr teilweise belegten. – Ausführungen zufolge trägt zudem auch der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit noch etwas zum Familieneinkommen bei. 3.3 Kommt hinzu, dass selbst bei der Nichterfüllung eines der in Art. 44 Abs. 1 AIG genannten Kriterien eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen hat, wenn sich der beantragte Familiennachzug – wie vorliegend – auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen lässt (BGE 136 II 65 E. 1.3; BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Hier gilt es zu beachten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei deren Ausreise in die Heimat zur minderjährigen Tochter in deutlich höherem Umfang zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt wäre als bei einer Einreise des Mädchens und dessen Verbleib bei bzw. mit der Mutter in der Schweiz. So beliefe sich sein Fehlbetrag diesfalls auf über Fr. 1'300.-. Aus der Berechtigung zum Bezug von im Vergleich zur aktuellen Situation höheren Ergänzungsleistungen ergibt sich somit kein öffentliches Interesse an einer Bewilligungsverweigerung (vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 43 N. 6). Da Mutter und Tochter zusammen einreisen wollten, kann mithin nicht einfach unter Berufung auf die finanziellen Interessen des Staats Ersterer die Einreise bewilligt werden, weil davon auszugehen ist, dass sich die Belastung der öffentlichen Hand dadurch deutlich reduziert, während dem Kind die Einreise verwehrt wird, weil sich die Belastung in diesem Fall wieder erhöhte, ohne dass das frühere Leistungsniveau erreicht wäre. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Nachzug minderjähriger Kinder mit Blick auf deren angestrebte Integration möglichst frühzeitig erfolgen sollte. Auch insofern liegt ein Zuwarten deshalb nicht im öffentlichen Interesse. Mit der Bewilligung des Nachzugs der Beschwerdeführerin in die Schweiz ist sodann eine wesentliche Änderung der Betreuungssituation im Heimatland eingetreten. Es ist belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter nur deshalb in der Heimat zurückliess, weil sie aufgrund der Bewilligung des Nachzugs zu ihrem Mann damit rechnete, dass die Familie bald in der Schweiz zusammengeführt werden kann. Dafür spricht nicht zuletzt, dass gleichzeitig um Nachzug von Mutter und Kind ersucht worden war. Das Kind hat denn auch ein gewichtiges Interesse, in möglichst engem Kontakt zur Mutter aufwachsen zu können, zumal der Vater unbekannten Aufenthalts sein soll (vgl. BGr, 27. Mai 2019, 2C_1062/2018, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Vorinstanz nicht relevant ist im Rahmen dieser Abwägung demgegenüber, ob der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann das Führen des Ehelebens im Heimatland der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zumutbar wäre (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.2). 3.4 Insgesamt überwiegen daher vorliegend die privaten Interessen am Familiennachzug das entgegenstehende öffentliche Interesse. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich demzufolge im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK als unverhältnismässig. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Tochter der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 5. 5.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist dabei grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003, E. 3.4.2 – 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 7.2 – 9. Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2). Dass sie einen solchen ausserordentlichen Aufwand gehabt hätte, legt die Beschwerdeführerin hier nicht substanziiert dar. Ihrem Entschädigungsgesuch lässt sich somit nicht entsprechen. 5.2 Die Gutheissung der Beschwerde erfolgt sodann primär gestützt darauf, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang April 2022 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Weil somit eine erst nach dem Rekursentscheid eingetretene Sachverhaltsänderung ausschlaggebend ist, sind die Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen und ist der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Tochter der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. März 2022 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Tochter der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: |