{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00244_2022-06-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222486&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "703d0ed34d9fb7d50aab4ef1cf0d0073"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.06.2022  VB.2022.00244"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.06.2022  VB.2022.00244"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.06.2022  VB.2022.00244"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | [Der Beschwerdef\u00fchrerin, einer 1978 geborenen Staatsangeh\u00f6rigen Kameruns, wurde nach der Heirat mit einem Schweizer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; der Familiennachzug ihrer 2013 geborenen Tochter aus einer fr\u00fcheren Beziehung wurde dagegen unter Hinweis auf die finanziellen Mittel der Eheleute verweigert.] Der Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin bezieht eine AHV-Rente und Erg\u00e4nzungsleistungen; wenn sich das Einkommen der Beschwerdef\u00fchrerin weiterhin im bisherigen Rahmen bewegen sollte, resultierte bei einer Gegen\u00fcberstellung der anerkannten Ausgaben der dreik\u00f6pfigen Familie gem\u00e4ss Art. 10 ELG und ihrer anrechenbaren Einnahmen gem\u00e4ss Art. 11 ELG ein Fehlbetrag in H\u00f6he von Fr. 446.- pro Monat bzw. \u2013 bei Einsetzung des von der SVA Z\u00fcrich bisher angenommenen hypothetischen Einkommens der Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 ein Fehlbetrag in H\u00f6he von Fr. 252.- pro Monat. Es ist damit zu rechnen, dass es den Eheleuten gelingt, diesen Fehlbetrag zu decken (E. 3.2). Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich zudem im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Namentlich kann nicht einfach unter Berufung auf die finanziellen Interessen des Staats der Mutter die Einreise bewilligt werden, weil davon auszugehen ist, dass sich die Belastung der \u00f6ffentlichen Hand dadurch deutlich reduziert, w\u00e4hrend dem Kind die Einreise verwehrt wird, weil sich die Belastung in diesem Fall wieder erh\u00f6hte, ohne dass das fr\u00fchere Leistungsniveau erreicht w\u00e4re (zum Ganzen E. 3.3 f.). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:55", "Checksum": "f47cda1ddfeabd65605efc5cfb2cb6c9"}