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Geschäftsnummer: VB.2022.00246  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.11.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.03.2024 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Erstellung Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen und 5G-Technologie in ISOS-Gebiet. Eine Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung stellt eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode dar, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen. Die Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr Nachtrag dient – als Vollzugshilfe, der keine Rechtsverbindlichkeit zukommt - als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu setzen (E.6). Die Sendeleistung einer Mobilfunkantennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt, was ausreichend ist, um die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Das Bundesgericht geht nach wie vor vom Funktionieren der QS-Systeme aus und hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Anlagegrenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (E.7). Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage stellt – auch innerhalb der Bauzone – eine Bundesaufgabe dar, weshalb das NHG und seine Ausführungserlasse direkt anwendbar sind. Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so hat die kantonale Fachstelle (im Kanton Zürich das Amt für Raumentwicklung) zu beurteilen, ob ein Gutachten durch eine Kommission erforderlich ist (E.8). Abweisung.
 
Stichworte:
ADAPTIVE ANTENNE
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BERECHNUNGSMETHODE
BUNDESAUFGABEN
FACHSTELLE
GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG
GRENZWERTE
ISOS
KORREKTURFAKTOR
MOBILFUNK
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
PRÜFVERFAHREN
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
VOLLZUGSEMPFEHLUNG
VORSORGEPRINZIP
WORST CASE-SZENARIO
5G
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. III NISV
Art. 4 Abs. I NISV
Art. 11 NISV
Art. 13 Abs. I NISV
§ 238 Abs. II PBG
Art. 1 Abs. I USG
Art. 7 Abs. I USG
Art. 12 Abs. I lit. a USG
Art. 12 Abs. II USG
Art. 13 Abs. I USG
Art. 13 Abs. II USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00246

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 29. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

1.    Interessengemeinschaft A,
B2–22, alle vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    D GmbH, vertreten durch RA E,

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 28. April 2020 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Rechtsvorgängerin der D GmbH die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Zürich.

II.  

Dagegen erhoben die Interessengemeinschaft A und 59 weitere Personen am 4. Juni 2020 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 11. März 2022 auf den Rekurs einzelner Rekurrierender nicht ein, schrieb ihn bezüglich einzelner Rekurrierender als gegenstandslos geworden ab und wies ihn im Übrigen ab.

III.  

Hierauf gelangten die Interessengemeinschaft A und 21 weitere Personen mit Beschwerde vom 28. April 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung für die Mobilfunkantennenanlage. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Bausektion zurückzuweisen mit den Anweisungen,

-      die kantonale Fachstelle für die Beurteilung beizuziehen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) erforderlich ist und/oder

-      ein Gutachten von der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und/oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen bzw. einholen zu lassen,

-      das Bauvorhaben gestützt auf dieses Gutachten und gemäss dem Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, "Adaptive Antennen" (insbesondere gestützt auf ein aktuelles Standortdatenblatt), zu beurteilen.

In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden sodann einen Augenschein an den von ihnen bezeichneten Standorten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MWST.

Das Baurekursgericht beantragte am 19. Mai 2022 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 beantragte die D GmbH die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 1. Juni 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten am 30. Juni 2022 unter Festhalten an den gestellten Anträgen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden halten Eigentum an oder sind Bewohner in einer Liegenschaft im rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen Anlage und sind daher gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins.

2.1 Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79).

2.2 Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels den bei den Akten liegenden Plänen und Eingaben – sowie auch anhand der anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erstellten Fotografien – möglich. Damit und zusammen mit den übrigen Akten ist der Sachverhalt – soweit für das vorliegende Verfahren erforderlich – rechtsgenügend erstellt. Die Vornahme eines weiteren Augenscheins durch das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen nicht erforderlich.

3. Streitgegenstand bildet die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem – gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der Quartiererhaltungszone QII3 gelegenen – Baugrundstück Kat.-Nr. 01. Die auf dem Flachdach des Wohngebäudes F-Strasse 02 geplante Mobilfunkantennenanlage soll mit je drei Antennen, die auf den Frequenzbereichen 700–900 MHz, 1'800–2'600 MHz und 3'600 MHz in den Azimuten 70°, 170° und 320° senden, betrieben werden. Es sollen adaptive Antennen erstellt werden und es soll die Mobilfunktechnologie der fünften Generation ("5G") zum Einsatz gelangen.

4.  

4.1 Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).

4.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV).

4.3 Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch der vorliegend zu beurteilenden – 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst werden.

4.4 Die Baubewilligung von neuen Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht nach dem Ausgeführten auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. Grundlage für die Berechnung der Strahlung bildet die Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung). Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung)".

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden rügen als Erstes, das Standortdatenblatt sei nicht von der zuständigen NIS-Fachstelle geprüft worden, dies sei lediglich eine Annahme der Vorinstanz. Letztere habe ihr rechtliches Gehör mit ihrer ungenügenden Begründung verletzt. Sodann hätten sie auch keine Einsicht in den Bericht der Fachstelle erhalten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe eine Aktenführungspflicht, weshalb sie den Bericht der Fachstelle zu den Akten hätte geben müssen.

5.2 Nach § 318 PBG entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Mobilfunkantennenanlagen sieht weder die NISV (vgl. Art. 11 NISV) noch § 7 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) vor, dass neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde die Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer Stellen erforderlich wäre. Auch die Vollzugsempfehlung des BUWAL sieht lediglich eine mögliche Unterstützung der Bewilligungsbehörden durch eine kantonale Fachstelle vor, aber keine zwingende Prüfung oder Bewilligung (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 9).

In der Stadt Zürich ist der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) die für den Vollzug der NIS-Verordnung im Bereich Funkanwendungen zuständige Fachstelle. Der UGZ prüft Baugesuche und überwacht bestehende Anlagen (https://www.stadt-zuerich.ch/gud/de/index/gesundheitsschutz/schadstoffe_laerm_strahlen/aussenraum/elektro smog.html, zuletzt besucht am 18. Oktober 2022). Ein Beizug des UGZ ist daher gesetzlich nicht zwingend und hat auch nicht in einem förmlichen Verfahren zu erfolgen. Das Baugesuch darf und kann ohne Bericht des UGZ geprüft und bewilligt werden. Demgemäss ist der UGZ auch nicht gehalten, einen Bericht zu einer geplanten Mobilfunkantenne zu verfassen. So besteht die Möglichkeit, dass die Stadt Zürich dem UGZ ein Baugesuch zur Prüfung übermittelt und dass dieser, sollte er keine Mängel erkennen, die Akten ohne Bericht oder Kommentar zurücksendet. Demgemäss ist es auch nicht zwingend, dass Akten erstellt werden.

Die Behörden sind zwar verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge zu dokumentieren (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 5). Sieht sich der UGZ jedoch zu keinen Bemerkungen veranlasst, liegt auch kein entscheidrelevanter Vorgang vor, welcher zu dokumentieren wäre. Demgemäss ist kein Verstoss gegen die Aktenführungspflicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sodann das Prüfverfahren von Mobilfunkantennen und die Rolle der Fachstelle ausführlich dargelegt, weshalb sie auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat. Aufgrund des Fehlens eines Berichts des UGZ kann nicht geschlossen werden, dass das Standortdatenblatt nicht (genügend) geprüft worden wäre, obliegt diese Aufgabe doch der zuständigen Baubehörde und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese eine Prüfung des Standortdatenblattes unterlassen hätte.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin 2 hätten das Baugesuch nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt. Mittlerweile sei jedoch ein Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ergangen. Diese neue Vollzugsempfehlung sei nicht berücksichtigt worden, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben worden sei. Gestützt auf die neue Vollzugsempfehlung müsse ein neues Standortdatenblatt eingereicht werden, welches die Anzahl Subarrays sowie den Umstand dokumentieren müsse, ob der Korrekturfaktor zum Zuge komme. Ob eine Leistungsbegrenzung auch dann notwendig sei, wenn kein Korrekturfaktor geltend gemacht werde, ergebe sich sodann weder aus der NISV noch der Vollzugsempfehlung, weshalb das Baugesuch neu eingereicht werden müsse. Sodann sei generell die Ausgangslage zu komplex, um zu behaupten, mit dem Worst-Case-Szenario sei sichergestellt, dass die Grenzwerte eingehalten seien.

6.2 Bevor das BAFU seine Vollzugsempfehlung mit einem Nachtrag zu adaptiven Antennen ergänzte, waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020 "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Dies stelle eine Beurteilung nach dem Worst-Case-Szenario dar, was bedeute, dass die Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt werde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen. Die Beurteilung bleibe so – weil damit die tatsächliche Strahlung überschätzt werde – für die betroffene Bevölkerung einer Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar 2020, S. 2; vgl. UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4). Damit bleibe unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden würden, sondern in der Lage seien, das Signal in die Richtung des Nutzers bzw. des Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringere Strahlenbelastung zur Folge hätten als herkömmliche Antennen (UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).

6.3 Eine derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.7) stellt eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode dar, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen. Die Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr Nachtrag dient – als Vollzugshilfe, der keine Rechtsverbindlichkeit zukommt (Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc. 2017, Ziff. 131) – als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu setzen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, sofern sie ebenfalls rechtskonform sind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1413). Der von Ziffer 63 Anhang 1 NISV geforderten Variabilität der Sendeleistung wird Rechnung getragen, zumal in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden (vgl. VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.4 a.E.). Der Wortlaut von Ziffer 63 Anhang 1 NISV lässt es zu, dass die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne die Anwendung eines Korrekturfaktors berücksichtigt wird. Bei jedem einzelnen möglichen Beam wird dann – anders als bei einer konventionellen Antenne, die keine einzelnen Beams hat – auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung abgestellt. Mit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen muss jedenfalls sichergestellt sein, dass der jeweilige Anlagegrenzwert nach Ziff. 64 Anhang 1 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten wird, was hier dadurch, dass die Strahlung mit dieser Berechnung tendenziell über-, nicht aber unterschätzt wird, der Fall ist (vgl. statt vieler VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 5)

6.4 Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist nach dem Ausgeführten zulässig und mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbar, weshalb weder die neue Vollzugsempfehlung berücksichtigt werden noch ein neues Standortdatenblatt eingereicht werden musste. Entgegen den Beschwerdeführenden ist mit dem Worst-Case-Szenario auch nicht zu befürchten, dass eine Bewilligung für eine Mobilfunkanlage erteilt wird, welcher nach Erscheinen der Vollzugshilfe (bzw. des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung) ein neuer Sachverhalt zugrunde liegt.

6.4.1 Ziffer 63 Anhang 1 NISV lässt zwar an sich Raum für eine "privilegierte" Beurteilung von adaptiven Antennen gegenüber gewöhnlichen Antennen. Es geht bei dieser Bestimmung gemäss den Materialien jedoch ausdrücklich um das Berücksichtigen der Vorteile von adaptiven Antennen für die Belastung der Bevölkerung durch nichtionisierende Strahlung. Die Bestimmung soll dazu dienen, dass die Einführung von adaptiven Antennen nicht behindert wird (BAFU, Erläuterungen vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019, S. 8).

6.4.2 Entsprechend konstatiert das BAFU im Rahmen der "Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)" vom 23. Februar 2021 (in der Folge: BAFU, Erläuterungen NISV), der Bundesrat habe Ziffer 63 Anhang 1 NISV festgelegt, damit adaptive Antennen gegenüber konventionellen Antennen nicht benachteiligt würden. Dies erfolge gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, indem auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor angewendet werde. Da die unterschiedlichen Antennendiagramme, die dem umhüllenden Diagramm zugrunde lägen, aber nicht alle gleichzeitig auftreten könnten, überschätzten Berechnungen basierend auf den umhüllenden Antennendiagrammen die in der Realität auftretende Strahlung deutlich. Mit dem bisher angewendeten Worst-Case-Szenario würden adaptive Antennen folglich strenger beurteilt als konventionelle Antennen (BAFU, Erläuterungen NISV, S. 12). Entsprechend sei im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung inzwischen nur mehr verlangt, dass die über einen Zeitraum von 6 Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung nicht überschreite (a.a.O., S. 12, S. 22). Kurzzeitig können der Spitzenwert der Sendeleistung und die für die adaptive Antenne berechnete Feldstärke ein Mehrfaches betragen (a.a.O., S. 22).

6.4.3 Die Berechnung der Strahlung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors bedingt, dass Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) mit zusätzlichen Parametern, welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahlverhalten haben, dokumentiert und überwacht werden (Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, S. 13). Da gemäss Standortdatenblatt kein Korrekturfaktor angewendet wird, sind auch die Ausführungen des Nachtrags zur Vollzugsverordnung nicht einschlägig. Dass die Strahlungswirkung der strittigen Mobilfunkanlage ohne Anwendung eines Korrekturfaktors nach dem Worst-Case-Szenario berechnet wurde, wirkt sich im Gegenteil im Sinne der Beschwerdeführenden aus. Es besteht keine Verpflichtung, die Antennenanlage einer erneuten Beurteilung im Sinn des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung – der bloss eine Möglichkeit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen darstellt – zu unterziehen. Nach dem Ausgeführten ist auch keine Leistungsbegrenzung notwendig, da die Berechnung der Strahlung vorliegend auf der maximalen Leistung beruht. Damit erweist sich die Ausgangslage auch nicht als zu komplex für die Anwendung des Worst-Case-Szenarios. Ein erneutes Baugesuch ist daher nicht erforderlich.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, das Vorsorgeprinzip sei nicht eingehalten, da insbesondere die Qualitätssicherungssysteme und eine einmalige Abnahmemessung nicht genügen würden. Sie machen insbesondere geltend, das Bundesgericht habe in seinem Entscheid 1C_97/2018 vom 3. September 2019 klare Zweifel am Qualitätssicherungssystem geäussert.

7.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3).

Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; nachstehend: Rundschreiben BAFU). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System nicht nur fernsteuerbare Parameter, sondern sämtliche Bauteile und Einstellungen ein, welche nichtionisierende Emissionen beeinflussen (Rundschreiben BAFU, S. 2 Ziff. 2). Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank (QS-Datenbank) zu implementieren, in der für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche die abgestrahlte Leistung (ERP) oder die Senderichtungen beeinflussen. Für ferngesteuerte oder manuelle Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse zu definieren, welche sicherstellen, dass die geänderten Einstellungen erfasst und unverzüglich in die QS-Datenbank übernommen werden. Das QS-System hat einmal pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten Überschreitungen eines bewilligten Werts sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Bei Feststellung von Überschreitungen hat das QS-System automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden sodann uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (Rundschreiben BAFU, S. 2 f. Ziff. 3). Zudem soll der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren des QS-Systems periodisch kontrolliert werden (Rundschreiben BAFU, S. 4 Ziff. 6; vgl. zu den QS-Systemen auch: BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1; 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 3.2).

7.3 Mit Entscheid vom 3. September 2019 hielt das Bundesgericht fest, das BAFU werde aufgefordert, im Rahmen seiner Aufgaben den Vollzug der NISV zu überwachen und die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinieren, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dies dränge sich auch deshalb auf, weil sich die letzte dieser Kontrollen in den Jahren 2010/2011 auf die computergesteuerten Parameter und die Angaben in den Datenbanken beschränkte und damals der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank nicht vor Ort überprüft wurde. Zur Prüfung dieser Datenübertragung sollen daher die nächsten Stichprobenkontrollen mit Kontrollen vor Ort an den Anlagen ergänzt werden, wie dies die Ecosens AG im Bericht zur Stichprobenkontrolle 2010/2011 empfehle (vgl. ASEB/Ecosens AG, Stichprobenkontrolle von Mobilfunksendeanlagen und Überprüfung der Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und SBB, 2010/2011, 18. Januar 2012). Die im Kanton Schwyz bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen von bewilligten Einstellungen schafften jedoch gemäss diesem Entscheid keine genügende Grundlage, um auf das generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen, weil das Ausmass der Abweichungen sowie deren Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an OMEN nicht bekannt seien und auch entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone fehlten (zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.3). Somit ging das Bundesgericht in diesem Entscheid noch immer vom Funktionieren der QS-Systeme aus. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen an dieser Auffassung nichts zu ändern.

7.4 Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleichbehandelt werden wie konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt wird (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar 2020, S. 2). Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt (wie vorliegend), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb am Funktionieren des QS-Systems nicht zu zweifeln ist (vgl. VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00178, E. 8.2). Die bewilligte maximale Sendeleistung ist im QS-System hinterlegt und ihre Einhaltung wird vom QS-System geprüft bzw. sichergestellt (vgl. BAFU, Rundschreiben vom 16. Januar 2006, Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, S. 2 f.; vgl. auch VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00077, E. 3.4.1.2).

Nach dem Ausgeführten ist zusammengefasst davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mittels eines QS-Systems überprüfen lässt.

7.5 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Sowohl nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV als auch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 NISV empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

Die Sendeleistung einer Mobilfunkantennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet werden können (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14). Inwiefern eine solche einmalige Abnahmemessung nicht ausreichen sollte, legen die Beschwerdeführenden nicht genügend substanziiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche nicht genügen soll, um die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten.

7.6 Dem Vorsorgeprinzip wird sodann mittels Anlagegrenzwerten weiter Rechnung getragen. Die Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar 2008, Urteil 1C_132/2007, E. 4.4.5). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4). Zu der von den Beschwerdeführenden in ihrer Replik vorgebrachten Studie zu oxidativem Stress ist festzuhalten: Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich zum sogenannten oxidativen Stress geäussert (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.2.1; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1). Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.3).

Demgemäss ist entgegen den Beschwerdeführenden auch das Vorsorgeprinzip eingehalten.

8.  

8.1 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, dass ISOS-Objekte durch die Mobilfunkanlage betroffen seien und dass, da die Mobilfunkversorgung eine Bundesaufgabe sei, ein Gutachten nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) hätte eingeholt werden müssen. Zumindest hätte jedoch die kantonale Behörde prüfen müssen, ob ein Gutachten nach Art. 7 Abs. 1 NHG erforderlich sei. Es hätten sodann auch nach § 238 Abs. 2 PBG keine genügenden Abklärungen vorgelegen. Die Antenne wirke wie ein Fremdkörper und passe sich nicht in die Umgebung ein. Eine ähnliche Antenne sei in einer vergleichbaren Situation aus diesem Grund nicht bewilligt worden. Mit diesen Ausführungen habe sich die Vorinstanz unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nicht auseinandergesetzt.

8.2 Das Baugrundstück befindet sich im Gebiet Nr. 05 des ISOS-Objekts J. Bei einem Gebiet handelt es sich um einen grösstmöglichen Ortsteil, der dank räumlichen, architekturhistorischen oder regionaltypischen Merkmalen als Ganzheit ablesbar ist. Das Gebiet Nr. 05 ist der Aufnahmekategorie BC zugeordnet und weist das Erhaltungsziel B auf. Es hat folglich besondere räumliche Qualitäten und Bedeutung und gewisse architektur-historische Qualitäten.

Südlich des Baugrundstücks auf der gegenüberliegenden Seite der G-Strasse befindet sich sodann die ISOS-Baugruppe Nr. 06. Sie ist der Aufnahmekategorie AB mit dem Erhaltungsziel A zugeordnet und weist dementsprechend sowohl besondere räumliche als auch architekturhistorische Qualitäten auf und ist von besonderer Bedeutung. Nördlich des Baugrundstücks, auf der gegenüberliegenden Seite der F-Strasse, liegt weiter die Baugruppe 07. Diese ist ebenfalls der Aufnahmekategorie AB mit dem Erhaltungsziel A zugeteilt. Sie weist folglich gewisse räumliche und architekturhistorische Qualitäten auf und ist von besonderer Bedeutung. Östlich an das Baugrundstück grenzt schliesslich die Baugruppe 08. Auch diese Baugruppe wurde im ISOS mit der Aufnahmekategorie AB und dem Erhaltungsziel A erfasst.

Das Baugrundstück befindet sich somit in einem ISOS-Gebiet und ist, obwohl nicht selbst Teil einer Baugruppe, südlich, östlich und nördlich direkt von Baugruppen umgeben. Sodann sind auf diesen drei Seiten in unmittelbarer Nachbarschaft mehrere Gebäude inventarisiert oder bereits unter Schutz gestellt (vgl. GIS-Browser des Kantons Zürich). Das auf dem Baugrundstück bestehende Objekt selbst ist nicht schutzwürdig.

8.3 Im Weiteren ist zuerst zu prüfen, ob die Gestaltung der geplanten Anlage § 238 PBG standhält. Abs. 1 dieser Bestimmung verlangt, dass Bauten und Anlagen so gestaltet werden, dass sie für sich selbst und in ihrem Zusammenhang mit der Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreichen. Da Mobilfunkanlagen als standardisierte technische Anlagen kaum individuell gestaltet werden können, stellt sich primär die Frage nach der genügenden Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung (VGr, 14. Juli 2016, VB.2016.00024, E. 3.1). Befinden sich wie vorliegend in der Umgebung Objekte des Natur- und Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG darauf besondere Rücksicht zu nehmen.

8.3.1 Die Gemeindebehörden verfügen auch in Bezug auf die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG auf Mobilfunkantennen im Rahmen der Gemeindeautonomie über einen Beurteilungsspielraum. Daher darf sich die Rekursinstanz trotz Angemessenheitskontrolle (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG) nicht leichtfertig über die Beurteilung der zuständigen Gemeindebehörde hinwegsetzen. Sie darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (vgl. dazu BGr, 5. September 2018, 1C_358/2017).

8.3.2 Das Verwaltungsgericht nimmt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz eine Rechtskontrolle vor. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 f.).

8.4 Eine Begründung mit Bezug auf die tangierte Vorschrift von § 238 Abs. 2 PBG fehlt im Baubewilligungsbeschluss. Hingegen äusserte sich die Bausektion dazu eingehend in der Rekursantwort. Praxisgemäss akzeptiert das Verwaltungsgericht, dass die Baubewilligungsbehörde die Begründung für eine genügende Einordnung in die Umgebung bzw. besondere Rücksichtnahme auf ein Schutzobjekt nach § 238 PBG auch noch in der Rekursantwort erbringen kann (vgl. VGr, 8. April 2021, VB.2020.00748, E. 3.2 f.; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 9.4; 28. Februar 2019, VB.2018.00077, E. 5.2). Eine allfällige Gehörsverletzung ist damit geheilt.

8.5 Das Baurekursgericht erwog in E. 8.8 des angefochtenen Entscheids unter Bezugnahme auf § 238 Abs. 2 PBG, die Ausführungen der Bausektion und seine Erkenntnisse des Augenscheins zusammengefasst, der Antennenmast der vorliegend strittigen Mobilfunkantennenanlage solle 4 m hoch werden (der rund 1 m hohe dünne Blitzfangstab nicht miteinberechnet). Er solle auf dem Mansardflachdach des Standortgebäudes mit einer Gesamthöhe von 16,6 m (vertikale Distanz zwischen der Höhenkote 0 und Oberkante Dach) in einem vom Strassenraum abgewandten Bereich des Dachs erstellt werden. Die Ausladung sei unter Berücksichtigung der einzelnen Antennenkörper gering. Es handle sich mithin um eine kompakte Antennenanlage, welche als technische Dachaufbaute erscheine. Die Proportionen des Standortgebäudes würden gewahrt, zumal die Anlage nicht einmal einen Viertel der Gesamthöhe ausmache. Sie trete in Bezug auf dieses Gebäude mithin untergeordnet in Erscheinung.

8.5.1 Dergestalt beeinträchtige die Anlage die Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume innerhalb des ISOS-Gebiets Nr. 05 nicht. Die geforderte "integrale Erhaltung der für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale" (d. h. die planmässig angelegte Bebauung auf orthogonalem Strassennetz, regelmässige Reihen von zwei- bis viergeschossigen, zurückhaltend instrumentierten Villen und Mehrfamilienhäusern in Gärten) werde durch die Mobilfunkantennenanlage nicht ansatzweise tangiert. Gleiches gelte für den Strassenraum der H- und G-Strasse. Die Antenne trete von einem Standort im Kreuzungsbereich aus betrachtet nicht prägnant in Erscheinung. Von dem am Augenschein auf der H-Strasse eingenommenen Standort aus betrachtet werde sie nicht zusammen mit den Gebäuden der Baugruppe Nr. 06 wahrnehmbar sein, sondern von diesen Gebäuden verdeckt werden. Von der Dachterrasse der Liegenschaft H-Strasse 03 werde sie zwar gemeinsam mit diesen Gebäuden in Erscheinung treten. Allein daraus, dass ein Inventar- oder Schutzobjekt im Blickfeld eines Bauprojekts liege, könne noch nicht auf eine fehlende Rücksichtnahme im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG geschlossen werden. Dies gelte auch von anderen Standorten auf der H-Strasse aus betrachtet. Da sich bereits das Standortgebäude aufgrund der Architektur und des Erscheinungsbildes (Höhe, Fassaden) sowie der Position auf der gegenüberliegenden Seite der G-Strasse klar von den Gebäuden der Baugruppe Nr. 06 abhebe, erscheine auch die darauf geplante Mobilfunkantennenanlage nicht als der Baugruppe zugehörig. Eine Beeinträchtigung der vorstehend umschriebenen räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten erfolge nicht und es sei mithin kein störender Eingriff in die ursprüngliche Substanz dieser Baugruppe, welcher dem Erhaltungsziel A zuwiderlaufen würde, auszumachen.

8.5.2 Entsprechendes gelte in Bezug auf die Baugruppe 07 (Siedlung I). Diesbezüglich sei zusätzlich in Betracht zu ziehen, dass die im Vergleich zur G-Strasse breitere F-Strasse umso mehr dazu beitrage, dass das Standortgebäude als von der Baugruppe abseitsstehend wahrgenommen werde, auch wenn sie von gewissen Standorten aus mit den Gebäuden der Baugruppe zusammen wahrgenommen werde (zur gemeinsamen Sichtbarkeit gelte das vorstehend Dargelegte). Die Siedlung I orientiere sich als kleinteilige Arbeitersiedlung zudem nach innen und nicht etwa nach dem Strassenraum der F-Strasse. Dieses in sich räumlich abgeschlossene Ortsbild vermöge die auf der gegenüberliegenden Seite der F-Strasse geplante Mobilfunkantennenanlage nicht zu beeinträchtigen. Nicht entscheidend sei damit, dass die Anlage vom Strassenraum der F-Strasse aus betrachtet sichtbar sei.

8.5.3 Aus den vorstehenden Feststellungen ergebe sich sodann, dass die geplante Mobilfunkantennenanlage auch keine Beeinträchtigung der inventarisierten und unter Schutz gestellten Gebäude der beiden Baugruppen zur Folge habe, soweit diese denn überhaupt zusammen mit der Mobilfunkantennenanlage wahrnehmbar seien. Gleiches gelte in Bezug auf die geschützte (ausserhalb der Perimeter der beiden Baugruppen liegende) Baute an der F-Strasse 04. Sowohl das Schutzobjekt als auch das Standortgebäude würden je für sich als eigenständige Bauten wahrgenommen. Ein rechtserheblicher optischer Bezug von der auf dem Standortgebäude geplanten Anlage zum Schutzobjekt bestehe demnach nicht, auch wenn diese einzig durch die G-Strasse voneinander getrennt seien. Insofern nehme die strittige Mobilfunkantennenanlage genügend Rücksicht auf die fraglichen Objekte in der Nachbarschaft.

8.6 Hinsichtlich der Frage der guten Einordnung bzw. der Rücksichtnahme kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG vollumfänglich auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich beim Baurekursgericht um ein Fachgericht handelt, welches aufgrund seiner Zusammensetzung in der Lage ist, die Gestaltung eines Bauvorhabens fachmännisch zu beurteilen. Dies gilt grundsätzlich auch für Bauvorhaben im Zusammenhang mit inventarisierten oder unter Schutz gestellten Objekten. Die für die Beurteilung der Gesamtwirkung erforderlichen Ortskenntnisse können sich die Richtenden – wie vorliegend erfolgt – mittels Augenschein beschaffen (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00217, E. 5.5.3 mit Verweis auf VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00467, E. 5.3 sowie VGr, 27. Februar 2020, VB.2018.00690, E. 3.4 mit weiteren Verweisen auf VGr, 29. August 2019, VB.2017.00778, E. 5.3 und 23. Mai 2019, VB.2018.00407, E. 4.2.3).

Das Baurekursgericht hat sich eingehend mit den massgeblichen Aspekten und Rügen befasst und ist als Fachgericht zu Recht zum Schluss gelangt, die Anlage halte gegenüber allen relevanten Objekten selbst die erhöhten Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG ein. Dies erscheint gestützt auf die Akten und insbesondere die Augenscheinfotos ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Vorinstanzen bewegten sich bei ihrer Beurteilung im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens. Die Beschwerdeführenden vermögen dagegen nichts vorzubringen, was die überzeugenden Erwägungen infrage zu stellen vermöchte. Insbesondere vermögen sie aus dem zitierten Fall einer aus Einordnungsgründen nicht bewilligten Mobilfunkantennenanlage nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der eingereichten Visualisierungen hielt sodann bereits das Baurekursgericht zu Recht fest, dass sich diese – wie sich aus dem Vergleich mit den Eindrücken des Augenscheins ergibt – als überzeichnet erweisen.

Ergänzend ist schliesslich einzig festzuhalten, dass die geplante Mobilfunkantennenanlage auch bezüglich der Baugruppe 08 aufgrund ihrer Dimensionierung und Positionierung nicht zu einer unerwünschten Beeinträchtigung führt, sondern untergeordnet in Erscheinung tritt. Damit bleibt die Rüge des fehlenden Einbezugs der Fachstelle zu prüfen.

8.7 Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage stellt – auch innerhalb der Bauzone – eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 2 NHG dar, weshalb das NHG und seine Ausführungserlasse direkt anwendbar sind (BGE 131 II 545 E. 2.2, auch zum Folgenden und mit weiteren Hinweisen). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG).

Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich immer beizuziehen, was jedoch hier nicht geschehen ist. Darin liegt ein Verfahrensmangel, welcher jedoch – wie sich aus dem Folgenden ergibt – ausnahmsweise als durch den Augenschein und die Erwägungen des Baurekursgerichts als Fachinstanz geheilt gelten kann.

So erwog das Baurekursgericht in E. 8.9 des angefochtenen Entscheids zutreffend, das Bauvorhaben habe sich als mit Art. 6 Abs. 1 NHG vereinbar erwiesen, wonach das ISOS-Objekt die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung verdiene. Die Schutzziele des Inventarobjekts rden durch den Bau der Mobilfunkantennenanlage nicht ansatzweise tangiert, womit eine Beeinträchtigung des ISOS-Objekts von vornherein ausgeschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund führt der Verfahrensmangel vorliegend nicht zur Aufhebung der Baubewilligung.

8.8 Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unberechtigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden 1–22 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu je 1/22 aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 4'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–22 unter solidarischer Haftung je zu 1/22 auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden 1–22 werden zu gleichen Teilen und solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Baurekursgericht;
c)    das Bundesamt für Kultur.