{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00246_2022-11-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222854&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6d6b2f3315c900c5f91e38fea4e7f1be"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.11.2022  VB.2022.00246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.11.2022  VB.2022.00246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.11.2022  VB.2022.00246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen und 5G-Technologie in ISOS-Gebiet. Eine Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gespr\u00e4chs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung stellt eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode dar, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen. Die Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr Nachtrag dient \u2013 als Vollzugshilfe, der keine Rechtsverbindlichkeit zukommt - als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu setzen (E.6).  Die Sendeleistung einer Mobilfunkantennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gem\u00e4ss Berechnung \u00fcber 80 % der Grenzwerte aussch\u00f6pfen, wird deshalb grunds\u00e4tzlich eine Abnahmemessung durchgef\u00fchrt, was ausreichend ist, um die Einhaltung der Grenzwerte zu gew\u00e4hrleisten. Das Bundesgericht geht nach wie vor vom Funktionieren der QS-Systeme aus und hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Anlagegrenzwerte gem\u00e4ss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (E.7). Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage stellt \u2013 auch innerhalb der Bauzone \u2013 eine Bundesaufgabe dar, weshalb das NHG und seine Ausf\u00fchrungserlasse direkt anwendbar sind. Damit sind die zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschm\u00e4lerten Erhaltung und gr\u00f6sstm\u00f6glichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung einer Bundesaufgabe \u2013 wie vorliegend \u2013 der Kanton zust\u00e4ndig, so hat die kantonale Fachstelle (im Kanton Z\u00fcrich das Amt f\u00fcr Raumentwicklung) zu beurteilen, ob ein Gutachten durch eine Kommission erforderlich ist (E.8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:16:45", "Checksum": "fbfd480f83b058a946bbeeddce26a5d0"}