{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00247_2023-01-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222939&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "87a872925302542e324011bacf5f9c63"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung: Erweiterung eines Familiengartenareals. Die Beschwerdef\u00fchrer als Nachbarn eines Familiengartenareals wehren sich gegen dessen geplante Erweiterung durch Weiterf\u00fchrung der durch das Areal f\u00fchrenden Wege, welche neue Kleingartenbereiche erschliessen sollen sowie die Erstellung einer WC-Anlage. Sie erheben den Vorwurf, die Baubewilligung h\u00e4tte nicht ohne Einholung eines Schutzentscheids im Hinblick auf die vom Bauprojekt angeblich tangierten Landschafts- und Naturschutzobjekte erteilt werden d\u00fcrfen (E. 4). Die Baubeh\u00f6rde ist - soweit sie nicht mit dem Gemeindevorstand identisch ist - nicht befugt, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens vorfrageweise einen materiellen Schutzentscheid zu treffen. Kann eine Beeintr\u00e4chtigung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden, ist das Verfahren zu sistieren, bis der Schutzentscheid vorliegt oder die beiden Verfahren sind koordiniert zu entscheiden. Familiengartenareale sind nicht untypisch innerhalb von st\u00e4dtischen Inventarobjekten zur Erhaltung des Landschaftsschutz- und Erholungsgebiets. Der kommunalen Baubeh\u00f6rde steht ein gewisses Beurteilungsermessen bei der Frage zu, ob ein Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu beeintr\u00e4chtigen vermag. Dieser Spielraum wurde vorliegend eingehalten. Das Gartenareal w\u00fcrde nur um eine verh\u00e4ltnism\u00e4ssig kleine Fl\u00e4che erweitert und bliebe weiterhin von einem Wieseng\u00fcrtel umrahmt. Die Arealerweiterung durfte von der kommunalen Baubeh\u00f6rde ohne weitere Abkl\u00e4rungen insbesondere als konform mit dem Schutzziel einer Extensivierung der Nutzung erachtet werden. Die landschaftsschutzbezogenen Einw\u00e4nde der Beschwerdef\u00fchrer gehen fehl (E. 4.2). Aufgrund des gen\u00fcgenden Abstands zu einem nahen Inventarobjekt (B\u00f6schung) wird auch dieses durch das Bauvorhaben nicht tangiert (E. 4.3). Die betroffene Wiese ist nicht als Naturschutzobjekt inventarisiert und der Bereich der strittigen Arealerweiterung wird auch im Regionalen Richtplan nicht von einemVernetzungskorridor erfasst. Die Vorinstanz durfte dem angefochtenen Entscheid ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung zugrunde legen, dass die betroffene Wiese kein Objekt des Naturschutzes bildet (E. 4.4). Im vorliegenden Verfahren ist es unbeachtlich, inwiefern der Arealplan einschr\u00e4nkende Vorgaben zur baulichen Nutzung im Bereich der umstrittenen Arealerweiterung enth\u00e4lt (E. 5.4). Die streitbetroffene Baubewilligung wirkt sich nicht pr\u00e4judizierend auf eine (sp\u00e4tere) Bewilligung von Gartenh\u00e4usern auf der Fl\u00e4che der Arealerweiterung aus (E. 5.6).\rDie zus\u00e4tzlichen Kleingartenparzellen infolge der Arealerweiterung f\u00fchren zu einer erheblich st\u00e4rkeren Belastung der Zufahrt zur Kleingartenanlage, weshalb die von den Beschwerdef\u00fchrern geforderte \u00dcberpr\u00fcfung der Erschliessungssituation bez\u00fcglich dieser Zufahrt notwendig ist (E. 6.5). Aufgrund der vorliegenden Umst\u00e4nde bedingt die Baubewilligung eine Klarstellung zur Arealzufahrt. Es handelt sich um einen Nebenpunkt, der in ein Nachverfahren verwiesen werden kann. Der Bauentscheid ist durch eine Nebenbestimmung zu erg\u00e4nzen: Danach ist die Bauherrschaft vor Baubeginn zum Nachweis zu verpflichten, dass durch die funktionellen Verkehrsanordnungen eine grunds\u00e4tzlich jederzeitige Zufahrt f\u00fcr die Nutzer der Kleingartenanlage gew\u00e4hrleistet ist (E. 6.6.3).\r\rTeilweise Gutheissung. Erg\u00e4nzung des Bauentscheids durch Nebenbestimmung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:06", "Checksum": "fd683b32325d800683ccad7aa92cc27f"}