{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00252_2022-12-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222897&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4ca2068ef03ff8118edbd7c991855ca3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.12.2022  VB.2022.00252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.12.2022  VB.2022.00252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.12.2022  VB.2022.00252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privater Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan \"Haldenstrasse\", M\u00e4nnedorf. Kein Augenschein seitens des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Sondernutzungspl\u00e4ne d\u00fcrfen zwar f\u00fcr einzelne Gemeindeabschnitte von der ihnen zugrunde liegenden Grundnutzungsordnung abweichen. Die Abweichungen d\u00fcrfen die Bau- und Zonenordnung, welche auf eine Gesamtsicht der Gemeindeplanung ausgerichtet ist, jedoch nicht ihres Sinngehalts entleeren (E. 2.2). Die betroffene Strasse und der betroffene Besucherparkplatz befinden sich in einer Bauzone und dienen der Erschliessung von Alterswohnungen gem\u00e4ss \u00a7 60 Abs. 2 PBG. Der Umstand, dass der Gestaltungsplan einen kleinen Teil der Erschliessungsanlagen auf Fl\u00e4chen in der Zone f\u00fcr \u00f6ffentliche Bauten vorsieht, f\u00fchrt nicht dazu, dass die Grundordnung ihres Sinngehalts entleert wird. Die R\u00fcge der Zonenwidrigkeit erweist sich als unbegr\u00fcndet (E. 3.7 f.). Verkehrsfl\u00e4chen z\u00e4hlen zur massgeblichen Grundst\u00fccksfl\u00e4che, ausser wenn sie auf \u00fcbergeordneten Festlegungen beruhen. Dabei ist nur dann von einer auf \u00fcbergeordneten Festlegungen beruhenden Verkehrsfl\u00e4che auszugehen, wenn deren Grundlage in einem kantonalen oder kommunalen Verkehrsplan oder in einem Quartierplan festgelegt wurde (E. 4.3).  Privatrechtliche Dienstbarkeiten sind bei der Grundfl\u00e4chenbemessung nicht zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.7). Der Gestaltungsplan erm\u00f6glicht gegen\u00fcber der Regelbauweise keine massiv h\u00f6here Ausn\u00fctzung (E. 4.6). Der Gestaltungsplan l\u00e4sst \u2013 im Vergleich zu einer BZO-konformen Areal\u00fcberbauung \u2013 eine 4% h\u00f6here Baumasse zu, eine je nach Baufeld zwischen 3 % tiefere bis 49 % h\u00f6here Geb\u00e4udeh\u00f6he sowie eine zwischen 24 % tiefere bis 16 % h\u00f6here Gesamth\u00f6he, w\u00e4hrend sich bei der maximal zul\u00e4ssigen Geb\u00e4udel\u00e4nge und bei den Grenzabst\u00e4nden keine Abweichungen ergeben. Diese Abweichungen f\u00fchren nicht dazu, dass die planerisch und demokratisch abgest\u00fctzte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert w\u00fcrde (E. 5.3 ff.). Es ist zul\u00e4ssig, wenn der Gestaltungsplan betreffend Dimensionierung und Standort derPflichtparkpl\u00e4tze einen angemessenen Spielraum im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren bel\u00e4sst. Entscheidend ist einzig, dass eine gesetzeskonforme Erschliessung \u00fcberhaupt als m\u00f6glich erscheint (E. 6.3). Eine \u00e4sthetische W\u00fcrdigung der aufgrund des Gestaltungsplans m\u00f6glichen \u00dcberbauung ist nur insoweit vorzunehmen, als es um die Zulassung von Bauk\u00f6rpern mit den im Gestaltungsplan definierten Ausmassen geht. Demgegen\u00fcber ist die Detailprojektierung im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen und die Frage der rechtsgen\u00fcgenden Einordnung in einem allf\u00e4lligen Rechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende Baubewilligung gerichtlich zu beurteilen (E. 7.3.2). Die im Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereiche und Bauvolumina gen\u00fcgen den einordnungs- und ortsbildschutzrechtlichen Anforderungen (E. 7.3.3 f.). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:17:28", "Checksum": "d009de6d0071e44ce1333b685e9d0be7"}