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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00255
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verletzung von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
I.
A.
Rechtsanwalt A ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich
eingetragen.
B.
Mit Schreiben vom 12. März 2020 verzeigte Bezirksrichter B Rechtsanwalt A
wegen Verletzung von Berufsregeln bei der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte (hiernach: Aufsichtskommission) unter Beilage mehrerer
Schreiben, die Rechtsanwalt A während eines erstinstanzlichen
Strafverfahrens an ihn gerichtet hatte.
C. Die
Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 3. September 2020 ein
Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln. Verschiedene
prozessuale Anträge wies sie mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 und
Verfügung vom 7. Januar 2021 (vorläufig) ab. Mit Beschluss vom
2. September 2021 wies die Aufsichtskommission das gegen den Referenten
gestellte Ausstandsgesuch ab.
II.
Die Aufsichtskommission bestrafte Rechtsanwalt A mit
Beschluss vom 3. März 2022 wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im
Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer
Busse von Fr. 5'000.-. Sie auferlegte Rechtsanwalt A zudem die
Verfahrenskosten, wies prozessuale Anträge ab und stellte die
Gegenstandslosigkeit weiterer prozessualer Anträge fest.
III.
A. Dagegen
gelangte Rechtsanwalt A am 2. Mai 2022 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom
3. März 2022 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht gegen die
Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe. Eventualiter
sei die Sache an die Aufsichtskommission zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um
Zusprechung einer Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er
eine öffentliche Verhandlung, die Einvernahme von Zeugen sowie den Beizug von
Akten, Tonträgern und Videoaufnahmen aus der zur Diskussion stehenden
Strafsache. Die Aufsichtskommission verzichtete am 6. Mai 2022 auf eine
Beschwerdeantwort.
B. Antragsgemäss
setzte der Abteilungspräsident eine öffentliche mündliche Verhandlung für
dieses und das Beschwerdeverfahren VB.2022.00235 an, welche auf Gesuch von Rechtsanwalt A
hin verschoben wurde. Am 4. November 2022 reichte Rechtsanwalt A ein
220-seitiges "Plädoyer" ein. Nach entsprechender Nachfrage erklärte Rechtsanwalt A
mit Schreiben vom 7. November 2022 ausdrücklich Verzicht auf eine
öffentliche mündliche Anhörung und beantragte die Abnahme des dafür angesetzten
Termins. Da die Aufsichtskommission bereits zuvor erklärt hatte, nicht an einer
Anhörung teilzunehmen, wurde auf die Durchführung einer solchen verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 38 des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS
215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der
Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der
Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38
Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 38b N. 11).
2.
Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in
Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine
gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren
öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Bundesgericht
betrachtet das anwaltliche Disziplinarverfahren als eine Streitigkeit über
zivilrechtliche Ansprüche im Sinn dieser Bestimmung (BGE 147 I 219
E. 2.2.2). In solchen Verfahren bestehe deshalb ein grundsätzlicher
Anspruch der Parteien, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung
einem unabhängigen Gericht vorzutragen, soweit sie nicht ausdrücklich oder
stillschweigend auf die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens verzichtet
haben (BGE 147 I 219 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer beantragte die
Abnahme des für eine öffentliche mündliche Anhörung im Sinn von Art. 6
EMRK angesetzten Termins und erklärte ausdrücklich Verzicht auf die
Durchführung einer solchen, weil mit dem zu den Akten gereichten Plädoyer alles
gesagt sei und "kein weiterer Erklärungs- und Äusserungsbedarf"
bestehe. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob
angesichts der Umstände ohnehin von einer mündlichen Verhandlung hätte
abgesehen werden dürfen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und
mündlichen Verhandlung gilt nämlich nicht absolut und beurteilt sich anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Anwältinnen
und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben
(Art. 12 lit. a BGFA). Die vorrangige Berufspflicht des Anwalts
besteht darin, die Interessen seiner Mandanten zu verteidigen (BGr,
24. August 2021, 2C_354/2021, E. 4.1; vgl. Walter Fellmann,
Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 218) . Die Verpflichtung zur
sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung hat für die gesamte
Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten
sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144
II 473 = Pra 108 [2019] Nr. 66, E. 4.1). Art. 12 lit. a
BGFA dient als Auffangtatbestand und hat den Charakter einer Generalklausel
(VGr, 30. September 2021, VB.2020.00534, E. 2.1). Zu den damit
erfassten ungeschriebenen Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen,
im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des geordneten Gangs der
Rechtspflege das Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (VGr,
24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 2.1 mit Hinweis auf Fellmann,
Rz. 213).
3.2 Die
Anwältinnen und Anwälte müssen dazu beitragen, dass rechtliche Konflikte
angemessen und professionell ausgetragen werden und haben sich unnötig
verletzender Äusserungen zu enthalten, zumal persönliche Angriffe den wirksamen
Schutz der Klienteninteressen gefährden können (BGr, 24. August 2021,
2C_354/2021, E. 4.1; vgl. auch BGE 130 II 270 E. 3.2.2). Zur Kritik
an der Justiz sind sie allerdings berechtigt; solche kann zur Sicherung einer
integren und qualitativ hochstehenden Rechtspflege sogar geboten sein (Adrian
Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich
etc. 2019, S. 646). In der Kritik an der Rechtspflege steht den
Anwältinnen und Anwälten weitgehende Freiheit zu, soweit sie diese Kritik in
den verfahrensmässigen Formen – sei es in Rechtsschriften, sei es anlässlich
mündlicher Verhandlungen – vorbringen. Diese "rhetorische Freiheit"
ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur
einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur
Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (BGr, 30. August 2016,
2C_103/2016, E. 3.2.1). Die rhetorische Freiheit ist darüber hinaus im
Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen
entsprechenden Rechtspflege unentbehrlich. Der Preis, der für diese
unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten ist,
besteht darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind, denn
wenn unbegründete Kritik verboten ist, kann auch eine allenfalls begründete
nicht mehr gefahrlos vorgebracht werden (BGE 106 Ia 100 E. 8b). Nur so
kann eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit
(Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verhindert und die
Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege sichergestellt werden (Christoph
Raess, Die Grundrechtsbeeinträchtigung, Zürich etc. 2020, Rz. 48).
Hinzunehmen ist auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar
Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig
sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BGr, 30. August 2016,
2C_103/2016, E. 3.2.1). So erachtete das Bundesgericht als noch mit
Art. 12 lit. a BGFA vereinbar, im Rahmen eines nach Androhung einer
reformatio in peius gestellten Ausstandsgesuchs Mutmassungen über die
angeblichen Beweggründe dahinter anzustellen und dem Gericht die systematische
Schwächung der Rechtsposition bzw. Demontierung der Klientin, um sie zum
Beschwerderückzug zu bewegen, sowie eine Druckausübung mit unsachlichen
Argumenten vorzuwerfen (BGr, 6. August 2015, 2C_55/2015, E. 3.3).
3.3 Anwaltliche
Kritik an der Justiz darf scharf sein, solange sie sachlich ist und im Ton die
Regeln des Anstands wahrt. Sie findet ihre Schranke aber dort, wo sie den Boden
der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts
oder der beteiligten Gerichtspersonen bestreitet oder infrage stellt (Fellmann,
Rz. 270 mit Hinweisen). Während somit auch scharfe Kritik in der Sache
zulässig ist, verstossen persönliche Verunglimpfungen von Richterinnen und
Richtern gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht (BGr, 23. Januar 2006,
2A.496/2005, E. 2).
3.4 Bei der
Frage, ob eine Disziplinierung erforderlich ist, drängt sich eine Prüfung auf,
ob im konkreten Fall nicht bereits eine Ordnungsbusse durch die Gerichtsbehörde
selbst möglich und ausreichend wäre, um dem anwaltlichen Verhalten Rechnung zu
tragen (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht,
Zürich etc. 2015, S. 110). Die gerichtspolizeiliche Disziplinierung eines
Anwalts schliesst die kumulative Ahndung seines Fehlverhaltens durch die
Aufsichtsbehörde allerdings nicht aus (BGr, 8. Juni 2016, 1B_321/2015,
5.4; 23. Januar 2006, 2A.496/2005, E. 3.3). Die Aufsichtsbehörde hat
die Notwendigkeit einer berufsrechtlichen Sanktionierung mithin unabhängig von
einer allfälligen gerichtspolizeilichen Disziplinierung zu prüfen.
4.
Anlass der streitgegenständlichen Disziplinierung bildeten
ein zwischen dem vorletzten und letzten Verhandlungstag einer am Bezirksgericht
F anhängigen Strafsache an dieses geschickter Brief vom 28. Januar 2020
sowie zwei Eingaben an das Obergericht vom 26. Februar 2020. Die weiteren,
vom Verzeiger weitergeleiteten Schreiben des Beschwerdeführers veranlassten die
Aufsichtskommission nicht zu einer Disziplinierung. Die Vorinstanz gab eine
Lehrmeinung (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009,
Rz. 1555 ff.) wieder, wonach Äusserungen erst gegen die anwaltliche
Sorgfaltspflicht verstiessen, wenn sie eine zivilrechtliche
Persönlichkeitsverletzung oder eine strafrechtliche Ehrverletzung darstellten.
Im Sinn dieser einschränkenden Auffassung prüfte sie zunächst, ob die
Äusserungen in den erwähnten Dokumenten als im zivilrechtlichen Sinn
widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen zu betrachten seien. Dies bejahte
sie bei den folgenden Äusserungen:
(1) "Diese
Befragung des Angeklagte C war unfair und tückisch, Wie konnte er etwas anderes
tun, als die gestellte Frage zu bejahen. Denn genau dieser so suggestiv
fragende Verfahrensleiter würde ihn alsbald verurteilen. Wenn er Pech hatte zu
sechs Jahren Freiheitsentzug. Die Fakten zu schildern und den Vorsitzenden
blosszustellen, kam nicht in Frage. Sie, Herr Verfahrensleiter, hielten Ihren
Kronzeugen in einem eigentlichen Würgegriff. Sie bekamen die Antwort, die sie
wollten."
(2) "Damit haben Sie
die Familie D bewusst attackiert und gezielt blossgestellt, sich an ihrem
kränkelnden und desorientierten Oberhaupt vergriffen."
(3) "Es handelt sich
um eine eigentliche, bedachte und abgesprochene Inszenierung. Die Verteidigerin
K… würde vor Fortsetzung ihres Plädoyers diese abstruse Geschichte vorbringen. Sie
würden den Ball aufnehmen – vielleicht noch den Überraschten mimen – und die
Situation klären. Dabei war von Anfang an klar, dass Sie Vater E aus dem
Gerichtssaal werfen würden. Hatten Sie nicht genau dafür vorsorglich schon die
Polizeipräsenz im Saal verstärken lassen?"
(4) "Insbesondere
muss Ihnen glasklar gewesen sein, wie die Presse darüber berichten würde, wenn
Sie sich als energischer Richter zum Grossinquisitor aufwarfen und die Familie
D auf gänzlich fehlender Faktenbasis hin in krasser Weise desavouieren und
erniedrigen würden. Die Medien wurden im eigentlichen Sinne instrumentalisiert,
um unseren Klienten und seine Familie herabzusetzen. Sie haben also eine
Pressehatz, anders kann man nicht sagen, inszeniert, den Konflikt erst in den
Gerichtssaal getragen und dann auf dieser Plattform in die Welt hinaus posaunt.
Sie haben den Vater hineingeholt, um ihn publikums- und pressewirksam aus dem
Saal werfen zu können."
(5) "Und überhaupt,
wenn es klar war, dass Sie den überforderten Vater rauswerfen würden, weshalb
haben Sie ihn dann überhaupt erst den Saal betreten lassen? Ganz einfach doch,
weil Sie ein publikumswirksames Spielchen spielen wollten."
(6) "Ihr Vorgehen mag
typisch für Sie sein und Ihre Denkweise, für die Schludrigkeit eines
Verhandlungsstils im kurzen Prozess. Es handelt sich, gerade bei dieser Szene
im Gerichtssaal, um den Prototyp eines kurzen, sagen wir für einmal,
schmutzigen Prozesses."
(7) "Wie auch immer,
es handelt sich […] um einen eigentlichen, bewusst applizierten Rufmord nicht
nur an einzelnen Personen, sondern an einer weitreichenden
Familiengemeinschaft."
(8) "Vielleicht
überlegen Sie sich bei Gelegenheit, ob Sie tatsächlich geeignet sind,
Strafprozesse zu führen. Wir brauchen Richter, keine Fertigmacher, die sich an
einem kranken, halb invaliden, hör-, sicht- und gehbehinderten, in mentaler
Hinsicht stark beeinträchtigen Rentner aus dem Kosovo und an einer ohnehin
schon völlig verzweifelten Ehefrau mit drei Kindern gütlich tut."
Die Eingaben an das Obergericht erachtete die Vorinstanz
insoweit als persönlichkeitsverletzend, als darin dieselben Äusserungen
wiederholt wurden. Zur selben Einschätzung gelangte sie hinsichtlich der
folgenden Aussage:
(9) "Mit dem
Tonträger werden die Stimmung im Gerichtssaal und das unqualifizierte Vorgehen von
B, diese letztlich dramatische Entgleisung mit einem Schlag klar, diese
grossartige Inszenierung des Rauswurfs des Vaters unseres Klienten, diese
letztlich erbärmliche Markierung des starken Mannes."
Sodann erwog die Vorinstanz, dass sich diese Äusserungen
unabhängig allfälliger Fehler des Verzeigers im Strafverfahren nicht
rechtfertigen liessen, möge dieser noch so ungeschickt agiert haben.
Insbesondere hätten die Äusserungen auch nicht im Interesse der Klientschaft
gelegen, habe der Beschwerdeführer doch mit seinen beleidigenden Schriftsätzen
von vornherein und ohne den geringsten Zweifel weder beim Verzeiger noch beim
Obergericht ein Entgegenkommen erwarten bzw. erreichen können. Weitere
Äusserungen betreffend eine angeblich suggestive Befragung und gezielte Inszenierung
eines Gerichtsspektakels, das eine feindselige Einstellung gegenüber dem
Klienten zeige, erachtete die Vorinstanz als disziplinarrechtlich nicht
relevant.
5.
5.1 Auch wenn
nicht alle einzelnen bei isolierter Betrachtung, so zeigen die Äusserungen des
Beschwerdeführers zumindest in ihrer Gesamtheit, dass er nicht bestrebt war,
sachlich auf die seiner Ansicht nach fehlerhafte Verfahrensleitung hinzuweisen
– was auch unter Gebrauch scharfer Formulierungen, einer einseitigen Sichtweise
im Interesse seines Klienten und auch gewisser Übertreibungen zulässig gewesen
wäre –, sondern dass er darauf aus war, den vorsitzenden Richter persönlich und
in beleidigender Weise anzugreifen. Insbesondere die Aufforderung, der
Verzeiger solle sich bei Gelegenheit seine Eignung zum Führen von
Strafprozessen überlegen, sowie die Beschreibung dessen Verhaltens als
"letztlich erbärmliche Markierung des starken Mannes" sprengen den
Rahmen von scharfer, sach- und problembezogener Kritik und stellen Angriffe
ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene Klientschaft (bzw. gar klar
entgegen deren Interesse) dar. Mit dem Gebot der sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung ist nicht vereinbar, mittels beleidigender
schriftlicher Verfahrenseingaben persönliche – selbst allenfalls begründete –
Frustrationen gegenüber der Verfahrensleitung eines Strafverfahrens kundzutun.
Die Äusserungen des Beschwerdeführers sind geeignet, das Vertrauen in die
Fähigkeit der Anwältinnen und Anwälte zu untergraben, Verfahren sachlich sowie
mit der gebotenen professionellen Distanz zu führen, unnötige
Emotionalisierungen zu vermeiden, Meinungsverschiedenheiten mit Amtspersonen
sachbezogen sowie in den dafür zur Verfügung stehenden Verfahren auszutragen
und nicht ohne Not oder erkennbaren Zweck Provokationen und Beleidigungen
gegenüber Gerichten und Behörden zu äussern. Während verbale Entgleisungen als
unmittelbare mündliche Reaktion auf behördliches Fehlverhalten bisweilen noch
nicht disziplinarrechtlich relevant sein mögen, sprengen jedenfalls die zu
beurteilenden Äusserungen den Rahmen sachlicher Kritik, wie sie in einer
schriftlichen Eingabe geäussert werden darf. Mit der Vorinstanz ist deshalb in
den vorstehend wiedergegebenen Äusserungen ein Verstoss gegen Art. 12
lit. a BGFA zu erblicken.
5.2 Allfällige
Verfahrensfehler in einem Strafprozess sind keine taugliche Rechtfertigung, die
beruflichen Fähigkeiten von Gerichtspersonen und ihre Berufsethik unnötig
beleidigend infrage zu stellen, sondern sind im Rahmen der dafür zur Verfügung
stehenden Rechtsmittel und -behelfe zu rügen (vgl. BGr, 24. August 2021,
2C_354/2021, E. 4.4). Dass der Beschwerdeführer dem Verzeiger vorwerfen
will, er habe sich im Prozess nicht korrekt verhalten oder diesen nicht
rechtskonform geführt, ist demnach für die disziplinarrechtliche Beurteilung
der zitierten Äusserungen nicht von Bedeutung. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt, wäre die angeblich mangelhafte Verfahrensführung des Verzeigers von
vornherein nicht geeignet, die Äusserungen des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.
Abklärungen und Beweiserhebungen über die Geschehnisse während der
Strafverhandlung, die den Beschwerdeführer offenbar zum Verfassen der
beanstandeten Schreiben veranlasst hatten, wie namentlich ein Beizug von Akten,
des Tonträgers der Strafgerichtsverhandlung sowie des Videos einer
Überwachungskamera am Bezirksgericht oder eine persönliche Befragung des
Beschwerdeführers und verschiedener Zeugen, erweisen sich damit von vornherein
als entbehrlich, weshalb die darauf zielenden prozessualen Anträge abzuweisen
sind.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, weil keine Beweise über den Hergang der Strafverhandlung erhoben worden
waren.
6.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich
unter anderem die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien auch
tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
sowie die von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen
abzunehmen und ein vollständiges Aktendossier zu führen (VGr, 16. Dezember
2021, VB.2021.00617, E. 2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der
Anspruch auf Beweisabnahme gilt indessen nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere
dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels), was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden
kann (VGr, 7. Juli 2020, VB.2019.00806, E. 2.2; vgl. zum Ganzen BGE
141 I 60 E. 3.3 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 18).
6.3 Nachdem
die vom Beschwerdeführer beanstandete Verfahrensführung durch den Verzeiger von
vornherein und selbst im Fall groben Fehlverhaltens keine Rechtfertigung für
die Anlass der streitgegenständlichen Disziplinierung bildenden Äusserungen des
Beschwerdeführers bilden kann (oben E. 5.2), war die Aufsichtskommission
nicht gehalten, diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Aus
demselben Grund erübrigen sich insoweit auch Beweiserhebungen im
Beschwerdeverfahren. Aufgrund der Unerheblichkeit des Sachverhalts, dessen
Erstellung der Beschwerdeführer fordert, liegt in der entsprechenden
antizipierten Beweiswürdigung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Will der
Beschwerdeführer seiner Ansicht nach erfolgte oder bestehende
Amtspflichtverletzungen von Mitgliedern eines Bezirksgerichts geltend machen,
könnte er eine entsprechende Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht richten
(§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 lit. b
des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1]).
6.4 Als
unbegründet erweist sich vor diesem Hintergrund auch die sinngemässe Rüge einer
Befangenheit des vorinstanzlichen Spruchkörpers im Sinn von § 5a
Abs. 1 VRG, welche der Beschwerdeführer aus dem Verzicht auf
Beweiserhebungen ableiten will. Ohnehin könnten nur besonders krasse und
wiederholte Irrtümer in der Verfahrensführung und Rechtsanwendung, die zugleich
eine Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei
auswirken, auf eine Befangenheit schliessen lassen (VGr, 10. Mai 2020,
VB.2020.00063, E. 2.3 mit Hinweis auf Regina Kiener, Kommentar VRG,
§ 5a N. 21).
6.5 Ungerechtfertigt
ist ferner die durch Anrufung des "Anklageprinzips" sinngemäss
erhobene Rüge, die schliesslich zur Disziplinierung Anlass gebenden Handlungen
seien ungenügend spezifiziert worden, wurden doch die beanstandeten Passagen
der Schreiben dem Beschwerdeführer vorgehalten und ihm Möglichkeit zur Stellungnahme
eingeräumt. Ins Leere zielt auch die Rüge, die Mitglieder der
Aufsichtskommission hätten eine unzulässige Doppelrolle als "Richter und
Ankläger" inne. In einem Disziplinarverfahren gibt es, anders als im
Strafprozess, keine "Ankläger und Richter", sondern eine
Aufsichtskommission zur Beaufsichtigung von Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf
ausüben (§ 21 Abs. 1 AnwG). Weder findet die Schweizerische
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) auf dieses
Verwaltungsverfahren Anwendung, noch geböte Art. 6 EMRK, das sich nach
AnwG und VRG (§ 26 AnwG) richtende Verfahren der Aufsichtskommission
gemäss strafprozessualen Grundsätzen zu führen. Die Disziplinaraufsicht hat
nicht pönalen, sondern administrativen Charakter; sie dient nicht dazu,
begangenes Unrecht zu vergelten, sondern soll das rechtsuchende Publikum
schützen und die anwaltliche Standeswürde wahren (vgl. BGE 125 I 417 E. 2).
7.
7.1 Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu
Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die
Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich
grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der
Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung,
wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich
sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische
Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue
der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden
(Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Eine Verwarnung findet bei
leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei
leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu
mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten
Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im
"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. Februar
2022, VB.2021.00809, E. 3.1; 2. September 2021, VB.2019.00195,
E. 5.1; 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1).
7.2 Der
Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion
grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben
hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Das
Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern
lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs.
1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).
7.3 Die
Aufsichtskommission erwog bei der Sanktionsbemessung, dass sich der
Beschwerdeführer nicht nur eine einmalige Entgleisung habe zu Schulden kommen
lassen, sondern er mehrfach in teilweise gravierender Art und Weise gegen die
aus Art. 12 lit. a BGFA folgende Pflicht verstossen habe, sich im
Umgang mit Behörden und Gerichten anständig und sachlich zu verhalten. Es fehle
ihm nicht nur die von Anwältinnen und Anwälten geforderte Sachlichkeit und an
dem von ihnen verlangten Anstand, er zeige sich auch kompromisslos
uneinsichtig. Insgesamt wiege die begangene Berufsregelverletzung und das Verschulden
schwer. Die ausgesprochene Busse von Fr. 5'000.- beträgt einen Viertel der
nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA maximal möglichen Busse und
bewegt sich angesichts der nach Art. 17 Abs. 1 BGFA zur Auswahl
stehenden Massnahmen im Mittelfeld der Disziplinarsanktionen. Diese Ausübung
des der Aufsichtskommission zustehenden Ermessens ist nicht rechtsfehlerhaft.
Entgegen dem beschwerdeführerischen Vorbringen liesse ein allfälliges
Fehlverhalten des Verzeigers – das in diesem Verfahren nicht zu untersuchen ist
– diese Sanktion nicht als überhöht erscheinen, zumal selbst gravierende
behördliche Fehlleistungen die standesrechtlichen Schranken der Formulierung
schriftlicher Eingaben an Gerichte und Behörden nicht zu lockern und
persönliche Angriffe ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene
Klientschaft nicht zu rechtfertigen vermöchten.
8.
Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen als
unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist
gemäss § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr; LS 175.252) der Aufwand des Gerichts zu berücksichtigen, den
die Prozesshandlungen und ausführlichen Eingaben verursachten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 4'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).