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Geschäftsnummer: VB.2022.00255  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.03.2023 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Anstand und Sachlichkeit im Umgang mit Gerichten [Die Aufsichtskommission sanktionierte den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 5'000.-, weil er ein persönlichkeitsverletzendes Schreiben an den Verfahrensleiter eines Strafverfahrens gerichtet hatte.] Keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 2). Die berufsrechtliche Sanktionierung ist unabhängig von einer gerichtspolizeilichen Disziplinierung zu prüfen (E. 3.4). Die Eingabe des Beschwerdeführers sprengt den Rahmen zulässiger - oder gar gebotener - scharfer Kritik und stellt einen Angriff ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene Klientschaft dar. Sie ist geeignet, das Vertrauen in die Fähigkeit der Anwältinnen und Anwälte zu untergraben, Verfahren sachlich sowie mit der gebotenen professionellen Distanz zu führen, unnötige Emotionalisierungen zu vermeiden und Meinungsverschiedenheiten mit Amtspersonen sachbezogen sowie in den dafür zur Verfügung stehenden Verfahren auszutragen (E. 5.1). Allfällige Verfahrensfehler sind keine taugliche Rechtfertigung, die beruflichen Fähigkeiten von Gerichtspersonen und ihre Berufsethik unnötig beleidigend infrage zu stellen, sondern sind im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und -behelfe zu rügen (E. 5.2). Sachverhaltsabklärungen über das angebliche Fehlverhalten des Verfahrensleiters erübrigen sich (E. 6.1 ff.), und aus dem Verzicht auf entsprechende Beweisabnahmen folgt keine Befangenheit der Aufsichtskommission (E. 6.4). Das Verfahren richtet sich nicht nach der Strafprozessordnung (E. 6.5). Die Sanktionsbemessung ist nicht rechtsfehlerhaft (E. 7). Abweisung.
 
Stichworte:
ANSTAND, PROZESSUALER
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
AUFSICHTSKOMMISSION
BELEIDIGUNG
BEWEISABNAHMEPFLICHT
KRITIK AN BEHÖRDEN
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNG
STRAFVERTEIDIGER
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. I AnwG
§ 26 AnwG
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 17 Abs. I BGFA
Art. 16 Abs. II BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 EMRK
Art. 80 Abs. I lit. b GOG
Art. 82 Abs. I GOG
§ 5a Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00255

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 24. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.  

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Rechtsanwalt A ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen.

B. Mit Schreiben vom 12. März 2020 verzeigte Bezirksrichter B Rechtsanwalt A wegen Verletzung von Berufsregeln bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (hiernach: Aufsichtskommission) unter Beilage mehrerer Schreiben, die Rechtsanwalt A während eines erstinstanzlichen Strafverfahrens an ihn gerichtet hatte.

C. Die Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 3. September 2020 ein Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln. Verschiedene prozessuale Anträge wies sie mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 und Verfügung vom 7. Januar 2021 (vorläufig) ab. Mit Beschluss vom 2. September 2021 wies die Aufsichtskommission das gegen den Referenten gestellte Ausstandsgesuch ab.

II.  

Die Aufsichtskommission bestrafte Rechtsanwalt A mit Beschluss vom 3. März 2022 wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 5'000.-. Sie auferlegte Rechtsanwalt A zudem die Verfahrenskosten, wies prozessuale Anträge ab und stellte die Gegenstandslosigkeit weiterer prozessualer Anträge fest.

III.  

A. Dagegen gelangte Rechtsanwalt A am 2. Mai 2022 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. März 2022 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht gegen die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe. Eventualiter sei die Sache an die Aufsichtskommission zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er eine öffentliche Verhandlung, die Einvernahme von Zeugen sowie den Beizug von Akten, Tonträgern und Videoaufnahmen aus der zur Diskussion stehenden Strafsache. Die Aufsichtskommission verzichtete am 6. Mai 2022 auf eine Beschwerdeantwort.

B. Antragsgemäss setzte der Abteilungspräsident eine öffentliche mündliche Verhandlung für dieses und das Beschwerdeverfahren VB.2022.00235 an, welche auf Gesuch von Rechtsanwalt A hin verschoben wurde. Am 4. November 2022 reichte Rechtsanwalt A ein 220-seitiges "Plädoyer" ein. Nach entsprechender Nachfrage erklärte Rechtsanwalt A mit Schreiben vom 7. November 2022 ausdrücklich Verzicht auf eine öffentliche mündliche Anhörung und beantragte die Abnahme des dafür angesetzten Termins. Da die Aufsichtskommission bereits zuvor erklärt hatte, nicht an einer Anhörung teilzunehmen, wurde auf die Durchführung einer solchen verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs.  1 e contrario und § 38 Abs.  1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.  

Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Bundesgericht betrachtet das anwaltliche Disziplinarverfahren als eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinn dieser Bestimmung (BGE 147 I 219 E. 2.2.2). In solchen Verfahren bestehe deshalb ein grundsätzlicher Anspruch der Parteien, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung einem unabhängigen Gericht vorzutragen, soweit sie nicht ausdrücklich oder stillschweigend auf die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens verzichtet haben (BGE 147 I 219 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer beantragte die Abnahme des für eine öffentliche mündliche Anhörung im Sinn von Art. 6 EMRK angesetzten Termins und erklärte ausdrücklich Verzicht auf die Durchführung einer solchen, weil mit dem zu den Akten gereichten Plädoyer alles gesagt sei und "kein weiterer Erklärungs- und Äusserungsbedarf" bestehe. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob angesichts der Umstände ohnehin von einer mündlichen Verhandlung hätte abgesehen werden dürfen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung gilt nämlich nicht absolut und beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Anwältinnen und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Die vorrangige Berufspflicht des Anwalts besteht darin, die Interessen seiner Mandanten zu verteidigen (BGr, 24. August 2021, 2C_354/2021, E. 4.1; vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 218) . Die Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144 II 473 = Pra 108 [2019] Nr. 66, E. 4.1). Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand und hat den Charakter einer Generalklausel (VGr, 30. September 2021, VB.2020.00534, E. 2.1). Zu den damit erfassten ungeschriebenen Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen, im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des geordneten Gangs der Rechtspflege das Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 2.1 mit Hinweis auf Fellmann, Rz. 213).

3.2 Die Anwältinnen und Anwälte müssen dazu beitragen, dass rechtliche Konflikte angemessen und professionell ausgetragen werden und haben sich unnötig verletzender Äusserungen zu enthalten, zumal persönliche Angriffe den wirksamen Schutz der Klienteninteressen gefährden können (BGr, 24. August 2021, 2C_354/2021, E. 4.1; vgl. auch BGE 130 II 270 E. 3.2.2). Zur Kritik an der Justiz sind sie allerdings berechtigt; solche kann zur Sicherung einer integren und qualitativ hochstehenden Rechtspflege sogar geboten sein (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich etc. 2019, S. 646). In der Kritik an der Rechtspflege steht den Anwältinnen und Anwälten weitgehende Freiheit zu, soweit sie diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen – sei es in Rechtsschriften, sei es anlässlich mündlicher Verhandlungen – vorbringen. Diese "rhetorische Freiheit" ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (BGr, 30. August 2016, 2C_103/2016, E. 3.2.1). Die rhetorische Freiheit ist darüber hinaus im Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege unentbehrlich. Der Preis, der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind, denn wenn unbegründete Kritik verboten ist, kann auch eine allenfalls begründete nicht mehr gefahrlos vorgebracht werden (BGE 106 Ia 100 E. 8b). Nur so kann eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs.  2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verhindert und die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege sichergestellt werden (Christoph Raess, Die Grundrechtsbeeinträchtigung, Zürich etc. 2020, Rz. 48). Hinzunehmen ist auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BGr, 30. August 2016, 2C_103/2016, E. 3.2.1). So erachtete das Bundesgericht als noch mit Art. 12 lit. a BGFA vereinbar, im Rahmen eines nach Androhung einer reformatio in peius gestellten Ausstandsgesuchs Mutmassungen über die angeblichen Beweggründe dahinter anzustellen und dem Gericht die systematische Schwächung der Rechtsposition bzw. Demontierung der Klientin, um sie zum Beschwerderückzug zu bewegen, sowie eine Druckausübung mit unsachlichen Argumenten vorzuwerfen (BGr, 6. August 2015, 2C_55/2015, E. 3.3).

3.3 Anwaltliche Kritik an der Justiz darf scharf sein, solange sie sachlich ist und im Ton die Regeln des Anstands wahrt. Sie findet ihre Schranke aber dort, wo sie den Boden der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder der beteiligten Gerichtspersonen bestreitet oder infrage stellt (Fellmann, Rz. 270 mit Hinweisen). Während somit auch scharfe Kritik in der Sache zulässig ist, verstossen persönliche Verunglimpfungen von Richterinnen und Richtern gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht (BGr, 23. Januar 2006, 2A.496/2005, E. 2).

3.4 Bei der Frage, ob eine Disziplinierung erforderlich ist, drängt sich eine Prüfung auf, ob im konkreten Fall nicht bereits eine Ordnungsbusse durch die Gerichtsbehörde selbst möglich und ausreichend wäre, um dem anwaltlichen Verhalten Rechnung zu tragen (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 110). Die gerichtspolizeiliche Disziplinierung eines Anwalts schliesst die kumulative Ahndung seines Fehlverhaltens durch die Aufsichtsbehörde allerdings nicht aus (BGr, 8. Juni 2016, 1B_321/2015, 5.4; 23. Januar 2006, 2A.496/2005, E. 3.3). Die Aufsichtsbehörde hat die Notwendigkeit einer berufsrechtlichen Sanktionierung mithin unabhängig von einer allfälligen gerichtspolizeilichen Disziplinierung zu prüfen.

4.  

Anlass der streitgegenständlichen Disziplinierung bildeten ein zwischen dem vorletzten und letzten Verhandlungstag einer am Bezirksgericht F anhängigen Strafsache an dieses geschickter Brief vom 28. Januar 2020 sowie zwei Eingaben an das Obergericht vom 26. Februar 2020. Die weiteren, vom Verzeiger weitergeleiteten Schreiben des Beschwerdeführers veranlassten die Aufsichtskommission nicht zu einer Disziplinierung. Die Vorinstanz gab eine Lehrmeinung (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 1555 ff.) wieder, wonach Äusserungen erst gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstiessen, wenn sie eine zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung oder eine strafrechtliche Ehrverletzung darstellten. Im Sinn dieser einschränkenden Auffassung prüfte sie zunächst, ob die Äusserungen in den erwähnten Dokumenten als im zivilrechtlichen Sinn widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen zu betrachten seien. Dies bejahte sie bei den folgenden Äusserungen:

(1)  "Diese Befragung des Angeklagte C war unfair und tückisch, Wie konnte er etwas anderes tun, als die gestellte Frage zu bejahen. Denn genau dieser so suggestiv fragende Verfahrensleiter würde ihn alsbald verurteilen. Wenn er Pech hatte zu sechs Jahren Freiheitsentzug. Die Fakten zu schildern und den Vorsitzenden blosszustellen, kam nicht in Frage. Sie, Herr Verfahrensleiter, hielten Ihren Kronzeugen in einem eigentlichen Würgegriff. Sie bekamen die Antwort, die sie wollten."

(2)   "Damit haben Sie die Familie D bewusst attackiert und gezielt blossgestellt, sich an ihrem kränkelnden und desorientierten Oberhaupt vergriffen."

(3)   "Es handelt sich um eine eigentliche, bedachte und abgesprochene Inszenierung. Die Verteidigerin K… würde vor Fortsetzung ihres Plädoyers diese abstruse Geschichte vorbringen. Sie würden den Ball aufnehmen – vielleicht noch den Überraschten mimen – und die Situation klären. Dabei war von Anfang an klar, dass Sie Vater E aus dem Gerichtssaal werfen würden. Hatten Sie nicht genau dafür vorsorglich schon die Polizeipräsenz im Saal verstärken lassen?"

(4)   "Insbesondere muss Ihnen glasklar gewesen sein, wie die Presse darüber berichten würde, wenn Sie sich als energischer Richter zum Grossinquisitor aufwarfen und die Familie D auf gänzlich fehlender Faktenbasis hin in krasser Weise desavouieren und erniedrigen würden. Die Medien wurden im eigentlichen Sinne instrumentalisiert, um unseren Klienten und seine Familie herabzusetzen. Sie haben also eine Pressehatz, anders kann man nicht sagen, inszeniert, den Konflikt erst in den Gerichtssaal getragen und dann auf dieser Plattform in die Welt hinaus posaunt. Sie haben den Vater hineingeholt, um ihn publikums- und pressewirksam aus dem Saal werfen zu können."

(5)   "Und überhaupt, wenn es klar war, dass Sie den überforderten Vater rauswerfen würden, weshalb haben Sie ihn dann überhaupt erst den Saal betreten lassen? Ganz einfach doch, weil Sie ein publikumswirksames Spielchen spielen wollten."

(6)   "Ihr Vorgehen mag typisch für Sie sein und Ihre Denkweise, für die Schludrigkeit eines Verhandlungsstils im kurzen Prozess. Es handelt sich, gerade bei dieser Szene im Gerichtssaal, um den Prototyp eines kurzen, sagen wir für einmal, schmutzigen Prozesses."

(7)   "Wie auch immer, es handelt sich […] um einen eigentlichen, bewusst applizierten Rufmord nicht nur an einzelnen Personen, sondern an einer weitreichenden Familiengemeinschaft."

(8)   "Vielleicht überlegen Sie sich bei Gelegenheit, ob Sie tatsächlich geeignet sind, Strafprozesse zu führen. Wir brauchen Richter, keine Fertigmacher, die sich an einem kranken, halb invaliden, hör-, sicht- und gehbehinderten, in mentaler Hinsicht stark beeinträchtigen Rentner aus dem Kosovo und an einer ohnehin schon völlig verzweifelten Ehefrau mit drei Kindern gütlich tut."

Die Eingaben an das Obergericht erachtete die Vorinstanz insoweit als persönlichkeitsverletzend, als darin dieselben Äusserungen wiederholt wurden. Zur selben Einschätzung gelangte sie hinsichtlich der folgenden Aussage:

(9)   "Mit dem Tonträger werden die Stimmung im Gerichtssaal und das unqualifizierte Vorgehen von B, diese letztlich dramatische Entgleisung mit einem Schlag klar, diese grossartige Inszenierung des Rauswurfs des Vaters unseres Klienten, diese letztlich erbärmliche Markierung des starken Mannes."

Sodann erwog die Vorinstanz, dass sich diese Äusserungen unabhängig allfälliger Fehler des Verzeigers im Strafverfahren nicht rechtfertigen liessen, möge dieser noch so ungeschickt agiert haben. Insbesondere hätten die Äusserungen auch nicht im Interesse der Klientschaft gelegen, habe der Beschwerdeführer doch mit seinen beleidigenden Schriftsätzen von vornherein und ohne den geringsten Zweifel weder beim Verzeiger noch beim Obergericht ein Entgegenkommen erwarten bzw. erreichen können. Weitere Äusserungen betreffend eine angeblich suggestive Befragung und gezielte Inszenierung eines Gerichtsspektakels, das eine feindselige Einstellung gegenüber dem Klienten zeige, erachtete die Vorinstanz als disziplinarrechtlich nicht relevant.

5.  

5.1 Auch wenn nicht alle einzelnen bei isolierter Betrachtung, so zeigen die Äusserungen des Beschwerdeführers zumindest in ihrer Gesamtheit, dass er nicht bestrebt war, sachlich auf die seiner Ansicht nach fehlerhafte Verfahrensleitung hinzuweisen – was auch unter Gebrauch scharfer Formulierungen, einer einseitigen Sichtweise im Interesse seines Klienten und auch gewisser Übertreibungen zulässig gewesen wäre –, sondern dass er darauf aus war, den vorsitzenden Richter persönlich und in beleidigender Weise anzugreifen. Insbesondere die Aufforderung, der Verzeiger solle sich bei Gelegenheit seine Eignung zum Führen von Strafprozessen überlegen, sowie die Beschreibung dessen Verhaltens als "letztlich erbärmliche Markierung des starken Mannes" sprengen den Rahmen von scharfer, sach- und problembezogener Kritik und stellen Angriffe ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene Klientschaft (bzw. gar klar entgegen deren Interesse) dar. Mit dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung ist nicht vereinbar, mittels beleidigender schriftlicher Verfahrenseingaben persönliche – selbst allenfalls begründete – Frustrationen gegenüber der Verfahrensleitung eines Strafverfahrens kundzutun. Die Äusserungen des Beschwerdeführers sind geeignet, das Vertrauen in die Fähigkeit der Anwältinnen und Anwälte zu untergraben, Verfahren sachlich sowie mit der gebotenen professionellen Distanz zu führen, unnötige Emotionalisierungen zu vermeiden, Meinungsverschiedenheiten mit Amtspersonen sachbezogen sowie in den dafür zur Verfügung stehenden Verfahren auszutragen und nicht ohne Not oder erkennbaren Zweck Provokationen und Beleidigungen gegenüber Gerichten und Behörden zu äussern. Während verbale Entgleisungen als unmittelbare mündliche Reaktion auf behördliches Fehlverhalten bisweilen noch nicht disziplinarrechtlich relevant sein mögen, sprengen jedenfalls die zu beurteilenden Äusserungen den Rahmen sachlicher Kritik, wie sie in einer schriftlichen Eingabe geäussert werden darf. Mit der Vorinstanz ist deshalb in den vorstehend wiedergegebenen Äusserungen ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu erblicken.

5.2 Allfällige Verfahrensfehler in einem Strafprozess sind keine taugliche Rechtfertigung, die beruflichen Fähigkeiten von Gerichtspersonen und ihre Berufsethik unnötig beleidigend infrage zu stellen, sondern sind im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und -behelfe zu rügen (vgl. BGr, 24. August 2021, 2C_354/2021, E. 4.4). Dass der Beschwerdeführer dem Verzeiger vorwerfen will, er habe sich im Prozess nicht korrekt verhalten oder diesen nicht rechtskonform geführt, ist demnach für die disziplinarrechtliche Beurteilung der zitierten Äusserungen nicht von Bedeutung. Wie die Vor­instanz zutreffend festhielt, wäre die angeblich mangelhafte Verfahrensführung des Verzeigers von vornherein nicht geeignet, die Äusserungen des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Abklärungen und Beweiserhebungen über die Geschehnisse während der Strafverhandlung, die den Beschwerdeführer offenbar zum Verfassen der beanstandeten Schreiben veranlasst hatten, wie namentlich ein Beizug von Akten, des Tonträgers der Strafgerichtsverhandlung sowie des Videos einer Überwachungskamera am Bezirksgericht oder eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und verschiedener Zeugen, erweisen sich damit von vornherein als entbehrlich, weshalb die darauf zielenden prozessualen Anträge abzuweisen sind.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil keine Beweise über den Hergang der Strafverhandlung erhoben worden waren.

6.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs.  2 BV ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie die von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen abzunehmen und ein vollständiges Aktendossier zu führen (VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00617, E. 2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt indessen nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels), was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann (VGr, 7. Juli 2020, VB.2019.00806, E. 2.2; vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18).

6.3 Nachdem die vom Beschwerdeführer beanstandete Verfahrensführung durch den Verzeiger von vornherein und selbst im Fall groben Fehlverhaltens keine Rechtfertigung für die Anlass der streitgegenständlichen Disziplinierung bildenden Äusserungen des Beschwerdeführers bilden kann (oben E. 5.2), war die Aufsichtskommission nicht gehalten, diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Aus demselben Grund erübrigen sich insoweit auch Beweiserhebungen im Beschwerdeverfahren. Aufgrund der Unerheblichkeit des Sachverhalts, dessen Erstellung der Beschwerdeführer fordert, liegt in der entsprechenden antizipierten Beweiswürdigung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Will der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach erfolgte oder bestehende Amtspflichtverletzungen von Mitgliedern eines Bezirksgerichts geltend machen, könnte er eine entsprechende Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht richten (§ 82 Abs.  1 in Verbindung mit § 80 Abs.  1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1]).

6.4 Als unbegründet erweist sich vor diesem Hintergrund auch die sinngemässe Rüge einer Befangenheit des vorinstanzlichen Spruchkörpers im Sinn von § 5a Abs.  1 VRG, welche der Beschwerdeführer aus dem Verzicht auf Beweiserhebungen ableiten will. Ohnehin könnten nur besonders krasse und wiederholte Irrtümer in der Verfahrensführung und Rechtsanwendung, die zugleich eine Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken, auf eine Befangenheit schliessen lassen (VGr, 10. Mai 2020, VB.2020.00063, E. 2.3 mit Hinweis auf Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 21).

6.5 Ungerechtfertigt ist ferner die durch Anrufung des "Anklageprinzips" sinngemäss erhobene Rüge, die schliesslich zur Disziplinierung Anlass gebenden Handlungen seien ungenügend spezifiziert worden, wurden doch die beanstandeten Passagen der Schreiben dem Beschwerdeführer vorgehalten und ihm Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Ins Leere zielt auch die Rüge, die Mitglieder der Aufsichtskommission hätten eine unzulässige Doppelrolle als "Richter und Ankläger" inne. In einem Disziplinarverfahren gibt es, anders als im Strafprozess, keine "Ankläger und Richter", sondern eine Aufsichtskommission zur Beaufsichtigung von Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben (§ 21 Abs. 1 AnwG). Weder findet die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) auf dieses Verwaltungsverfahren Anwendung, noch geböte Art. 6 EMRK, das sich nach AnwG und VRG (§ 26 AnwG) richtende Verfahren der Aufsichtskommission gemäss strafprozessualen Grundsätzen zu führen. Die Disziplinaraufsicht hat nicht pönalen, sondern administrativen Charakter; sie dient nicht dazu, begangenes Unrecht zu vergelten, sondern soll das rechtsuchende Publikum schützen und die anwaltliche Standeswürde wahren (vgl. BGE 125 I 417 E. 2).

7.  

7.1 Art. 17 Abs.  1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 3.1; 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1; 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1).

7.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs.  1 in Verbindung mit § 20 Abs.  1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

7.3 Die Aufsichtskommission erwog bei der Sanktionsbemessung, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur eine einmalige Entgleisung habe zu Schulden kommen lassen, sondern er mehrfach in teilweise gravierender Art und Weise gegen die aus Art. 12 lit. a BGFA folgende Pflicht verstossen habe, sich im Umgang mit Behörden und Gerichten anständig und sachlich zu verhalten. Es fehle ihm nicht nur die von Anwältinnen und Anwälten geforderte Sachlichkeit und an dem von ihnen verlangten Anstand, er zeige sich auch kompromisslos uneinsichtig. Insgesamt wiege die begangene Berufsregelverletzung und das Verschulden schwer. Die ausgesprochene Busse von Fr. 5'000.- beträgt einen Viertel der nach Art. 17 Abs.  1 lit. c BGFA maximal möglichen Busse und bewegt sich angesichts der nach Art. 17 Abs.  1 BGFA zur Auswahl stehenden Massnahmen im Mittelfeld der Disziplinarsanktionen. Diese Ausübung des der Aufsichtskommission zustehenden Ermessens ist nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen dem beschwerdeführerischen Vorbringen liesse ein allfälliges Fehlverhalten des Verzeigers – das in diesem Verfahren nicht zu untersuchen ist – diese Sanktion nicht als überhöht erscheinen, zumal selbst gravierende behördliche Fehlleistungen die standesrechtlichen Schranken der Formulierung schriftlicher Eingaben an Gerichte und Behörden nicht zu lockern und persönliche Angriffe ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene Klientschaft nicht zu rechtfertigen vermöchten.

8.  

Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs.  2 in Verbindung mit § 13 Abs.  2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs.  2 VRG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist gemäss § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) der Aufwand des Gerichts zu berücksichtigen, den die Prozesshandlungen und ausführlichen Eingaben verursachten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 4'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).