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VB.2022.00256
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D, Beschwerdegegner,
und
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz/unentgeltlicher Rechtsbeistand GS220048, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 17. März 2022 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayon- und Kontaktverbote zugunsten von A und den vier gemeinsamen Kindern an. II. A. Mit Eingabe vom 25. März 2022 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 31. März 2022 bzw. dessen Berichtigung vom 1. April 2022 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig bis 1. Juli 2022. B. Daraufhin erhob C, vertreten durch Rechtsanwalt D, mit Eingabe vom 11. April 2022 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen. A, vertreten durch Rechtsanwalt B, beantragte mit Stellungnahme vom 19. April 2022 die Abweisung der Einsprache, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Urteil und Verfügung vom 20. April 2022 wies die Haftrichterin die Einsprache ab und bestätigte die Fortdauer der von der Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen bis 1. Juli 2022 (Urteil Dispositivziffern 1 und 2). Die Gerichtskosten auferlegte sie C (Urteil Dispositivziffer 5). Zudem verpflichtete sie C, A eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu bezahlen (Urteil Dispositivziffer 6). Die Gesuche von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung schrieb die Haftrichterin als gegenstandslos geworden ab (Verfügung Dispositivziffer 1). C. Mit Eingabe vom 25. April 2022 ersuchte A die Haftrichterin, Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 20. April 2022 wiedererwägungsweise wie folgt abzuändern: "Das Gesuch der Einsprachegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt". Mit Verfügung vom 28. April 2022 trat die Haftrichterin auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, ohne Kosten zu erheben. III. A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 2. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 20. April 2022 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: "Das Gesuch der Einsprachegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten von C. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei, wobei in der Folge lediglich das Bezirksgericht Akten einreichte, nicht jedoch die Stadtpolizei. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Die Haftrichterin begründete die vorliegend alleinigen Streitgegenstand bildende Abschreibung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um "Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand" als gegenstandslos damit, dass dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten auferlegt worden seien und dieser verpflichtet worden sei, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auch nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dabei geht der Anspruch gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG nicht über denjenigen von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 5). 2.2.2 Art. 29 Abs. 3 BV verlangt, dass die Anwältin oder der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann. Die Zusprechung einer Parteientschädigung entbindet deshalb die zuständige Behörde nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Gegenstandslosigkeit ergibt sich allenfalls mit Bezug auf ein Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten. Sofern eine Partei grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat, im Verfahren indessen entweder keine Gerichtskosten gesprochen oder solche dem Prozessgegner auferlegt werden, wird ein entsprechendes Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten unter den genannten Umständen gegenstandslos, weil die gesuchstellende Partei gerade keine Verfahrenskosten tragen muss (BGr, 9. März 2021, 2C_381/2020, E. 3.2.2; 7. Juli 2014, 5A_407/2014; E. 2.2; 9. Februar 2009, 5A_849/2008, E. 2.2.1; BGE 122 I 322 E. 3.d). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hängt letztlich davon ab, ob die Parteientschädigung vom Prozessgegner – allenfalls auf dem Weg der Zwangsvollstreckung – eingebracht werden kann. Handelt es sich bei der kostenpflichtigen Gegenpartei um ein Gemeinwesen oder auch um eine private Partei, deren Zahlungsfähigkeit ausser Zweifel steht, lässt sich gegen einen Entscheid, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen, nichts einwenden. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich die Zahlungsfähigkeit als unsicher erweist, zumal diesfalls gewährleistet bleiben muss, dass die Anwältin oder der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat entschädigt wird. Wie dies prozessual sichergestellt wird, ist verfassungsrechtlich ohne Belang. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann zum Beispiel mit dem Entscheid in der Sache selbst befunden, die Entschädigung durch den Staat aber vom späteren Nachweis der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung abhängig gemacht werden. Denkbar ist demgegenüber auch, den Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auszusetzen und darüber nur erforderlichenfalls zu entscheiden. Schliesslich kann es sich rechtfertigen, die Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts direkt festzulegen, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei bereits feststeht (BGr, 9. Februar 2009, 5A_849/2008, E. 2.2.2). 2.3 2.3.1 Soweit sie die Gerichtskosten bzw. das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betrifft, ist die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos geworden – mangels Kostenauflage – somit nicht zu beanstanden. Gegenteiliges macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. 2.3.2 Hingegen hat die Haftrichterin, indem sie mit dem blossen Verweis auf die zugesprochene Parteientschädigung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos geworden abschrieb, vorliegend den aus Art. 29 Abs. 3 BV bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRG fliessenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verletzt. Die bei der Vorinstanz auf elektronischem Weg eingereichten Strafuntersuchungsakten, in denen gemäss der Beschwerdeführerin die Scheidungsakten enthalten gewesen seien, woraus ein Manko des Beschwerdegegners "an Barbedarf und Betreuungsunterhalt von 4750.–" ersichtlich sei, liegen dem Verwaltungsgericht zwar nicht vor. Hingegen lassen auch die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich der Einvernahme durch die Mitbeteiligte Zweifel an der Einbringlichkeit der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Parteientschädigung aufkommen. Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 20. April 2022 daher insoweit aufzuheben, als die Haftrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos geworden abschrieb. 2.3.3 Nach § 63 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht selbst, wenn es die angefochtene Anordnung aufhebt. Nach § 64 Abs. 1 VRG kann es die Angelegenheit jedoch auch zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde. Vorliegend besteht kein Anlass, mit einem reformatorischen Entscheid der Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Haftrichterin vorzugreifen, zumal sich diese in materieller Hinsicht in keiner Weise dazu äusserte und die Entschädigung des Vertreters der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand – wie dargelegt (vorn E. 2.2.2) – auf verschiedene Weise prozessual sichergestellt werden könnte. Entsprechend ist die Sache zur Neubeurteilung des fraglichen Gesuchs an die Haftrichterin zurückzuweisen. 3. 3.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00787, E. 6; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Aufgrund seiner Parteistellung wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Plüss, § 13 N. 59). Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich unter diesem Gesichtspunkt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksgericht Zürich aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 400.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 430.80, als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27). Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten E. 3.2), ist die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45). 3.2 3.2.1 Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3.2.2 Wie sich aus der – allerdings sehr schlecht lesbaren – Unterstützungsbestätigung ergibt, wird die Beschwerdeführerin von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, weshalb ihre Mittellosigkeit ausgewiesen ist. Nach dem Gesagten erwies sich die Beschwerde sodann nicht als aussichtslos. Schliesslich war das vorliegende Verfahren von einer gewissen rechtlichen Komplexität und für die rechtsunkundige und der deutschen Sprache anscheinend nur bedingt mächtige Beschwerdeführerin von nicht unbeträchtlicher Bedeutsamkeit. Die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ist daher ebenfalls zu bejahen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge gutzuheissen, und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote für die Erstellung der Beschwerdeschrift einen Zeitaufwand von zwei Stunden aus, was gerechtfertigt erscheint. Für die noch durchzuführende "Nachbesprechung", wobei diese hier nur in Bezug auf das Beschwerdeverfahren bzw. das vorliegende Urteil zu entschädigen ist, ist ein Zweitaufwand von ¾ Stunden einzusetzen, was der Hälfte des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgesehen Zeitaufwands entspricht. Sodann sind die Barlauslagen für die Erstellung der Beschwerdeschrift (Fr. 7.-) und die Dolmetscherauslagen zu entschädigen, wobei der hierfür geltend gemachte, nicht näher belegte Betrag (Fr. 210.-) wiederum nur das Beschwerdeverfahren betreffen kann und vom Verwaltungsgericht deshalb ebenfalls nur zur Hälfte zu übernehmen ist. Seitens des Verwaltungsgerichts ist Rechtsanwalt B folglich für einen Zeitaufwand von 2¾ Stunden (à Fr. 220.-) und für Barauslagen von Fr. 112.- zu entschädigen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer resultiert ein Betrag von Fr. 772.20. Daran anzurechnen ist die vom Bezirksgericht zu leistende Parteientschädigung (vorn E. 3.1). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 4. Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 20. April 2022 insoweit aufgehoben, als das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Die Sache wird zur Neubeurteilung dieses Gesuchs an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt. 5. Das Bezirksgericht Zürich wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 430.80 (Fr. 400.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 341.40 (inkl. Mehrwertsteuer von 7,7 %) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: b) die Mitbeteiligte; c) des Bezirksgericht Zürich; d) den Regierungsrat; e) die Kasse des Verwaltungsgerichts. |