{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00256_2022-05-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222403&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "de40b2e2e792917092346839fb662999"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00256"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.05.2022  VB.2022.00256"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.05.2022  VB.2022.00256"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.05.2022  VB.2022.00256"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz/unentgeltlicher Rechtsbeistand\rGS220048 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz / unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung entbindet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nicht davon, \u00fcber das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung zu entscheiden. Der Entscheid \u00fcber dieses Gesuch h\u00e4ngt letztlich davon ab, ob die Parteientsch\u00e4digung vom Prozessgegner eingebracht werden kann. Handelt es sich bei der kostenpflichtigen Gegenpartei um ein Gemeinwesen oder auch um eine private Partei, deren Zahlungsf\u00e4higkeit ausser Zweifel steht, l\u00e4sst sich gegen einen Entscheid, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung abzuweisen, nichts einwenden. Anders verh\u00e4lt es sich jedoch, wenn sich die Zahlungsf\u00e4higkeit als unsicher erweist, zumal diesfalls gew\u00e4hrleistet bleiben muss, dass die Anw\u00e4ltin oder der Anwalt der bed\u00fcrftigen Partei n\u00f6tigenfalls durch den Staat entsch\u00e4digt wird. Wie dies prozessual sichergestellt wird, ist verfassungsrechtlich ohne Belang (E. 2.2.2). Die Haftrichterin hat, indem sie mit dem blossen Verweis auf die zugesprochene Parteientsch\u00e4digung das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung als gegenstandslos geworden abschrieb, den Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin auf unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung verletzt, wecken die Akten doch Zweifel an der Einbringlichkeit der der Beschwerdef\u00fchrerin zugesprochenen Parteientsch\u00e4digung (E. 2.3.2). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdef\u00fchrerin um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 3.2.2). Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verf\u00fcgung insofern, als das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. R\u00fcckweisung der Sache zur Neubeurteilung dieses Gesuchs an das Bezirksgericht."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:58:24", "Checksum": "e4bed18a9f0d23d4c93181edec28851b"}