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Geschäftsnummer: VB.2022.00258  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.06.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.10.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch)


Wiedererwägungsgesuch. [Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers trat das Migrationsamt mangels wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht ein.] Erstinstanzliche Eintretensfrage als Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (E. 1). Der Beschwerdeführer vermag keine Sachumstände darzulegen, welche eine abweichende Beurteilung seit dem Entscheid der Sicherheitsdirektion geboten erscheinen lassen. Vielmehr haben die Vorinstanzen die neuen Vorbringen bereits in antizipierter Weise berücksichtigt. Die Verlängerungsvoraussetzungen der Aufenthaltsbewilligung sind weiterhin nicht gegeben und es war auch erstinstanzlich überhaupt nicht auf das Gesuch einzutreten (E. 3). Ausgangsgemässe und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABLÖSUNG
EINTRETENSFRAGE
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
FRÜHPENSIONIERUNG
IV
RECHTSKRAFT
SOZIALHILFE
WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE
WIEDERERNENNUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00258

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1960 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A reiste nach vorangegangenen Aufenthalten als Saisonier am 3. März 1991 wieder in die Schweiz ein, worauf ihm eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Während seines Aufenthalts in der Schweiz bezog er über Fr. 200'000.- Sozialhilfe, wobei er seit November 2012 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Gemäss einem Schreiben der Sozialhilfe Winterthur vom 20. Oktober 2021 ist A nach wie vor von der Fürsorge abhängig. Zudem häufte er Schulden an und es liegen zahlreiche offene Verlustscheinforderungen gegen ihn vor. Nachdem er wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldensituation wiederholt ermahnt und am 28. Juni 2018 ausländerrechtlich verwarnt worden war, verweigerte das Migrationsamt am 24. Februar 2021 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. April 2021.

B. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 10. September 2021.

C. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2021 ersuchte A um Aufhebung des Rekursentscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beim Verwaltungsgericht.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2021 setzte das Verwaltungsgericht A Frist an, um zu seinem Gesundheitszustand nähere Angaben zu machen und einen aktuellen (ausführlichen) Arztbericht nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und seine mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könnte. Weiter wurde er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und zur monatlichen Einreichung seiner Lohnabrechnungen aufgefordert. Zudem wurde ihm Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'070.- angesetzt, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde. Nachdem die verlangten Unterlagen nicht eingereicht wurden und die gewährte Ratenzahlung für den Prozesskostenvorschuss zu spät geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 auf die Beschwerde nicht ein.

D. Mit Urteil vom 16. November 2021 trat das Bundesgericht seinerseits auf die gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wegen mangelhafter Begründung nicht ein. Daraufhin setzte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 eine neue Ausreisfrist bis 31. Januar 2022.

E. Am 9. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 17. März 2022 ab, soweit sie auf diesen eintrat und ihn nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Mai 2022 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 17. März 2022 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sowie A während der Dauer des Verfahrens weiterhin zu dulden. Weiter sei im Sinn einer Sofortmassnahme der Beschwerdegegner anzuweisen von sämtlichen Vollzugshandlungen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Eventualiter sei A die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung ersuchen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2022 merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit lediglich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf sein entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre.

1.3 Das Gesuch um Duldung des Aufenthalts während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. Dies zumal mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2022 bereits angeordnet wurde, dass Vollziehungsvorkehrungen vorerst zu unterbleiben hätten.

2.  

Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Der betreffende Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seiner anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gesetzt habe und sich der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig erweise. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 10. September 2021.

Auf das gegen den Rekursentscheid vom 8. Juni 2021 erhobene Rechtsmittel trat das Verwaltungsgericht infolge Säumnisses der fristgerechten Kautionszahlung nicht ein, was das Bundesgericht schützte; die Wegweisungsverfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Mit dem streitgegenständlichen Gesuch vom 9. Januar 2022 verlangte der Beschwerdeführer nun, dass auf die Verfügung zurückzukommen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

3.  

3.1 Demnach ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig nicht mehr verlängert worden. Die rechtskräftige Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsbewilligung, indem ab der Rechtskraft des Entscheids und Ablauf des bewilligten Aufenthalts die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) der Aufenthalt in der Schweiz nach Ablauf der angesetzten Ausreisefrist nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass er kurz vor seiner Frühpensionierung steht und diese Frage im durchlaufenen Wegweisungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden habe. Der Beschwerdegegner habe seine Wegweisungsverfügung vom 24. Februar 2021 mit der langjährigen und andauernden Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers begründet, hingegen den Umstand, dass eine solche bei Ausrichtung einer Rente wegfallen und somit auch der eigentliche Wegweisungsgrund in absehbarer Zeit wegfallen würde, nicht berücksichtigt. Auch die Rekursinstanz habe diesem Aspekt nur kurz Rechnung getragen, weshalb als erstellt gelten müsse, dass die im Wiedererwägungsverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob durch die Ausrichtung einer Rente der Widerrufsgrund der andauernden und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit wegfalle und somit die ursprüngliche Wegweisungsverfügung aufgehoben werden müsse, im ersten Verfahren nicht beantwortet worden sei. Weiter sei auch der Umstand, dass der Wegweisungsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit wegfallen werde und die Rente unter Umständen gar mit einer zusätzlichen IV-Rente ergänzt werden könnte, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht gewürdigt worden.

3.3  

3.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich überwiegend auf den Umstand, dass sich seine Verhältnisse betreffend Sozialhilfebezug aufgrund seiner beabsichtigten Frühpensionierung in Kürze ändern würden. Dass der Beschwerdeführer bereits im Nichtverlängerungsverfahren insbesondere beim rechtskräftigen Rekursentscheid vom 8. Juni 2021 bereits 61 Jahre alt war und damit kurz vor seiner Pensionierung stand, war den beurteilenden Behörden offenkundig bekannt. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer schon im Widerrufsverfahren seine Absichten einer Frühpensionierung kundgab und sich die Rekursinstanz in ihrer Erwägung 11 des Rekursentscheids vom 8. Juni 2021 hierzu kurz äusserte. Zudem hielt sie zutreffend fest, dass überdies eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich sei, weshalb sie die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung damit auch auf längere Sicht abwog.

3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vorinstanzen diesen Umstand nicht bzw. nicht genügend gewürdigt hätten, verkennt er, dass dies in antizipierter Weise vorgenommen wurde. Obwohl sich die Rekursinstanz in ihrem rechtskräftigen Entscheid nicht explizit zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Ablösung der Sozialhilfe durch den Bezug der AHV-Rente und Ergänzungsleistungen äusserte, nahm sie diesen Umstand insoweit vorweg, indem sie festhielt, dass beim Beschwerdeführer keine reellen Chancen mehr bestehen würden, dass er vor dem beabsichtigten Vorbezug einer AHV-Rente (und Ergänzungsleistungen) in wenigen Jahren nochmals eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt wird finden können. Hierbei wird nämlich differenziert, ob es sich beim Ausländer um eine zuvor arbeitstätige Person handelt, die mit dem Eintritt eines rentenauslösenden Ereignisses (Erreichen des Rentenalters oder Erleiden einer Invalidität) auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, weil die Rente den Existenzbedarf nicht zu decken vermag, oder ob der Ausländer durch den Eintritt eines rentenauslösenden Ereignisses Anspruch auf eine Invaliden- bzw. Altersrente sowie entsprechende Ergänzungs- bzw. Zusatzleistungen erhält und dadurch von der Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst wird. Grundsätzlich stellen weder AHV- und IV-Renten noch Ergänzungsleistungen Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn dar. Ergänzungsleistungen belasten aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen, weshalb ihr Bezug zwar keinen Widerrufsgrund begründet, gleichwohl aber im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Ergänzungsleistungen zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 4.2; BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.4; VGr, 16. September 2020, VB.2020.00162, E. 2.3.3.2 mit Hinweis auf VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5).

3.3.3 Vorliegend würden die Ergänzungsleistungen eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen, weshalb die Situation des Beschwerdeführers dadurch nicht vergleichbar ist mit derjenigen einer zuvor arbeitstätigen Person. Folglich ist gerade aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer vor seiner beabsichtigten Frühpensionierung keine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt wird finden können, in seiner Anmeldung für den vorzeitigen Bezug einer AHV-Rente und dem damit verbundenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in ausländerrechtlicher Hinsicht keine Ablösung von der Sozialhilfe zu erblicken. Dies auch unter Berücksichtigung, dass die beabsichtigte Frühpensionierung ohnehin eine lebenslange Kürzung der Rente zur Folge haben wird und der Beschwerdeführer seit 1994 mit Unterbrüchen sowie seit 2012 ununterbrochen von der Sozialhilfe abhängig ist und damit auch über keine nennenswerten Pensionsgelder verfügen dürfte. Dementsprechend würden die Ergänzungsleistungen den zukünftigen Lebensunterhalt des Beschwerdeführers damit zur Hauptsache decken, während die AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beitragen würde. Durch den voraussichtlich lebenslang andauernden Bezug dieser beitragsunabhängigen Sonderleistungen würde er die öffentliche Hand auch weiterhin in erheblichem Umfang belasten (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.2, und 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2).

In Anbetracht dessen ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nach wie vor erfüllt und ist keine neue wesentliche Tatsache ersichtlich, welche eine Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers rechtfertigen würde.

3.3.4 Sodann ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er weder beim Beschwerdegegner noch im Verfahren vor der Vorinstanz habe Berechnungen und Budgetpläne einreichen können, nicht zu hören. Dem Beschwerdeführer stand es bereits im Widerrufsverfahren offen, entsprechende Belege vorzubringen und war ihm dies ohne Weiteres zumutbar, selbst wenn erst die Verfügung des Migrationsamts vom 28. Januar 2022 hierzu Anlass gegeben haben sollte.

3.3.5 Die kürzlich erfolgte IV-Anmeldung des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 vermag ebenfalls keine neue Tatsache zu begründen, zumal sie ohnehin zu spät erfolgt ist. Generell sind die diversen Beweismittel, die bereits im kantonalen Widerrufsverfahren bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1 [die Beschwerdeführerin betreffend]). Gemäss Aktenlage leidet der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 an Rücken- und Schulterschmerzen aufgrund eines Unfalls. Eine IV-Rentenanmeldung hat der Beschwerdeführer hingegen bis im März 2022 nicht in Erwägung gezogen. Die nun erst erfolgte Anmeldung zur Prüfung eines Anspruchs auf eine IV-Rente erscheint angesichts dessen als Versuch, den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung hinauszuzögern. Die nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen deshalb schon aufgrund seiner verspäteten Geltendmachung eine erneute materielle Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem rechtskräftigen Entscheid des Migrationsamts vom 24. Februar 2021 ersichtlich ist, weshalb die Weigerung des Beschwerdegegners, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend ist. Damit bleibt für eine materielle Überprüfung der Verfügung vom 28. Januar 2022 kein Raum. Es erübrigt sich deshalb, auf die Vorbringen der Beschwerde einzugehen, welche sich gegen die vom Beschwerdegegner unterlassene Berücksichtigung der Ergänzungsleistungen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung richten.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da sich das Verwaltungsgericht im dargelegten Sinn lediglich mit der erstinstanzlichen Eintretensfrage auseinanderzusetzen hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) gegenüber der in ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühr zu reduzieren und auf Fr. 1'500.- (zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen.

4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.        1'500.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.             70.--    Zustellkosten,
Fr.        1'570.--    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.