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VB.2022.00259
Beschluss
der 3. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz, hat sich ergeben: I. Nachdem gegenüber A mit Verfügung vom 9. Juli 2020 die Erweiterung eines bereits früher ausgesprochenen, teilweisen Tierhalteverbots angeordnet worden war, nahm ihr das Veterinäramt am 15. Juni 2021 15 Equiden weg, neben anderen die Stute C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 ordnete das Veterinäramt die Euthanasierung der Stute C an, entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung und auferlegte die Kosten A. II. A. A liess dagegen am 29. Dezember 2021 Rekurs an die Gesundheitsdirektion erheben und beantragen, die Verfügung des Veterinäramts vom 23. Dezember 2021 aufzuheben, die geplante Euthanasierung der Stute C zu stoppen und das Pferd an sie herauszugeben. Superprovisorisch sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Veterinäramt sei anzuweisen, "sämtliche Akten und vor allem Fotos und Videos von C ungeschwärzt sowie alle Wochenberichte zu allen Pferden herauszugeben". B. Mit Zwischenentscheid vom 7. Februar 2022 stellte die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her und forderte das Veterinäramt in mehrfacher Hinsicht zur Stellungnahme betreffend die Anonymisierung von Akten sowie zur Einreichung nicht anonymisierter Akten auf. C. Mit Zwischenentscheid vom 22. April 2022 hiess die Gesundheitsdirektion ein Gesuch von A um Einsicht in nicht anonymisierte Akten im Sinne der Erwägungen teilweise gut (Dispositivziffer I), verfügte die Zustellung von Eingaben des Veterinäramts an A in teilweise eingeschwärzter Form (Dispositivziffer II), ordnete eine Begutachtung des Pferds C durch eine noch zu bestimmende Fachperson an (Dispositivziffer III), setzte A und dem Veterinäramt Frist, sich zu den vorgesehenen Gutachtensfragen zu äussern (Dispositivziffer IV+V) und forderte A zur Einreichung von tierärztlichen Unterlagen auf (Dispositivziffer VI). Ferner wies sie hinsichtlich des Pferds C den Antrag von A ab, es sei dem Veterinäramt der weitere Transport beschlagnahmter Pferde zu verbieten, und trat im Übrigen nicht darauf ein (Dispositivziffer VII). Auf den Antrag, das Veterinäramt zu verpflichten, den Tierkörper bei einer allfälligen Euthanasierung zu Beweiszwecken aufzubewahren, trat die Gesundheitsdirektion nicht ein (Dispositivziffer VIII). Über die Kosten des Zwischenentscheids werde sodann im Endentscheid entschieden (Dispositivziffer IX). Schliesslich entzog die Gesundheitsdirektion einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositivziffern III, IV, V und VI die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer XI). III. A. Dagegen liess A am 3. Mai 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte die Aufhebung von Dispositivziffern I, II, VII und VIII des Zwischenentscheids vom 22. April 2022 (Antrag 1 und 2), die vollumfängliche Gutheissung ihres Gesuchs um Einsichtnahme in die nicht anonymisierten Akten des Verfahrens (Antrag 3) sowie die vollständige und ungeschwärzte Zustellung bestimmter Eingaben und Videoaufnahmen des Veterinäramts (Antrag 4). Überdies sei dem Veterinäramt zu verbieten, die beschlagnahmten Pferde zu transportieren (Antrag 5) und das Veterinäramt sei zu verpflichten, im Fall einer allfälligen Euthanasierung von C zu Beweiszwecken den Tierkadaver aufzubewahren (Antrag 6). Zudem ersuchte A um Ausrichtung einer Parteientschädigung (Antrag 7). B. Am 5. Mai 2022 setzte der Abteilungspräsident A eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'200.-, weil sie dem Verwaltungsgericht aus einem früheren Verfahren Kosten schuldet. A leistete den Kostenvorschuss fristgerecht. C. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 20. Mai 2022, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben gleichen Datums nahm das Veterinäramt zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Innert erstreckter Frist liess A am 21. Juni 2022 eine Stellungnahme erstatten. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Dispositivziffern I, II, VII und VIII des Zwischenentscheids vom 22. April 2022. Darin verweigerte die Vorinstanz während des laufenden Rekursverfahrens weitestgehend Einsicht in nicht anonymisierte Verfahrensakten (Dispositivziffern I und II), wies hinsichtlich des Pferds C den Antrag der Beschwerdeführerin ab, es sei dem Veterinäramt der weitere Transport beschlagnahmter Pferde zu verbieten, und trat im Übrigen nicht darauf ein (Dispositivziffer VII). Ferner trat sie nicht auf den Antrag ein, das Veterinäramt zu verpflichten, den Tierkörper des Pferds C bei einer allfälligen Euthanasierung zu Beweiszwecken aufzubewahren (Dispositivziffer VIII). 2.2 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Die angefochtene Verfügung erging im Rekursverfahren betreffend eine allfällige Euthanasierung des Pferds C. Soweit sich der Antrag, dem Veterinäramt sei der Transport beschlagnahmter Tiere zu verbieten, auf andere Equiden als den streitbetroffenen bezieht, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, weil eine solche Anordnung ausserhalb des Streitgegenstands läge. 3. 3.1 Die Anfechtbarkeit von im Rahmen eines Rekursverfahrens ergangenen Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Soweit selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 9. Februar 2017, VB.2016.00651, E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5). Wenn die Gutheissung der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, so ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zulässig. Ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). 3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt die Beschränkung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da sie – wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs – bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt werden kann (BGr, 22. Oktober 2019, 2C_887/2019, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine die Akteneinsicht (voll oder teilweise) verweigernde Zwischenverfügung hat, vorbehältlich besonderer Umstände, daher regelmässig keine irreparablen Auswirkungen (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00750, E. 1.2.1). Anders verhielte es sich im umgekehrten Fall, wenn Beschwerde gegen die nach Auffassung einer Partei zu weitgehende Gewährung der Akteneinsicht erhoben würde, da eine (möglicherweise zu Unrecht) bereits gewährte Akteneinsicht nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (BGr, 9. April 2010, 8C_1071/2009, E. 3.2). Eine Ausnahme besteht nur im Strafprozessrecht aufgrund der in Art. 101 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantie (BGr, 16. Februar 2022, 1B_585/2021, E. 1.2 mit Hinweisen). Immerhin muss sichergestellt werden, dass das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Unter diesem Aspekt kann es ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (BGE 136 II 165 E. 1.2.1). Eine mittels Zwischenentscheid angeordnete Beschränkung des Akteneinsichtsrechts kann demnach nicht selbständig angefochten werden, es sei denn, es wäre rechtsstaatlich unzumutbar, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48 S. 524). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit einer Euthanasierung des Pferds C würden nicht rückgängig machbare Tatsachen geschaffen. Der angefochtene Zwischenentscheid beschlägt allerdings nicht die Frage, ob dieses Tier vor Abschluss des Verfahrens euthanasiert werden darf, sondern betrifft eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Die Vorinstanz erachtete diese mit Blick auf das aktenkundige Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber Mitarbeitenden des Veterinäramts, der Gesundheitsdirektion und Dritten zum Schutz der mit dem Verfahren oder dem Pferd befassten Personen als geboten. Inwiefern es im Sinn der dargelegten Rechtsprechung rechtsstaatlich unzumutbar erscheinen sollte, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anonymisierung von in Akten erwähnten Personen auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die sinngemäss behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs könnten ohne Weiteres bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt werden. Die angefochtene Verfügung bewirkt demnach betreffend die Akteneinsicht keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Da eine Gutheissung der Beschwerdeanträge im Zusammenhang mit der Akteneinsicht auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), ist darauf nicht einzutreten. 4.2 Nicht einzutreten ist sodann auf den Beschwerdeantrag 5 auch insoweit, als sich dieser auf die Stute C bezieht (vgl. E. 2.2 vorstehend), zumal nicht erkennbar ist, dass durch allfällige Transporte der Stute ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Die jederzeit tierschutzkonforme Behandlung des beschlagnahmten Pferds ist ohnehin tierschutzrechtlich geboten und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass tierschutzkonforme Transporte des Pferds – aufgrund seines Gesundheitszustands oder aus anderen Gründen – von vornherein nicht möglich wären. 4.3 Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, "dass der Streitgegenstand liquidiert wird", erscheint offenkundig unbegründet, zumal die Vorinstanz am 7. Februar 2022 die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt hat und daher während des laufenden Rekursverfahrens keine Euthanasierung des Pferds C droht. Vor diesem Hintergrund besteht kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Antrag betreffend eine Aufbewahrung des Tierkadavers nach einer allfälligen Euthanasierung. Auf Beschwerdeantrag 6 ist daher ebenfalls nicht einzutreten (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die beantragte Anordnung läge im Übrigen ausserhalb des Streitgegenstands (siehe oben E. 2.2), zumal von vornherein keine Veranlassung für einen Entscheid betreffend den Umgang mit dem Kadaver eines Tiers bestehen kann, dessen Tötung derzeit unzulässig ist. 5. 5.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist auf keinen der Beschwerdeanträge einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Soweit der geleistete Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er der Beschwerdeführerin nicht zurückzuerstatten, da sie dem Verwaltungsgericht Kosten aus einem früheren Verfahren schuldet. Hierauf wurde die Beschwerdeführerin in der Präsidialverfügung vom 5. Mai 2022 ausdrücklich hingewiesen. Die Forderung der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der Kaution im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag ist mit diesen Schulden zu verrechnen, nachdem die Voraussetzungen der Verrechnung ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00518, E. 5.2 mit Hinweisen). 6. Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid gilt dieser Beschluss seinerseits als Zwischenentscheid, obwohl auf das erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Entsprechend ist eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss mit den Schulden der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |