|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2022.00262
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 2. September 2021 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat vom 9. Januar 2022 bis und mit 8. Februar 2022 den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser Zeit. Sodann verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 11. Oktober 2021 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der Verfügung, eventualiter sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Mit Entscheid vom 30. März 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. III. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 4. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass er eine leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) begangen habe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 13. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion teilte gleichentags mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer um selbständige Feststellung ersucht, dass er lediglich eine leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen habe, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00280, E. 1.4). Der Entscheid über den Antrag, wonach der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei, bedingt bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer lediglich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren ist daher mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Am 19. Juli 2019, um ca. 16.30 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH 01 von der Ausfahrt … her Richtung … und sodann hinter einem Motorrad mit dem Kennzeichen ZH 02 her. Dabei realisierte er auf der C-Strasse in D ca. 30 Meter vor der Kreuzung E-Strasse zu spät, dass der vor ihm fahrende Motorradfahrer stark abbremste. Dadurch wurde er überrascht und fuhr schliesslich ins Heck des Motorrads. Durch den Aufprall zog sich der Motorradlenker leichte Verletzungen zu. 2.2 Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. November 2020 wegen einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Gestützt auf diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 2. September 2021 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat den Führerausweis. 3. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). 3.2 Art. 31 Abs. 1 SVG besagt, dass der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGr, 7. Juni 2001, 6A.1/2001, E. 3c; BGE 122 IV 225 E. 2b). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 VRV die Pflicht eines Motorfahrzeugfahrers, seinen Blick unmittelbar seiner Fahrbahn zuzuwenden bzw. sein Augenmerk auf den unmittelbar vor ihm liegenden Bereich auf der Strasse zu richten (BGr, 7. Juni 2001, 6A.1/2001, E. 3d). Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem nachfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV) (BGr, 13. September 2016, 6B_502/2016, E. 2.1). 3.3 Als der Motorradfahrer stark vor dem Beschwerdeführer bremste, kollidierte dieser von hinten mit dem Motorradfahrer. Aufgrund dieser Kollision muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht genügend aufmerksam fuhr und/oder nicht den erforderlichen Abstand zum Motorradfahrer einhielt. So hielt der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Vernehmung fest, dass er zwar auch sofort gebremst habe, der restliche Weg jedoch nicht mehr ausreichte und dass er zwar aufmerksam gewesen sei, aber anscheinend zu wenig. Mit der ungenügenden Aufmerksamkeit und/oder dem fehlenden Abstand hat der Beschwerdeführer eine Gefahr geschaffen, welche sich schliesslich in einem Sach- und Personenschaden manifestierte. Auffahrunfälle können insbesondere bei den Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs zu schweren Verletzungen führen. Angesichts dessen kann die vom Beschwerdeführer geschaffenen Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leicht eingestuft werden (BGE 135 II 138 E. 2.3). Die Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ist deshalb ausgeschlossen. Ob dabei das Verschulden des Beschwerdeführers noch leicht war, spielt für die Annahme einer mittelscheren Verkehrsregelverletzung keine Rolle mehr, da bereits die konkret geschaffene Gefahr zur Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften führt. Aus welchen Beweggründen der Motorradfahrer abrupt bremste, ist für die Kategorisierung der Widerhandlung als leicht oder mittelschwer ebenfalls nicht von Belang, da das Administrativmassnahmenrecht ebenso wie das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (vgl. VGr, 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 4.4; BGr, 6. Februar 2008, 6B_377/2007, E. 2.3). Ein eventuelles Mitverschulden des Motorradfahrers mindert das Verschulden des Beschwerdeführers nicht. Sodann handelt es sich vorliegend auch nicht um ein Zusammenspiel unglücklicher Zufälle, wie der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 vorbringt. Ein solches Zusammenspiel hat das Bundesgericht angenommen, wenn schlechte Wetterverhältnisse vorlagen, die Fahrzeugführer ihre Fahrweise und ihr Tempo bereits stark an diese angepasst hatten, aber die Situation trotzdem noch leicht falsch einschätzten (vgl. BGr, 18. Juli 2008, 1C_3/2008, E. 5.3). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, nachdem er dem Motorradfahrer beim vorgängigen Aufeinandertreffen den Mittelfinger gezeigt hatte und überdies ein "L" am Motorrad befestigt war. Gegenüber der Polizei führte der Beschwerdeführer zudem aus, der Motorradfahrer habe die ganze Zeit die Richtungsanzeige nach rechts gestellt, um ihm zu zeigen, dass er rechts anhalten solle. Der Motorradfahrer habe auch immer nach hinten geschaut und ihm mit der Hand mitgeteilt, dass er abbremsen und anhalten solle. Bei einem solchen Fahrverhalten hätte der Beschwerdeführer umso mehr aufmerksam fahren und den Abstand zum Motorrad erhöhen müssen. Die Vorinstanz ging zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus. 3.4 Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Damit besteht für die Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG (Verwarnung) kein Raum. Der Ausweisentzug für die Dauer von einem Monat ist nicht zu beanstanden, da dieser der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |